Hier wollen wir als Partei des effizienten Mitteleinsatzes für eine Änderung sorgen. In dem Zusammenhang schlagen wir verschiedene Maßnahmen vor. Wir wollen den Hochschulen spürbare finanzielle Konsequenzen und strukturelle Änderungen als „Lernhilfe“ mit auf den Weg geben. Wir wollen für fairen Wettbewerb sorgen. Wir wollen die Position der Gleichstellungsbeauftragten stärken. Hochschulen müssen endlich begreifen, dass Gleichstellung ihre ureigenste Aufgabe ist, wie es im Hochschulgesetz steht, und nicht das Hobby der Frauenbeauftragten.
Ihnen dabei zu helfen, darauf zielt der vorliegende Gesetzentwurf ab. Die Frauenbeauftragten müssen ein echtes Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht bekommen, und zwar gerade in Berufungsverfahren. Nur so können sie ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen. Bei der Novellierung des Bayerischen Hochschulgesetzes wurde als Aufgabe der Hochschulen festgeschrieben:
Sie fördern die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Den Frauenbeauftragten wurde das Recht eingeräumt, im Rahmen von Berufungsverfahren eine Stellungnahme zur Vorschlagsliste abzugeben. Beratung und Stellungnahmen – –
Das ist männerfreundlich. Wenn Sie nicht selbstbewusst genug sind, um sich dem Wettbewerb zu stellen, muss ich mich schon wundern.
Beratung und Stellungnahme durch die Frauenbeauftragten spielen für die Vorschlagslisten bisher kaum eine Rolle. Deshalb soll unser Gesetzentwurf die Stellung der Frauenbeauftragten im Berufungsverfahren stärken. Der Berufungsausschuss muss eine schriftliche Begründung abgeben, wenn die Stellungnahme der Frauenbeauftragten keine Berücksichtigung bei der Zusammenstellung der Vorschlagsliste findet. Diese Begründung ist der Vorschlagsliste zur Entscheidung an das Ministerium beizufügen. Die Frauenbeauftragten der einzelnen Fachbereiche gehören nach unserem Vorschlag dem Fachbereichsrat und den Berufungsausschüssen als stimmberechtigte Mitglieder an.
Das Hochschulgesetz will ausdrücklich den Anteil qualifizierter Frauen an Professuren erhöhen. Gleichstellung werden wir nur erreichen, wenn die Mitwirkungsrechte der Frauenbeauftragten gestärkt werden. Ich denke, den Gesetzentwurf der Staatsregierung, der ebenfalls vorliegt, kann man nur im Detail beraten. Manchen Kritikpunkt habe ich allerdings schon. Ich finde zum Beispiel nirgendwo ein Bemühen um eine geschlechtsneutrale Sprache.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Die Staatsregierung begründet ihren Gesetzentwurf ebenfalls. Ich bitte Herrn Staatsminister Zehetmair.
Frau Präsidentin, Hohes Haus! Ich will mich zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Kellner, Dr. Dürr, Münzel und anderer nicht umfangreich äußern. Ich will aber deutlich sagen: Es ist schlichtweg unsachlich und unrichtig zu meinen, dass eine Personalentscheidung wie die zum Lehrstuhl für Frauenheilkunde die andere Entscheidung erzwungen hätte. Ich habe die Entscheidung für die zweite Stelle getroffen, nicht für die erste Stelle. Im übrigen: Dies ist das Recht und die Zuständigkeit des Ministers; er ist dem Landtag gegenüber keine Rechenschaft schuldig.
Hohes Haus, der Gesetzentwurf, den die Bayerische Staatsregierung einbringt, geht darauf zurück, dass Sie am 8. Juli 1998 das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes, des Bayerischen Hochschulgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen beschlossen haben. Dies war das gesetzgeberische Kernstück der Hochschulreform in Bayern. Heute lege ich namens der Staatsregierung den Entwurf eines weiteren Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Hochschullehrergesetzes und des Bayerischen Hochschulgesetzes vor.
Dieser Gesetzentwurf ist keine Korrektur des Bayerischen Gesetzes – dazu bestünde auch kein Anlass. Die Umsetzung des Bayerischen Hochschulgesetzes ist auf einem guten Weg. In vielen Bereichen ist das Hochschulgesetz umgesetzt, so in der Hochschulorganisation und in der Studienstrukturreform. Die Stellung der Hochschulräte, die so viel Furore gemacht hat, läuft völlig problemlos, ebenso die Wahl von Studiendekanen. Die Anpassung der Grundordnungen ist erfolgt, die Zusammensetzung der Kollegialorgane nach den neuen Bestimmungen ebenso.
Die Notwendigkeit, dieses Gesetz vorzulegen, ergibt sich aus der Novellierung des Hochschulrahmengesetzes durch das 4. Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes. Die Länder müssen innerhalb von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Hochschulrahmengesetzes ihr Landesrecht anpassen. Das bayerische Gesetz war nun etwas früher als das Bundesgesetz dran. Viele Zielsetzungen, die sich im Hochschulrahmengesetz wieder finden, haben wir bereits in bayerisches Landesrecht umgesetzt. Ich nenne die leistungsund belastungsbezogene Zuweisung von Mitteln für Forschung und Lehre, die Evaluierung der Lehre unter Einbeziehung studentischer Bewertungen und die Ermöglichung der Vergabe der Hochschulgrade Bachelor und Master. Wir haben also im Vorgriff auf die erwartete Deregulierung insbesondere im Bereich der Organisation und Verwaltung neue Strukturen geschaffen.
Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es nun, das Hochschulrahmengesetz in das bayerische Landesrecht umzusetzen, so weit noch Anpassungsbedarf besteht. Ich nenne die wichtigsten Punkte: Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Erfüllung des Gleichstellungsauftrages, Festlegung der Regelstudienzeit, studienbegleitende Information und Beratung. Zur Gleichstellung im Rahmen unseres Gesetzes sage ich Ihnen, dass folgende Regelungen enthalten sein werden: Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Befähigung und fachlicher Eignung gefördert. Ziel der Förderung ist die Erhöhung des Anteils der Frauen in der Wissenschaft. Die Hochschulen sollen künftig auch die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern berücksichtigen. Die Hochschulen werden verpflichtet, auch im Rahmen von Prüfungsverfahren Mutterschutzund Erziehungsurlaubsfristen zu berücksichtigen. Hier sind also mehrere Ansätze enthalten, die auch im Sinne
Ein weiterer Schwerpunkt der Anpassung an das Hochschulrahmengesetz sind Bestimmungen, die der Verbesserung des Studiums dienen, zum Beispiel fachliche Beratung der Studierenden während der gesamten Studiendauer, Verpflichtung der Hochschulen, sich zum Ende des ersten Studienjahres einen Überblick über die Eignung der Studentinnen und der Studenten für den Studiengang zu verschaffen und Prüfungsanforderungen so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Das ist der Kernpunkt.
Der zweite Punkt ist geringfügig und redaktioneller Art. Er resultiert aus der Teilung des Ministeriums. Der dritte Punkt will den Freiraum der Länder ausnutzen und einige Verbesserungen an die Hochschulen geben. Ich nenne die Berufung der Professoren auf Zeit, wozu aus der Mitte des Hauses der Wunsch kam, einen Übergang in die Berufung auf Lebenszeit zu ermöglichen. Ein gravierender Punkt betrifft die Fachhochschulen, nämlich die Freistellung der Professoren auszuweiten. Bisher gibt es nur die Freistellung für eine praxisbezogene Tätigkeit. Wir wollen die Freistellung ausweiten auf die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Dies liegt im Ermessen der Hochschule und muss kostenneutral sein.
Die Aufhebung des Paragrafen 64 des Hochschulrahmengesetzes hat die Möglichkeit eröffnet, im Landesrecht vorzusehen, dass ein Fachbereichssprecher nicht ein dem Fachbereich angehörender Professor sein muss, sondern jedweder Professor gewählt werden kann.
Frau Präsidentin, Hohes Haus, das ist in aller Kürze die Hauptsubstanz des vorliegenden Gesetzentwurfes zur Anpassung des bayerischen Landesrechts an das Hochschulrahmengesetz, auch aufgrund der Teilung des Staatsministeriums, und zur Weiterentwicklung des Bayerischen Hochschulrechts. Ich bitte das hohe Haus um Zustimmung zu der von der Staatsregierung vorgeschlagenen Weiterentwicklung des Bayerischen Hochschulrechts.
Frau Zweite Vizepräsidentin Riess: Ich eröffne die gemeinsame Aussprache. Erste Wortmeldung: Herr Dr. Schmid.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich habe das Gefühl, dass wir heute eine kleine parlamentarische Premiere erleben, dass nämlich unter dem Vorsitz einer Präsidentin drei Männer zu einem Gleichstellungsthema sprechen. Das hat es in diesem Hohen Haus noch nicht gegeben.
Möglicherweise sind die Akzente etwas unterschiedlich, die Herr Dürr, der Herr Staatsminister und ich setzen. Ich denke, das Anliegen des Gesetzentwurfes müsste auf ungeteilte Zustimmung stoßen, nämlich die Chancen von Frauen in der Universität, in unseren hohen Schulen insgesamt verbessern zu helfen. Dazu dient die Stärkung der Rolle der Frauenbeauftragten. Das ist das Anliegen, das der Gesetzentwurf der GRÜNEN in den Vordergrund rückt. Ich denke allerdings, dass es notwendig ist, darüber hinauszugehen und nicht nur die Stellung von Frauenbeauftragten verbessern zu helfen, sondern durch ein Bündel von Maßnahmen die Chancen von Frauen an den hohen Schulen auch insgesamt verbessern zu helfen.
Meine Kollegin Baumann hat bereits in der Beratung des Gesetzes im Jahre 1998 einen weiter gehenden Vorschlag unterbreitet, sodass es uns nicht schwer fällt, den etwas hinter unseren Vorstellungen zurückbleibenden Vorschlag der Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN mitzutragen und die Korrektur, die Ergänzung in Artikel 56 des Gesetzes vorzunehmen, damit es eben nicht nur beim Programmsatz bleibt, der am Anfang des Gesetzes in Artikel 2 steht. Wir werden diesem Entwurf tendenziell zustimmen.
Zum Gesetzentwurf der Staatsregierung möchte ich drei Bemerkungen machen. Eine Bemerkung greift auf das zurück, Herr Staatsminister, womit Sie geschlossen haben, dass nämlich die in unseren Augen völlig unsinnige und unnötige Aufteilung des früheren gemeinsamen Ministeriums jetzt gesetzestechnisch im Hochschullehrergesetz und im Hochschulgesetz nachvollzogen wird. Wir alle wissen, dass die Aufteilung des Ministeriums keine sachpolitischen, sondern nur personalpolitische Gründe hatte,
Wir werden diese gesetzgebungstechnische Konsequenz mittragen, sind aber nach wie vor natürlich nicht mit der Aufteilung der Ministerien einverstanden – vor allem wenn wir jetzt betrachten, was das Schulministerium in der schulpolitischen Auseinandersetzung zum Volksbegehren bietet.
Meine Damen und Herren, der zweite Punkt betrifft die technisch notwendige Anpassung an das Hochschulrahmengesetz. Dieses Hochschulrahmengesetz vom 25. August 1998 stammt ja – sage ich jetzt einmal – politisch aus beiden großen Himmelsrichtungen, nämlich von der damaligen Bundestagsmehrheit der CDU/CSU und der damaligen Bundesratsmehrheit der SPD zusammen; GRÜNE und FDP erwähne ich der Vollständigkeit halber. Dass das, was 1998 gemeinsam gewollt wurde, in Bayern nun auch seinen Niederschlag findet, ist selbstverständlich.
Ein kleines Eingeständnis der Tatsache, dass das Bayerische Hochschulgesetz damals mit der heißen Nadel zusammengebracht wurde, enthält der Teil des Gesetzentwurfes, Herr Staatsminister, in dem Sie im Grunde einen Reparaturbedarf des Gesetzes anerkennen, wenn Sie sagen, das Hochschulgesetz von 1998 muss jetzt schon, nach 18, 19 Monaten, da und dort korrigiert und angepasst werden. Das bestätigt unsere Auffassung, dass man sich damals hätte ein wenig Zeit lassen sollen, dass man das Hochschulrahmengesetz hätte abwarten sollen, um dann wirklich einen reifen Gesetzentwurf zustande zu bringen.
Dies, meine Damen und Herren, enthebt uns natürlich nicht der Verpflichtung, in der weiteren hochschulpolitischen Diskussion die eigentlichen Themen der Hochschulpolitik aufzugreifen, die da wären: Berufsaussichten unserer Studierenden, Abstimmung von Universität und Fachhochschule aufeinander, soziale Situation der Studierenden, Mitwirkung derer, die zur Hochschule gehören, stärkere Mitwirkung insbesondere der Studierendenschaft – und dergleichen mehr.
Ich gehe davon aus, dass wir bei entsprechender Vorlage der Bundesregierung, der Bildungsministerin Bulmahn, dann erneuten Diskussionsbedarf hier haben werden, um ein Hochschulgesetz zu schaffen, das wirklich den Namen „Hochschulreformgesetz“ verdient.
Frau Präsidentin, Hohes Haus! Dieses Haus hat im Sommer 1998 ein bemerkenswertes Gesetz verabschiedet, nämlich das damalige Bayerische Hochschulreformgesetz. Mit diesem Gesetz haben wir nicht nur Vorgaben des Bundeshochschulrahmenrechts weit überschritten und vorweggenommen; wir haben auch bewusst unsere bayerische Zuständigkeit in Hochschulfragen genutzt und gestaltet. Dieses Gesetz, mittlerweile eineinhalb Jahre alt, hat Zeichen gesetzt auch außerhalb von Bayern. Credit-PointSystem, Evaluierung, Studiendekane, die vorhin bereits erwähnten Hochschulräte – bekämpft von einigen Hochschulen, die sie jetzt doch noch eingerichtet haben – sind nur einige Schwerpunkte des damaligen Gesetzentwurfs.
Das Gesetz wurde und wird umgesetzt an unseren Universitäten und Fachhochschulen, manchmal freudig, manchmal etwas zögerlich. Man kann auch daran die Haltung und die Einstellung einzelner Hochschulen zu Reformen im Hochschulwesen erkennen. Grundsätzlich sind wir jedoch mit dem, was derzeit im bayerischen Land passiert, zufrieden.
Das jetzt vorliegende neue Änderungsgesetz ist, wie bereits gesagt wurde, notwendig, um einige Anpassungen, resultierend aus dem Vierten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, vorzunehmen. Ich deutete schon an, dass diese Anpassungen in Bayern nicht so gravierend ausfallen wie in anderen Bundesländern, denn wir haben damals vorgedacht und vorgehandelt.
Wir werden insbesondere – und darauf können wir hier zu Recht stolz sein – keine Veränderungen vornehmen müssen, was die leistungs- und belastungsbezogene Mittelzuweisung angeht. Ebenso werden wir keine Änderungen vornehmen müssen, was den Wegfall der Habilitation als Regelberufungsvoraussetzung betrifft; auch dies haben wir schon getan.
Einige Anpassungen im Verhältnis zu unserem Reformgesetz sind notwendig. Es sind, Kollege Dr. Schmid, beileibe keine Reparaturen und ich kann mich auch nicht entsinnen, dass dieses Gesetz damals mit heißer Nadel gestrickt wurde. Es wurde vielmehr ein Gesetz verabschiedet nach langer und breiter Diskussion nicht nur hier bei uns im Landtag. Es waren gute Diskussionen, Herr Kollege Schmid; Sie können sich noch daran erinnern. Es gab vor allem viele Diskussionen draußen mit den Betroffenen: mit den Hochschullehrerinnen und -lehrern, mit Vertretern des Mittelbaus, mit den Studentinnen und Studenten, deren Sachverstand wir bei unseren Beratungen haben mit einfließen lassen.