Protocol of the Session on November 30, 2004

Unser Änderungsantrag, auf den Dr. Huber Bezug nahm, beinhaltet diesen Gleichklang. Wir wollen – sowie es auch der Bundesgesetzgeber vorgenommen hat – die Beschäftigten gleichbehandeln. Das bedeutet die Möglichkeit aufzuzeigen, ab 55 Jahren in Altersteilzeit zu gehen.

Ich habe am Anfang wirklich daran gedacht, dass Sie vielleicht vergessen haben, die Richter in den Gesetzentwurf mit einzuarbeiten – auch das ist seitens der Staatsregierung schon öfters passiert. Es hat sich aber während der Beratungen herausgestellt, dass es Absicht war, die Be

schäftigungsgruppen der Richter und die in der Justiz Beschäftigten aus dieser Änderung der Altersteilzeit herauszulassen. Deswegen unser zweiter Punkt im Änderungsantrag, auch das Richtergesetz entsprechend zu ändern.

Prof. Dr. Eykmann hat im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes für unsere Forderung großes Verständnis gezeigt. Herr Dr. Huber, auch Sie haben es eigentlich als richtig angesehen – ich habe es im Protokoll nachgelesen -, auch die in der Justiz Beschäftigten in diese Regelung einzubeziehen. Allerdings habe ich von Ihrer Seite im Rechts- und Verfassungsausschuss eine entsprechende Initiative vermisst, dieses Anliegen zu untermauern und in die Gesetzgebung einzubringen. Im Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes haben sich führende Leute unserer Forderung angeschlossen. Ich finde es schade, dass Sie nicht bereit waren, diesen Gesetzentwurf nochmals zu ändern.

Herr Dr. Huber, bei vielen anderen Themen, die Sie angesprochen haben, besteht Einverständnis. Darauf brauche ich jetzt nicht mehr einzugehen.

Konsens besteht bei der Befristung der begrenzten Dienstfähigkeit, die zum ersten Januar ausgelaufen wäre. Allerdings sind wir der Meinung gewesen, dass es dann einen Nachteilsausgleich geben sollte. Diese Forderung war auch in der Petition des Bayerischen Beamtenbundes enthalten. Wir sind also der Meinung, ein entsprechender Nachteilsausgleich hätte mit einfließen sollen; das hätte § 72 a des Bundesbesoldungsgesetzes ermöglicht. Dieses Beispiel zeigt wieder auf, dass Länderrechte, also Rechte, die Länder vom Bund bekommen haben, und Sie dadurch im Freistaat Bayern handeln könnten, auch in diesem Fall wieder nicht zugunsten der Beschäftigten aufgegriffen wurden.

Insgesamt gesehen haben wir Ihnen bei der Ersten Lesung signalisiert, wir überlegen uns, ob wir dem Gesetzentwurf zustimmen können. Aber nachdem Sie nicht bereit waren, weder dem einen noch dem anderen Punkt unseres Änderungsantrages zuzustimmen – hierbei geht es wirklich um einen Knackpunkt des Altersteilzeitgesetzes –, müssen wir diesen Gesetzentwurf leider ablehnen; wir hätten es gerne anders gemacht.

(Beifall bei der SPD)

Als Nächster hat Herr Kollege Sprinkart das Wort.

Herr Vorsitzender, Kolleginnen und Kollegen! Wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die Absenkung der Antragsaltersgrenze für diejenigen – ich brauche nicht zu wiederholen, was meine Vorredner bereits gesagt -, die im Rahmen der Verwaltungsreform vom Personalabbau betroffen sind, auf 55 Jahre, und das, nachdem wir erst im letzten Jahr beschlossen haben, die Antragsgrenze nach dem Willen der Bayerischen Staatsregierung und der Mehrheitsfraktion auf 60 Jahre zu erhöhen. Das nenne ich nicht gerade eine Kontinuität in der Politik.

(Beifall bei den GRÜNEN und bei der SPD)

Sie verwenden dieses Instrument ausnahmslos zum Personalabbau; das kritisieren wir. Uns wäre es viel lieber gewesen, wenn wir das Instrument genommen hätten, um den ausgepowerten Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, entweder die Arbeit zu reduzieren oder frühzeitig auszusteigen, bevor sie dienstunfähig werden. Das wäre richtig und wichtig gewesen. Leider sind Sie diesem Vorschlag nicht gefolgt. Aus diesem Grunde haben wir den Änderungsantrag der SPD-Fraktion unterstützt. Sie setzen mit diesem Instrument nur auf Personalabbau. Allerdings muss ich fairerweise dazu sagen, dass aus den Reihen der Beschäftigten, die sehen, dass durch diesen Personalabbau auf sie enormer Druck zukommt, der Wunsch an uns herangetragen wurde, die Antragsgrenze in diesem Bereich abzusenken. Aus diesem Grund werden wir uns bei diesem Gesetzentwurf der Stimme enthalten.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Herr Staatssekretär Meyer, bitte.

Verehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wie Herr Kollege Huber heute bereits dargestellt hat, sieht der vorliegende Gesetzentwurf verschiedene Änderungen des Bayerischen Beamtengesetzes, des Bayerischen Richtergesetzes und insbesondere des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung vor.

Herr Kollege Dr. Huber hat die Punkte bereits im Einzelnen dargestellt. Ich möchte nur einige Punkte herausgreifen, insbesondere die Absenkung der angesprochenen Altersgrenze für Altersteilzeit auf das 55. Lebensjahr in den Bereichen, in denen wegen grundlegender Verwaltungsreformmaßnahmen im wesentlichen Umfang Stellen abgebaut werden müssen. Ich verstehe die Kritik der Opposition nicht, wenn wir auch hier ein Zeichen setzen; denn diese Stellen werden abgebaut und ersatzlos gestrichen.

(Zuruf von der SPD)

Wenn wir, wie Sie es fordern, die Altersgrenze allgemein wieder auf 55 Jahre senken, würde dies insgesamt mehr Kosten verursachen. Hier fordern wir eine Absenkung auf 55 Jahre, und diese Stellen werden dann entsprechend eingezogen. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Altersteilzeit ansonsten generell bei 60 Jahren verbleibt.

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, ich darf folgenden weiteren Punkt ansprechen. Gerade auch für die Kommunen ist eine entsprechende Ermächtigungsnorm vorgesehen. Auf das möchte ich hier ergänzend hinweisen. Damit werden die Kommunen in die Lage versetzt, die Reformbereiche und die nähere Ausgestaltung der Stellensperre und des Stelleneinzugs innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs selbstständig zu regeln.

Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die geplanten neuen Regelungen ausdrücklich, sie unterstützen den Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung.

Ich möchte nochmals unterstreichen, dass insgesamt gesehen in diesem Gesetzentwurf auch der Mindestumfang einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung auf konkret zehn Stunden in der Woche festgelegt wird. Auch darauf hat Herr Kollege Dr. Huber bereits hingewiesen. Wie bereits im Bayerischen Beamtengesetz, soll auch im Bayerischen Richtergesetz die Befristung die Teildienstfähigkeit entfallen und damit die Regelung auf Dauer eingeführt werden.

Zu dem Gesetzentwurf wurde ein Änderungsantrag der CSU-Fraktion, insbesondere unter Federführung des Kollegen Prof. Dr. Eykmann, eingebracht. Wir begrüßen diesen Änderungsantrag, weil wir damit den Beamten weiterhin die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben bieten können. Gleichzeitig sehe ich darin als zusätzlich flankierende Maßnahme einen Beitrag zum Personalabbau in den Bereichen der Verwaltungsreform.

Ich möchte mich bei den Ausschüssen sehr herzlich bedanken, die diesen Gesetzentwurf im Landtag beraten haben. Ich bedanke mich insbesondere beim federführenden Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes und bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf, einschließlich des Änderungsantrags der CSU-Fraktion.

(Beifall bei der CSU)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht mehr vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/1731, die Änderungsanträge auf den Drucksachen 15/1936 und 15/1944 sowie die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes auf Drucksache 15/ 2157 zugrunde.

Ich lasse zunächst über den vom federführenden Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes zur Ablehnung empfohlenen Änderungsantrag der Abgeordneten Naaß und anderer, Drucksache 15/1944, abstimmen. Wer dem Änderungsantrag der Abgeordneten Naaß und anderer zustimmen will, den bitte ich um das

Handzeichen. – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD. Gegenstimmen? – Die Fraktion der CSU. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist der Änderungsantrag abgelehnt.

Zum Gesetzentwurf empfiehlt der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt bei seiner Endberatung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu, allerdings mit der Maßgabe, dass § 2 eine neue Fassung erhält. Ich verweise insoweit auf Drucksache 15/2157.

Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion der CSU. Gegenstimmen?

Die Fraktion der SPD. Stimmenthaltungen? – Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dann ist so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch ist nicht vorhanden. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs- Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Gegenstimmen bitte ich auf die gleiche Weise anzuzeigen. – Stimmenthaltungen? – Eine Enthaltung des Kollegen Sprinkart, ansonsten Gegenstimmen vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von der SPD. Das Gesetz ist damit angenommen. Es trägt den Titel: „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes, des Bayerischen Richtergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung“.

Mit der Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs- Rechts- und Parlamentsfragen hat der Änderungsantrag auf Drucksache 15/1936 seine Erledigung gefunden. Das Hohe Haus nimmt davon Kenntnis.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 9 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (Drucksache 15/1350)

Zweite Lesung –

Eine Aussprache findet vereinbarungsgemäß nicht statt. Wir kommen deshalb sofort zur Abstimmung.

Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf

Drucksache 15/1350 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Fragen des öffentlichen Dienstes, Drucksache 15/2154, zugrunde. Der federführende Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes empfiehlt die unveränderte Annahme. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt bei seiner Endberatungen ebenfalls zu, allerdings mit der Maßgabe, dass § 2 neu gefasst wird; ich verweise insoweit auf die Drucksache 15/2154.

Wer dem Gesetzentwurf mit der vom endberatenden Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen vorgeschlagenen Änderungen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Bei einer Enthaltung aus der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN ist so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs- Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben – Gegenstimmen? – Ent

haltungen? – Dann ist das Gesetz einstimmig angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes“.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 10 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (Drucksache 15/1424)

Zweite Lesung –

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Die Redezeit beträgt zehn Minuten pro Fraktion. Erste Wortmeldung: Dr. Huber – ich begrüße Sie wieder am Rednerpult.

Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Zu später Stunde noch einmal. In der Regel ist es ja so – wir hatten es gerade ganz deutlich –: Jeder weiß genau, wo die Frontlinien verlaufen. Sie laufen meistens ungefähr durch die Mitte des Saales. Manchmal ist die Enthaltungsfrontlinie ganz links hinten, der eine, der sich enthält. Aber in dem Fall, den ich jetzt vortragen darf, geht es um eine andere Frontlinie. Diese Frontlinie läuft meiner Beurteilung nach außen um unseren schönen Freistaat herum, und hier herinnen sind wir uns relativ einig.

Worum geht es? Es geht zunächst einmal um eine EGGesetzesänderung. Das Recht über die Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf europäischer Ebene wurde von der EU am 3. Oktober 2002 neu definiert. Die Bundesebene musste nachziehen. Die Abschaffung des alten, bewährten Tierkörperbeseitigungsgesetzes wurde am

25. Januar durch das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ersetzt. Daraus folgt, dass wir in Bayern darauf reagieren müssen, weil die Übergangsregelungen zum 31. Dezember 2004 auslaufen und wir in Bayern bisher weder geltende entsprechende Regelungen haben noch – und das ist es, was uns am meisten wehtut – eine neue gemeinschaftsrechtliche Vorgabe zur staatlichen Beihilfe bei diesen Dingen gilt. Das heißt, die Staatsregierung muss handeln, und ich möchte kurz darstellen, wo die Knackpunkte liegen.

Ich darf ganz kurz erläutern: Bei der Beseitigung von verendeten Tieren hat man es früher so gemacht, dass das in privater Hand war, obwohl öffentliches Interesse bestand. Denn ein totes Ferkel hat manchmal einen ganzen Stadtteil lahm gelegt. Wenn es nämlich im Einzugsgebiet eines flachen Brunnens verendet war und dort nun vor sich hin verweste, hat das enorme seuchenhygienische Konsequenzen gehabt. Die Schinder, die Abdecker und die Seifensieder haben das also übernommen. Sie hatten ein sehr geringes Renommee, aber trotzdem eine ganz wichtige seuchenhygienische Aufgabe.

Heutzutage ist es anders. Wir haben in Bayern ein sehr gut funktionierendes System. Wir haben acht Tierkörperbeseitigungsanstalten für insgesamt 500 000 Abholungen von verendeten Tieren bei 125 000 Landwirten jährlich. Die Falltier- und Schlachtnebenproduktbeseitigung ist also wirklich auf höchstem Niveau.

Zur Finanzierung. Wir haben eine Drittelfinanzierung: Ein Drittel zahlt der Staat, ein Drittel die Kommunen und ein Drittel die Tierseuchenkasse. Die Verursacher, nämlich die Landwirte, tragen ihren Anteil an den Kosten über die Tierseuchenkassenbeiträge, nämlich über dieses Drittel, das von der Tierseuchenkasse beigetragen wird.