Protocol of the Session on April 12, 2018

Schriftliche Antwort des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Zu a: Beim Tourismusinfrastrukturprogramm handelt es sich um ein Fachförderprogramm zur Förderung der kommunalen Tourismusinfrastruktur.

Die Förderrichtlinie zum Tourismusinfrastrukturprogramm besagt, dass nur solche Vorhaben für eine Förderung infrage kommen, bei denen der stichhaltige Nachweis einer überwie gend touristischen Nutzung der jeweiligen Einrichtung er bracht werden kann.

Im Rahmen einer Rechnungshofprüfung des Tourismusinfra strukturprogramms im Jahr 2008 wurden Vorhaben, bei denen die überwiegende touristische Nutzung nicht vorlag, gerügt, und teilweise wurden die Förderungen zurückgefordert.

Aufgrund der Vielzahl der Schwimm-, Hallen- und Freibäder in kommunaler Trägerschaft wurde deshalb gemäß Ziffer 4.5 der Förderrichtlinie für die Errichtung, Sanierung und Moder nisierung von Hallen- und Freibädern in Kommunen, die nicht nach dem Kurortegesetz prädikatisiert sind, eine Förderung ausgeschlossen. In nicht prädikatisierten Kommunen werden ebendiese Einrichtungen in der Regel nicht überwiegend tou ristisch genutzt.

Grundsätzlich ist zwar auch die Förderung von Infrastruktur vorhaben in nicht prädikatisierten Kommunen gemäß der För derrichtlinie im Rahmen einer „ausnahmsweisen Förderung“ möglich. Hierzu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Demnach müssen Kommunen ohne Prädikat in den Förder anträgen darlegen, dass die touristische Entwicklung, z. B. die Entwicklung der Zahl der Beherbergungsbetriebe, der Über nachtungszahlen, der sonstigen privaten und öffentlichen Tou rismusinfrastruktur, eine Förderung rechtfertigt und dass in folge der Förderung neue Arbeitsplätze geschaffen werden oder zumindest langfristig gesichert werden.

Zu b: Ziel des ELR ist die Strukturverbesserung in ländlich geprägten Orten und im ländlichen Raum. Mit den vier För derschwerpunkten Wohnen, Arbeiten, Grundversorgung und Gemeinschaftseinrichtungen steht den Kommunen ein brei tes Förderangebot zu Verbesserung ihrer Strukturen zur Ver fügung. Im Zentrum der ELR-Förderung steht die Innenent wicklung und die Stärkung der Ortskerne.

Angesichts der Knappheit von bezahlbarem Wohnraum wird hierfür aktuell die Hälfte der Fördermittel bereitgestellt. Trotz Aufstockung der Fördermittel im ELR übersteigt das Antrags volumen die zur Verfügung stehenden Mittel um ein Mehrfa ches. Deshalb ist eine klare Schwerpunktsetzung erforderlich.

Aufgrund dieser Überschreibung des Programmes waren und sind Hallenbäder im ELR nicht förderfähig. Das gilt für alle zum ELR erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Bau und Betrieb der Hallenbäder sind grundsätzlich Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Öffnung des ELR für die Förderung von Hallenbädern würde sehr viele ELRMittel binden, die dann für andere wichtige Projekte nicht zur Verfügung stehen würden.

Leistungsschwachen Gemeinden bietet der Ausgleichstock im Rahmen seiner Verwaltungsvorschrift grundsätzlich die Mög lichkeit, Hallenbäder zu fördern.

Da es sich bei Hallenbädern um eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde handelt und ohne Fachförderung kein Fördervor rang vorliegt, haben solche Maßnahmen jedoch nur eine ge ringe Förderpriorität.

Ich rufe Punkt 5 der Ta gesordnung auf:

a) Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregie

rung – Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Ba den-Württemberg – Drucksache 16/3685

b) Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme

des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport – Schul verbünde mit einer Gemeinschaftsschule – Drucksache 16/2691 (Geänderte Fassung)

Meine Damen und Herren, zur Begründung des Gesetzent wurfs erteile ich Frau Ministerin Dr. Susanne Eisenmann das Wort.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die vorliegende Änderung des Schulgesetzes, über die Sie heute im Landtag beschließen, bedeutet wohl unbestritten ei ne wichtige qualitative Weiterentwicklung unserer Gemein schaftsschulen im Land. Wir schaffen damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung der Oberstufe an unseren Gemeinschaftsschulen.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der CDU)

Im aktuellen Schuljahr gibt es 302 öffentliche Gemeinschafts schulen in Baden-Württemberg. An zwei dieser Standorte – das wissen Sie –, nämlich an der Gemeinschaftsschule West in Tübingen und an der Gebhardschule in Konstanz, werden die Schülerinnen und Schüler ab dem kommenden Schuljahr erstmals eine gymnasiale Oberstufe an einer baden-württem bergischen Gemeinschaftsschule besuchen.

Bereits seit dem Jahr 2012 ist im Schulgesetz die Möglichkeit vorgesehen, an einer Gemeinschaftsschule eine dreijährige gymnasiale Oberstufe einzuführen. Nun geht es darum – mit diesem Thema befassen Sie sich heute –, diese Regelung zu konkretisieren, in eine Umsetzung zu bringen.

Der vorliegende Gesetzentwurf betrifft die Regelung zur Fachaufsicht. Die Fachaufsicht über die gymnasiale Oberstu fe an Gemeinschaftsschulen wird zukünftig bei den Regie rungspräsidien liegen, die auch die Fachaufsicht über die all gemeinbildenden Gymnasien haben. Das ist für uns folgerich tig; dort sitzt die notwendige Expertise und Erfahrung im Hin blick auf gymnasiale Oberstufen und die Abiturprüfung.

Damit ist auch klargestellt und erreicht, was uns wichtig ist, um die Leistungsfähigkeit und die Qualität der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen zu gewährleisteten.

(Beifall bei den Grünen und der CDU)

Die Dienstaufsicht über alle Lehrkräfte der Gemeinschafts schulen bleibt – auch dies ist folgerichtig – im System wie bisher auch bei den Staatlichen Schulämtern.

Im zweiten Teil des Gesetzes – auch darauf möchte ich hin weisen – geht es darum, dass die Gemeinschaftsschulen wie alle anderen Schularten künftig auch Schulverbünde eingehen können. Gemäß der momentanen, der bisherigen Rechtslage besteht für die Gemeinschaftsschule nur unter besonderen Vo raussetzungen die Möglichkeit, solche Schulverbünde einzu gehen.

Das war bei der Gesetzeseinbringung in der letzten Legisla turperiode auch so vorgesehen. Ich glaube, dass es richtig ist, jetzt gemeinsam darauf zu reagieren, dass wir in Gesprächen mit Kommunen, mit den Schulen und mit Eltern festgestellt haben, dass sich diese Beschränkung in der Praxis nicht be währt hat. Betroffene Schulen und Schulträger haben immer wieder sehr deutlich gemacht, dass auf diese Weise die prag matische Schulentwicklung vor Ort erschwert wird. Deshalb bitten sie um eine Gleichstellung in Bezug auf die grundsätz liche Möglichkeit von Schulverbünden.

Genau deshalb schlägt die Landesregierung jetzt vor, die Rechtslage dem anzupassen, was in der Praxis erforderlich ist.

(Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP: Und was die FDP/ DVP beantragt hat! – Gegenruf des Abg. Andreas Schwarz GRÜNE: Du kannst dir ja zustimmen! – Ge genruf des Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP: Tue ich auch!)

Mit der Neuregelung des Schulgesetzes und der Abschaffung der Verordnung über Schulverbünde für die Gemeinschafts schulen werden die Gemeinschaftsschulen auch hier den an deren Schularten gleichgestellt. Sie können die Vorteile von Schulverbünden uneingeschränkt nutzen. Dadurch können Sy nergieeffekte im organisatorischen Bereich, beispielsweise beim Lehrkräfteeinsatz, im Ergänzungsbereich, erreicht wer den.

Uns ist es ganz wichtig, dass sich die Schularten hier alle ge meinsam auf Augenhöhe begegnen. Deshalb schlagen wir Ih nen diese Veränderung bzw. diese Weiterentwicklung der ge setzlichen Grundlage vor.

(Beifall bei den Grünen und der CDU)

Wir erweitern dadurch auch die Gestaltungsmöglichkeiten der Schulträger, der Kommunen, weil die Kommunen mit den Schulgemeinden vor Ort natürlich am besten entscheiden kön nen: Was ist sinnvoll für uns als Standort im Rahmen der Schulentwicklung und mit Blick darauf, wie unsere Schul standorte sich entwickeln? Was ist dort am besten als Grund lage?

Klar ist natürlich auch, dass im Rahmen der gymnasialen Oberstufe an Gemeinschaftsschulen ausschließlich Gymnasi alkräfte unterrichten werden. Für diese Lehrkräfte wird die Unterrichtsverpflichtung auf 25 Wochenstunden festgelegt.

Dies soll in der Nachfolge auch in der Lehrkräfte-Arbeitszeit verordnung entsprechend seinen Niederschlag finden. Auch zu dieser Verordnung bedarf es nach der gesetzlichen Rege lung der Zustimmung des Landtags, um die ich heute bereits werbe.

Bei dem vorgesehenen Deputat von 25 Wochenstunden han delt es sich um denselben Deputatsumfang wie bei Gymnasi allehrkräften insgesamt. Da wir davon ausgehen, dass Gym nasiallehrerinnen und -lehrer an einer Gemeinschaftsschule mit Oberstufe auch in der Oberstufe eingesetzt werden, hal ten wir diese Deputatszuweisung für angemessen und stim mig.

Das heißt, die Lehrkräfte des höheren Dienstes unterrichten die gleiche Anzahl von Wochenstunden wie die Kolleginnen und Kollegen im höheren Dienst an allgemeinbildenden Gym nasien und beruflichen Schulen. Dieser Hinweis ist mir auch an dieser Stelle sehr wichtig.

Ich möchte deutlich sagen, dass es auch um die Frage geht, über die wir immer wieder diskutieren: Gewinnen wir genü gend Gymnasiallehrkräfte für die gymnasiale Oberstufe? Das werden wir. Denn es besteht auch die Möglichkeit, dort, wo es durch Bewerbungen und Gewinnung zusätzlicher Lehrkräf te in dem Moment nicht ausreicht, durch Abordnungen von allgemeinbildenden Gymnasien darauf zu reagieren. Das möchte ich ausdrücklich ansprechen. Der Grundsatz ist: gym nasiale Lehrkräfte an der gymnasialen Oberstufe. Wir werden das gegebenenfalls mit Abordnungen entsprechend vollzie

hen müssen. Das möchte ich bei dieser Gelegenheit auch an sprechen.

(Abg. Thomas Blenke CDU: Sehr gut!)

Abschließend – das ist in der Diskussion auch immer ein The ma – möchte ich hier von vornherein klar betonen: Das Abi tur an einer Gemeinschaftsschule ist genau das gleiche Abi tur wie das an einem allgemeinbildenden Gymnasium. Es hat den gleichen Qualitätsanspruch wie an unseren allgemeinbil denden Gymnasien. Das ist mir auch sehr wichtig. Das heißt, das ist kein „Abi light“ und kein anderes Abi, sondern das ist ein Abitur, das gleichwertig ist mit dem allgemeinbildenden Abitur und eine Ergänzung zum beruflichen Gymnasium bie tet, wo das Abitur mit seiner Besonderheit auch für Qualität und Stärke hier in unserem Bundesland steht.

Der einzige Unterschied – dieser ergibt sich aus der Struktur der Schulen – in der Ausgestaltung der gymnasialen Oberstu fe an Gemeinschaftsschulen ist, dass die Schülerinnen und Schüler, die bisher noch keine zweite Fremdsprache belegt haben, anders als an einem allgemeinbildenden Gymnasium in Klasse 11 eine zweite Fremdsprache neu beginnen können, und zwar Französisch oder Spanisch.

Diese müssen sie aber dann durchgängig in der gesamten Oberstufe belegen. Dadurch erreichen wir unter Respektie rung des unteren Aufbaus, der an der Gemeinschaftsschule ein anderes und besonderes pädagogisches Konzept hat, auch hier die Gleichstellung mit dem Abitur im allgemeinbildenden Be reich, sodass sichergestellt ist, dass auch in der Gemein schaftsschule das Erlernen der zweiten Fremdsprache hinrei chend lange, hinreichend intensiv und mit der notwendigen Qualität erfolgt.

(Beifall bei den Grünen und der CDU)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich wäre Ihnen dank bar und würde es sehr begrüßen, wenn Sie der Änderung des Schulgesetzes und der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte zustimmen würden. Dafür werbe ich.

Ganz herzlichen Dank.

(Beifall bei den Grünen und der CDU – Abg. Tho mas Blenke CDU: Können wir in Aussicht stellen!)

Meine Damen und Her ren, für die Aussprache zu dem Gesetzentwurf und dem An trag hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt. Der Fraktion der FDP/DVP steht für die Begründung ihres Antrags eine zusätzliche Redezeit von fünf Minuten zu.

Ich darf jetzt das Wort dem Kollegen Walter für die Fraktion GRÜNE erteilen.