Eine Aussprache fi ndet hierzu ebenfalls nicht statt. Wir kommen deshalb zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5473 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen auf Drucksache 15/6097 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfi ehlt die unveränderte Annahme. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind alle drei Fraktionen. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist das so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung ebenfalls nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsführung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Das ist einstimmig so beschlossen. Das Gesetz ist angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes und des Bezirkswahlgesetzes“.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (Drs. 15/5474) – Zweite Lesung –
Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5474 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden
Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen auf Drucksache 15/6104 zugrunde. Der federführende und zugleich endberatende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfi ehlt die Zustimmung mit der Maßgabe einer Änderung in § 1 Nummer 5. Als Datum des In-Kraft-Tretens schlägt er vor, in § 2 den „1. August 2006“ einzufügen. Ich verweise insoweit auf Drucksache 15/6104.
Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Es besteht Übereinstimmung. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist das so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf in der Form des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Wiederum Übereinstimmung. Gegenstimmen? – Keine. Enthaltungen? – Keine. Dann ist das Gesetz so angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“.
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Schulfi nanzierungsgesetzes (Drs. 15/5641) – Zweite Lesung –
Wir kommen deshalb zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/5641 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen auf Drucksache 15/6105 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen empfi ehlt die unveränderte Annahme. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Wiederum Übereinstimmung im Hohen Haus. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist das so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – CSUFraktion, SPD-Fraktion und die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist das Gesetz so angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schulfi nanzierungsgesetzes“.
Gesetzentwurf der Abg. Franz Maget, Hans-Ulrich Pfaffmann, Dr. Linus Förster u. a. u. Frakt. (SPD) zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Drs. 15/117) – Zweite Lesung –
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Drs. 15/5674) – Zweite Lesung –
Ich eröffne die gemeinsame Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierzu eine Redezeit von 20 Minuten pro Fraktion vereinbart. Ich darf als erstem Redner für die SPD-Fraktion dem Kollegen Pfaffmann das Wort erteilen. Bitte schön, Herr Kollege.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir beraten heute ein recht umfangreiches Gesetz in Zweiter Lesung. Ich möchte zunächst einmal auf einige Punkte hinweisen, die auch im Ausschuss konsensfähig waren. Es ist nicht so, dass die SPD-Fraktion alle Punkte im Gesetzentwurf der Staatsregierung ablehnt. Es gibt den einen oder anderen Punkt, dem wir zustimmen. Ich möchte auf einen Punkt kommen, der gleich am Anfang steht, nämlich die Schülerzeitung. Wir behandeln den Gesetzentwurf der SPD zur Schülerzeitung mit. Wir stimmen dem Teil des Gesetzentwurfs der Staatsregierung, der sich mit der Schülerzeitung befasst, zu, weil er unser langjähriges Begehren, die Schülerzeitung in die Verantwortung der Schülerinnen und Schüler zu stellen, berücksichtigt.
Wir hätten uns eine noch eindeutigere Regelung gewünscht, aber das, was im Gesetz steht, ist in Ordnung. Das betrifft auch die Wahlmöglichkeit der Schülermitverwaltung, ob sie eine Schülerzeitung als presserechtliches Erzeugnis oder als eine Veranstaltung der Schule sieht. Das tragen wir mit.
Es gibt weitere Punkte, die wir durchaus akzeptieren können. Die Frage der Übertragung der Bewertungssystematik der gymnasialen Oberstufe auf die Berufsoberschule – BOS – ist in Ordnung. Die Abschlüsse der Fachoberschule – FOS – und BOS als Fachabitur- und Abiturprüfung zu bezeichnen, ist ebenfalls in Ordnung.
Inhaltlich gibt es also bei diesen Punkten keine Probleme unsererseits. Trotzdem werden wir dem Gesetzentwurf insgesamt natürlich nicht zustimmen. Das ist völlig klar, und darauf möchte ich jetzt zu sprechen kommen.
In vielen Punkten, Kolleginnen und Kollegen, ist dieser Gesetzentwurf ein Beweis der Hilfl osigkeit der Staatsre
gierung gegenüber den gesellschaftlichen Problemen unserer Zeit. Das beginnt mit dem Handyverbot, mit dem Schulausschluss, das ist die Sprachstandserhebung – darauf komme ich noch. Man versucht, Probleme, die in den letzten 15, 20 Jahren aufgetreten sind, auszublenden und „wegzuverbieten“. Hauruck-Pädagogik könnte man das nennen. Vor allen Dingen ist in der Gesetzgebung für diese Probleme überhaupt keine pädagogische, sondern eine rein ordnungspolitische Lösung vorgesehen.
Das ist unsere große Kritik: Pädagogik wird in vielen Punkten durch Ordnungspolitik ersetzt. Das können wir nicht akzeptieren.
Wir verkennen nicht die Probleme, die dahinter stehen, zum Beispiel wenn es um den Konsum von Pornos oder Gewaltvideos auf Handys geht. Wir verkennen auch nicht die Probleme durch Gewalt an Schulen, überhaupt keine Frage. Auch für uns gilt das Prinzip: So etwas kann nicht toleriert werden.
Ich möchte auf einige Punkte gesondert eingehen, zunächst einmal auf die Sprachstandserhebung bei Kindern mit Migrationshintergrund. Auch hier verkennen wir nicht, dass es durchaus notwendig ist, dass Kinder, wenn sie eingeschult werden, die deutsche Sprache können müssen; gar keine Frage. Das ist unsere Linie seit vielen Jahren. Aber wer kurz vor der Einschulung damit beginnt, die Sprachkenntnisse zu überprüfen, der handelt um Jahre zu spät, und das ist der Vorwurf, den wir Ihnen machen, liebe Kolleginnen und Kollegen von der CSU.
und Sie müssten auch viel früher Sprachförderung betreiben, und zwar in einem bedarfsgerechten Umfang und nicht als Alibi.
Dazu ist es notwendig, dass man entsprechende Maßnahmen ergreift. Ich erinnere an unsere Linie zum kostenfreien und verpfl ichtenden letzten Kindergartenjahr vor der Schule mit dem Schwerpunkt Sprachförderung. Das wäre eine Lösung, die man anbieten könnte. Weil Sie ja immer so gerne im Vergleich auf andere Bundesländer verweisen, verweise ich Sie auf Rheinland-Pfalz. Dort macht man genau das. Respekt vor diesem Land, das mit absoluter Mehrheit von der SPD regiert wird.
Nun möchte ich noch einen weiteren Punkt anführen, das sind die Bildungsstandards. Es ist schon bemerkenswert, wie hier verfahren wird. Ich kann mich an die Föderalismusdiskussion in diesem Hause erinnern, wo mit wehenden Fahnen dargestellt wurde, dass das der große Wurf sei und die Länder jetzt mehr Zuständigkeiten gerade in der Bildungspolitik hätten. In diesem Gesetzentwurf allerdings steht, dass die von der Kultusministerkonferenz festgelegten Bildungsstandards in Bayern Gesetzesstatus haben sollen. Auf der einen Seite wird also von Parlaments- und Länderzuständigkeit gesprochen, auf der anderen Seite werden kurz entschlossen von einer noch nicht einmal parlamentarischen Organisation, nämlich der Kultusministerkonferenz, Bildungsstandards in Bayern gesetzlich festgelegt. Das halte ich für bemerkenswert, wobei wir natürlich schon meinen, dass bundesweite Bildungsstandards durchaus Sinn machen. Deswegen werden wir diesem Teil des Gesetzentwurfs auch zustimmen. Ich wollte nur noch einmal auf den Umstand hinweisen.
Zu den Grundschulnoten möchte ich noch ein paar Sätze sagen. Auch hier wird deutlich, dass man eben nicht gewillt ist, eine individuelle Förderung konsequent bereits in der Grundschule durchzuführen. Nein, man führt bereits in der ersten Klasse die Katalogisierung, die mit jeweils A, B, C, D begonnen wurde, konsequent weiter, indem sie nun ins Gesetz geschrieben wird. Das dient doch ausschließlich der Selektion, Herr Kultusminister, und nicht der individuellen Förderung.
Wenn Sie bei der Beurteilung durch Noten, Buchstaben oder sonst etwas wenigstens Konsequenzen ermöglichen würden, nämlich einen durch Benotung wie auch immer festgestellten Förderbedarf dann auch realisieren würden, wäre es sehr gut.
Aber genau das ist das Problem, das passiert eben nicht. Die Grundschulen brauchen wie die anderen Schulen auch bessere Rahmenbedingungen für eine individuelle Förderung. Deswegen ist Ihre Gesetzesvorlage zu den Noten eine Katalogisierung der Grundschüler und dient ausschließlich der rechtzeitigen Feststellung der Selektion im zehnten Lebensjahr und sonst nichts.