Protocol of the Session on October 10, 2001

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 3 a

Gesetzentwurf der Abgeordneten Maget, Schindler, Dr. Hahnzog und anderer und Fraktion (SPD)

zur Änderung des Bayerischen Petitionsgesetzes (Drucksache 14/7035)

Erste Lesung –

Der Gesetzentwurf wird von Seiten der Antragsteller begründet. Dazu stehen zehn Minuten Zeit zur Verfügung. Herr Kollege Schindler, bitte.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Weil Bayern in allen Bereichen Spitze ist, zumindest sein will,

(Heiterkeit bei der SPD und beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

sollten wir auch im Bereich des Petitionsrechts Spitze sein. Deshalb haben wir einen Entwurf zur Änderung des geltenden Petitionsgesetzes vorgelegt.

Worum geht es? Lange Zeit war die Frage, welche Rechte dem Parlament bei der Behandlung von Petitionen zustehen, lediglich in der Geschäftsordnung geregelt. Es handelte sich um sogenanntes internes Satzungsrecht des Parlaments. Sachaufklärungsbefugnisse waren nicht vorgesehen. Diese ungute Situation hat dazu geführt, dass man in den Jahren 1982 und 1983 eine umfangreiche Diskussion über die Schaffung eines bayerischen Petitionsgesetzes geführt hat. Damals hat man, wohlwissend, dass die bayerische Verfassung keine entsprechende verfassungsrechtliche Ermächtigung gibt, dennoch ein Gesetz beschlossen und den Ausschüssen das Recht zugestanden, Petenten anzuhören, Ortsbesichtigungen durchzuführen, Stellungnahmen und Auskünfte der Staatsregierung usw. einzuholen. Gleichzeitig wurde in das Gesetz aufgenommen, dass die Ausschüsse bzw. der Landtag die Staatsregierung ersuchen können, Akten vorzulegen und Zutritt zu staatlichen Einrichtungen zu gestatten. Man musste ganz bewusst die Formulierung „Ersuchen“ verwenden, weil es eine entsprechende verfassungsrechtliche Grundlage für ein Recht des Landtags damals nicht gegeben hat. Dieser Umstand war Anlass für die Bayerische Staatsregierung sich in der Gesetzesberatung wie folgt gegenüber dem Landtag zu erklären:

In Erweiterung der bisherigen Praxis ist die Staatsregierung grundsätzlich bereit, in geeigneten Fällen auf Ersuchen des die Eingabe behandelnden Ausschusses Akten nachgeordneter Behörden vorzulegen, soweit dies nach Unterrichtung des Ausschusses durch die Staatsregierung noch erforderlich sein sollte und besondere Gründe, insbesondere Geheimhaltungsgründe, dem nicht entgegenstehen.

Es ist also ausdrücklich die Rede davon, dass die Staatsregierung bereit ist, einem Ersuchen nachzukommen. Das entspricht nach unserer Meinung nicht mehr dem jetzigen Rollenverständnis und seit dem Verfassungsreformgesetz vom 20.02.1998 auch nicht mehr der Verfassungswirklichkeit.

(Beifall bei der SPD und beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Denn damals wurde im Zusammenhang mit der Änderung der bayerischen Verfassung auch eine neue Bestimmung, nämlich Artikel 115 Absatz 2, in die Verfassung aufgenommen, welche lautet: „Die Rechte des Landtags zur Überprüfung von Beschwerden werden durch Gesetz geregelt.“

Die Erklärung der Staatsregierung, die ich zitiert habe, ist damit hinfällig geworden, insbesondere die Beschränkung auf die Vorlage von Akten nachgeordneter Behörden.

Es geht uns darum, das geltende Petitionsgesetz, das sich in der Praxis durchaus bewährt hat – ich sage nicht, dass das, was wir bisher hatten, schlecht ist –, der geänderten Verfassung anzupassen und fortzuentwickeln. Es geht im Wesentlichen darum, dass aus dem Ersuchen gegenüber der Staatsregierung nun ausdrücklich ein Recht des Landtags wird. Der Landtag soll ein Recht darauf haben, Aktenvorlage verlangen zu können, Auskunft erstattet zu bekommen und Zutritt zu staatlichen Einrichtungen zu bekommen. Genau das haben wir in den neuen Artikel 8 unseres Entwurfs hineingeschrieben.

Es geht hier um mehr als nur eine kosmetische Operation. Es geht um mehr als eine Anpassung. Es geht darum, dass sich der Bayerische Landtag endlich, nachdem er bereits seit 1998 die verfassungsrechtliche Grundlage hat, diese Rechte selbst gibt, damit er nicht mehr als Bittsteller gegenüber der Staatsregierung auftreten muss, sondern, ausgestattet mit einer verfassungsrechtlichen Grundlage, seine Rechte wahrnehmen kann.

(Beifall bei der SPD und beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Bei der Diskussion über die Verfassungsänderung in den Jahren 1997 und 1998 ist betont worden, dass es nicht nur darum geht, die Rechte des Parlaments insgesamt zu stärken, was wichtig genug ist, sondern insbesondere auch darum, die Rechte der Opposition zu stärken. Wir haben damals mehrere Vorschriften in der Geschäftsordnung geändert, beispielsweise Enquete-Kommissionen eingeführt und geregelt, dass die Vorsitze von Untersuchungsausschüssen alternierend vergeben werden usw. In diesem Zusammenhang hat damals die Mehrheitsfraktion auch ausgeführt, dass sie sich durchaus vorstellen könne, entsprechende Rechte im Zusammenhang mit dem neuen Petitionsgesetz schaffen zu können. Ich darf aus einer Rede des Herrn Kollegen Welnhofer zitieren, die er am 14.11.1997 im Bayerischen Landtag gehalten hat, als es um die Verfassungsreform ging:

Doch meine ich sagen zu dürfen, dass es eine Nulllösung nicht geben wird – das an die Adresse der Skeptiker in den Reihen der Opposition gerichtet –, und dass auch schon die vorgesehene Bestimmung eine ganz wesentliche Veränderung bedeutet; haben wir bisher doch stets argumentieren müssen,

die Verfassung verbiete bestimmte Maßnahmen, die von der Opposition gefordert werden.

So kann man jetzt nicht mehr argumentieren; denn ohne Ermächtigung in der Verfassung konnten wir das nicht einfach gesetzlich regeln. Eine solche Ermächtigung haben wir – danke schön, liebe CSU – zugestanden. Wir stehen auch dazu, dass wir über deren Ausgestaltung ernsthaft verhandeln wollen.

Diese Verhandlungen haben zum Teil bereits stattgefunden. Sie sind zu dem Zeitpunkt abgebrochen worden, als die SPD-Fraktion vorgeschlagen hat, die Ausgestaltung der Befugnisse auch Minderheiten zuzugestehen, wie es in fast allen anderen Bundesländern der Fall ist. Wir sind der Meinung, dass es bei der Schaffung von Minderheitenrechten nicht darum gehen kann, die vom Volk gewollten Mehrheitsverhältnisse in diesem Parlament umzukehren. Es ist nicht beabsichtigt, bei der Behandlung von Eingaben quasi einen immerwährenden Untersuchungsausschuss zu installieren, sondern es ist geht darum, die Rechte, die der Landtag nun hat, auch tatsächlich wahrzunehmen. Bedauerlicherweise ist es wahr, dass die Mehrheit nicht immer dazu neigt, diese Rechte auch wahrzunehmen, so dass es notwendig ist, dass sie von einer Minderheit ausgeübt werden können. Deswegen haben wir das vorgeschlagen.

(Beifall bei der SPD)

Uns ist auch wichtig, für das alte Problem, ob Petitionen eine aufschiebende Wirkung haben können, eine einigermaßen handhabbare Lösung zu finden. Es geschieht immer wieder, dass ein Anliegen zum Zeitpunkt der Behandlung einer Petition bereits erledigt ist, sei es nun eine Angelegenheit des Ausländerrechts, weil der Ausländer das Land schon verlassen hat, sei es eine Angelegenheit des Baurechts, weil das Gebäude, das beseitigt werden soll, schon längst beseitigt ist. Der Landtag kann das dann einfach nur zur Kenntnis nehmen und sich der Stellungnahme der Staatsregierung anschließen. Freude kommt dabei nicht auf, weder bei den Abgeordneten noch bei den Petenten. Deswegen schlagen wir vor, dass Petitionen auch künftig keine aufschiebende Wirkung haben soll, dass die Verwaltung allerdings dann, wenn sie meint, dass trotz Vorliegens einer Petition sofortiges Handeln geboten ist, dies dem jeweiligen Ausschuss in angemessener Weise signalisieren soll, damit der Ausschuss die Möglichkeit hat, noch vorher seine Meinung dazu zu äußern. Das ist ein vernünftiger Vorschlag, der dazu dient, die unterschiedlichen Interessen miteinander auszutarieren.

Mit dem neuen Petitionsgesetz wollen wir auch das bisherige, etwas unsystematische Nebeneinander von Regelungen in der Geschäftsordnung und im Bayerischen Petitionsgesetz dadurch beseitigen, dass man all die Vorschriften mit materiell-rechtlichem Charakter, die also nicht nur beschreiben, wie man etwas macht, sondern auch Auskunft darüber geben, welche Rechte der Landtag hat, in das neue Petitionsgesetz aufgenommen werden.

Ich bin zuversichtlich, dass die CSU-Fraktion ihre Ankündigung aus dem Jahr 1997, dass es keine Nulllö

sung geben wird, wahr machen wird und dass wir gemeinsam ein modernes Petitionsgesetz beschließen, damit Bayern auch auf diesem Gebiet Spitze ist.

(Beifall bei der SPD)

Herr Schindler, Sie haben fast auf die Sekunde genau die Redezeit von zehn Minuten eingehalten; das war Präzisionsarbeit. – Ich eröffne die Aussprache. Wortmeldungen? – Ich nehme an, dass sich Ihre Wortmeldung damit erledigt hat. Dann erteile ich Herrn Kollegem König das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Schindler hat sich vehement für eine Änderung des Petitionsgesetzes ausgesprochen. Lieber Kollege Schindler, wir stehen selbstverständlich zu den Worten, die seinerzeit gefallen sind; Sie haben Herrn Kollegen Welnhofer zitiert. Wir haben die neue Regelung in Artikel 115 BV mitgetragen, und wir sind selbstverständlich bereit, mit Ihnen in eine Diskussion darüber einzutreten, wie das Petitionsgesetz sinnvoll angepasst und umgestaltet werden kann. Wir wollen selbstverständlich an den Grundzügen des überkommenen Petitionsrechts festhalten. Ich gehe davon aus, dass auch Sie das wollen. Wir sind nicht bereit, das überkommene Petitionsrecht, das eine gewisse Tradition hat, in ein Recht umzugestalten, das dem Recht eines Untersuchungsausschusses nahe kommt. Das wäre mit uns nicht zu machen.

(Dr. Wilhelm (CSU): So ist es!)

Der Kern des überkommenen Petitionsrechtes muss erhalten bleiben, dass es nämlich in erster Linie ein Recht der Bürgerinnen und Bürger ist, das es rechtlich auszugestalten gilt, und erst in zweiter Linie etwas anderes, sprich ein Oppositionsrecht. Daher, liebe Kolleginnen und Kollegen, lieber Kollege Schindler, halten wir es für angebracht, darüber zu diskutieren, inwieweit es sinnvoll ist, Regelungen, die heute in der Geschäftsordnung des Hohen Hauses enthalten sind, in ein Petitionsgesetz zu überführen. Das erscheint mir insbesondere im Hinblick auf Regelungen sinnvoll, welche die Rechte Dritter berühren, nicht bezüglich des Innenrechtes des Hauses. Das sollte auch weiterhin in der Geschäftsordnung geregelt werden. Bezüglich dieses Punktes sind wir auf alle Fälle gesprächsbereit.

Wir halten es auch für sinnvoll, darüber zu reden, inwieweit die zeitliche Behandlung der Petitionen rechtlich anders ausgestaltet werden kann. Ich denke dabei insbesondere an die von Ihnen angesprochene aufschiebende Wirkung. Das ist allerdings eine relativ schwierige Frage, über die man im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens im Detail wird diskutieren müssen. Wir müssen die Vor- und Nachteile etwaiger Regelungen gegeneinander abwägen, um dann hoffentlich zu gemeinsamen Ergebnissen zu kommen. Auch in dieser Frage sind wir jedenfalls gesprächsbereit.

Große Probleme sehen wir dagegen bei Artikel 8 Absatz 2 Ihres Gesetzentwurfs, nämlich bei der Aktenvorlage und beim direkten Zugriff auf die Behörden. Wir sehen

hier erhebliche Probleme, weil die von Ihnen gewünschten Regelungen nahe an Rechte eines Untersuchungsausschusses herankommen. Wir sollten darüber reden, ob es nicht sinnvoller ist, zunächst das Beschwerderecht des einzelnen Bürgers in den Vordergrund zu stellen und erst in zweiter oder dritter Linie Oppositions- oder Minderheitenrechte. Wir alle miteinander sollten die die Staatsregierung tragenden Ministerien als unsere Partner auf der anderen Seite ansehen und auch weiterhin in diesem Sinn mit der Staatsregierung und ihren Ministerien umgehen. Ich halte es bei der Vielzahl der Petitionen nicht für sinnvoll, dass Mitglieder des Hauses dazu übergehen – erste Erscheinungen hatten wir schon, siehe jüngste Beschlüsse in einzelnen Fällen im Petitionsausschuss –, Akten zu wälzen, die sehr umfangreich sein können, oder gar wie Untersuchungsgremien Behörden aufzusuchen und in den Schränken nach Unterlagen zu forschen. Damit haben wir erhebliche Probleme.

Lieber Kollege Schindler, eine ähnliche Sichtweise kann ich in Artikel 9 betreffend Minderheitenrechte erkennen. Wir gehen doch hoffentlich alle miteinander davon aus, dass sämtliche Mitglieder dieses Hohen Hauses darum bemüht sind, den Bürgerinnen und Bürgern zu helfen, wenn sie Petitionen einreichen, und gehen nicht davon aus, dass es ausschließlich Aufgabe der Opposition oder deren besonderes Recht wäre, sich um die Eingaben zu kümmern. Wir als Abgeordnete stehen alle den Bürgerinnen und Bürgern zur Seite und wollen ihnen helfen, dass ihre Petitionen erfolgreich erledigt werden. Deshalb glaube ich nicht, dass es hier besonderer Minderheitenrechte bedarf.

Dagegen sollten wir meines Erachtens über die rechtliche Ausgestaltung der Auskunftsperson reden. Rein praktisch wird dies in den Ausschüssen des Hohen Hauses bereits großzügig gehandhabt. Aber über eine ordentliche rechtliche Regelung kann man durchaus reden. Die Frage ist nur – da werden Sie mit uns keinen Partner finden –, ob es einer Entschädigung bedarf. Eine solche nach dem Gesetz für Zeugen und Sachverständige wird es mit uns nicht geben.

Wir sind gesprächsbereit und meinen, wir sollten über die einzelnen Punkte in den Ausschüssen diskutieren. Wir sind hierzu bereit und hoffen, dass wir zu gemeinsamen Regelungen kommen.

(Beifall bei der CSU)

5 Minuten beträgt in der Aussprache die Redezeit jeweils für die Fraktionen. Nur für die Begründung stehen 10 Minuten zur Verfügung. Frau Scharfenberg, Sie haben als nächste Rednerin das Wort.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Dass das Petitionsrecht einer Änderung bedarf, ist für unsere Fraktion offenkundig. Deswegen begrüßen wir den Gesetzentwurf, den die Kolleginnen und Kollegen der SPD hier eingebracht haben. Wir wollen natürlich im Sinne der Stärkung der Rechte des Parlaments und

damit insbesondere der Opposition erreichen, dass der Landtag bzw. Ausschuss zur Vorbereitung auf die Diskussion und Beschlussfassung von Petitionen das Recht eingeräumt bekommt, auch selbst Informationen von der Staatsregierung einholen zu können, um nicht, wie momentan, von der Auskunftsfreudigkeit der Staatsregierung abhängig zu sein. Es ist für uns in der Opposition ein eklatanter Unterschied, „ob jemand grundsätzlich bereit ist“ oder „ob jemand erst auf Ersuchen“ reagieren kann. Dies wollen wir im Petitionsrecht klar gestellt sehen. Schon deshalb, weil wir das Petitionsrecht im Auftrag der Bürgerinnen und Bürger ausüben, dürfen wir uns nicht mit der Selbstverpflichtung der Staatsregierung zufrieden geben.

(Beifall der Frau Abgeordneten Christine Stahl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))

Es gilt, Petitionsrecht so umzugestalten, wie es aufgrund der Verfassungsreform von 1989 geboten erscheint und uns als Abgeordnete die Möglichkeit einräumt, die Informationen einzuholen, die wir als notwendig erachten, um den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger in adäquater Weise zu genügen. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse muss ein Minderheitenrecht der Opposition sein. Zum Beispiel wurden in Niedersachsen mit dem seit einigen Jahren eingeführten Recht gute Erfahrungen gemacht.

Das Minderheitenrecht nach Artikel 8 stärkt das Petitionsrecht enorm; denn hier hat die Opposition endlich eine wirkliche Kontrolle durch ein Akteneinsichtsrecht, ebenso wie die Regierungspartei mit ihren guten Verbindungen zu den Ministerien. Herr König, Sie haben – im Gegensatz zu uns – bestimmt keine Probleme, an Informationen zu kommen.

(Beifall der Frau Abgeordneten Christine Stahl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN))

Der Petent versteht nämlich sein Petitum so und wendet sich deshalb an unseren Petitionsausschuss, weil er möchte, dass sich der gesamte Landtag mit seiner wichtigen Sache effizient beschäftigt. Jeder Abgeordnete, nicht nur der Abgeordnete aus der Regierungspartei, soll ihm helfen können. Wir fordern im Interesse des Bürgers mehr Rechte, damit sein Recht auf eine Petition keine Farce ist, sondern damit sich jeder Abgeordnete aus der Opposition und aus der Regierungspartei bestens informieren kann.

Auch die Fragen nach sofortigem Handeln und nach den Interessen Dritter müssen neu geregelt werden. Deshalb begrüßen wir den Gesetzentwurf und hoffen wir auch auf Ihr Votum.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei der SPD)

Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden als federführendem Ausschuss zu über