Hier kann ein Mindestlohn festgesetzt werden, aber immer nach den Konditionen des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Tarifvertragsgesetzes. Wenn sich hier die Sozialpartner, die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber, im Tarifausschuss einig werden, kommt die Verantwortung der Politik ins Spiel. Dann kann die Politik handeln. Ich meine, das ist ein guter Kompromiss, auch im Sinne der Tarifvertragsparteien. Zu diesem Kompromiss stehe ich ohne Wenn und Aber.
Dann haben wir noch Branchen, in denen es keine Tarifverträge gibt. Das sind die sogenannten weißen Flecken, oder es sind Branchen – hier streitet man sich zurzeit auf Bundesebene über die Begriffl ichkeiten –, die unterhalb der 50 % liegen. Dafür hat man das Mindestarbeitsbedingungsgesetz von 1952 – abgekürzt MiA – wieder ausgegraben. Hier geht man einen gemeinsamen Weg, indem man einen Hauptausschuss bildet, der mit unabhängigen Experten besetzt ist, und dieser entscheidet dann über
Die Familien suchen oft monatelang nach ihrem Tier, geben enorme Summen für Suchanzeigen aus und setzen Belohnungen aus in der Hoffnung, ihr Tier doch noch lebend zu bekommen, obwohl es schon längst nicht mehr lebt. So ist es zum Beispiel im Fall von Bernhard Fricke von „David gegen Goliath“ geschehen. Im Wirtshaus hieß es: „Der Kerl sucht immer noch nach seinem Hund, dabei habe ich ihn doch schon längst erschossen.“ Es soll sogar überlegt worden sein, wie man, ohne belangt zu werden, an das Belohnungsgeld kommen könnte.
Es handelt sich also durchaus nicht, wie immer behauptet wird, um ein paar Schwarze Schafe, sondern diese Praxis ist offensichtlich gang und gäbe. Bei der Untersuchung der verschiedenen Fälle stellt sich so gut wie immer heraus, dass der Haustiertöter unter Verweis auf den sogenannten Jagdschutzparagraphen freigesprochen wird. Die Hundebesitzer werden dagegen wegen Jagdwilderei angezeigt.
Unser Antrag läuft nun darauf hinaus, dass Hunde nur in Ausnahmefällen abgeschossen werden dürfen, wenn sie unmittelbar beim Wildern oder beim Reißen von Wild angetroffen werden. Außerdem dürfen Hunde abgeschossen werden, deren Abschuss von der Unteren Jagdbehörde genehmigt worden ist.
Katzen gelten nur dann als verwildert, wenn sie mehrfach in einer Entfernung von mehr als 1000 Metern vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden und objektiv – objektiv, Herr Vocke! – keinem Besitzer zugeordnet werden können. Solche getöteten Hunde oder Katzen sind der Unteren Jagdbehörde zu melden, die eine Meldestelle einzurichten hat und eine Liste über Art der Tiere sowie über Ort und Zeit ihrer Tötung führt. Auf Anfrage von Tierschutzvereinen und Einzelpersonen, die ein Tier vermissen, ist Auskunft zu erteilen. Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, sind nicht zu töten, sondern dem Eigentümer bzw. dem zuständigen Tierheim zu übergeben.
Vor einigen Wochen ereignete sich folgender Fall: Zwei Hunde einer Familie, die neu in einem Ort zugezogen war, hatten die neue Behausung nicht gefunden und sich verlaufen. Sie waren in einen Hof gelaufen und wurden dort erschossen. Sie hatten nichts getan.
Zur angeblichen Gefahr durch wildernde Katzen: Laut statistischen Untersuchungen bestand die in Katzenmägen gefundene Nahrung zu 80 % aus Mäusen, zu 10 % aus nicht gefährdeten und nicht geschützten Tierarten und lediglich zu 10 % aus gefährdeten und geschützten Tierarten. Zu meinem ehemaligen Bauernhof gehörten 20 000 m2 Wiese. Natürlich haben meine Katzen nicht an der 300-Meter-Grenze haltgemacht, sondern sie haben sich auf dem gesamten Territorium getummelt. Das ist nun einmal Katzenart. Von September bis Februar brauche man eine Katze sowieso nicht abzuschießen, weil es in dieser Zeit kein Jungwild gebe und erfahrene Tiere von Katzen nur selten erwischt würden. Das sagt ein praktizierender Jäger, kein Ex-Jäger.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es geht um unseren Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes. Immer noch werden Fälle von Haustierabschüssen bekannt, bei denen Revierinhaber und/oder Jagdschutzberechtigte willkürlich und grundlos Hunde und Katzen abschießen, die nicht gewildert haben. Dies macht eine Regelung notwendig, die Folgendes beinhaltet: Hunde dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vom Jagdschutzberechtigten getötet werden. Das Fehlverhalten von Hundebesitzern ist eindeutig durch §§ 823 ff. BGB – Schadenersatzpfl icht – und § 292 StGB – Jagdwilderei – geregelt. Katzen unterliegen nur dem Jagdschutz, wenn sie verwildert sind, das heißt, wenn sie keinem Besitzer zugeordnet werden können. Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, sind nicht zu töten, sondern dem Eigentümer bzw. dem zuständigen Tierheim zu übergeben. Da der Verbleib nach Artikel 42 Absatz 1 Nummer 2 des Jagdgesetzes getöteter Hunde und Katzen häufi g von den Eigentümern nicht geklärt werden kann, wird eine bußgeldbewehrte Meldepfl icht bei der Unteren Jagdbehörde eingeführt.
In Deutschland dürfen laut Gesetz 95 % der Fläche von Jägern bejagt werden. Auch im Englischen Garten darf gejagt werden. 95 % der Fläche sind bejagbar. Grundeigentümer können sich nicht dagegen wehren, dass auf ihrem Grund und Boden Tiere abgeschossen werden. Mir wurde auf meiner eigenen Wiese mein zahmes Reh von einem Jäger ganz legal abgeschossen. Jährlich werden in Deutschland nicht nur die insgesamt circa fünf Millionen jagdbaren Tiere abgeschossen; auch circa 300 000 Hauskatzen und circa 40 000 Hunde werden von Jägern erschossen, erschlagen oder in Fallen gefangen. Diese Tiere sind Spielgefährten von Kindern, Lebensgefährten von alten Menschen, also Familienmitglieder.
Der sogenannte Jagdschutzparagraph ist seit 1933 nur unwesentlich verändert worden. Er entspricht in keiner Weise den Forderungen einer Gesellschaft, die endlich den Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert hat.
Das bestätigen uns immer wieder Ex-Jäger. Immer noch scheint der in der Jagdliteratur propagierte Grundsatz zu gelten: „Schießen, verbuddeln, verschweigen.“ Haustierbesitzern wird nach wie vor die Auskunft darüber verweigert, ob ihr verschwundenes geliebtes Tier – ein Familienmitglied – erschossen, in einer Falle gefangen wurde oder in einem Tierversuch geendet hat. Das wird ihnen trotz Anfrage immer noch verschwiegen.
ich fragen: Was ist, wenn die Katzen dann draußen in den Feldern streunen? Was ist dann mit den Bodenbrütern? Was ist mit der Feldlerche, dem Kiebitz, dem Rebhuhn und vielen anderen Arten?
(Maria Scharfenberg (GRÜNE): Der Mageninhalt sagt etwas anderes aus! – Zuruf der Abgeordneten Barbara Rütting (GRÜNE))
Meine Damen und Herren, alle Schutzmaßnahmen sind für die Katz, wenn nicht dafür gesorgt wird, dass die Tiere in Ruhe brüten können. Wenden Sie sich doch an die Tierhalter, die haben auch eine Verantwortung. Wer Hunde und Katzen hält, muss dafür sorgen, dass sie draußen nicht streunen. Auch das muss einmal deutlich gesagt werden.
(Beifall bei der CSU – Maria Scharfenberg (GRÜNE): Ja, soll man denn die Katzen an der Leine halten?)
Wir haben in der Bundesrepublik ungefähr 9 Millionen Katzen. Wenn nur 10 % – das ist niedrig gegriffen – draußen streunen, dann sind das ungefähr 900 000 Katzen. Meine Damen und Herren, man muss sich einmal vorstellen, welche Auswirkungen diese Zahl von streunenden Katzen im Frühjahr auf die frei lebende Vogelwelt, auf die Bodenbrüter hat.
Nun zu den Hunden. Wildernde Hunde habe ich schon zur Genüge erlebt, gerade im Frühjahr. Ich habe es ihnen schon einmal vorgetragen, und Sie wissen doch sehr wohl, dass das Wild den Hunden auf den ersten ein- oder zweihundert Metern überlegen ist. Denn sie sind Sprinter. Die Rehe ermüden aber sehr schnell, vor allem aber die tragenden Geißen. Was machen die Schäferhunde? – Schauen Sie sich doch einmal diese entsetzlichen Bilder an. Sollen wir denn zuschauen, wenn den Rehgeißen der Fötus herausgerissen wird? – Darauf zielt ihr Gesetzentwurf ab, denn Sie wollen, dass die Jäger erst tätig werden, wenn die Hunde unmittelbar am Wild sind.
Ich fordere eine klare Mitverantwortung der Tierhalter, der Hundehalter. Wer Hunde hält, der muss auch dafür sorgen, dass diese Appell haben.
Nun zu ihrer Zahl von den angeblich 300 000 Katzen. Wo haben Sie diese Zahl denn her? Bitte verifi zieren Sie sie, ich müsste Sie sonst der Lüge bezichtigen.
Bitte benennen Sie mir die Herkunft dieser Zahl. In Bayern gibt es keine Statistiken darüber. Wo haben Sie diese Zahl her? – Ich kenne sie nicht.
Fazit: Wir bitten Sie, unseren Gesetzentwurf in den Ausschüssen wohlwollend zu behandeln und ihm zuzustimmen. Ich danke Ihnen, dass Sie doch zugehört haben.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Dieses Thema ist, das haben wir gerade wieder gemerkt, ein emotionales Thema. Hund und Katz und der Jagdschutz – das ist ein Thema, das kommt jedes Jahr wieder wie das Futter bei einer wiederkäuenden Kuh. Es kommt in die Medien, und es wird auch immer wieder hier im Parlament hochgezogen.
Vorweg möchte ich, damit es wirklich deutlich ist, Folgendes sagen: Die absolute Mehrheit der Jäger hat selbst Hunde und, weil viele von ihnen Bauern sind, auch selbst Katzen zu Hause. Diese Jäger wissen um die emotionale Bindung der Familien zu ihren Tieren und um diese Wechselwirkung. Das Verantwortungsbewusstsein ist also von Haus aus grundsätzlich gegeben. Es gibt auch Schwarze Schafe, meine Damen und Herren, die ich nicht rechtfertigen will, denn das ist nun einmal so. Das ist aber nicht der Grundsatz im Jagdschutz. Außerdem, wenn etwas fehlgeleitet wurde – darauf komme ich noch zu sprechen –, dann hat das auch seine Konsequenzen.
Wir haben eine ganz klare Rechtsgrundlage, und zwar § 23 des Bundesjagdgesetzes und Art. 42 des Bayerischen Jagdgesetzes. Sie kamen wieder einmal mit diesem alten Kalauer, dass das Jagdgesetz im Dritten Reich geschaffen wurde. Meine Damen und Herren, wir leben hier und heute, und die Jagd hat nichts mit dem Nationalsozialismus zu tun. Wir haben den Bundestag, der hat das Bundesjagdgesetz geschaffen. Wenn Sie sagen, dass der Bundestag irgendwie nationalsozialistisch durchsetzt ist, bitte sehr, dann müssen Sie das auch erklären.
Das Bundesjagdgesetz ist jedenfalls 1952 durch den Bundestag geschaffen worden und nicht von den Nazis, das muss ich schon einmal deutlich sagen! Das Bayerische Jagdgesetz wurde hier, vom Bayerischen Landtag, beschlossen und hat ebenfalls nichts mit dem Nationalsozialismus zu tun. Hören Sie bitte endlich mit diesen falschen Darstellungen auf.
Nun kommen wir zum nächsten Punkt: Es ist keine Frage, dass man den Jagdschutz und den Schutz von Hund und Katze sensibel angehen muss. Verehrte Frau Rütting, ich wundere mich aber schon darüber, wie salopp Sie über das Thema hinweggehen und wie teilbar der Tierschutz für Sie ist. Wenn ich jetzt beispielsweise ans Frühjahr denke, an die Brutzeit, die in wenigen Wochen beginnt, möchte
Ihr Gesetzentwurf zielt auf eine Änderung des Jagdschutzes im Bayerischen Jagdgesetz ab. Ziel Ihres Gesetzentwurfs ist es, dass gegenüber wildernden Katzen überhaupt keine Jagdschutzmaßnahmen mehr möglich sein sollen, gegenüber Hunden nur noch, wenn sie unmittelbar beim Reißen von Wild angetroffen werden. Weiterhin wird die Einführung einer Genehmigungs- und Meldepfl icht gefordert.
Einen teilweise wortgleichen Gesetzentwurf brachte die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN 1995 in den Landtag ein. Der einzige wesentliche Unterschied besteht darin, dass nunmehr eine völlige Streichung der Katzen aus dem Jagdschutz gefordert wird. Bei den intensiven Beratungen wurde damals der Belang des Haustierschutzes mit dem öffentlichen Interesse am Schutz wild lebender Tiere abgewogen. Einerseits ist uns allen, glaube ich, selbstverständlich bewusst, was vielen Menschen ihr Haustier bedeutet. Andererseits können Hunde dann, wenn sie von ihren Besitzern nicht entsprechend beaufsichtigt werden, Wildtiere hetzen und reißen, was bekanntlich passiert. Wildernde Katzen sind ein Gefahrenpotenzial insbesondere für Niederwildarten wie Hasen, Fasane, Kaninchen, Rebhühner, aber auch für Singvögel.
Im Rahmen der damals geführten Diskussion wurde zwar der Gesetzentwurf des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN als unpraktikabel und praxisfremd abgelehnt. Allerdings zeigten unter anderem zahlreiche Eingaben einen Handlungsbedarf auf. Auch das gewandelte Tierschutzverständnis gegenüber Haustieren sprach für eine Aktualisierung der Jagdschutzvorschriften. Nach Abwägung der Gesichtspunkte beschloss der Bayerische Landtag dann im Jahr 1996 mehrheitlich eine Anpassung des Jagdschutzes. Seit dem 1. Juli 1996 sind Jagdschutzmaßnahmen auf Hunde und Katzen nur noch unter verschärften Voraussetzungen zulässig. Bei den Hunden reichte es nach der ursprünglichen Rechtslage aus, wenn die Hunde für das Wild eine abstrakte Gefahr darstellten. Seit 1996 sind Jagdschutzmaßnahmen auf eine konkrete, das heißt unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Wildes durch den erkennbar ihm nachstellenden Hund beschränkt.
Ihrem Gesetzentwurf zufolge darf der Hund erst geschossen werden, wenn er das Reh bereits umzubringen versucht, wenn er also das Reh schon gerissen hat. Hier darf geschossen werden, wenn er auf das Reh zuspringt. Der Hund muss die Fährte eines konkreten Stückes Wild aufgenommen haben und dieses zielgerichtet verfolgen wollen. Das ist der Unterschied. Beim Jagdschutz für Katzen wurden 1996 ebenfalls Verschärfungen vorgenommen. Nach der gegenwärtigen Regelung dürfen Katzen erst außerhalb einer 300-Meter-Zone um das nächste bewohnte Gebäude getötet werden. Ursprünglich bestand die Befugnis für Jagdschutzmaßnahmen auch innerhalb des 300-Meter-Umkreises, wenn die Katze tatsächlich beim Wildern angetroffen wurde.
Ferner fordern Sie ein Genehmigungsverfahren und Meldepfl ichten. Diese wurden bereits 1996 abgelehnt, weil
Der langen Rede kurzer Sinn: Ich meine, wir haben ein gut ausgewogenes Jagdschutzgesetz. Die Jäger müssen heute sehr gut aufpassen und dürfen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Hunde oder Katzen jagen, sonst machen sie sich strafbar und verlieren den Jagdschein. Wenn Sie sagen, dass die Gerichte die Jäger freisprechen, dann muss ich schon darauf hinweisen, dass wir immer noch den Grundsatz haben: In dubio pro reo. Dieser Grundsatz gilt auch in diesem Fall, und den sollten wir auch als Rechtsgrundsatz so belassen.
Ich kann nur sagen, wenn Sie sich mit dem modernen Artikel 42 des Bayerischen Jagdgesetzes auseinandergesetzt hätten, dann wüssten Sie, dass der Jagdschutz auf wildernde Hunde nur dann ausgeübt werden darf, wenn der Hund in fl agranti handelt, wenn das Wild tatsächlich gefährdet ist. Wir haben also eine solche Rechtslage. Was soll dann dieser Schaufensterantrag? In meinen Augen geht er ins Leere. Bitte setzen Sie sich doch auch einmal für die bedrohte Tierwelt ein. Aber für die tun Sie gar nichts. Ich bleibe dabei, dass dieser Gesetzentwurf abgelehnt wird.
(Beifall bei der CSU – Günter Gabsteiger (CSU): Auf einem Bauernhof darf doch kein Hund erschossen werden!)
Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen! Der Spannungsbogen zwischen der Wildtierwelt und der Welt der Haustiere wäre kein Problem, wenn jeder mit etwas Vernunft handeln und jeder auf sein Tier aufpassen würde. Das scheint aber nicht der Fall zu sein. Trotzdem, das gibt der Präsident des Bayerischen Jagdverbandes selbst zu, soll es gelegentlich Schwarze Schafe geben. Die Sache aber an Schwarzen Schafen aufzuhängen, halte ich für schwierig. Das Gesetz regelt an sich, was notwendig ist. Im Übrigen, wenn es zutrifft, was ich gehört habe, dann gibt es derzeit gute Gespräche zwischen dem Deutschen Tierschutzbund und dem Präsidenten des Jagdverbandes. Ich hätte mir gewünscht, dass man diese Gespräche und das, was dabei herauskommt abgewartet hätte. Anschließend hätte man seine Schlüsse ziehen und das fordern können, was notwendig ist. Die SPD wird sich bei diesem Gesetzentwurf deshalb der Stimme enthalten.