Die Frage ist: Nach einem Monat muss ein Bürgerbegehren durchgeführt werden. Der Bürgermeister hat aber vor einer Woche gesagt: Solange ich Bürgermeister bin, gibt es kein Bürgerbegehren. Er hat das gesagt, obgleich das Landratsamt mittlerweile feststellt, es wäre nicht zulässig gewesen, dass dem Bürgerbegehren vor vier Monaten nicht stattgegeben worden ist.
Die Frage ist nun: Wie sehen Sie die Wortwahl des Bürgermeisters, der sagt, er werde das Bürgerbegehren in seinem ganzen Leben nicht durchführen? Was können wir als Parlament dagegen tun?
Zunächst zur Wortwahl des Bürgermeisters: Der Bürgermeister ist ein frei gewählter Bürgermeister des Freistaats Bayern. Wenn er sich so geäußert hat, dann ist das zunächst einmal sein Problem. Die Frage ist doch, welche rechtlichen Konsequenzen entstehen daraus, wenn die Gemeinde sich nicht an Recht und Gesetz hält. Hierzu gibt es zwei Alternativen: Erstens. Es gibt die Möglichkeit, vor Gericht zu gehen. Die wurde in der Zwischenzeit auch in Anspruch genommen. Zweitens. Es besteht die Möglichkeit eines Beanstandungsverfahrens nach Artikel 112 der Bayerischen Gemeindeordnung. Das Landratsamt Regensburg wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, zumal es bereits dokumentiert hat, dass das Anliegen zulässig ist.
Nein, schön ist es wirklich nicht, was sich da abspielt. Ich habe aber folgende Frage: Wann werden Sie eigentlich rechtsaufsichtlich tätig?
Zuständig ist nicht das Bayerische Staatsministerium des Inneren, sondern das Landratsamt Regensburg. Das Landratsamt ist aktiv geworden, es hat die Anhörung vorgenommen.
Wenn Sie aber die Frage stellen wollen, ob es nicht noch vor Weihnachten möglich gewesen wäre, die Angelegenheit zu behandeln, ob das Landratsamt die Weisung hätte erteilen können, noch vor Weihnachten eine Sitzung des Gemeinderats durchzuführen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies der kommunalen Selbstverwaltung unterliegt. Ich nehme an, die Gemeinde hat gesagt: Wir haben im
Dezember keine Sitzung mehr. Anders wäre es gewesen, wenn der Gemeinderat noch eine Sitzung gehabt hätte. Dann hätte er das Thema auf die Tagesordnung gesetzt. Nachdem nun aber keine Sitzung stattfindet, wird dieses Thema – so jedenfalls interpretiere ich die Auskünfte des Landratsamtes und der Gemeinde – im Januar auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung stehen und dort auch behandelt werden. Davon gehe ich aus, daran habe ich überhaupt keinen Zweifel.
Wie sehen Sie die Sache im Zusammenhang damit, dass in der Zwischenzeit an dem Bio-Heizkraftwerk munter weitergebaut wird? Das Heizkraftwerk sollte zunächst für schwer belastete Hölzer eingerichtet werden. Es wird also weiter an einem Werk gebaut, dessen Errichtung Inhalt des Bürgerbegehrens gewesen ist, das vor vier Monaten hätte stattfinden sollen. Im Grunde verschiebt man den Bürgerentscheid, der die Einstellung des Baus bewirken könnte, auf den SanktNimmerleins-Tag. Wie sehen Sie das?
Ich darf zurückweisen, dass hier irgendetwas Rechtswidriges geschieht. Es geht nicht um eine Vertagung auf den Sankt-Nimmerleins-Tag. Das Landratsamt hat unverzüglich und ohne sich über die Gesetze hinwegzusetzen festgestellt, dass es zunächst eine Anhörung durchführen muss. Das hat es unverzüglich an die Gemeinde weitergegeben. Das Datum des Schreibens habe ich genannt, es ist draußen. Das ist die eine Seite. Wenn das Thema im Januar im Gemeinderat behandelt wird, dann ist die Sache in Ordnung.
Die andere Frage ist doch die, ob man bereits vorab Rechtsschutz sucht. Möglicherweise wäre es schon früher möglich gewesen, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das ist ohne weiteres parallel zu diesem Verfahren möglich. Damit würde den Interessen der anderen Seite auch Genüge getan. So sieht die Lage aus. Das Gesetz hat die beiden Alternativen; beide scheinen im Moment in der Diskussion zu sein.
Herr Staatssekretär, in welchem Verhältnis stehen automatisierte und durch Personen vorgenommene Wohnraumüberwachungsmaßnahmen – gegliedert nach technischen Mitteln –, wie sieht die Auswertungspraxis der Polizei für die automatisch erhobenen Daten aus – ebenfalls gegliedert nach technischen Mitteln –, und wie wird bei automatisierter Datenerhebung im Zuge einer präventiven Maßnahme sichergestellt, dass im Bedarfsfall rechtzeitig weitere Maßnahmen vonseiten der Polizei eingeleitet werden können?
Herr Kollege Ritter, ich will versuchen, die Frage möglichst einfach und nachvollziehbar zu beantworten. Die Details werden wir, wie Sie wissen, im Rahmen einer Anhörung
zum Polizeiaufgabengesetz und im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens im Landtag noch miteinander diskutieren.
Die Frage, Herr Kollege Ritter, differenziert einerseits zwischen automatisierter Aufzeichnung und dem „Live-Mithören“ einer Wohnraumüberwachungsmaßnahme und zielt andererseits darauf ab, ob technische Mittel innerhalb oder außerhalb der Wohnung eingesetzt werden.
Der Einsatz technischer Mittel zur polizeilichen Wohnraumüberwachung ist im repressiven Bereich in § 100 c Absatz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung geregelt. Im präventiven Bereich richtet sich der Einsatz nach Artikel 34 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes. Repressive und präventive Wohnraumüberwachungsmaßnahmen
werden einzelfallorientiert nach eingehender Beurteilung der polizeilichen Lage automatisiert aufgezeichnet, teilweise live mitgehört sowie bei akuten Sofort- oder Gefahrenlagen grundsätzlich live mitgehört. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.03.2004 ist zur repräsentativen Wohnraumüberwachung vermehrt ein „LiveMithören“ erforderlich.
Statistische Erhebungen über das Verhältnis zwischen automatisierter Aufzeichnung und dem „Live-Mithören“ liegen nicht vor, allerdings dürfte in den vergangenen Jahren, von Sonder- und besonderen Gefahrenlagen einmal abgesehen, im Regelfall die automatisierte Aufzeichnung überwogen haben.
In der polizeilichen Praxis hat sich gezeigt, dass regelmäßig technische Überwachungskomponenten in die Wohnung eingebracht werden müssen, um, zumindest zum Teil, verwertbare Sprachqualität zu erreichen. Vor diesem Hintergrund spielt die Überwachung von Wohnräumen durch den Einsatz technischer Komponenten außerhalb der Wohnung in der Praxis eine untergeordnete Rolle.
Die Auswertung automatisierter akustischer Aufzeichnungen erfolgt vonseiten der Polizei durch Abhören der Datenträger unter gleichzeitiger Dokumentation, wobei insbesondere bei präventiven Maßnahmen einzelfall- und lageorientiert zumeist eine zeitnahe Auswertung der gewonnenen Daten erforderlich sein wird, um gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu treffen. Über die Zeitspanne bis zur Auswertung bzw. die Frage eines „Live-Mithörens“ muss nach Abwägung aller vorhandenen Erkenntnisse regelmäßig anhand aller im Einzelfall vorliegenden Gesichtspunkte, Fakten sowie Ressourcen entschieden werden, sodass bei einer Geisellage grundsätzlich eine automatisierte Aufzeichnung allein nicht infrage käme, um ein konkretes Beispiel zu nennen.
Herr Staatssekretär, gibt es von Ihrer Seite Daten zur Dauer der durchschnittlichen und längsten Zeit der Auswertung?
Ja, diese Daten gibt es. Wir halten sie fest. Im Übrigen darf ich darauf verweisen, dass wir diese Daten dem Landtag in einem Bericht melden. Wir geben Auskunft, wie viele Maßnahmen durchgeführt worden sind, wie viele davon repressiv, wie viele präventiv waren und wie lange sie dau
erten. Wir haben zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz eine gesetzlich normierte Berichtspflicht gegenüber dem Bayerischen Landtag. Diese Pflicht erfüllen wir im zuständigen Gremium.
Ich wollte deshalb sagen, dass diese Fragen in dem umfassenden Bericht beantwortet werden. Der Bericht zeigt alle Maßnahmen auf, die durchgeführt wurden, wobei nicht unbedingt der Durchschnitt ausgerechnet wurde. Darum geht es aber auch nicht. Die Daten zur Dauer der Maßnahmen liegen dem Bayerischen Landtag vor.
Wenn Sie den Bericht lesen, den wir dem Landtag geben, werden Sie dies erkennen. Ich bin dabei allerdings sehr vorsichtig, weil – so glaube ich zumindest – nur die Mitglieder dieses Gremiums den Bericht erhalten können. Ich bin mir daher nicht sicher, ob ich Ihnen diesen Bericht aushändigen darf. Sollte das aus rechtlichen Gründen möglich sein, werden wir das gerne tun. Sollte es nicht möglich sein, bitte ich, das zu akzeptieren.
Nachdem die Staatsregierung in der schriftlichen Antwort auf die Anfrage auf Drucksache 15/1740 unter anderem mitgeteilt hat, dass das Förderwesen im Feuerwehrbereich derzeit reformiert wird mit dem Ziel einer schnelleren Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse, stelle ich folgende Anfrage: Wann ist mit der Vorlage der angekündigten Neuordnung der Bezuschussung von Feuerwehrinvestitionen zu rechnen, wie viele Anträge auf Bezuschussung von Feuerwehrinvestitionen, die vor bzw. nach dem Förderstopp April 2004 gestellt wurden, sind noch unbeschieden, und werden die vor April 2004 gestellten Zuschussanträge im Sinne des Vertrauensschutzes nach den bisherigen Zuschussrichtlinien behandelt?
Frau Kollegin Kamm, die neuen Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens werden am 01.01.2005 in Kraft treten.
Einen Förderstopp im April 2004 hat es nicht gegeben; vielmehr wurde bereits im Februar 2004 ein Fördermoratorium verfügt. Bei der Frage nach der Zahl der Anträge wurde daher auf die vom Innenministerium bei der Vorbereitung der Neuregelung erhobenen Zahlen für die Stichtage 30.06.2003 und 31.12.2003 zurückgegriffen. Diese geben ein Bild über die Zahl der Anträge. Zum 30.06.2003 lagen bayernweit 348 Anträge vor, zum 31.12.2003 waren es 483 Anträge.
Ein Vertrauensschutz besteht nur für Antragsverfahren, in denen bereits vor Verfügung des Fördermoratoriums im Februar 2004 ein Bewilligungsbescheid oder eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn bzw. zur vorzeitigen Beschaffung erteilt wurde oder nach Verfügung des Fördermoratoriums auf gesonderte Vorlage durch die zuständige Regierung wegen unabweisbarer besonderer Dringlichkeit eine unmittelbare Entscheidung durch das Innenministerium erteilt wurde.
Darüber hinausgehend ist aufgrund des vorrangigen Ziels, den bestehenden Antragsberg abzubauen, nicht beabsichtigt, eine so genannte Stichtagsregelung, also eine Regelung, nach der alle bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestellten Anträge noch als so genannte Altfälle behandelt würden, einzuführen. Ein Stichtag zum 30.06.2003 würde den Altlastenberg von 110 Millionen Euro um weitere circa 11,2 Millionen Euro erhöhen; bei einem Stichtag zum 31.12.2003 läge eine Erhöhung bei circa 14,5 Millionen Euro. Dies wäre ohne eine drastische Absenkung der neuen Festbeträge nicht vertretbar, weil anderenfalls das vorrangige Ziel, den bestehenden Förderberg rasch abzubauen, nicht erreicht werden könnte.
Sehr geehrter Herr Staatssekretär, nachdem Sie im letzten Plenum auf meine Frage nur in Bezug auf das Beispiel, nicht aber auf die allgemein formulierte Frage geantwortet hatten, ist es schön, dass wir heute wieder beieinander sind, und ich darf Sie deshalb fragen:
Wie viele Parkplätze wurden an den Bundesautobahnen in Bayern seit dem Jahr 2000 insgesamt geschlossen – sei es durch bauliche Maßnahmen oder entsprechende Beschilderung –, wie verteilt sich diese Gesamtzahl auf die einzelnen Autobahnstrecken in Bayern, und in welchem Umfang ist in den nächsten Jahren die weitere Schließung von Parkplätzen zu erwarten?
Herr Kollege Beyer, ich danke Ihnen sehr herzlich, dass ich die Möglichkeit habe, das Thema umfassend und nicht nur anhand eines Beispiels darstellen zu können. Ich darf Ihnen nachher auch eine Liste übergeben, aus der Sie das Ganze nachvollziehen können.
In den letzten Jahren wurden mehrere, insbesondere kleinere Parkplätze an Bundesautobahnen von den Autobahndirektionen gesperrt. Die wesentlichen Gründe hierfür sind, dass kleinere Parkplätze – wie ich letztes Mal schon dargestellt habe – zur Einhaltung und Gewährleistung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr – Lenk- und Ruhezeiten – nur sehr bedingt geeignet sind. Längere Ruhepausen, wie sie bei der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten erforderlich werden, sind fast immer mit dem Besuch von Toiletten verbunden. Wenn Toiletten aber fehlen, kommt es im Bereich der Parkplätze und im angrenzenden Gelände zu erheblichen hygienischen Problemen, die nicht täglich beseitigt werden können. Wir kennen das alles aus unserer eigenen Lebenserfahrung.
Insgesamt wurden in Bayern seit dem Jahr 2000 39 Klein- und Kleinstparkplätze an Bundesautobahnen durch Beschilderung, aber teilweise auch bereits durch Rückbau geschlossen. Im Einzelnen sind dies differenziert nach dem Zuständigkeitsbereich der Autobahndirektion Süd- und Nordbayern folgende Parkplätze: An der BAB A 3 wurden ein Parkplatz, an der BAB A 8 – Ost – fünf Parkplätze, an der BAB A 95 zwei Parkplätze und an der BAB A 96 ebenfalls zwei Parkplätze, also insgesamt zehn Parkplätze, bei der Autobahndirektion Süd geschlossen.
Bei der Autobahndirektion Nordbayern wurden an der BAB A 3 elf Parkplätze, an der BAB A 6 neun Parkplätze, an der BAB A 7 sechs Parkplätze, an der BAB A 9 ein Parkplatz, an der BAB A 45 ein Parkplatz und an der BAB A 70 ein Parkplatz, also insgesamt 29 Parkplätze geschlossen.
Im Bereich der Autobahndirektion Südbayern ist geplant, im Zuge der BAB A 95 einen weiteren kleineren Parkplatz zu schließen. Weitere Schließungen sind derzeit nicht geplant.
Im Bereich der Autobahndirektion Nordbayern ist geplant, nach Fertigstellung der Tank- und Rastanlage „Kammerforster Land“ bei Schwabach an der A 6 fünf weitere kleinere Parkplätze zu schließen. Weitere fünf kleinere Parkplätze müssen auf Forderung der Wasserwirtschaft noch geschlossen bzw. müssten mit erheblichem finanziellen Aufwand an eine Kanalisation angeschlossen werden.
Obwohl ich nur eine Frage stellen darf, darf ich ausdrücklich Danke sagen. Es ist eine sehr umfassende Antwort, mit der man sehr gut arbeiten kann.
Würden Sie also die Einschätzung, die teilweise in der Bevölkerung und in der Presse wiedergegeben wurde, wonach es in Zukunft in Bayern keine Parkplätze ohne sanitäre Anlagen mehr geben wird, teilen?