Protocol of the Session on June 27, 2001

Es ist so, dass wir dies mit den bisher vorhandenen Kräften umsetzen müssen und dass deswegen immer weniger Zeit für eine Beratung der Landwirte übrig bleibt. Eines kommt hinzu: Wenn die Verfahren sehr kompliziert sind, können das die Landwirte selbst nicht mehr nachvollziehen; sie fühlen sich dann auch entsprechend ausgeliefert. Solche Regelungen sollen klar, leicht nachvollziehbar und mit wenig bürokratischem Aufwand verbunden sein.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Vielen Dank, Herr Staatsminister für Landwirtschaft und Forsten. Damit ist Ihr Ministerium für heute aus der Fragestunde entlassen.

Bevor ich in der Fragestunde weiterfahre, gebe ich das Abstimmungsergebnis der namentlichen Abstimmung zum Dringlichkeitsantrag der SPD-Fraktion betreffend Verstaatlichung der beruflichen Schulen in Würzburg, Drucksache 14/5758, Tagesordnungspunkt 15, bekannt: Mit Ja haben 65 Abgeordnete gestimmt, mit Nein haben 87 Abgeordnete gestimmt. Es gab zwei Stimmenthaltungen. Damit ist der Dringlichkeitsantrag abgelehnt.

(Abstimmungsliste siehe Anlage 1)

Nun bitte ich die Staatssekretärin für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz um die Beantwortung der nächsten Fragen. Bitte. Nächste Fragestellerin: Frau Dr. Kronawitter.

Frau Staatssekretärin, wie interpretiert die Staatsregierung den § 43 des Bundesinfektionsschutzgesetzes im besonderen Hinblick auf die Belehrung von Personen, die gewerbsmäßig tätig sind, welche Anweisungen bzw. Hinweise hat sie hierzu an die staatlichen Gesundheitsämter gegeben, und ist sie bereit, wie das Land Baden-Württemberg Tätigkeiten im

Rahmen von einmaligen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Straßenfesten, Vereinsveranstaltungen, Wo-chenend- oder Ferienlagern, auch dann nicht als gewerbsmäßig im Sinne der Vorschrift einzustufen, wenn mit ihnen Gewinn erwirtschaftet wird?

Frau Staatssekretärin Görlitz (Verbraucherschutzmi- nisterium): Frau Präsidentin, Frau Dr. Kronawitter, meine Kolleginnen und Kollegen! Ziel des Infektionsschutzgesetzes ist es, die Allgemeinheit vor übertragbaren Krankheiten zu schützen. Diesem Zweck dient auch § 43 des Infektionsschutzgesetzes. Demnach sind Personen, die gewerbsmäßig bestimmte infektionshygienisch relevante Lebensmittel – darunter fallen zum Beispiel Sahnetorten, Majonnaisen, Ei, Speiseeis, Fisch, Fleisch, Wurst – herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder in Küchen von Einrichtungen zu Gemeinschaftsverpflegungen arbeiten, verpflichtet, sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vom Gesundheitsamt oder von einem beauftragten Arzt über Infektionsgefahren beim Umgang mit Lebensmitteln und deren Verhütung unterrichten zu lassen.

Dies ist im Interesse des Verbraucherschutzes.

Der Begriff „gewerbsmäßig“ war schon in § 18 Absatz 1 Bundesseuchengesetz enthalten, der eine Untersuchungspflicht dieses Personenkreises vorschrieb und am 01.01.2001 durch die Belehrungspflicht nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ersetzt wurde. Er wird seit jeher im Gesundheitsrecht entsprechend der lebensmittelrechtlichen Rechtsprechung als eine Handlung im Rahmen irgendeiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit ausgelegt, und zwar selbst dann, wenn die Tätigkeit nicht auf Entgelt ausgerichtet oder in dieser Art nicht wiederholt werden soll. Da § 43 des Infektionsschutzgesetzes dem Schutz der Verbraucher dient und das Lebensmittelrecht im Übrigen ergänzend zur infektionshygienischen Belehrung eine lebensmittelhygienische Belehrung des fraglichen Personenkreises vorschreibt, sieht das Gesundheitsministerium keinen Anhaltspunkt dafür, den Begriff „gewerbsmäßig“ nunmehr anders auszulegen.

Die für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind deshalb darauf hingewiesen worden, dass öffentliche Veranstaltungen als gewerbsmäßig nach § 43 erfasst werden. Gerade bei solchen Festen wirken teilweise Personen ehrenamtlich mit, die in der Regel mit den speziellen seuchenhygienischen Problemen nicht ausreichend vertraut sind. Umso wichtiger ist eine Information dieses Personenkreises über die einschlägigen lebensmittelhygienischen Vorschriften.

Die Kenntnis und Beachtung dieser Vorschriften ist Voraussetzung zur Verminderung gesundheitlicher Risiken für die Besucher und für die Mitwirkenden. Dies liegt auch im Interesse des Veranstalters selbst. Dabei ist es angesichts der Öffentlichkeit der Veranstaltungen und der Vielzahl der Gäste unerheblich, ob eine solche Veranstaltung nur einmal im Jahr oder öfter erfolgt.

Baden-Württemberg orientiert sich offenbar an der von den Kommentatoren des Infektionsschutzgesetzes –

Bales/Baumann – zu § 43 Infektionsschutzgesetz vertretenen Auffassung, wonach bei einmaligen Vereinsfesten keine Belehrungspflicht bestehen soll. Dies dient möglicherweise der Verwaltungsvereinfachung und erspart den Betroffenen die Mühe, sich der Belehrung zu unterziehen. Diese Handhabung widerspricht aber dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nämlich dem Infektions- und Verbraucherschutz. Ich halte deshalb die bayerische Lösung als Maßnahme der Prävention und des Verbraucherschutzes für besser und wirksamer als den badenwürttembergischen Gesetzesvollzug. Eine zeitnahe Belehrung, die bei Bedarf durch den Veranstalter wiederholt werden kann, ist im Übrigen wirksamer und besser geeignet, gesundheitliche Risiken zu verringern, als das früher vorgeschriebene, unter Umständen längst nicht mehr aktuelle Gesundheitszeugnis.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Gibt es Zusatzfragen? – Frau Dr. Kronawitter, bitte.

Dann darf ich festhalten, dass Sie soeben gesagt haben, der baden-württembergische Vollzug entspreche nicht dem Gesetz.

Meine Frage ist aber: Kostenerstattung wird in einer Größenordnung von 15 DM bis 25 DM verlangt. Das heißt, dass die zu Belehrenden auch weiterhin diese Bezahlung erbringen müssen, und zwar neben der Tatsache, dass sie sich hierfür extra einen Vor- oder Nachmittag frei nehmen müssen. Ist dies im Sinne der Staatsregierung?

Frau Staatssekretärin Görlitz: Tatsächlich werden Kosten erhoben. Für Einzelbelehrungen erheben die Gesundheitsämter 30 DM, für Sammelbelehrungen, die eigentlich die Regel sind, kommen Kosten von 15 DM auf die zu Belehrenden zu. Auch können die Vereine Sammelbelehrungen anfordern. Hierfür wird eine Grundgebühr von 25 DM und pro belehrtem Helfer werden zusätzlich 5 DM erhoben. Damit halten sich die Kosten in Grenzen. Wir halten es im Sinne des Verbraucherschutzes für so erforderlich.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Gibt es weitere Zusatzfragen? – Frau Dr. Kronawitter, bitte.

Können also Vereine und sonstige Organisationen zum Beispiel einen Abend veranstalten, bei dem sie diese Belehrung ausdrücklich als Tagesordnungspunkt festlegen, und gilt dann dieser Abend im Sinne des Gesetzesvollzugs, so wie Sie ihn dargestellt haben?

Frau Staatssekretärin Görlitz: Dies ist richtig. Das kann das Gesundheitsamt, das können aber auch beauftragte Ärzte vornehmen. Die Teilnahme an dieser Belehrung wird bestätigt, und das gilt.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Ich sehe keine Zusatzfrage mehr. Vielen Dank, Frau Staatssekretärin.

Dann bitte ich den Herrn Staatssekretär des Innern um die Beantwortung der nächsten Frage.

Frau Münzel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) : Herr Staatssekretär, welche Schlüsse zieht die Staatsregierung aus den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.05.2001 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30.05.2001, die die entsprechenden Gefahrhundeverordnungen in Bezug auf Rasselisten für nichtig erklärten, und plant die Staatsregierung, aufgrund der vorliegenden Urteile von der Absicht, ebenfalls Rassen wie Rottweiler zu erfassen, Abstand zu nehmen, und wenn nein, warum nicht?

Staatssekretär Regensburger: Frau Abgeordnete Münzel, das Staatsministerium des Innern ist der Auffassung, dass sich die bayerische Regelung der Kampfhundeproblematik bewährt hat. Sie ist unter anderem auch von Bundesinnenminister Schily als beispielhaft hingestellt worden. Es handelte sich dabei bundesweit um die schärfsten Kampfhundevorschriften, die eine effektive Gefahrenabwehr erst ermöglicht haben. Aufgrund der bereits 1992 in Bayern geschaffenen Vorschriften und ihres konsequenten Vollzugs konnte die Kampfhundepopulation in Bayern entscheidend zurückgeführt und der weiteren Verbreitung von Kampfhunden erfolgreich entgegengewirkt werden.

Berichte über Beißunfälle mit Kampfhunden sind deshalb in Bayern glücklicherweise zu einem seltenen Ereignis geworden. Durch den konsequenten Vollzug der geltenden Bestimmungen kommt die Regelung praktisch einem Verbot der Kampfhundehaltung nahe.

Es besteht deshalb kein Anlass, von der erfolgreichen bayerischen Linie, die der Sicherheit der Bevölkerung Vorrang vor den so genannten Kampfhunden und vor den von anderen gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren einräumt, abzugehen. Die jüngsten Urteile des Schleswig-Holsteinischen sowie des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts führen hier zu keiner anderen Beurteilung, da sie keine unmittelbaren Auswirkungen auf die in Bayern geltenden Bestimmungen haben. Soweit in den genannten Urteilen die Anknüpfung der Gefährlichkeitsvermutung an die Rassezugehörigkeit eines Hundes als unzulässig angesehen wird, gehen sie von einer verfehlten hundefachlichen wie sicherheitsrechtlichen Sichtweise aus, die den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden nicht hinnehmbar vernachlässigt. Es bleibt zu hoffen, dass diese verfehlte Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht zum Wohle der Bevölkerung in Schleswig-Holstein und Niedersachsen korrigiert wird.

Die Staatsregierung wird in Erfüllung des Auftrags des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs die bestehende Liste der Hunde in der so genannten Kategorie II aufgrund neuerer Erkenntnisse um den Rottweiler sowie um andere Hunderassen erweitern, um auch weiterhin einen effektiven Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden zu gewährleisten.

Gleichzeitig wird sie weiterhin alles ihr Mögliche unternehmen, damit eine an den erfolgreichen bayerischen Regelungen orientierte einheitliche Kampfhundeliste in allen Bundesländern in Kraft treten kann, um hier nicht weiter gefährliche Lücken im Vollzug der einzelnen Länder offen zu lassen.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Zusatzfrage: Frau Münzel, bitte.

Frau Münzel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) : Herr Staatssekretär, werden im Laufe der Diskussionen um die Rottweiler auch Stellungnahmen eingeholt bzw. Experten, wie beispielsweise der Verband für das Deutsche Hundewesen oder der Allgemeine Deutsche Rottweiler Club angehört, und wenn nein, warum geht man auf diese nicht zu?

Staatssekretär Regensburger: Die fachliche Beurteilung ist Aufgabe des Gesundheitsministeriums. Wir verlassen uns auf diese fachliche Beurteilung. Nach meiner Kenntnis werden in erster Linie die amtlich bestellten Hundesachverständigen dazu gehört. Aber es werden auch alle anderen Informationsquellen, die dazu Hinweise geben können, herangezogen. Den einzelnen Verbänden steht es im Übrigen frei, sich zu melden. Wie wir alle wissen, machen diese auch sehr intensiv hiervon Gebrauch.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Weitere Zusatzfrage: Frau Münzel.

Frau Münzel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) : Herr Staatssekretär, mit welchen Argumenten wird auf die Aufnahme von Rassen wie Dobermann und Deutscher Schäferhund verzichtet, die sowohl durch die Zahl von Zwischenfällen als auch von den physiologischen Merkmalen her ähnliche Voraussetzungen für die Aufnahme in Kategorie II haben wie zum Beispiel die Rottweiler?

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Man darf hierbei nicht allein auf die Zahl der Auffälligkeiten abheben, weil natürlich bei Hunderassen, die sehr weit verbreitet sind, die absolute Zahl von festgestellten Bissen größer ist als bei Hunderassen, die nur in sehr, sehr geringer Zahl vorhanden sind. Deshalb müssen alle Informationen genutzt werden, die es dazu gibt. Wir verlassen uns hierbei, wie gesagt, auf die dazu berufenen Sachverständigen.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Keine weitere Zusatzfrage. Nun bitte ich Herrn Strasser, die nächste Frage zu stellen.

Zu welchen Erkenntnissen ist die Bayerische Staatsregierung beim Modellversuch für mehr Sicherheit an unbeschrankten Bahnübergängen gekommen und ist sie bereit, die Ergebnisse bayernweit auszuweiten?

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Herr Kollege Strasser, die Gemeinschaftsaktion „Der sichere Bahnübergang“, der die TU Braunschweig, die Deutsche Bahn AG und der ADAC angehören, hat in den Jahren 1998 bis 2000 einen Versuch zur Verbesserung zur Verkehrssicherheit an Bahnübergängen durchgeführt. Hierzu wurde sowohl im Landkreis Rottal/Inn als auch im Bereich Altötting getestet, ob die Verkehrsteilnehmer Bahnübergänge aufmerksamer wahrnehmen, wenn die Andreaskreuze mit einer leuchtenden Farbe hinterlegt werden. Auch alle anderen auf den Bahnübergang hinführenden Verkehrszeichen erhielten in diesen Versuchsbereichen einen reflektierenden Hintergrund. Die Gemeinschaftsaktion hat den Modellversuch zwischenzeitlich abgeschlossen und bewertet in ihrem Bericht, der dem Staatsministerium des Innern vorliegt, die Ergebnisse des Versuchs insgesamt positiv.

Das Staatsministerium des Innern beurteilt die Ergebnisse des Modellversuchs kritischer, da dadurch Verkehrszeichen „erster und zweiter Klasse“ und gegebenenfalls sogar Bahnübergänge „erster und zweiter Klasse“ geschaffen würden. Zudem sind die Ergebnisse des lokal begrenzt durchgeführten Modellversuchs nach unserer Auffassung nicht ausreichend belastbar. Auch der Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrsordnung, an den wir die Angelegenheit herangetragen haben, lehnt eine Hinterlegung von bahnübergangsrelevanten Verkehrszeichen mit einer grün-gelben retroreflektierenden Tragfläche einhellig ab. Er bat gleichwohl die Unterarbeitsgruppe „Sicherheit an Bahnübergängen“, sich mit Alternativen zur Verstärkung der Sicherheit insbesondere an unbeschrankten Bahnübergängen auseinander zusetzen und die Ergebnisse des bayerischen Versuchs in seine Beratungen einzubeziehen.

Die Sicherung von Bahnübergängen stellt eine wichtige Gemeinschaftsaufgabe dar. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahnaufsicht, Träger der Straßenbaulast, Straßenverkehrsbehörden und Polizei sind dabei gehalten, eng und vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.

Das Staatsministerium des Innern setzt dementsprechend für die Verbesserung der Sicherheit an Bahnübergängen primär auf das Instrument „Bahnübergangsschauen“, das in Bayern mittlerweile durch das Rundschreiben des Staatsministerium des Innern vom 10.01.2001 versuchsweise eingeführt wurde. Aufgabe der Bahnübergangsschauen ist es, ähnlich wie bei den „Unfallkommissionen“ für das Straßennetz, die für die Sicherung eines Bahnübergangs gemeinschaftlich Verantwortlichen – nämlich die Kreuzungsbeteiligten, die Eisenbahnaufsicht, die zuständige Straßenverkehrsbehörde sowie die zuständige Polizeidienststelle – in einem Termin zusammenzubringen und gemeinsam die Straßenlage unter Einbeziehung der jeweiligen Blickwinkel zu überprüfen.

Des Weiteren wurde nicht zuletzt auf Initiative Bayerns erst in diesem Frühjahr eine bundesweite Arbeitsgruppe des Bund-Länder-Fachausschusses für den Straßenverkehr, bestehend aus Vertretern der Verkehrs- bzw. Innenministerien der Länder Bayern und RheinlandPfalz, der Deutschen Bahn AG, des Gesamtverbandes

der Versicherungswirtschaft und des ADAC, mit dem Ziel gebildet, Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der Straßenabschnitte vor den Bahnübergängen, also außerhalb der Bahnanlagen, zu erarbeiten. Die erste Sitzung fand Anfang Juni statt; Ergebnisse können deshalb heute noch nicht vorgelegt werden.

Bayern begrüßt natürlich weiterhin alle technischen Verbesserungen an Bahnübergängen, insbesondere die technische Sicherung durch Schranken- bzw., soweit möglich, den maßvollen Umbau oder im Einzelfall die Beseitigung von höhengleichen Bahnübergängen, für die der Infrastrukturunternehmer verantwortlich ist.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Gibt es Zusatzfragen? – Keine. Die nächste Wortmeldung ist von Frau Hirschmann. – Sie ist nicht anwesend. Dann verfällt diese Frage. Somit ist Herr Dr. Köhler an der Reihe. Seine Frage stellt Herr Mehrlich.

Welche Bundesfernstraßen werden in der Region Oberfranken seitens der Staatsregierung für die Fortschreibung des Bundesverkehrswegeplanes vorgeschlagen?

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Herr Staatssekretär, bitte.

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Herr Kollege Mehrlich, Bayern hat im April 2000 für Oberfranken 30 Vorhaben an Bundesfernstraßen mit einem Kostenvolumen von 1,2 Milliarden DM dem Bund zur Bewertung vorgelegt.

Nicht mehr bewertet werden nach den Vorgaben des Bundes neben den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit lediglich Maßnahmen, die bereits in Bau oder im Investitionsprogramm 1999 bis 2002 enthalten sind, weiter Maßnahmen des so genannten Anti-Stau-Programms 2003 bis 2007, Maßnahmen des Vordringlichen Bedarfs, für die am 31.12.1999 ein Planfeststellungsbeschluss oder ein vergleichbarer Beschluss vorlag, Maßnahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms 2001 bis 2003 und Maßnahmen, die als Lückenschlüsse festgelegt worden sind. Darüber hinaus hat Bayern zu den für Oberfranken genannten 30 Vorhaben vier weitere Maßnahmen mit einem Kostenvolumen von rund 85 Millionen DM als so genannten indisponiblen Vordringlichen Bedarf beim Bund angemeldet.

Die Einzelmaßnahmen hier in der Beantwortung der Mündlichen Anfrage aufzulisten würde den Rahmen sprengen. Sie erhalten die Liste im Anschluss an die Fragestunde zusammen mit der schriftlichen Antwort auf die Anfrage. Im Übrigen empfehle ich – auch für etwaige künftige Fragen zu den Maßnahmelisten – in unserem umfangreichen Internetangebot unter der ebenfalls in der schriftlichen Antwort angegebenen Adresse nachzulesen.

Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Zusatzfragen? – Keine. Vielen Dank, Herr Staatssekretär.