Protocol of the Session on July 21, 2004

(Zuruf von der (CSU): Zum Thema!)

Zum Thema G 8, verehrte Kolleginnen und Kollegen, treffen wir uns noch einmal in einer Dritten Lesung, und dann erst stimmen wir darüber ab.

(Beifall bei der SPD und den GRÜNEN)

Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Sie haben durch die Ausführungen des Kollegen Maget Kenntnis von dem Geschäftsordnungsantrag genommen. Ich betrachte diesen Antrag damit als gestellt. Wir werden jetzt in Zweiter Lesung abstimmen und die Dritte Lesung voraussichtlich nach der Behandlung der Dringlichkeitsanträge durchführen. Ich weiß nicht, ob die SPD eine weitere Debatte wünscht. – Sie verneinen das. Sollte die Zeit nicht reichen, werden wir die Abstimmung in Dritter Lesung Morgen früh durchführen. Ansonsten wird die Abstimmung voraussichtlich heute nach 17.30 Uhr erfolgen.

Die Aussprache ist damit geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung in Zweiter Lesung. Der Abstimmung zugrunde liegt der Gesetzentwurf auf der Drucksache 15/717 und die Beschlussempfehlung mit dem Bericht des federführenden Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport auf Drucksache 15/1379. Der federführende Ausschuss empfiehlt die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs. Wer dem Gesetz zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist die Fraktion der CSU.

(Margarete Bause (GRÜNE): Ich dachte, wir stimmen namentlich ab! – Joachim Herrmann (CSU): In der Zweiten Lesung gibt es keine namentliche Abstimmung!)

Gibt es Gegenstimmen? – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gibt es Stimmenthaltungen? – Ich sehe keine. Damit so beschlossen.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 5 Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kommunalrechts (Drucksache 15/1063) – Zweite Lesung –

Änderungsantrag der Abgeordneten Helga SchmittBussinger, Dr. Heinz Kaiser, Dr. Hildegard Kronawitter und anderer (SPD) (Drucksache 15/1344)

Änderungsantrag der Abgeordneten Margarete Bause, Dr. Sepp Dürr, Ulrike Gote und anderer und Fraktion (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 15/1345)

Antrag der Abgeordneten Rainer Volkmann, Gudrun Peters, Helga Schmitt-Bussinger und anderer (SPD) Zweitwohnungssteuer (Drucksache 15/1077)

Wir haben im Ältestenrat eine Redezeit von 30 Minuten pro Fraktion vereinbart. Der erste Redner ist Herr Kollege Ettengruber.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Bayern hat ein modernes Kommunalrecht. Mit diesem Gesetz wird dieses Kommunalrecht den neuen Entwicklungen angepasst und auf den neuesten Stand gebracht. Die dramatische Verschlechterung der Kommunalfinanzen ist ein wesentlicher Anlass für diesen Gesetzentwurf, mit dem eine Vielzahl von Bestimmungen im Bereich des Kommunalrechts geändert wird. Ziel der Überlegungen ist es, die kommunale Selbstverwaltung zu erhalten und zu stärken. Im Zeitalter der Erweiterung Europas – die wir begrüßen – und im Zeitalter der weltweiten Öffnung der Grenzen gewinnt die Gestaltung des unmittelbaren Lebensumfelds unserer Bürger immer mehr an Bedeutung. Heimat und Verwurzelung wird in den Kommunen, in unseren Gemeinden, Städten und Landkreisen erlebt.

Wir warten immer noch auf eine umfassende Gemeindefinanzreform durch die Bundesregierung. Stattdessen werden neue Belastungen für die Kommunen erwogen. Die Bundesregierung denkt nicht daran, vorhandene Belastungen zu reduzieren. Die Ausgaben für die Jugendhilfe sind in Deutschland von 14,3 Milliarden Euro im Jahre 1992 auf 20,2 Milliarden Euro im Jahr 2002 gestiegen. Das ist ein Anstieg von 41,3 % in zehn Jahren. In Bayern haben sich die Kosten von 1991 bis 2002 sogar um 112,5 % erhöht. Das ist nur ein Beispiel für die Explosion der Ausgaben, die unsere Kommunen in unerträglicher Weise belasten.

Derzeit wird in Berlin überlegt, einen Rechtsanspruch auf weitere Kinderbetreuungsplätze einzuführen, ohne dass dafür eine ausreichend Finanzierung in Sicht ist. Berlin denkt nicht daran, das Konnexitätsprinzip auch für den Bund einzuführen. Allein die Einführung des Konnexitätsprinzips auf Bundesebene könnte weitere finanzielle Belastungen der Kommunen ohne ausreichende Deckungsmittel verhindern.

Bayern ist ein kommunalfreundliches Land. Die Einführung und die Umsetzung des Konnexitätsprinzips in Bayern wirkt sich auch in diesem Gesetzentwurf, über den wir heute diskutieren, aus. Den Landkreisen werden damit künftig, mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2004, die Mehrbelastungen erstattet, die sich aus der Erfüllung von Staatsaufgaben ergeben, die von den Landkreisen durchgeführt werden. Insoweit werden die Landkreise den kreisfreien Städten gleichgestellt. Hier wird einmal mehr klargestellt, dass die Einführung des Konnexitätsprinzips nicht nur auf dem Papier steht, sondern in allen Bereichen in die Praxis umgesetzt wird. Das Konsultationsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden dient dazu, auf

allen kommunalen Feldern vernünftige und vertretbare Lösungen zu finden. Wir verstehen uns als Partner der Kommunen, die wir nicht bevormunden wollen, sondern mit denen wir zum Wohle unserer Bürger zusammenarbeiten.

Allerdings muss klar sein, dass dabei übergreifende ordnungspolitische Überlegungen nicht aufgegeben werden dürfen. Das gilt insbesondere für die so genannten Saleand-lease-back-Modelle. Sicher ist es nicht von vornherein ein Gestaltungsmissbrauch, wenn von Gestaltungsspielräumen Gebrauch gemacht wird, die der Gesetzgeber selbst eingeräumt hat. Dies wurde auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs deutlich. Ich meine aber, dass Rechtsgeschäfte der Kommunen, die darauf abzielen, Dritten zulasten des Staates Steuervorteile zu verschaffen, um daran selbst zu partizipieren, den Finanzverbund zwischen Staat und Kommunen stören. Der Finanzausgleich, der diesen Finanzverbund darstellt, würde dadurch mit Sicherheit in Mitleidenschaft gezogen.

Ich meine daher, dass es keine normale Ausnützung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn derartige Modelle erwogen werden. Zu den Cross-border-leasing-Geschäften enthält der Gesetzentwurf die widerlegbare Vermutung nicht mehr, dass solche Geschäfte in der Regel besonders riskant sind. Diese Vermutung wurde auch im Hinblick darauf gestrichen, dass die amerikanische Gesetzgebung solche Geschäfte demnächst unterbinden dürfte und dass finanzielle Risiken bei der Führung der Haushaltswirtschaft zu minimieren sind. Das ist eine spezielle Ausformung des Grundsatzes der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit, die nicht zu beanstanden ist. Es soll zu besonderer Vorsicht beim Abschluss problematischer Transaktionen veranlassen.

Die grundsätzliche Entscheidungsfreiheit der Kommunen wird dadurch nicht beeinträchtigt. Zu hoffen bleibt, dass in Amerika die Steuervorteile nicht rückwirkend aufgehoben werden, weil sonst einige Kommunen in erhebliche Schwierigkeiten kämen.

Meine Damen und Herren, der Änderungsantrag der SPD sieht vor, das Gebot der Risikominimierung bei CBL-Geschäften zu streichen. Das ist nicht sachgerecht, weil die Kommunen öffentliche Gelder verwalten und damit sorgsam und sorgfältig umgehen müssen. Der Änderungsantrag der GRÜNEN will CBL-Geschäfte generell verbieten. Das wiederum würde den Handlungsspielraum der Kommunen ohne Not einschränken. Im Ergebnis ist daher der Regelung im Entwurf der Staatsregierung mit der Zulassung von CBL-Geschäften unter Beachtung des Risikominimierungsgebots die richtige Lösung.

Eine weitere Hilfestellung für die Kommunen in diesem Gesetz ist die Aufhebung der Bindung des kommunalrechtlichen Angemessenheitsgebots an die Tarifverträge beim Abschluss von Arbeitsverträgen. Mit dem Gesetzentwurf der Staatsregierung soll den Kommunen angesichts der schwierigen Finanzlage ein größerer kommunalrechtlicher Spielraum bezüglich der Arbeitsbedingungen und Vergütungen ihrer Arbeiter und Angestellten eingeräumt werden. Die bisherige enge Bindung hinsichtlich des Angemessenheitsgebots an die Vorgaben der Tarif

verträge wird aufgehoben. Dies entspricht auch den Vorstellungen der kommunalen Spitzenverbände. Der Änderungsantrag der SPD will dagegen das Angemessenheitsgebot weiterhin ausschließlich über die Tarifverträge definieren, während der Änderungsantrag der GRÜNEN das Angemessenheitsgebot generell aufheben will. Beides ist abzulehnen.

Die starre Bindung an die Tarifverträge lässt den Kommunen keinen Spielraum, weder nach unten noch nach oben, und verhindert damit die leistungsgerechte Entlohnung der Mitarbeiter im Einzelfall. Eine Abschaffung des Angemessenheitsgebots kommt daher für uns nicht in Betracht. Dieses Gebot dient dazu, sowohl die Interessen der kommunalen Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sachgerecht zu berücksichtigen. Gerade zum Schutz der Arbeitnehmer ist dieses Angemessenheitsgebot notwendig.

Viele Kommunen haben größte Probleme, ausgeglichene Haushalte zu erstellen. Daher werden in diesem Gesetz Möglichkeiten eröffnet, die in schwierigen Finanzsituationen den Haushaltsvollzug erleichtern. Die Kommunen können künftig in besonderen Einzelfällen in erweitertem Umfang Kassenkredite und Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen aufnehmen. Dies bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Kommune muss dabei darlegen, wie und bis wann ein ordnungsgemäßer Haushalt aufgestellt werden kann. Das Ziel der kommunalen Finanz- und Haushaltswirtschaft muss es sein, mit geordneten Finanzen die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gestalten. Dass dies seit dem Antritt der rot-grünen Bundesregierung in Berlin immer schwieriger geworden ist, ist eine unbestreitbare Tatsache. Deshalb muss hier der bayerische Gesetzgeber reagieren, weil wir nach wie vor auf die Gemeindefinanzreform durch den Bund warten.

Der Änderungsantrag der GRÜNEN sieht vor, auf diese Erleichterungen im Falle der vorläufigen Haushaltsführung bei der Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten zu verzichten, mit der Begründung, Haushaltsprobleme könnten nicht durch Ausweitung der Kreditspielräume gelöst werden. Das wissen wir natürlich auch. Damit werden keine zusätzlichen Einnahmen erschlossen. Aber es wird verhindert, dass momentane Liquiditätsengpässe zu Schwierigkeiten in den Kommunen führen. Die korrekte Beachtung der gegenwärtigen Rechtslage würde in bestimmten Fällen dazu führen, dass die Gemeinden zahlungsunfähig werden.

Der SPD-Änderungsantrag sieht in diesem Zusammenhang vor, auf die Genehmigung für solche Kreditaufnahmen zu verzichten, für die nach dem Kommunalabgabengesetz Beiträge erhoben werden können. Auch dieser Antrag kann unsere Zustimmung nicht finden, weil er nicht schlüssig ist. Text und Begründung sind widersprüchlich, weil einmal von Beitrags- und ein andermal von Gebührenfinanzierung die Rede ist.

(Helga Schmitt-Bussinger (SPD): Das schließt sich nicht gegenseitig aus, Herr Kollege!)

Doch, doch, es schließt sich schon aus. Es sind zwei Paar unterschiedliche Stiefel.

Unklar ist auch, ob es dabei um Eigenbetriebe geht, wie der Text sagt, oder ob es um alle entsprechend finanzierten Einrichtungen geht. Ich will es nicht weiter ausführen, weil es eine relativ komplizierte Materie ist. Der Änderungsantrag der SPD ist aber in sich nicht schlüssig.

Meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, die im Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung für die Einrichtung der Ortssprecher ist im federführenden Innenausschuss eingehend erörtert worden. Der Ausschuss ist übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelung nicht zu folgen sei, sondern dass die bisherige Rechtslage belassen werden solle. Ausschlaggebend dafür war die Tatsache, dass es Gemeinden mit sehr vielen Ortsteilen gibt und dass unter Umständen in solchen Gemeinden mehr Ortssprecher berufen würden, als nach dem Gemeindewahlgesetz Gemeinderäte zu wählen sind. Dies entspricht auch der Auffassung des Bayerischen Gemeindetags. Wir sind der Meinung, dass man es bei der bisherigen Regelung belassen soll, wonach auf Antrag eines Drittels der im Gebiet eines Gemeindeteils ansässigen Gemeindebürger, der vor dem 18. Januar 1952 selbständig war, ein Ortssprecher zu wählen ist.

Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf enthält auch zwei bedeutsame Neuregelungen im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Zum einen wird das gemeinsame Kommunalunternehmen eingeführt. Dies ist eine sehr bedeutsame Neuerung. Damit wird das Rechtsinstitut des Kommunalunternehmens weiterentwickelt, das 1995 geschaffen worden ist und das sich in der Praxis sehr bewährt hat, das aber in der bisherigen Ausgestaltung nur einen Träger haben kann. Die Zusammenarbeit mehrerer Kommunen zum Betrieb eines Kommunalunternehmens ist jetzt nur auf dem Weg über einen Zweckverband möglich. Es ist sinnvoll und sachgerecht, zwei oder mehreren Kommunen die Möglichkeit zu eröffnen, gemeinsame Unternehmen beispielsweise zum Zweck einer großräumigeren Wasserversorgung zu betreiben. Dies wird auch von den kommunalen Spitzenverbänden begrüßt.

Eine weitere bedeutsame Regelung im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit eröffnet den Zweckverbänden die Möglichkeit, zusätzlich zu ihren eigenen Aufgaben auch Aufgaben von Nichtmitgliedern zu übernehmen, und zwar im Wege von Zweckvereinbarungen. Während bisher die Zweckverbände nur eigene Aufgaben auf andere übertragen konnten, wird künftig auch die Übernahme fremder, aber gleichartiger Aufgaben zulässig sein. Dies entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Diese Möglichkeit kann aber nicht ohne Einschränkung gegeben sein, weil sich sonst neue und unübersichtliche Verwaltungsstrukturen ergeben würden, die dem Gemeinderecht fremd sind und die auch dem ursprünglichen Sinn einer nachbarschaftlichen Zusammenarbeit widersprechen würden. Dies bedeutet, dass der Umfang der durch Zweckvereinbarungen übertragenen Aufgaben im Verhältnis zum Umfang der dem Zweckverband von seinen Mitgliedern übertragenen Aufgaben nachrangig sein muss. Dass die Übernahme der Aufgabe dem öffentlichen Wohl dienen

muss, ist selbstverständlicher Ausdruck der Tatsache, dass alles Tätigsein der öffentlichen Hände dem öffentlichen Wohl zu dienen hat.

Diese Neuregelung im Zweckverbandsrecht ist intensiv diskutiert worden, vor allem auch im Hinblick darauf, dass sich in der Vergangenheit ein Zweckverband gebildet hat, der mit einer kleinen Zahl von Verbandsmitgliedern eine große Zahl von Zweckvereinbarungen abgeschlossen hat. Inhalt der Zweckvereinbarungen war die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Dieser Zweckverband ist dabei, sich weiterzuentwickeln, und mit der Neuregelung des Artikels 7 Absatz 5 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit wird die Tätigkeit dieses Zweckverbandes auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Sie kann aber wegen des Erfordernisses der Nachrangigkeit, das im Gesetzentwurf mit der Öffnungsklausel verbunden ist, nicht in gleicher Weise fortgeführt werden. Dem Zweckverband müssen daher ausreichende Übergangsfristen eingeräumt werden, damit er sich auf die neue Rechtslage einstellen und sich neu organisieren kann. Dies war auch im federführenden Innenausschuss unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unstreitig.

Dass für den Abschluss von Zweckvereinbarungen in der Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel der satzungsmäßigen Mitglieder zustimmen müssen, ist eine weitere Hürde, die in dieser Neuregelung enthalten ist. Die Praxis wird zeigen, ob dieses strenge Formerfordernis notwendig ist oder ob es nicht auch genügt, dass zwei Drittel der anwesenden Verbandsmitglieder zustimmen.

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalrechts enthält auch die Möglichkeit für die Kommunen, die Zweitwohnungssteuer durch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes einzuführen. Der gleichlautende Antrag der SPD, der mit diesem Tagesordnungspunkt mit aufgerufen ist, ist damit

gegen≠standslos. In dieser Neuregelung ist auch die Bestimmung enthalten, dass die Satzungen, die jetzt von den Gemeinden erstellt werden, nicht genehmigungspflichtig sind, soweit sie die Einführung der Zweitwohnungssteuer zum Inhalt haben. Damit wird den Kommunen unbürokratisch die Möglichkeit geboten, diese Zweitwohnungssteuer einzuführen.

Eine Regelung, mit der weitere Bagatellsteuern hätten eingeführt werden können, ist nicht vorgesehen. Wir halten dies auch nicht für sinnvoll.

Meine Damen und Herren, eine spürbare und dauerhafte Lösung der Finanzprobleme der Kommunen kann nur durch eine umfassende Gemeindefinanzreform gewährleistet werden. Hier steht die Bundesregierung im Wort.

Ich möchte mich bei Staatsminister Dr. Beckstein und Staatssekretär Georg Schmid und dem Innenministerium ganz herzlich für die sachliche und konstruktive Zusammenarbeit bedanken, die sich in den Beratungen der vergangenen Monate abgezeichnet hat. Der bayerische Gesetzgeber nimmt mit diesem Kommunalrechtsänderungsgesetz erneut seine Verantwortung gegenüber den Kommunen wahr. Wir fordern die Bundesregierung auf, dies in

gleicher Weise zu tun. Ich bitte, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

(Beifall bei der CSU)

Nächste Wortmeldung: Frau Kollegin Schmitt-Bussinger.

Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Wie kann es anders sein? Herr Ettengruber will uns auch hier glauben machen, dass die Bundespolitik wieder einmal an allem schuld ist.

(Herbert Ettengruber (CSU): Es ist leider so!)

Ich werde Ihnen sagen, dass es nicht so ist. Das wissen Sie.

Sie sprechen davon, dass die Verschlechterungen bei den Kommunalfinanzen Ausgangspunkt für den Gesetzentwurf seien, und Sie sprechen davon, dass wir eine Gemeindefinanzreform brauchen. Darauf warten Sie und auch wir, aber wenn das Ihre Beweggründe sind, dann sind die Antworten, die Sie mit dem Gesetzentwurf geben, blanker Hohn.

Kolleginnen und Kollegen, ich will noch einmal daran erinnern, dass die Bayerische Staatsregierung den heute abschließend zu beratenden Gesetzentwurf vor wenigen Wochen sehr öffentlichkeitswirksam als „Pakt für die Kommunen“ angekündigt hat. Auch ich war fast geneigt zu glauben, jetzt machen Sie Ihre Ankündigung, die Kommunen nicht im Stich zu lassen, doch noch wahr; denn dieser Pakt sollte – so die Bayerische Staatskanzlei – eine Entlastung der angespannten Finanzsituation in den Kommunen bringen, mehr Freiheit im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung schaffen und Einsparmöglichkeiten eröffnen. Ergänzt wurde diese positive Aufzählung durch Herrn Staatssekretär Schmid, der bei der Einbringung des Gesetzes das kommunale Selbstverwaltungsrecht als Handlungsmaxime für den Staat in den Vordergrund stellte.

Ich kann nur sagen: schöne Worte, die leider nicht wahr gemacht wurden. Die meisten Regelungen erfüllen nicht die Erwartungen, die ich an eine kommunalfreundliche Gesetzgebung habe. Das hoch gelobte und viel beschworene kommunale Selbstverwaltungsrecht wird vielmehr unnötig und unangemessen eingeschränkt, und vermeintlich kommunalfreundliche Regelungen greifen viel zu kurz. Deshalb haben wir vonseiten der SPD-Fraktion einige Änderungsanträge eingebracht.