Protocol of the Session on December 13, 2005

Allerdings darf diese landwirtschaftliche Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegen. Am 3. März dieses Jahres hat der Bayerische Landtag beschlossen und uns den Auftrag gegeben, dieses Thema aufzugreifen und von der Ermächtigung des Baugesetzbuches Gebrauch zu machen, dass diese Frist bis Ende des Jahres 2008 ausgesetzt werden kann. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf haben wir diese Möglichkeit geschaffen. Wenn der Bayerische Landtag hierfür seine Zustimmung gibt, wird diese Siebenjahresfrist bis zum Jahr 2008 keine Gültigkeit haben.

Im Übrigen gilt das nicht nur für die landwirtschaftliche Nutzung, sondern für die forstwirtschaftlichen Betriebe im gleichen Maße. Ich glaube, dass mit dieser Initiative wiederum ein Beitrag dazu geleistet werden kann, den Strukturwandel sinnvoll zu begleiten. Ich bitte um zügige Beratung und Beschlussfassung.

(Beifall bei der CSU)

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Im Ältestenrat wurden fünf Minuten pro Fraktion vereinbart. Ich darf Frau Kollegin Dr. Kronawitter das Wort erteilen.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Als vor etwa 14 Tagen die Tagesordnung für die heutige Plenarsitzung bekannt gegeben wurde, stand nur Novellierung der Bayerischen Bauordnung darauf. Ich habe mir gedacht, dass Sie, Herr Staatssekretär, dann die lang angekündigte Novellierung der Bayerischen Bauordnung vorstellen werden.

(Staatssekretär Georg Schmid: Das kommt noch!)

Sie sagen, das kommt noch. Ich will nur erläutern, dass das, was lange angekündigt war, lange auf sich warten lässt. Heute geht es um einen Teilbereich der Bauordnung. Herr Staatssekretär, Sie haben es dargestellt, es geht um die Umwidmung von landwirtschaftlichen Betrieben. Das soll nach einer Zeit von sieben Jahren noch möglich sein. Darüber haben wir im Ausschuss bei dem Antrag, den Sie angesprochen haben, schon diskutiert. Das Baugesetzbuch bietet hierfür eine Öffnungsklausel. Es gibt bis 2008 die Möglichkeit, diese Siebenjahresfrist auszusetzen. In der Tat sehen wir auch, dass auf dem Lande der Strukturwandel stattfi ndet. Häufi g wird nach sieben Jahren von Hauseigentümern festgestellt, dass die Gebäude landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich nicht mehr zu nutzen sind. Wenn dann aber die Frist abgelaufen ist, ist es sehr schwierig, bei den Umwidmungen im Außenbereich noch Bewegung hineinzubekommen. Wir stehen der Beratung dieses Gesetzentwurfes sehr aufgeschlossen gegenüber, weil wir nicht zuletzt auch aus Petitionen die Probleme kennen.

Dennoch möchte ich anmerken, dass mit dieser Fristverlängerung auch weiterhin gilt, dass Nutzungsänderungen im Außenbereich dorfverträglich und mit der Kulturlandschaft im Einklang sein müssen. Wir diskutieren mit Ihnen gerne über diesen Gesetzentwurf, merken aber an, dass aus unserer Sicht das oberste Prinzip der Dorfverträglich

keit schon noch gelten muss und dass es weitere Instrumente gibt –, zum Beispiel die Bauleitplanung, die den Gemeinden viel Spielraum gibt – mit denen diese Prinzipien durchgesetzt werden können. Bezogen auf die Frist ist es aber richtig, diesen Entwurf jetzt in die Diskussion zu bringen. Wir sollten nicht mehr warten, bis der angekündigte Entwurf der Staatsregierung zur großen und umfassenden Novellierung der Bauordnung vorgelegt wird. Insofern ist es richtig, dieses Thema vorzuziehen.

Nächste Wortmeldung: Frau Kollegin Kamm.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Im Gegensatz zu meiner Vorrednerin bin ich nicht besonders traurig, wenn uns die Novelle der Bayerischen Bauordnung auch 2006 nicht vorgelegt wird. Die Inhalte dieser Novelle halte ich nicht für zielführend.

Bei der heutigen Gesetzesinitiative geht es um den § 35, welcher das Bauen im Außenbereich regelt. Hier muss es uns vor allem darum gehen, vernünftig abzuwägen zwischen der Gefahr der Zersiedlung der Landschaft und entstehender Splittersiedlungen einerseits und dem Interesse der Landwirte, die Nutzung ihrer Gebäude zu ändern, wenn sie diese nicht mehr brauchen, andererseits.

Der § 35, wie er jetzt aussieht, sieht vor, dass diese Umnutzung innerhalb von sieben Jahren möglich ist, wenn es tatsächlich um eine zweckmäßige Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz geht, wenn die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt wird, wenn das Gebäude in einem räumlich funktionalen Zusammenhang zur Hofstelle steht und höchstens drei Wohnungen entstehen.

Bereits jetzt besteht für Landwirte, die Teile ihres Betriebes aufgeben, die Möglichkeit, eine Umnutzung innerhalb von sieben Jahren zu beantragen. Mit dem Gesetzentwurf soll eine Möglichkeit geschaffen werden, dass auch außerhalb der Siebenjahresfrist solche nachträglichen Umnutzungen zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken erlaubt sein sollen.

In dem Fall kann ich nicht unbedingt eine Unterstützung des Strukturwandels sehen. Jemand, der seit sieben Jahren seine Landwirtschaft nicht mehr betreibt, ist schon seit längerer Zeit kein Landwirt mehr. Dennoch halten wir es durchaus für sinnvoll, dass in bestimmten Fällen solche Umnutzungen von erhaltenswerter Bausubstanz möglich sein sollen, anstatt dass andernorts neue Flächen versiegelt werden.

Ich möchte aber bemerken, dass diese Anwendung des § 35 Absatz 4 des Baugesetzbuches im Außenbereich eine sehr sorgfältige Handhabung und Prüfung durch die Bauordnungsämter vor Ort verlangt. Dies gilt auch jetzt innerhalb der Siebenjahresfrist, aber natürlich auch außerhalb dieser Frist. Dem Missbrauch in besonders begehrten Lagen – im Süden von München, im Allgäu usw. – wird durch eine solche Regelung, wie sie bereits besteht, Tür und Tor geöffnet, wenn die Bauordnungsämter ihre Kontrollfunktion nicht wahrnehmen und die Landräte ihre

Aufsichtspfl icht nicht in gebotenem Umfang erfüllen. Leider hatten wir hier im Landtag schon mehrfach solche Beispiele. Wir hoffen, dass mit diesem Instrumentarium sehr verantwortungsvoll umgegangen wird.

Auch der Freistaat Bayern dürfte von dieser geplanten Änderung des § 35 profi tieren. Eine Anfrage unserer Fraktion bezüglich des Versuchsgutes Achselschwang liegt vor. Wir sind auf die Antwort sehr gespannt, und wir hoffen, dass sich der Freistaat insbesondere bei möglichen Umnutzungen seiner eigenen landwirtschaftlichen Versuchsgüter verantwortungsvoll verhält und keine Splittersiedlungen neu entstehen lässt, die letztendlich ökologisch Probleme verursachen und eine Beeinträchtigung der sozialen Infrastruktur mit sich bringen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Kollegin. Nächste Wortmeldung: Kollege Rotter.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die CSU-Fraktion begrüßt es sehr, dass die Bayerische Staatsregierung diesen Gesetzentwurf vorlegt. Ich möchte daran erinnern, dass er auf einen einstimmig beschlossenen Antrag vom 03.03.2005 zurückgeht. Es handelte sich dabei um einen CSU-Antrag. Wir wollten damit die Nutzungsänderung ehemaliger land- und forstwirtschaftlicher Gebäude erleichtern, zum einen im Interesse des Strukturwandels in der Landwirtschaft und zum anderen natürlich auch, um wertvolle Bausubstanz zu erhalten, anstatt diese in den Außenbereichen, in den Streusiedlungen einfach verfallen zu lassen. Werte gehen kaputt, weil es oft wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ohne eine sinnvolle Nachnutzung die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen zu tätigen.

Ich habe nicht die Sorge, dass hier irgendwelche Dämme brechen oder die Bauordnungsbehörden damit nicht sorgfältig umgehen würden. Es geht nur darum, dass wir von dieser Länderöffnungsklausel Gebrauch machen. Das heißt also, dass diese strikte Voraussetzung, dass die Aufgabe der bisherigen Nutzung nicht länger als sieben Jahre zurückliegt, nicht mehr angewendet wird, und zwar so lange nicht, wie das Bundesgesetz dies zulässt, nämlich bis zum 31. Dezember 2008.

Wir versprechen uns davon, dass auch in den Fällen, in denen die Aufgabe bereits etwas länger als sieben Jahre zurückliegt, den Landwirtsfamilien, den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Bauernhöfe, geholfen werden kann, damit sie ihr Eigentum sinnvoll nachnutzen können. Ich gehe davon aus, dass wir dadurch auch Flächenverbrauch andernorts sparen können; denn häufi g geht ein Handwerksbetrieb in einen solchen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb hinein und schafft damit eine sinnvolle Nachnutzung, für die er ansonsten im Außenbereich Gewerbefl ächen in Anspruch nehmen müsste.

Ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf, wenn er – wovon ich ausgehe – in den Ausschüssen zügig beraten worden ist.

(Beifall bei der CSU)

Vielen Dank, Herr Kollege Rotter. Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie als federführendem Ausschuss zu überweisen. Besteht damit Einverständnis? – Das ist der Fall. Damit ist das so beschlossen.

Im Einvernehmen mit den Fraktionen soll außerhalb der Tagesordnung die Wahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Parlamentarischen Kontrollgremiums erfolgen. Die Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN hat mitgeteilt, dass anstelle von Frau Kollegin Christine Stahl ab sofort Frau Kollegin Christine Kamm die Fraktion im Parlamentarischen Kontrollgremium vertreten soll. Deren bisherige Position als Vertreterin soll künftig von Frau Christine Stahl wahrgenommen werden. Gibt es dazu Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall.

Besteht damit Einverständnis, dass gemäß § 42 Absatz 2 der Geschäftsordnung von geheimer Wahl Abstand genommen wird? – Das ist der Fall. Widerspruch erhebt sich nicht. Danke schön.

Ich schlage außerdem vor, über die Vorschläge der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN gemeinsam abzustimmen. – Auch damit besteht Einverständnis.

Dann lasse ich so abstimmen. Wer den Vorschlägen der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist den Wahlvorschlägen einstimmig zugestimmt worden.

Sind Sie damit einverstanden, nachdem zu den Zweiten Lesungen keine Aussprachen stattfi nden, dass wir noch zwei Tagesordnungspunkte aufrufen? – Gut. Vielen Dank.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 2 auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung über Fragen der kommunalen Gliederung des Staatsgebiets, zur Änderung von Vorschriften über kommunale Namen und zur Aufhebung kommunalrechtlicher Vorschriften (Drs. 15/3946) – Zweite Lesung –

hierzu:

Änderungsantrag der Abg. Dr. Jakob Kreidl, Herbert Ettengruber, Joachim Haedke u. a. (CSU) (Drs. 15/4292)

Eine Aussprache hierzu fi ndet nicht statt. Wir kommen deshalb sofort zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3946, der Änderungsantrag auf Drucksache 15/4292 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit auf Drucksache 15/4442 zugrunde. Der federführende Aus

schuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit empfi ehlt Zustimmung mit der Maßgabe, dass § 2 Nummer 3 neu gefasst wird. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt bei seiner Endberatung dieser Beschlussempfehlung zu, allerdings mit der Maßgabe weiterer Änderungen in § 8. Ich verweise insoweit auf Drucksache 15/4442.

Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die CSU-Fraktion, die SPD-Fraktion und die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist das so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht.

Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind die CSU-Fraktion, die SPD-Fraktion und die Fraktion des BÜNDNISSES 90/ DIE GRÜNEN. – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Damit ist das Gesetz so angenommen. Es hat den Titel „Gesetz über Fragen der kommunalen Gliederung des Staatsgebiets, zur Änderung von Vorschriften über kommunale Namen und zur Aufhebung kommunalrechtlicher Vorschriften“.

Mit der Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des endberatenden Ausschusses hat der Änderungsantrag auf Drucksache 15/4292 seine Erledigung gefunden. Das Hohe Haus nimmt davon Kenntnis.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 3 auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Drs. 15/3993) – Zweite Lesung –

Eine Aussprache hierzu fi ndet nicht statt. Wir kommen deshalb zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3993 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen auf Drucksache 15/4391 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfi ehlt die unveränderte Annahme. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. – Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die

Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Keine. Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes“.

Vielen Dank, Kolleginnen und Kollegen! Damit ist für heute die Sitzung geschlossen. Schönen Abend!

(Beifall – Schluss: 18.57 Uhr)