Auf die Thematik im Einzelnen will ich nicht mehr eingehen. Glauben Sie mir aber, bei den Bürgern wird das, was wir tun, sehr wohl verstanden. Wären Sie nicht nur in
anschließende Verwertung der später vielleicht beschlagnahmten PC-Daten in einem möglicherweise folgenden gerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich sein.
Herr Kollege Weiß, wir haben bei der Fachanhörung sehr genau gehört, welche Rahmenbedingungen der Vertreter des LKA für eine Online-Durchsuchung für erforderlich hält, damit anschließend eine gerichtliche Verwertung der Daten möglich ist. Von dem Informatikprofessor Pfitzmann haben wir gehört, wie unmöglich es ist, bei dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und der Fähigkeiten der Informatik die Anforderungen des umfangreichen Pflichtenheftes, das so wunderbar formuliert worden ist, zu erfüllen. Das ist bei unserem Fachgespräch sehr deutlich geworden. Ich denke, man hätte bei diesem Fachgespräch, wie Herr Ritter ausgeführt, hat sehr viel lernen können über die Schwierigkeiten technischer Art und über die verhängnisvollen Auswirkungen, wenn solche Instrumente von der Polizei tatsächlich eingesetzt werden. Diese Instrumente werden nämlich auch benutzt von Tätern, die sich diese Viren und Programme besorgen und gegen Dritte einsetzen. Ausgeschlossen werden kann das keineswegs. Es ist sogar eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich, dass so etwas passiert.
Daher bringen die Maßnahmen, die Sie ins Auge gefasst haben – das ist meine feste Überzeugung –, mehr Unsicherheit als Sicherheit. Das ist das eine. Das andere ist, dass sie natürlich auf die Gesellschaft wirken. Sie wirken sehr stark verunsichernd auf die gesamte Computergemeinde, weil jeder befürchten muss, aus welchen Gründen auch immer selbst betroffen zu sein.
Ich bitte Sie, kehren Sie auf den Boden einer soliden Sicherheitspolitik zurück. Rücken Sie von den geplanten Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes ab. Dies würde unserer Sicherheit und auch der individuellen Freiheit der Bürgerinnen und Bürger mehr nützen.
Ich gehe noch kurz auf die Befristung ein. Die Gesetzentwürfe werden damit begründet, dass es eine veränderte Sicherheitslage gebe. Wenn sich die Sicherheitslage in die eine Richtung verändert, kann sie sich selbstverständlich auch in die andere Richtung verändern. Da die Eingriffe in die Freiheitsrechte sehr schwerwiegend sind, müssen sie wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die Sicherheitslage zum Positiven verändert. Nur, Herr Kollege Dr. Weiß, die zwei Jahre Wartezeit zum Gesetz zur Rasterfahndung lassen nicht unbedingt darauf schließen, dass Sie selbst auf die Möglichkeit kommen. Die Befristung würde die Möglichkeit schaffen, dass man sich im Parlament ein halbes Jahr vor Ablauf noch einmal beraten kann. Das ist der eigentliche Grund für die Befristung.
Ich bleibe dabei, dass Sie Vertuschungslyrik schreiben. Wie soll ich einen Satz verstehen, der heißt: „Die bestehende Befugnis zur Rasterfahndung ist nach diesem Beschluss zwar im Grundsatz verfassungsgemäß.“ Was heißt das? Ist er ein bisschen verfassungsgemäß, nur ein Satz vielleicht nicht ganz verfassungsgemäß? Was bedeutet das? – Entweder ist das Gesetz in Ordnung, oder es ist nicht in Ordnung. Dass Ihre Ansicht der Dinge in 22 Gerichtsurteilen vor den Verfassungsgerichten Schiffbruch erlitten hat, ist nicht mein Problem.
Frau Kollegin, nachdem Sie so schnell das Weite gesucht haben, um die Frage nicht beantworten zu müssen, kann ich das auch vom Rednerpult aus sagen.
Sie haben nach der Formulierung „ist im Grundsatz verfassungsgemäß“ gefragt. Wir wissen, dass im Alltag das „grundsätzlich“ anders verstanden wird als unter Juristen. Im Alltag heißt „grundsätzlich“ jawohl, gilt generell. Bei Juristen heißt „grundsätzlich“ ja, unter gewissen Umständen, aber es gibt eine größere Menge von Ausnahmen.
Nachdem Sie sogar eine juristische Ausbildung haben, sollten Sie wissen, wie der Ausdruck „im Grundsatz“ gemeint ist und die Leute nicht für dumm verkaufen.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Das Hohe Haus wird heute über drei wichtige Änderungen des Polizeiaufgabengesetzes beschließen. Es geht erstens um die Neufassung der Befugnis zur Rasterfahndung, zweitens um die Einführung der Rechtsgrundlagen für die Durchführung präventiv polizeilicher Online-Durchsuchungen sowie drittens um die Änderung der Befugnisnorm für die automatisierte Kennzeichenerkennung.
Um das gleich vorwegzunehmen, liebe Frau Kollegin Stahl: Ich habe nicht den geringsten Zweifel, dass alle Teile dieser Gesetzesnovellierung im Einklang mit der bayerischen Verfassung und unserem Grundgesetz stehen.
Bevor ich auf die Inhalte der geplanten Änderungen näher eingehe, erlauben Sie mir zwei Vorbemerkungen. Es liegt in der Natur polizeilicher Maßnahmen, dass sie in Rechtspositionen Einzelner eingreifen. Als klassischer Bereich der Eingriffsverwaltung hat Polizeirecht immer einen besonders intensiven Grundrechtsbezug. Das Polizeirecht ist daher wie kaum ein anderes Rechtsgebiet von der Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungs
Ihrer kleinräumigen Klientel, sondern kämen Sie mit den Bürgern zusammen, wüssten Sie, dass das bei den Bürgern verstanden wird.
Herr Kollege Ritter, von Ihnen habe ich manchmal den Eindruck, man müsste Ihre Landtagsvita ändern, weil Sie sich heute als Verfassungsrechtsexperte dargeboten haben. Ich bin schon sehr überrascht, dass Sie ganz genau wissen, was das Bundesverfassungsgericht möglicherweise entscheiden würde. Eines weise ich aber zurück. Es gab kein bayerisches Gesetz in diesem Zusammenhang, das vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden ist. Sie verkünden hier die glatte Unwahrheit. Deswegen möchte ich das zurückweisen.
Eines muss ich noch sagen: Ich habe selten eine so wortreiche Ablehnungsbegründung gehört für einen Gegenstand, von dem Sie im Grunde überzeugt sind.
Sie sind es nämlich im Grunde. Bei anderen Gelegenheiten habe ich von Ihnen Äußerungen gehört oder habe Sie dem Pressespiegel entnommen, sodass ich mir denke, dass möglicherweise bei Ihnen die Meinung vorherrscht, dass im politischen Bereich der Anstand nicht mehr ganz so wichtig ist, sondern dass der nur im persönlichen und privaten Bereich gilt. Deshalb will ich darauf nicht länger eingehen.
Was die SPD und die GRÜNEN heute abgeliefert haben, liegt unter jedem parlamentarischen Niveau. Wenn es für Reden im Parlament eine Qualitätskontrolle gäbe, würden Sie beide heute durchfallen.
Herr Präsident, meine Herren und Damen! Es tut mir leid, Herr Ritter, dass Sie in Mithaftung genommen werden.
Wir haben Sie bei Erlass all dieser Gesetze gewarnt. Wir haben Sie vor einer ganzen Reihe von Regelungen gewarnt. Nicht unsere Gesetze sind kassiert worden, sondern die Gesetze einer Reihe anderer Bundesländer kritisiert worden, aus denen Sie aber Konsequenzen ziehen mussten, weil die Rechtsgrundsätze, die in diesen Urteilen formuliert worden sind, Sie gezwungen haben, den von Ihnen begangenen Rechtsbruch zu revidieren.
Niemand hat Sie gezwungen, diesen Rechtsbruch mitzumachen. Wie gesagt, wir haben Ihnen oft genug gesagt, wie ordentliche Gesetze formuliert sein sollten.
Ich habe überhaupt keinen Anlass, diese Maßnahme zu kritisieren. Aber hier den Eindruck zu erwecken, als ob Entscheidungen von CSU-Politikern oder der Bayerischen Staatsregierung in Karlsruhe beanstandet worden wären, ist völlig absurd. Bei dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ging es um eine konkrete Maßnahme des SPD-Innenministers in Nordrhein-Westfalen. Es war eine Maßnahme im Zuge der Fahndung nach weiteren Attentätern nach den furchtbaren Terroranschlägen des 11. September 2001. An diesen Fahndungsmaßnahmen haben sich damals alle Länder beteiligt. Auch das Bundeskriminalamt hat daran mitgewirkt.
Es ging damals darum, danach zu suchen, ob es weitere Schläfer in unserem Land gibt. Denn die Erkenntnis der Attentate vom 11. September 2001 war ja, dass einige der Täter damals aus Deutschland gekommen waren. Es waren zwar keine Deutschen, aber sie hatten sich vorher jahrelang in Deutschland aufgehalten und von hier aus offensichtlich auch die Planungen der Anschläge in den USA vorbereitet.
Da lag es natürlich nahe, dass sich damals die Sicherheitsbehörden aller Länder der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit der Suche beschäftigt haben, ob es weitere derartige mögliche Attentäter in unserem Land geben könnte.
Die Rasterfahndung ist ein unerlässliches Mittel, um im Einzelfall Gefahren effektiv abzuwehren und schwerwiegende Straftaten zu verhindern bzw. zu unterbinden.
Es gibt Fälle, in denen die Sicherheitsbehörden zwar konkrete Hinweise auf Gefahren für hochrangige Rechtsgüter haben, nicht aber genügend Anhaltspunkte dafür, verdeckt operierende Gefährder mit anderen Ermittlungsmaßnahmen zu entdecken. In derartigen Fällen müssen die Sicherheitsbehörden bei Vorliegen hinreichend differenzierter Rasterkriterien die Möglichkeit haben, mit dem Mittel der Rasterfahndung solche Gefahrenlagen aufklären und abwehren zu können.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Eignung der Maßnahmen ebenso wie die Erforderlichkeit im Grundsatz bejaht. Es hat gefordert, dass eine präventive Rasterfahndung nur dann zugelassen werden darf, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr vorliegt. Dafür ist es zwar nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens bereits unmittelbar oder in allernächster Zeit und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Das Gericht verlangt aber eine Konkretisierung von Attentatsplänen.
Der Gesetzentwurf erfüllt die aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er schöpft dabei die bestehenden Spielräume aber auch aus.
Die Anordnungsschwelle für eine Rasterfahndung wird angehoben. Sie ist zulässig zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder einer konkreten gemeinen Gefahr für Sachen. Sie ist ferner zulässig zur Abwehr einer schwerwiegenden Straftat, wenn konkrete Vorbereitungshand
gerichts geprägt. Die Neufassung der Rasterfahndung und die Anpassung der Vorschriften über die automatisierte Kennzeichenerkennung tragen dieser Entwicklung Rechnung. Die andere Seite der Medaille allerdings ist, dass der Eingriff in die Grundrechte kein Selbstzweck ist, sondern immer dazu dient, die Rechte anderer Menschen oder der Allgemeinheit zu schützen.
Bei der gesamten Diskussion über die im Kampf gegen den internationalen Terrorismus erforderlichen Maßnahmen scheinen Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen von der Opposition, zu vergessen, dass das Grundgesetz dem Staat auch eine Schutzpflicht für seine Bürgerinnen und Bürger auferlegt hat.
Als Opposition kann man vielleicht den Kopf in den Sand stecken und Online-Durchsuchungen ablehnen oder wie die GRÜNEN die komplette Streichung der Befugnis über die automatisierte Kennzeichenerkennung fordern.
Die Staatsregierung und die Mehrheit dieses Hohen Hauses stecken den Kopf aber nicht in den Sand, sondern handeln.
Die Sicherheitslage hat sich durch die weltweiten Terroranschläge seit dem 11. September 2001 dramatisch verändert. Die schrecklichen Attentate von Madrid im März 2004 mit immerhin 192 Toten und 1800 Verletzten, die furchtbaren Selbstmordanschläge von London im Juli 2005 mit 56 Toten und über 700 Verletzten haben den Terror auch nach Europa getragen. Im Jahr 2006 hat er unser Land erreicht, als die Kofferbombenanschläge von Köln nur durch einen technischen Zufall verhindert wurden. Mit der Festnahme von drei Terrorverdächtigen am 4. September 2007 in Nordrhein-Westfalen wurde uns die Gefährdungssituation in Deutschland erneut dramatisch vor Augen geführt.
Neben der bereits erwähnten Neufassung der Rasterfahndung und der Anpassung bei der automatisierten Kennzeichenerfassung wird Bayern mit der heutigen Beschlussfassung als erstes Bundesland die Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Online-Durchsuchungen durch die Polizei schaffen. Damit zeigen wir erneut, wer in Deutschland Marktführer in Sachen innere Sicherheit ist.
Zunächst jedoch zur Rasterfahndung. Im Beschluss vom 4. April 2006 hat das Bundesverfassungsgericht über die Zulässigkeit einer präventiven Rasterfahndung nach dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz entschieden. Das geht in manchen Wortbeiträgen der Opposition leider etwas unter.
Was war der Anlass für das Urteil des Bundesverfassungsgerichts? Es war eine Maßnahme in NordrheinWestfalen im Zuge der furchtbaren Terroranschläge des 11. September 2001. Das war damals noch unter der Verantwortung eines SPD-Innenministers in NordrheinWestfalen.
ist im Internet unterwegs. In einem solchen Fall hätten wir begründeten Anlass, nachzuschauen, was diese Person im Computer hat. Es kann sein, dass wir dann keine andere Möglichkeit haben, als eine Online-Durchsuchung dieses Computers durchzuführen.
Ich denke, jemand, der nichts Böses im Sinn hat, lädt sich keine Bombenbauanleitung auf seinen Computer. Deshalb besteht sehr wohl ein enger Zusammenhang mit der Thematik, was heute im Internet international in dieser Hinsicht los ist.