Von Ihnen sind wir es gewohnt. Ich komme nun zum Thema Sperrstunde. Da haben Sie auch mit Begriffen um sich geschmissen, als die GRÜNEN gesagt haben: Lass uns das auf die Putzstunde begrenzen. Und da hieß es auf einmal, die sonst so gesundheits- und lärmbewussten GRÜNEN würden die Bevölkerung dem Lärmterror aussetzen. Ein Jahr später haben Sie dann den Brummkreisel gespielt und genau unseren Gesetzentwurf als den Ihren als Bürokratieabbau verkauft.
Und nun zum Verfassungsgerichtsurteil. Sie sagen, das Urteil hätte Sie bestätigt. Dazu zitiere ich noch einmal ganz klar den Satz 1 des Urteils, der da lautet: Das bayerische Monopol ist verfassungswidrig.
Sie haben in der derzeitigen Ausprägung etwas Verfassungswidriges gehabt. Die Richter haben dann ein Ersatzrecht geschaffen und gesagt, das Monopol könne Bestand haben, wenn man sich gleich daranmacht, wirklich Ziele in Richtung der Begrenzung der Spielleidenschaft und der Bekämpfung von Spielsucht sowie den Schutz vor sonstigen illegalen Dingen zu formulieren.
Das alles haben Sie bisher versäumt in Gang zu setzen. Das heißt also, das Verfassungsgericht hat Sie nicht in Ihrem Handeln bestätigt, sondern vielmehr endlich gezwungen, entsprechend zu handeln.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der federführende Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen empfi ehlt die Ablehnung des Dringlichkeitsantrags. Wer dagegen dem Dringlichkeitsantrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Das sind die beiden anderen Parteien. Enthaltungen? – 1 Enthaltung aus den Reihen der CSU. Damit ist der Dringlichkeitsantrag abgelehnt.
Antrag der Abg. Margarete Bause, Dr. Sepp Dürr, Maria Scharfenberg u. a. u. Frakt. (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Weisung an die BLM zurücknehmen (Drs. 15/5770)
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich gebe noch einmal ausdrücklich bekannt, dass zu diesem Dringlichkeitsantrag namentliche Abstimmung beantragt worden ist. Ich eröffne die Aussprache. Erste Wortmeldung: Herr Kollege Dr. Runge.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! In diesem unserem Antrag fordern wir die Staatsregierung auf, eine illegale Weisung zurückzunehmen. Ich zitiere:
Die Staatsregierung wird aufgefordert, ihre rechtsaufsichtliche Weisung vom 9. Mai 2006 an die BLM, mit der diese aufgefordert wird, Werbung für betandwin in in Bayern lizenzierten Privatsendern zu unterbinden, zurückzunehmen.
Herr Kollege Dupper, vordergründig geht es zwar um den gleichen Gegenstand, aber inhaltlich doch um einen ganz anderen Sachverhalt. Es geht nämlich um einen illegalen Eingriff der Bayerischen Staatsregierung in die Rundfunkfreiheit.
Konkret geht es um Folgendes – Herr Staatsminister, es ist erfreulich, dass Sie da sind –: Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit rechtsaufsichtlicher Weisung vom 9. Mai 2006 die Bayerische Landeszentrale für neue Medien – BLM – aufgefordert, Werbung für betandwin in den in Bayern lizenzierten Privatsendern zu unterbinden; andernfalls haben Sie ja in Ihrer Weisung mit Ersatzvornahme durch das Staatsministerium gedroht.
Die Begründung für Ihr Vorgehen war, dass das private Sportwettenangebot in Bayern verboten sei und damit auch jegliche Werbung für derartige Angebote.
Ganz unbeschadet der Frage, ob verboten oder nicht, handelt es sich bei dieser Weisung um einen rechtswidrigen Eingriff. Die Werbung zählt nach dem Rundfunkstaatsvertrag als Programmbestandteil. Sie können dies nachlesen in Artikel 7 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages. Und nach dem Bayerischen Mediengesetz wiederum sind rechtsaufsichtliche Maßnahmen in Programmangelegenheiten untersagt, siehe Artikel 19 Absatz 2 Satz 3 des Bayerischen Mediengesetzes.
Wir brauchen aber gar nicht auf dieses Bayerische Mediengesetz zu rekurrieren, schon die im Grundgesetz verankerte Rundfunkfreiheit verbietet es, Programmfragen der Bewertung der staatlichen Aufsicht auszuliefern. Die Weisung der Staatsregierung stellt somit einen eklatanten Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit dar.
Auch wenn Sie das kommentieren mögen, Herr Kollege Kreuzer. Es ist dies mittlerweile auch gerichtlich bestätigt worden, dass dieser Sachverhalt so ist.
Die Landeszentrale hat gegen die rechtsaufsichtliche Wirkung Klage beim Verwaltungsgericht München eingereicht, nachdem das Staatsministerium hier schon mit der Ersatzvornahme gewinkt hatte. Daraufhin und zur Beseitigung der mit der Klage eingetretenen aufschiebenden Wirkung hat das Bayerische Staatsministerium die sofortige Vollziehung der rechtsaufsichtlichen Weisung angeordnet bzw. beantragt. Daraufhin ist die BLM auch wieder vor den Kadi gezogen, und da gibt es jetzt den Beschluss vom 18. August 2006, in dem das Verwaltungsgericht München den Antrag der Landeszentrale auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben hat, und zwar mit folgender Begründung – ich zitiere –:
Soweit es die Einordnung von Sportwettenwerbung als Programmangelegenheiten betrifft, schloss sich das VG München den Argumenten der Landeszentrale an und stellte fest, dass auch die Werbung „Programmangelegenheit“ im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 Satz 3 des Bayerischen Mediengesetzes ist. Das Interesse der Landeszentrale von einer wahrscheinlich gesetzwidrigen rechtsaufsichtlichen Weisung verschont zu wer
den, überwiegt nach Auffassung des Gerichts das Interesse des Staates auf Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Unterbindung unzulässiger Werbespots.
Ich bringe jetzt noch einige weitere Zitate aus diesem Gerichtsurteil, die Ihnen die Augen öffnen mögen oder eben auch nicht:
Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
Nach Auffassung des Gerichts überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufi g verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Anordnung. Maßgeblich ist zunächst, dass die Klage der Antragstellerin bei der im Eilverfahren lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
Grundsätzlich kann Rechtsaufsicht nur in einer die Rundfunkfreiheit gemäß Artikel 111 a Absatz 1 Satz 1 Bayerische Verfassung, Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz beachtenden Weise durchgeführt werden, wobei Artikel 19 Absatz 2 Satz 3 Bayerisches Mediengesetz sogar noch weiter geht und die Rechtsaufsicht in Programmangelegenheiten unabdingbar und ohne Einschränkung, also auch ohne die in Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz genannten Schranken, ausschließt.
Das heißt, wir haben selbst ein Bayerisches Mediengesetz geschaffen, in dem wir ganz klar gesagt haben, es darf keine rechtsaufsichtliche Weisung geben. Dann wird aber eine solche rechtsaufsichtliche Weisung erteilt. Wir meinen ganz klar, das Hohe Haus hat diese Weisung, die gegen sein eigenes Gesetz verstößt, zurückzuweisen. Es hat sie aber auch zurückzuweisen, weil es sich um einen Verstoß gegen die in Artikel 5 unseres Grundgesetzes garantierte Rundfunkfreiheit handelt.
Wenn Sie sich den neuen Entwurf des Bayerischen Mediengesetzes ansehen, werden Sie etwas Interessantes feststellen. Herr Dupper, Herr Kollege Hufe wird Ihnen sicher den Entwurf des Bayerischen Mediengesetzes zeigen. Die Regelung in Artikel 19 Absatz 2 Satz 3 fi ndet sich dort nicht mehr, weil wohl auch die Staatsregierung erkannt hat, dass der Gesetzgeber ein sehr scharfes Schwert gefunden hat, um rechtsaufsichtliche Eingriffe zu unterbinden.
Herr Kollege Dupper, ich wende mich konkret an die SPDFraktion. Wenn Sie sagen, diese Werbung ist illegal, dann muss ich sagen, es gibt jederzeit eine Handhabe. Dann ist das Ganze Sache der Staatsanwaltschaft, aber es ist nicht Sache von Herrn Goppel, mit rechtsaufsichtlichen Weisungen in das Rundfunkprogramm einzugreifen.
Das ist grundgesetzlich ausgeschlossen. Das ist nach dem Bayerischen Mediengesetz ausgeschlossen. Das ist nach der Bayerischen Verfassung ausgeschlossen. Deswegen verstehe ich nicht, dass die SPD-Fraktion im federführenden Ausschuss unserem Antrag nicht folgen wollte. Wir sagen noch einmal, es handelt sich hier um einen eklatanten Angriff auf die Rundfunkfreiheit, der in aller Heftigkeit abzuwehren ist. Deshalb bitten wir um Unterstützung unseres Antrags.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Die rechtsaufsichtliche Weisung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien – BLM – vom 09.05.2006 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Herr Kollege, einen Augenblick. Meine Damen und Herren auf meiner linken Seite, ich habe die Bitte, erstens nicht zu reden und zweitens dann, wenn Sie reden, dem Präsidium nicht den Rücken zuzuwenden. Das ist eine Missachtung des Präsidiums.
Herr Kollege Prof. Dr. Stockinger hat das Wort. Wir haben draußen so schöne Wandelgänge; Sie können sich wirklich draußen unterhalten.