Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz über Zuständigkeiten nach der StraßenverkehrsOrdnung (StVO-Zuständigkeitsgesetz – StVOZuG) – Drucksache 17/8341
Herr Präsident, liebe Kolle ginnen und Kollegen! Ich freue mich, dass ich heute das Ge setz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung – kurz StVO-Zuständigkeitsgesetz – einbringen kann. Das ist ja doch ein etwas sperriger Name für ein auf den ersten Blick eher unscheinbares Gesetz, das aber im Bereich der Straßen bauverwaltung ein wesentlicher Beitrag zur Verwaltungsver einfachung und damit zum Bürokratieabbau genau in diesem Bereich ist.
Es ist ein Gesetz, das den Aufwand in den Straßenverkehrs behörden im Land erheblich reduzieren wird. Warum wird es diesen Aufwand reduzieren? Es wird eine deutliche Verschlan kung der anzuwendenden Vorschriften geben, und es wird Ver fahrensvereinfachungen für die Verwaltungspraxis geben. Da durch erleichtern und beschleunigen wir die Arbeit der Behör den vor Ort.
Die Verwaltung – das ist ganz klar – ist das Rückgrat unseres demokratischen Staates und ist für unsere Gesellschaft von großer Bedeutung. In Baden-Württemberg sind im Bereich des Straßenbaus 240 Straßenverkehrsbehörden jeden Tag mit ihrer Arbeit für die Verkehrssicherheit im Land unterwegs.
Mit dem StVO-Zuständigkeitsgesetz schaffen wir die Grund lage für Verwaltungsvereinfachungen. Das heißt, wir passen die bisherigen Regelungen an die Bedürfnisse der Verwal tungspraxis an, wir machen es übersichtlicher, wir machen es anwendungsfreundlicher und wir machen es praxisnäher. Da mit haben wir ein Gesetz, das ein ehrlicher Beitrag zum Bü rokratieabbau und ein ehrlicher Beitrag für eine leistungsfä hige, zukunftsfähige und moderne Verwaltung ist.
Mit diesen Neuregelungen im Gesetz erfüllen wir auch einen expliziten Wunsch der nachgeordneten Behörden, die mit dem Wunsch, dass wir die tägliche Arbeit verschlanken, auf uns zugekommen sind. Denn die bisherigen Vorschriften waren über die Jahre immer zersplitterter und immer unübersichtli cher aufgeteilt. Über viele Jahre hinweg gab es zahlreiche Ein zeländerungen, die es für die Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter vor Ort unglaublich schwer gemacht haben, immer heraus zufinden, wo gerade die passende Norm zu finden ist, die in dem betreffenden Fall anzuwenden ist.
Deswegen: Wir haben strukturiert, wir haben aktualisiert, und vor allem haben wir reduziert, damit es auch tatsächlich we niger wird. Die bisherige Regelung, die noch aus dem Innen ministerium stammt, hatte über 200 Seiten. Es gab diverse Er lasse, die im Laufe der Jahre dazugekommen waren. Wir bün deln jetzt anwenderfreundlich.
Das StVO-Zuständigkeitsgesetz ist Bestandteil eines Pakets zur Novellierung der Zuständigkeitsregelungen im Straßen verkehrsrecht. Neben dem Zuständigkeitsgesetz gibt es dann noch eine Rechtsverordnung und eine Verwaltungsvorschrift, die zeitlich versetzt in Kraft treten.
Damit jetzt aber keine Missverständnisse aufkommen – denn ich habe jetzt mehrere Male den Begriff „StraßenverkehrsOrdnung“ benutzt –: Es geht hier nicht um substanzielle in haltliche Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung. Vielmehr ist das eine reine Zuständigkeitsverordnung. Es sind hier al so keine inhaltlichen Regelungen im Verkehrsrecht betroffen. Das müssen wir dann vielleicht an einer anderen Stelle ange
hen. Hier geht es vielmehr um grundsätzliche Zuständigkei ten der unteren, der örtlichen und der obersten Straßenver kehrsbehörden. Sprich: Hier werden die Fragen geklärt: Wel che Behörde macht was? Welche Behörde prüft als Fachauf sicht das Verwaltungshandeln der anderen?
Wie kann jetzt dieses Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz das Verfahren konkret vereinfachen und verschlanken? Das klingt jetzt alles erst einmal etwas theoretisch. Da geht es um den Abbau von Prüfpflichten, und es geht um die Vereinfa chung von Zuständigkeiten, vor allem bei bezirksübergreifen den Anordnungen, Erlaubnissen oder Genehmigungen. Ich würde das jetzt mal an zwei Beispielen erläutern, damit man sich vorstellen kann, was diese Kleinarbeit in der Vereinfa chung von Verwaltungshandeln tatsächlich bedeutet.
Beispiel 1 – das Aufstellen von Verkehrszeichen –: Bisher war es in vielen Fällen so, dass eine übergeordnete Behörde erst prüfen musste, ob ein Verkehrszeichen aufgestellt werden darf. Im Rahmen des Novellierungspakets haben wir jetzt bei bestimmten Verkehrszeichen diese Prüfpflichten abgebaut oder an die unteren und örtlichen Behörden delegiert, sodass sie sozusagen gleich selbst prüfen können.
Außerdem entfallen in diesem Bereich Zustimmungsvorbe halte. Das heißt, Straßenverkehrsbehörden können damit z. B. auch außerhalb geschlossener Ortschaften ein Verbot zum Überholen von Motor- und Fahrrädern anordnen – wer sich auskennt: das ist das Verkehrszeichen 277.1 –, ohne dass es dazu die Zustimmung des Verkehrsministeriums braucht. Man fragt sich schon: Wer kam überhaupt auf die Idee, dass das Verkehrsministerium zustimmen muss, wenn außerorts ein Überholverbot für Fahrräder angeordnet werden muss? Aber vermutlich ist es einfach so, dass heute die Verkehrssicherheit auch von Fahrradfahrenden eine viel größere Rolle spielt.
Wir holen also die Kompetenz zurück vor Ort, wo auch die höchste Kompetenz für die Fälle und die Betrachtungsweise, was tatsächlich vor Ort nötig ist, direkt vorhanden ist, und wir machen das Ganze vor allem schneller, weil wir uns eine Schleife sparen.
Wichtig ist in diesem Fall, dass dieser Zustimmungsvorbehalt auf die Fälle beschränkt bleibt, bei denen es keine Netzwir kung gibt. Das heißt, sobald ich eine Anordnung habe, die ei ne Netzwirkung entfaltet, muss sich die übergeordnete Behör de das Ganze noch einmal anschauen. Das kann z. B. bei Durchfahrtsverboten für Lkws der Fall sein. Hier dürfen na türlich keine Sackgassen entstehen, wenn eine Kommune sagt: „Bei mir gibt es ein Durchgangsverbot“, und die Lkws dann davor stehen bleiben und nicht weiterkommen. Das sind Fäl le, bei denen dann auch weiterhin eine übergeordnete Behör de prüft.
Beispiel 2 – bezirksübergreifende Genehmigungen –: Als Bür gerin oder als Veranstalterin fragt man sich manchmal, war um man einzelne Genehmigungen von verschiedenen Behör den braucht, obwohl es um den gleichen Fall geht.
Klar ist: Die Grundlage, auf der unsere Straßenverkehrsbe hörden weiter arbeiten, sind Verkehrssicherheit und Klima schutz. Dafür braucht es einheitliche Regeln. Diese einheitli chen Regeln enden aber nicht an den Bezirksgrenzen, sondern sie gelten für alle Kommunen in unserem Land, und die Kom munen müssen eng zusammenarbeiten.
Bei bezirksübergreifenden Regelungen gab es bisher häufig parallele Arbeitsweisen. Jede Behörde hat für sich geprüft, und man musste, wenn man beispielsweise eine Sternfahrt veranstaltet hat, zwei- oder dreimal nachfragen, bis man die passenden Genehmigungen hatte.
Stattdessen erfolgen jetzt mit dem neuen Gesetz Genehmigun gen aus einer Hand bei der federführenden Behörde. Das senkt den Verwaltungsaufwand, beispielsweise wenn Baustellen an der Grenze zwischen zwei Landkreisen eingerichtet sind. Das senkt den Verwaltungsaufwand etwa bei Sternfahrten mit un terschiedlichen Startpunkten. Darunter fallen beispielsweise viele große Radevents oder auch gemeinsame Oldtimeraus fahrten.
Um es auf den Punkt zu bringen: Das StVO-Zuständigkeits gesetz und das dazugehörige Novellierungspaket werden die Verwaltungspraxis der Behörden vor Ort spürbar erleichtern. Gerade in Zeiten von Personalknappheit und zunehmenden Aufgaben vereinfachen wir hier die Verwaltungsabläufe, so dass sich die Verwaltungsmitarbeitenden vor Ort um die wich tigen Themen kümmern können, beispielsweise um die Ver kehrssicherheit. Das heißt, die Ressourcen können zielgenau für das eingesetzt werden, was uns wirklich wichtig ist, an statt immer noch mal eine Verwaltungsschleife einzuführen.
Diese Änderungen zu erarbeiten, war lohnenswert. Die Erar beitung war aber auch sehr mühevoll und sehr kleinteilig. Da her danke ich den Fachleuten im Verkehrsministerium sehr herzlich, die diese Überarbeitung mit Sachkunde, mit Über blick und vor allem auch mit Akribie – denn da geht man ganz tief rein ins Verwaltungshandeln – geleistet haben und sich in einer Anhörung auch noch konstruktiv mit den Vorschlägen auseinandergesetzt haben, die dabei gemacht wurden.
Mit diesem Gesetzentwurf ist es uns gelungen, ein großes Pro jekt zur Verwaltungsvereinfachung auf den Weg zu bringen. Verwaltungsvereinfachung, Bürokratieabbau, das sind Leit linien, denen sich diese Landesregierung verschrieben hat. Ich möchte Sie deshalb bitten, diese Novellierungsvorhaben po sitiv zu unterstützen; denn mit dem Beschluss des StVO-Zu ständigkeitsgesetzes tragen wir hier zu einer modernen, effi zienten Straßenverkehrsverwaltung und zu einer sicheren Mo bilität in unserem Land bei.
Liebe Kolleginnen und Kol legen, wir kommen in der Ersten Beratung zur Aussprache. Das Präsidium hat eine Redezeit von fünf Minuten pro Frak tion festgelegt.
Sehr geehrter Herr Prä sident, sehr geehrte Abgeordnete! Unsere Gesetze sind nicht in Stein gemeißelt. Wenn sich Rahmenbedingungen ändern, können Gesetze angepasst, ergänzt und erweitert werden. Das hat aber auch zur Folge, dass sich ein ehemals vielleicht knapp gefasstes Gesetz aufgrund verschiedenster Einflüsse von au
Ministerpräsident Kretschmann hat dieses Phänomen aus ufernder Bürokratie ja auch passenderweise, bildlich gespro chen, als Brombeergestrüpp bezeichnet. Daher ist es gut, wenn ein bereits länger bestehendes Gesetz mit all seinen Neuerun gen auch hinterfragt werden kann. Gegebenenfalls kann die ser Vorgang dann die Novellierung eines Gesetzes nach sich ziehen. Und wenn es einen geeigneten Zeitpunkt gibt, an dem man dem Brombeergestrüpp mit der Heckenschere den Gar aus machen kann, dann sollte dieser auch genutzt werden.
Deswegen sprechen wir heute über die Novellierung des Ge setzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ord nung, StVO-Zuständigkeitsgesetz Baden-Württemberg. Frau Staatssekretärin Zimmer hat diesen etwas sperrigen Begriff ja schon oft genug erwähnt.
Das Verkehrsministerium hat diese Novelle angestoßen, weil es festgestellt hat, dass das Recht der Zuständigkeiten im Stra ßenverkehr in Baden-Württemberg zum einen nicht mehr auf dem aktuellen Stand und zum anderen stark zerfasert ist. Es muss aber immer klar sein, welches Recht gilt. Und es muss außerdem immer klar sein, wer für die Durchsetzung und Um setzung welchen Rechts zuständig ist.
Was hat also den Ausschlag für diese Novellierung gegeben? Diese Frage möchte ich an zwei Beispielen erläutern.
Zu den gravierenden Änderungen in den Rahmenbedingun gen gehört sicherlich die Gründung der Autobahn GmbH. Die se hat Aufgaben übernommen, die bis zum Jahr 2021 in der Zuständigkeit der Behörden der einzelnen Bundesländer ge legen haben. Aber auch die Änderungen im Straßenverkehrs recht auf Bundesebene, die im letzten Jahr beschlossen wor den sind, beinhalten Gesetzesänderungen, die Auswirkungen auf die bisher zuständigen und die zukünftig zuständigen Ebe nen der verschiedenen Verkehrsbehörden haben können.
Daher ist es wichtig und richtig, dass das Verkehrsministeri um das Gesetz unter die Lupe genommen hat, um diese Zu ständigkeiten zu überprüfen und klare Regelungen zu definie ren.
Frau Staatssekretärin Zimmer hat es eben schon gesagt: Mit dieser Novelle treiben wir die Verschlankung von Regelun gen und den Abbau von Prüfpflichten innerhalb der Verwal tung voran, und diese Verschlankung begrüßen wir natürlich ausdrücklich.
Wir sehen das neue StVO-Zuständigkeitsgesetz ganz klar als Beitrag im Rahmen der Entlastungsallianz, die von der Lan desregierung angestoßen worden ist. Sie sorgt für mehr Trans parenz, und sie dient dazu, dass die Behörden auf den einzel nen Ebenen künftig anwendungs- und bürgerinnenfreundli cher arbeiten können.
Der Normenkontrollrat hat die Novelle geprüft und ihr zuge stimmt. Er begründet seine Zustimmung damit, dass mit der Novellierung für die Praxis klare Entscheidungsregelungen auf den unterschiedlichen Ebenen umgesetzt und den Bedürf nissen der Verwaltungspraxis angepasst worden sind. Aus haushalterischer Sicht können wir sagen, dass durch die No vellierung weder mit einer Belastung des Landeshaushalts noch einer Belastung der kommunalen Haushalte zu rechnen ist.
Wie Sie meinen Ausführungen zweifelsfrei entnehmen kön nen, stimmen wir dem Gesetzentwurf für die Novellierung des Gesetzes über Zuständigkeiten nach der StraßenverkehrsOrdnung zu, und wir laden alle anderen Fraktionen ein, dies ebenfalls zu tun.
Sehr geehrter Herr Präsident, lie be Kolleginnen und Kollegen! Wenn die größte Herausforde rung bei einem Gesetzentwurf darin besteht, dass man in der Vorbereitung der Rede daran verzweifelt, die verfügbare Re dezeit sinnvoll zu füllen, spricht das für ein höchstens semi kontroverses und relativ unspektakuläres Gesetz.
Und wenn dann auch noch die Regierung und die Vorredne rin im Prinzip alles Wesentliche bereits gesagt haben, dann fehlen einem tatsächlich die Worte.
Das Gesetz über Zuständigkeiten nach der StraßenverkehrsOrdnung ist eben genau ein solches Gesetz. Teile dieses Ge setzentwurfs werden allein deshalb notwendig, um das Lan desrecht an die sich geändert habende Rechtslage auf Bundes ebene anzupassen. Ein Beispiel dafür wurde bereits genannt: die Errichtung der Autobahn GmbH. Andere Teile dienen der Übersichtlichkeit, der Anwenderfreundlichkeit. Ich nenne hier beispielhaft das Selbsteintrittsrecht der höheren und obersten Straßenverkehrsbehörden sowie die Zuständigkeitsregelung bei den ebenfalls bereits erwähnten bezirksübergreifenden Veranstaltungen, wo dann statt des parallelen Handelns meh rerer verschiedener Behörden eine als zuständige Behörde de finiert wird. Als Anwendungsfälle seien hier beispielsweise Sternfahrten genannt oder wenn Schausteller mit Ausnahme genehmigung auf den Straßen unterwegs sind.