Protocol of the Session on November 13, 2002

Interessant ist übrigens auch, dass eine Korrelation, ein Zusammenhang mit den Krippenplätzen besteht. In Oberbayern haben wir zum Beispiel den größten Bedarf an Krippenplätzen, aber nur 41% der Landeserziehungsgeldempfänger. Dies ist auch ganz interessant.

Meine lieben Kolleginnen und Kollegen, zum Abschluss möchte ich doch noch einmal sagen: Ich bin der festen Überzeugung, dass wir Ihnen heute einen Haushalt vorgelegt haben, der von Verlässlichkeit und von Sicherheit geprägt ist, gerade für diejenigen Menschen, die unserer Hilfe am notwendigsten bedürfen. Für mich wird nach wie vor die Familienpolitik in Bayern der Schwerpunkt sein. Wir wollen in der Tat eine soziale, eine gerechte Ausgestaltung für unsere Familien. Wir wollen unseren Familien in Bayern durch unsere Politik ermöglichen, ihre Kinderwünsche zu verwirklichen. Dazu brauchen wir eine kinderfreundliche Atmosphäre in Bayern. Dazu brauchen wir auch eine gesamtgesellschaftliche Akzeptanz für unsere Kinder. Lassen Sie uns deshalb dies gemeinsam verwirklichen.

(Beifall bei der CSU)

Vielen Dank, Frau Staatsministerin. Das war gewissermaßen der zweite Teil der Haushaltsrede.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Entwurf des Haushaltsplanes 2003/2004, Einzelplan 10, sowie die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen auf der Drucksache 14/10706 zugrunde. Der Einzelplan 10 wird vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen mit den in der Beschlussempfehlung auf Drucksache 14/10706 genannten Änderungen zur Annahme empfohlen. Wer dem Einzelplan 10 entsprechend der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen seine Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind die Fraktion der CSU und Kollege Hartenstein. Gegenstimmen bitte ich auf die gleiche Weise anzuzeigen. – Das sind die Fraktionen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gibt es Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist der Einzelplan 10 mit den vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen vorgeschlagenen Änderungen angenommen.

Gemäß § 132 Absatz 5 der Geschäftsordnung gelten zugleich die vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen zur Ablehnung vorgeschlagenen Änderungsanträge als abgelehnt. Eine Liste dieser Änderungsanträge liegt Ihnen vor.

(siehe Anlage 1)

Außerdem schlägt der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen noch folgende Beschlussfassung vor: „Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die aufgrund der beschlossenen Änderungen erforderlichen Berichtigungen insbesondere in den Erläuterun

gen, der Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen und den sonstigen Anlagen beim endgültigen Ausdruck des Einzelplans vorzunehmen.“ Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN sowie Kollege Hartenstein. – Gibt es Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Keine. Dann ist das so beschlossen.

Unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen auf der Drucksache 14/10706 weise ich darauf hin, dass die Änderungsanträge auf den Drucksachen 14/10669 und 14/10670 ihre Erledigung gefunden haben. Das Hohe Haus nimmt davon zustimmend Kenntnis. Die Beratung des Einzelplans 10 ist abgeschlossen.

Ich rufe auf:

Tagesordnungspunkt 9

Eingabe betreffend Aufenthaltsgenehmigung

Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden hat sich mit dieser Eingabe in seiner Sitzung am 23. Oktober 2002 befasst. Er hat beschlossen, diese gemäß § 84 Nummer 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt zu erklären. Die SPD-Fraktion hat am 30. Oktober 2002 und damit fristgerecht binnen einer Woche gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Bayerischen Petitionsgesetzes beantragt, die Eingabe auf die Tagesordnung des Plenums zu setzen. Zu dieser Eingabe ist namentliche Abstimmung beantragt. Ich eröffne hierzu die Aussprache. Die Redezeit beträgt fünf Minuten pro Fraktion. Als erster hat Herr Kollege Werner das Wort.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben die Behandlung dieser Petition im Plenum beantragt, weil das Verhalten der CSU im Eingabenausschuss ein Schlaglicht auf die Qualität ihrer Entscheidungen sowohl in rechtlicher als auch in menschlicher Hinsicht wirft.

Ich umreiße den Fall kurz. Eine junge Rumänin ist als Au-pair-Mädchen nach Deutschland eingereist und in eine Familie mit vier Kindern gekommen. Hier hat sich dann ein Verhältnis entwickelt, das weit über das Verhältnis eines Au-pair-Mädchens mit seiner Gastfamilie hinausgeht. Die Mutter hat ihr Au-pair-Mädchen adoptiert. Nun soll die Tochter dieser Familie das Land wieder verlassen müssen.

Dieser Fall hat zwei Aspekte, meine Damen und Herren: einen rechtlichen und einen menschlichen. Zunächst zum rechtlichen Aspekt. Sicher ist unstrittig, dass im Falle einer Erwachsenenadoption mit dieser Adoption nicht automatisch ein Bleiberecht verbunden ist. Das ist unstrittig. Ein Bleiberecht ist nur möglich, wenn es sich um eine außergewöhnliche Härte handelt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass es eine Beistandsgemeinschaft sein muss

und es sich nicht nur um eine normale Begegnungsgemeinschaft handeln darf. Die Staatsregierung und die CSU-Fraktion sind nun der Auffassung, dass es sich hier um eine reine Begegnungsgemeinschaft handelt, die auch per Telefon aufrechterhalten werden könnte – es ist hochinteressant, dass Sie einer Familie raten, dass Eltern mit ihren Kindern per Telefon kommunizieren sollen.

Das ist Ihre Vorstellung von Familienleben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Petentin hat – wie ich schon gesagt habe – vier Kinder und betreibt in Ingolstadt als Hebamme ein Geburtshaus. Sie braucht ihre Tochter zur Betreuung der Kinder und hat vorgesehen, dass die Tochter später das Geburtshaus als Hebamme übernehmen soll. Bei den Kindern der Petentin handelt es sich um Buben.

Sie sagen: Die Kinder könnten auch von jemand anderem betreut werden, zum Beispiel einem neuen Au-pairMädchen. Ich empfehle Ihnen in diesem Zusammenhang einmal einen Blick in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Erwachsenenadoptionen. Zu Beistandsgemeinschaften gibt es hier mehrere Entscheidungen. Dort heißt es ausdrücklich, dass es in derartigen Fällen nicht darauf ankommt, dass die Hilfe auch von einer anderen Person erbracht werden könnte. Selbstverständlich ist es das Recht der Tochter, ihrer Familie diese Hilfe anzubieten. Dafür ist natürlich ein Bleiberecht in Deutschland Voraussetzung. Das Bundesverfassungsgericht hat auch festgestellt, dass die Pflege dieser Beistandsgemeinschaft Vorrang vor einwanderungspolitischen Zielen des Staates hat. Wir geben uns natürlich hinsichtlich Ihrer einwanderungspolitischen Ziele keinen Illusionen hin. Unsere Ziele sind das jedenfalls nicht. Ich sage Ihnen: Wir brauchen in unserem Land eine junge Frau mit dieser Qualifikation. Deshalb wäre es die Pflicht des Landtags, bei dieser Eingabe für Berücksichtigung zu plädieren.

(Beifall bei der SPD und beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich möchte auch den menschlichen Aspekt dieses Falles ansprechen. Sie vertreten die Auffassung, das ginge auch per Telefon. Sie hatten einmal einen Kollegen, der meinte, man könnte über das Telefonieren Beziehungen pflegen. Dieser Kollege ist inzwischen nicht mehr im Landtag und hat den Landtag darüber hinaus 26000 DM gekostet. Ich habe einen Einblick in diese Familie erhalten und bin davon überzeugt, dass zwischen der Tochter und der Familie ganz enge Beziehungen bestehen. Hier kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass sich jemand auf dem Umweg einer Adoption ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erschleichen will. Ich weise auch vehement den Versuch zurück, diese junge Frau und ihre Familie mit dem unterschwelligen Vorwurf zu kriminalisieren, sie wolle sich ein Aufenthaltsrecht erschleichen.

Die CSU-Fraktion hat sich in dieser Sitzung des Petitionsausschusses, indem sie durchgesetzt hat, dass dieser Fall aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt erklärt wird, selbst entlarvt. Wir haben

nämlich zehn Minuten nach diesem Fall eine andere Petition behandelt. In diesem Fall ist eine Bolivianerin per Besuchervisum nach Deutschland eingereist. Sie ist von Beruf Haushälterin. Der Petent setzt sich dafür ein, dass sie in Deutschland bleiben kann, weil er keine andere Haushälterin findet. Dieser Fall ist rechtlich so glasklar, wie er nur sein kann. Trotzdem haben Sie gesagt, hier müsse nach rechtlichen Möglichkeiten gesucht werden, die Dame müsse bleiben dürfen. Wenn ich Ihnen sage, wer der Petent ist, kennen Sie auch den Hintergrund: Es handelt sich um einen katholischen Pfarrer. Für einen Pfarrer haben aber die Gesetze unseres Landes wie für jeden anderen Bürger zu gelten.

Wir geben Ihnen Recht. Wir müssen auch nach Wegen suchen, wie der Pfarrer seine Haushälterin behalten kann. Wir müssen aber erst recht nach Wegen suchen, wie wir der Tochter einer Familie den weiteren Aufenthalt in Deutschland ermöglichen können. Deshalb beantrage ich nochmals in aller Deutlichkeit, diese Petition zu berücksichtigen.

(Beifall bei der SPD)

Der nächste Redner ist Herr Kollege Obermeier.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Werner hat den Inhalt des Petitionsschreibens im Großen und Ganzen so wiedergegeben, wie er uns vorliegt. Er hat allerdings – ebenso wie bei den Ausschussberatungen – einige Dinge weggelassen und außerdem die falschen Schlussfolgerungen gezogen. Man muss Folgendes wissen: Diese rumänische Staatsbürgerin wollte zunächst im Rahmen eines so genannten Familiennachzugs nach Bayern einreisen. Sie war damals schon adoptiert. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Kurz darauf ist es ihr gelungen, mit einem so genannten Besuchervisum nach Ingolstadt zu kommen.

Das ist der Knackpunkt an dieser Sache. Sie befindet sich in Deutschland zu Besuchszwecken. Sie möchte allerdings ein dauerndes Aufenthaltsrecht, eine Aufenthaltsgenehmigung erreichen. Herr Kollege Werner, genau das ist nicht möglich. Das wissen Sie ganz genau. Sie wissen ganz genau, wenn jemand seinen Aufenthaltszweck ändern will, kann er das nicht erreichen, wenn er hier bleibt und einen Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks stellt. Er muss vielmehr das Land verlassen und von seinem Heimatland aus einen Einreiseantrag stellen. Nur darum geht es in dieser Petition.

(Frau Christine Stahl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Halten Sie das für sinnvoll?)

Das ist Bundesrecht. Herr Kollege Werner, Ihre Ausführungen zur rechtlichen Würdigung und zu den Urteilen, die in der Petition genannt wurden, gehen an der Sache vorbei. Sie haben mit der Entscheidung in diesem Fall überhaupt nichts zu tun. Ich bin sehr überrascht, dass Sie diese Petition in das Plenum des Landtags gezogen haben. Wir haben im Ausschuss viele Petitionen, die genau diesen Sachverhalt betreffen. Die Leute reisen zu einem bestimmten Zweck ein und wollen dann

den Aufenthaltszweck ändern. Bei fast allen Petitionen besteht Einigkeit, dass der Petent das Land verlassen und einen neuen Antrag stellen muss, in dem der Zweck, zu dem er einreisen will, genannt wird. Sie haben diese Petition in das Plenum gezogen und suggerieren damit den Petenten, dass es eine Möglichkeit gäbe, dass die Tochter hierbleiben könnte. Ich verstehe das nicht.

Ich kann mir nur vorstellen, dass die SPD nicht in der Lage ist, bei diesem Thema eine konsequente Politik zu betreiben oder – was noch schlimmer wäre – dass Sie nicht den Mut haben, den Leuten zu sagen, wie die Rechtslage in Bayern ist. Ich beantrage deshalb, das Votum des Eingabenausschusses zu bestätigen. Die Eingabe sollte nach § 84 Nummer 4 GO aufgrund der Stellungnahme der Staatsregierung für erledigt erklärt werden.

(Beifall bei der CSU)

Das Wort hat Frau Kollegin Scharfenberg.

Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Wenn sich Menschen zu einer Familie zusammengefunden haben, wie es bei Familie Schmuck der Fall war, muss es eine Möglichkeit geben, als Familie den eigenen Lebensumstand selbst bestimmen zu können. Das ist der Knackpunkt. Die Adoptivtochter, Juliana Doboi-Schmuck, möchte in ihrer neuen Familie leben, kann es aber nicht, da man von staatlicher Seite argumentiert, dass die familiäre Bindung auch zwischen Deutschland und Rumänien existieren könnte. Das haben wir schwarz auf weiß. Ich frage Sie: Wie denn? Soll man vielleicht Telefongespräche nach Rumänien führen, Briefe schreiben usw.? Das ist doch wohl nicht Ihr Ernst? Das ist doch kein Familienleben.

Die Tochter ist zu Besuchszwecken nach ihrer Adoption nach Bayern eingereist. Die Genehmigung zur Ausreise hat sie jedoch nur unter erschwerten Bedingungen bekommen. Das ist das Entscheidende. Wenn sie wieder zurückreist, wird sie diese Aufenthaltsgenehmigung nicht bekommen. Das Bundesverfassungsgericht sagt, dass es in der Beistandsgemeinschaft der Familie durchaus auf die Hilfe dieses einen Familienmitglieds ankommt. Familie Schmuck besteht aus einer Mutter und vier Kindern. Frau Juliana Doboi-Schmuck bekommt aber für Deutschland kein Aufenthaltsrecht. Sie könnte sich um ihre Geschwister kümmern, darf es aber nicht, weil sie kein Aufenthaltsrecht bekommt. Das ist unserer Meinung nach nicht in Ordnung.

Sie wollen anderen Menschen vorschreiben, in welcher Familienform sie zu leben haben. Dabei kommt immer wieder ihr völlig antiquierter gesellschaftspolitischer Ansatz an die Oberfläche.

So ist das auch hier. Sie stehen nicht mitten im Leben, sondern glauben, dass Sie besser als die Betroffenen wissen, was für diese gut ist.

Der Schutz der Familie genießt in der Bundesrepublik Deutschland einen hohen Stellenwert. Nicht nur in diesem Fall stellen Sie den Schutz der Familie irgendwelchen nicht bekannten öffentlichen Interessen hintan. Bitte benennen Sie doch die öffentlichen Interessen, die dem weiteren Aufenthalt von Frau Doboi-Schmuck entgegenstehen. Ist dadurch etwa die öffentliche Ordnung gefährdet, wird die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt? – Mir ist das ein Buch mit sieben Siegeln.

Liebe Kolleginnen und Kollegen der Mehrheitsfraktion, ich appelliere an Sie, es dieser Familie zu ermöglichen, so zu leben, wie und wo sie es selbst als am besten erachtet. Ermöglichen Sie der Familie Schmuck den Weg in ein stetes, geordnetes Familienleben. Diese Familie könnte durchaus mit der Adoptivtochter leben, wenn Sie von der CSU das so wollten.

(Beifall beim BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Staatssekretär Regensburger hat um das Wort gebeten.

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Die Ausführungen der Oppositionsredner und die Reaktionen aus den Reihen der Oppositionsfraktionen zeigen, dass hier, wie so oft, wieder versucht wird, das geltende Ausländergesetz zu durchbrechen. Das lässt uns auch ermessen, was erst passieren würde, wenn das neue Zuwanderungsgesetz, was das Bundesverfassungsgericht verhüten möge, mit all seinen Aufweichungstendenzen in Kraft treten würde.

(Beifall bei der CSU)

Ich möchte anhand dieses Beispiels die Sach- und Rechtslage ausführlicher darstellen, damit das, was die Oppositionsredner verkürzt vorgetragen haben, nicht so stehen bleibt.

Die schon seit 1998 volljährige rumänische Staatsangehörige reiste erstmals am 28.11. 1999 wegen einer befristeten Au-pair-Beschäftigung zur Familie der Petentin ins Bundesgebiet ein. Sie hat selbst ganz klar erklärt, zu welchem Zweck sie hier einreisen will.

Die Petentin ist deutsche Staatsangehörige, lebt zusammen mit ihren vier leiblichen Kindern in Ingolstadt und betreibt dort eine Hebammenpraxis. Die Rumänin erhielt zunächst von der Stadt Ingolstadt für ihre Au-pair-Tätigkeit eine bis zum 27. 11. 2000 und anschließend für die Absolvierung eines Sprachkurses eine bis zum 28. 07. 2001 befristete Aufenthaltsbewilligung, wobei von Anfang an allen Beteiligten klar gewesen ist, dass die Aufenthalte nur von befristeter Dauer sein können. Darüber konnte die rumänische Staatsangehörige überhaupt nicht im Zweifel sein. Danach wurde ihr in sehr großzügiger Auslegung der Vorschriften nochmals eine Ausreisefrist bis zum 12. 08. 2001 eingeräumt.

Mit Beschluss vom 16. 07. 2001 ließ das Vormundschaftsgericht Ingolstadt die Adoption der volljährigen Rumänin durch die Petentin zu. Das Gericht stellte dabei

ausdrücklich fest, dass die Adoption nicht einer Minderjährigenadoption gleichgestellt werden könne, sodass die Verwandtschaftsverhältnisse der Ausländerin mit ihren rumänischen Angehörigen rechtlich durch die Adoption nicht beendet wurden.