Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist das gesamte Haus. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Dagegen erhebt sich kein Widerspruch. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das ist das gesamte Haus. Dann brauche ich nach Gegenstimmen und Enthaltungen nicht zu fragen.
Das Gesetz ist so beschlossen und hat den Titel: „Gesetz über den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung (IuK-Ge- setz – IuKG)“.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, auch dieses Gesetz ohne Aussprache zu verabschieden. Ich komme deshalb gleich zur Abstimmung.
Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7484 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Landesentwicklung und Umweltfragen auf Drucksache 14/8225 zu
grunde. Der federführende Ausschuss empfiehlt Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmte bei seiner Endberatung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu, allerdings mit der weiteren Maßgabe, dass § 2 eine neue Fassung erhält. Ich verweise insoweit auf Drucksache 14/8225.
Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind alle Fraktionen und Herr Kollege Hartenstein. Damit ist das so beschlossen.
Ein Antrag auf Dritte Lesung wurde wiederum nicht gestellt. Deswegen treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie wiederum in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich dagegen nicht. Wer also dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind alle Kolleginnen und Kollegen im Haus.
Damit ist das Gesetz angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes“.
Zugrunde liegen hier der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7643 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechtsund Parlamentsfragen auf Drucksache 14/8222. Der federführende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfiehlt Zustimmung mit der Maßgabe von Änderungen. Ich verweise insoweit auf Drucksache 14/8222.
Wer dem Gesetzentwurf mit den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen von CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Herr Kollege Hartenstein. – Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? – Ebenfalls nicht. Dann ist das so beschlossen.
Antrag auf Dritte Lesung wurde wiederum nicht gestellt. Deshalb erfolgt erneut die Schlussabstimmung in vereinfachter Form gemäß § 60 der Geschäftsordnung. Wer zustimmen will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das ist wiederum das gesamte Haus.
Das Gesetz ist damit angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes“.
zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes (Ausführungsgesetz Bundesdisziplinargesetz – AGBDG) (Drucksache 14/7836)
Zugrunde liegen der Abstimmung der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7836 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen auf Drucksache 14/8218.
Wir arbeiten sehr konzentriert. Dazu muss man ein wenig mehr Ruhe haben. Ich bitte um Verständnis. – Auch in der Münchener Ecke.
Der federführende und endberatende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfiehlt die Zustimmung mit der Maßgabe, dass in Artikel 4 Satz 1 die Worte „mit Wirkung vom“ durch das Wort „am“ ersetzt werden. Vonseiten der Staatsregierung wurde zwischenzeitlich gebeten, von dieser Änderung Abstand zu nehmen, da die Bekanntmachung des Gesetzes erst in einer Sonderausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes im Januar erfolgen kann. Besteht Einverständnis? – Ich sehe, es erhebt sich kein Widerspruch.
Wer dem Gesetzentwurf in unveränderter Form zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind wiederum alle Fraktionen im Haus und der Kollege Hartenstein. Damit ist das so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Dagegen erhebt sich erneut kein Widerspruch. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind alle Kolleginnen und Kollegen.
Das Gesetz ist damit so angenommen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Ausführung des Bundesdisziplinargesetzes (Ausführungsgesetz Bundesdisziplinargesetz – AGBDG) “.
zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Vorschriften des Landesgesundheitsrechts (Drucksache 14/7330)
Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 14/7330 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Sozial-, Gesundheits- und Familienpolitik auf Drucksache 14/8223 zugrunde. Der federführende Ausschuss empfiehlt Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmte bei seiner Endberatung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu, allerdings mit der Maßgabe weiterer Änderungen. Ich verweise insoweit auf die Drucksache 14/8223.
Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das ist von allen Fraktionen und vom Kollegen Hartenstein so beschlossen.
Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, treten wir gemäß § 60 der Geschäftsordnung wieder unmittelbar in die Schlussabstimmung ein. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Dagegen erhebt sich kein Widerspruch. Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung des endberatenden Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind wiederum alle Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses.
Das Gesetz ist damit so angenommen und hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Vorschriften des Landesgesundheitsrechts“.
Abstimmung über Anträge etc., die gemäß § 63 Absatz 6 der Geschäftsordnung nicht einzeln beraten werden