Protocol of the Session on September 28, 2006

(Beifall bei der SPD)

Wir sehen das etwas anders und werden deshalb bei den Ausschussberatungen noch einen Änderungsantrag einbringen, der eine soziale Komponente enthält.

Auch zur Änderung des Bayerischen Sonderzahlungsgesetzes werden wir einen Änderungsantrag einbringen, wonach Mitglieder der Staatsregierung sowie ehemalige Mitglieder der Staatsregierung keine Sonderzahlungen mehr erhalten. Auf Bundesebene ist dies bereits umgesetzt. Ich denke, was für die Kanzlerin, ihre Minister und

Staatssekretäre gilt, muss auch für unseren Ministerpräsidenten, seine Minister und seine Staatssekretäre gelten.

(Beifall bei der SPD)

Nächste Wortmeldung: Herr Kollege Stöttner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die CSU-Fraktion hat bereits bei der Festsetzung der Eckpunkte betont, einen entsprechenden Ausgleich für die Arbeitszeit von 42 Stunden möglichst rasch auch auf Beamtenebene einführen zu wollen. Ende Juni war es dann so weit. In Gesprächen von Vertretern der Fraktion mit Vertretern des Beamtenbundes konnten einvernehmlich, lieber Herr Kollege Schuster, die Modalitäten für die Weiterführung der Sonderzahlung sowie die Einmalzahlungen ins Auge gefasst werden. Das Resultat ist der vorliegende Gesetzentwurf.

Zunächst in Kürze zu den Einmalzahlungen für unsere bayerischen Beamtinnen und Beamten: Dieses und nächstes Jahr erhalten aktive Beamte, Richter und Versorgungsempfänger jeweils 250 Euro, Teilzeitbeschäftigte und Versorgungsempfänger erhalten die Einmalzahlung anteilsmäßig. Anwärter werden 100 Euro, Dienstanfänger 60 Euro erhalten. Die erste Auszahlung erfolgt bereits im nächsten Monat.

Daneben werden die Sonderzahlungen nach dem Bayerischen Sonderzahlungsgesetz weitergeführt. Das geltende Sonderzahlungsgesetz läuft zum 31.12.2006 aus; der Entwurf sieht eine unveränderte Fortgewährung bis zum 31.12.2009 vor. Das bedeutet, dass Beamte auch weiterhin gestaffelt nach Einkommen bis zu 70 % eines Monatsbezugs als jährliche Sonderzahlung erhalten. Vorsorgungsempfänger kommen auf bis zu 60 % eines Monatsbezugs.

Die Umsetzung der Föderalismusreform ermöglicht es, beide Zahlungsmodalitäten in einem Landesgesetz zusammenzufassen. Seit dem 01.09. dieses Jahres haben die Länder die Kompetenz zur Gestaltung des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Hinsichtlich einer linearen Anpassung der Besoldung ab 2008, wie sie im Tarifvertrag der Länder niedergelegt ist, werden wir erst unter Berücksichtigung der haushaltspolitischen Lage entscheiden können.

Ich meine, der vorgelegte Entwurf ist ein weiterer Schritt hin zu einem zeitgemäßen, leistungsorientierten Dienstrecht. Die Gesamtausgaben bis Ende 2009 werden sich voraussichtlich auf bis zu 1,8 Milliarden Euro belaufen. Mit dieser Summe können wir auch in Zeiten eines ausgeglichenen Haushaltes ein klares Zeichen für die kompetente Arbeit unserer Beamtinnen und Beamten setzen. Außer Bayern leistet nur noch Baden-Württemberg in diesem Jahr eine Einmalzahlung an seine Staatsdiener. Etliche andere Bundesländer sowie der Bund haben die Sonderzahlung ab 2006 teilweise stark reduziert. Mit bis zu 30 % zahlt der Bund seinen Beamten gerade einmal die Hälfte des Umfangs der bayerischen Sonderzahlung. Deswegen,

lieber Herr Kollege Schuster, erachte ich unsere Leistung als sozial.

Bevor die Gesetzesvorlage dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes zugewiesen wird, bitte ich deshalb alle Abgeordnetenkolleginnen und -kollegen, um eine konstruktive Mitarbeit zugunsten der bayerischen Beamtinnen und Beamten.

(Beifall bei der CSU)

Nächste Wortmeldung: Herr Kollege Sprinkart.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! In dem vorliegenden Gesetzentwurf können wir unter „Problem“ Folgendes lesen:

Nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags vom 30.06.2006 zur Änderung des Grundgesetzes und der Zustimmung des Bundesrates am 07.07.2006 ist das GrundgesetzÄnderungsgesetz am 31.08.2006 verkündet worden. Damit hat der Bayerische Landtag ab dem 1. September 2006 die Kompetenz zur Regelung des Besoldungs- und Versorgungsrechts.

Das steht unter „Problem“. Ich denke, die Wortwahl passt hier wirklich, denn es handelt sich um ein Problem.

Es ist praktisch die erste Handlung nach der Übertragung der Zuständigkeit für Besoldungs- und Versorgungsrecht im Rahmen der Föderalismusreform. Hier hätte sich die Staatsregierung bei ihrem Erstlingswerk gewissermaßen ins Zeug legen können und die Vorbehalte seitens der Beamtenschaft, die groß waren, durch eine entsprechende Regelung beiseite wischen können.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Leider hat sie diese Chance nicht genutzt und einen Gesetzentwurf vorgelegt, der mit der Übertragung des Tarifabschlusses auf die Beamtinnen und Beamten nur wenig zu tun hat. Eher sind Folgerungen aus dem Tarifvertrag gezogen worden, und zwar unzureichende Folgerungen.

Die Beamtinnen und Beamten bekommen eine Einmalzahlung von 250 Euro und eine Verlängerung der Sonderzahlung in der bisherigen Höhe bis 2009. Herr Kollege Stöttner, man kann über diesen Gesetzentwurf einiges sagen, inwiefern Sie jedoch darin leistungsorientierte Elemente erkennen können, verschließt sich mir. Das kann ich beim besten Willen nicht erkennen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Die lineare Erhöhung wird im Gegensatz zu den Tarifvereinbarungen von der Haushaltslage abhängig gemacht.

Bei der Arbeitszeit ist vollkommene Sendepause. Wir sehen Gleichklang – ein Lieblingswort der CSU und der

Staatsregierung – zumindest bis Ende Mai dieses Jahres. Das war doch eine sehr einseitige Angelegenheit. Heute hören wir davon nichts mehr.

Die bayerischen Beamtinnen und Beamten bekommen auf alle Fälle gleich einen Eindruck nicht nur darüber, was die neue Kompetenz Bayerns für sie bringt. Sie bekommen einen Eindruck sowohl in Bezug darauf, wie dieser Gesetzentwurf zustande kam – es gab ein Gespräch mit dem Ministerpräsidenten und dem Finanzminister, in dem ihnen verkündet wurde, was Sache ist – als auch in Bezug auf den Inhalt.

Nachdem aber ab 1. September nicht die Staatsregierung, sondern der Landtag die Kompetenz zur Regelung des Besoldungs- und Versorgungsrechts hat, können wir diesen ersten Eindruck postwendend korrigieren. Mal sehen, was die Beratungen bringen.

Herr Kollege Stöttner, Ihre Aufforderung oder Ihr Angebot – wie man es auch nennen mag –, hier im Sinne der Beamten konstruktiv mitzuarbeiten, nehmen wir gerne an. Wir werden diesen Beitrag liefern.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Damit ist die Aussprache geschlossen. Ich schlage vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 3 g auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Bestimmungen (Drs. 15/6302) – Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Herr Staatssekretär Meyer steht wiederum bereit. Herr Staatssekretär, bitte schön.

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich darf mich bei Ihnen bedanken, dass Sie auch in der Mittagspause anwesend sind.

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen an bayerische Beamte und Versorgungsempfänger gelten derzeit aufgrund Artikel 11 des Bayerischen Besoldungsgesetzes die Beihilfevorschriften des Bundes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahr 2004 festgestellt, dass die Beihilfevorschriften des Bundes in ihrer gegenwärtigen Fassung verfassungswidrig sind: Sie genügen als Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts und können nur noch für eine Übergangszeit in Kraft bleiben. Auch die Länder, die bislang auf das Bundesrecht

verweisen, müssen deshalb ihr Beihilferecht auf neue gesetzliche Grundlagen stellen. Die Wahrnehmung dieser Rechtsetzungskompetenz durch den Freistaat Bayern ist auch Ausdruck des föderalen Selbstverständnisses, zumal infolge der Föderalismusreform weitere Gesetzgebungszuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts auf den Freistaat Bayern übergehen.

Das bayerische Beihilferecht soll folgende Elemente enthalten – ich darf sie in aller Kürze darstellen: eine gesetzliche Grundnorm mit Festlegung der Abrechnungsgrundlagen im Bayerischen Beamtengesetz sowie eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der Einzelheiten des Leistungsrechts nach Maßgabe der Ermächtigungsnorm festgelegt werden.

Die bisherigen kostenartbezogenen Eigenbeteiligungen bleiben dem Grunde nach erhalten, werden aber im Hinblick auf die Steuerungswirkung stärker am Umfang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ausgerichtet: Anstelle der bisherigen pro Quartal anfallenden Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro erfolgt deshalb eine Eigenbeteiligung von 6 Euro, die von der festgesetzten Beihilfe für jede Honorarforderung abgezogen wird. Anstelle der bisherigen verwaltungsaufwendigen Arzneimittelselbstbehalte wird eine einheitliche Eigenbeteiligung von 3 Euro als Abzug von der Beihilfeleistung für jedes verordnete Medikament geschaffen.

Um die Beamtinnen und Beamten durch Eigenbeteiligungen finanziell nicht zu überfordern, wird die bisherige Härtefallregelung beibehalten. Diese nimmt auf die zustehenden Bezüge und Renten des Beihilfeberechtigten Bezug und stellt eine – ich betone – sozial ausgewogene Belastungsobergrenze dar. Eine Eigenbeteiligung fällt nicht an für Kinder, Waisen, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Pflegeleistungen.

Mit der modifizierten Eigenbeteiligung werden die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger in einer Größenordnung belastet, die den bisherigen Einzelzuzahlungen entspricht. Es geht also nicht darum, die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger zusätzlich zu belasten.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, sofern durch andere Krankenfürsorgesysteme ein umfassender Krankenfürsorgeschutz im Grunde nach besteht, erfolgt künftig keine ergänzende Gewährung von Beihilfeleistungen mehr. Dadurch erfolgt eine Entflechtung der eigenständigen Krankenfürsorgesysteme, eine mehrfache Gewährung von Leistungen aus demselben Anlass wird vermieden.

Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte vorgesehen. Hierdurch wird die Grundlage für die künftige Nutzung eines papierlosen Rezepts gelegt. Entsprechendes wird nunmehr auch im Bereich der Beihilfe vorgesehen. Damit wird die Grundlage für eine künftige weitere Vereinfachung des Beihilfefestsetzungsverfahrens geschaffen.

(Beifall bei der CSU)

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Hierfür sind wieder fünf Minuten vorgesehen. Herr Kollege Wörner fühlt sich jetzt gefordert, bitte schön.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Wir haben durch dieses Gerichtsurteil die einmalige Chance, nach eigentlich viel zu langer Zeit am Beihilfegesetz Korrekturen vorzunehmen. Wir könnten beweisen, dass wir, wie in der föderalen Diskussion gefordert, in Zukunft Dinge für Beamte besser selber zu regeln – so war ja die Begründung –, dieses auch tun. Deswegen unser Änderungsantrag zu Ihrem Gesetzentwurf.

Herr Staatssekretär, wir sind der Meinung, es ist notwendig, für die Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst bessere Regelungen als bisher zu treffen. Wir haben einen ganzen Berg Petitionen vorliegen. Wenn wir uns allein diese Petitionen vornehmen, müssen wir – zumindest in Bezug auf die Forderung in Ihrer Ermächtigung, das in den Ministerien zu lösen schon darauf achten, wie das gelöst wird, damit wir nicht wieder mit Petitionen überzogen werden, bei denen wir alle helfen wollen, aber aufgrund der Rechtsgrundlage nicht helfen können. Deswegen fordern wir unter anderem, dass wir noch vor dem In-Kraft-Treten dieser Richtlinien einen Bericht bekommen und dass darüber jährlich berichtet wird. Dies ist ein wesentlicher Kern, um sicherzustellen, dass diese Verordnung so ausfällt, wie wir Parlamentarier es uns denken und wie es aufgrund der Erfahrungen bei vielen Petitionen notwendig ist.

Der zweite, unseres Erachtens zu kurz kommende Punkt ist der Vertrauensschutz für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten. Da wurde bei den Zuzahlungen, etwa beim Krankenhaus – Sie wissen, wovon wir reden –, kräftig hingelangt. Wir glauben, dass wir diese Zuzahlungen wieder zurücknehmen und das Ganze auf Beine stellen sollen, die sozialer ausgewogen sind als die Regelungen im Vorfeld. Das heißt, wir müssen dafür Sorge tragen, dass dort das, was falsch gemacht wurde, korrigiert wird.

Des Weiteren müssen wir dafür Sorge tragen, dass die Disparität in den Belastungen nach Möglichkeit abgefedert wird. Daher schlagen wir als soziale Komponente vor, den beschäftigten Beamten bis A 9 die Halbprozentklausel, den Beamten mit der Gehaltsgruppe über A 9 die Einprozentklausel zu geben, weil wir glauben, dass Menschen, die über A 9 verdienen, mit der Belastung von 1 % eher leben können als die unter A 9.

Für Menschen mit Dauerbelastungen im Sinne des Sozialgesetzbuches V, sprich für chronisch Kranke, müssen die Belastungen von 1 % auf 0,5 % reduziert werden, weil diese Menschen in ihrer Lebensweise sowieso besonderen Belastungen ausgesetzt sind.