Vielen Dank. – Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte nur Folgendes kurz ansprechen. Herr Kollege Goll, Sie haben vorhin signa lisiert, dass Sie sich durchaus vorstellen könnten, den Ände rungen des Polizeigesetzes und des Verfassungsschutzgeset zes mit den präventiven Maßnahmen zuzustimmen, dass Sie aber die Abtrennung der Alkoholverbotsfragen anregen wür den.
Ich kann Ihnen sagen: Wir finden, dass insbesondere die po lizeigesetzlichen, verfassungsschutzgesetzlichen Regelungen von herausragender Bedeutung sind. Das ist uns sehr wichtig. Da sind wir auch sehr an einem großen Konsens hier im Haus interessiert. Deswegen könnten wir uns – ich habe mich mit dem Kollegen Sckerl abgesprochen – durchaus vorstellen, dass wir Ihnen da entgegenkommen, damit auch Ihnen eine Zustimmung zu diesem Teil möglich ist.
(Abg. Anton Baron AfD: Man muss nur stärker drauf drücken! – Abg. Dr. Hans-Ulrich Rülke FDP/DVP: Das Ding ist in einem wesentlich besseren Zustand als der Redner!)
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Lieber Herr Strobl, da haben Sie ja wieder jede Menge heiße Luft hier abgelassen. Sie sagen, jeder Terrorist würde hier erbarmungslos von Ihnen abgeschoben.
„Erbarmungslos“ haben Sie zugegebenermaßen nicht ge sagt, aber das schwang mit. Ihre Entschiedenheit kam deut lich zum Ausdruck.
Warum haben wir denn dann, Herr Strobl, 3 500 hier in Ba den-Württemberg, davon auch wiederum 120 hochgradige Ge fährder? Die dürften doch alle nicht mehr da sein, wenn Sie so radikal abschieben.
Ich bitte die Regierungs mitglieder, keine Zwischenrufe von der Regierungsbank zu machen. – Herr Abg. Dr. Gedeon, fahren Sie fort.
Warum unterhal ten wir uns dann überhaupt über die Fußfessel? Die wäre dann gar nicht mehr nötig. Das ist ja ein völlig unsinniges Instru ment. Denn Gefährder gehören nicht beobachtet, sondern ein gesperrt, abgeschoben.
Und das Dritte, was in Ihrem Konzept fehlt – selbst wenn Sie jetzt so radikal abschieben würden –, das Entscheidende, ist die sichere Grenze.
Wenn Sie heute einen Terroristen abschieben – der lacht sich krank. In spätestens drei Wochen ist der wieder da. Warum? Weil wir die Grenzen nicht dicht machen. Nur ein geschlos senes Konzept von Einsperren, Abschieben und dem Dicht machen der Grenzen ist wirkliche Terrorismusbekämpfung, meine Damen und Herren.
Ich schlage vor, die beiden Gesetzentwürfe Drucksachen 16/2740 und 16/2741 zur weiteren Beratung federführend an den Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Migration so wie mitberatend an den Ständigen Ausschuss zu überweisen. – Es erhebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlos sen.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände, des Gesetzes über den Kom munalverband für Jugend und Soziales Baden-Württem berg und des Kommunalabgabengesetzes – Drucksache 16/2657
Herr Präsident, verehrte Abgeordnete! Dieser Ge setzentwurf umfasst zwei unterschiedliche Bereiche. Zum ei nen geht es um eine organisatorische Änderung: Die durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz beschlossene Auflö sung des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzol lern wollen wir zu einem guten Abschluss bringen. Zum an deren geht es um die Änderung des Kommunalabgabengeset zes, um die Erhebung der Kurtaxe im Kommunalabgabenrecht aktuellen Bedürfnissen der Praxis anzupassen und insbeson dere mehr interkommunale Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Zum ersten Bereich: Der Landeswohlfahrtsverband Württem berg-Hohenzollern ist weitestgehend abgewickelt. Er ist nur noch Träger einer Gesellschaft, die Behindertenheime betreibt, und eines Integrationsunternehmens sowie Eigentümer der zu den Behindertenheimen gehörenden Grundstücke.
Bislang war gesetzlich vorgesehen, eine neue Organisation – z. B. eine GmbH – zu errichten, die Trägerin der Gesellschaf ten wird. Die Prüfungen haben jedoch ergeben, dass es nicht zielführend ist, neben dem bestehenden Kommunalverband für Jugend und Soziales, dem KVJS, eine weitere Organisa tion zu errichten. Daher soll der KVJS Träger der Gesellschaf ten und Eigentümer der Grundstücke werden.
Diese Lösung entspricht dem einvernehmlichen Wunsch aller Stadt- und Landkreise. Sie ist zudem effizient. Statt eine neue Gesellschaft oder einen neuen Zweckverband zu errichten, ge nügt die Bildung eines neuen Ausschusses beim KVJS. Hier für soll das Gesetz über den KVJS angepasst werden. Durch die Änderungen wird gewährleistet, dass nur die bislang dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern ange hörenden Stadt- und Landkreise über die Angelegenheiten als Gesellschafter entscheiden und gegebenenfalls diesbezügli chen Aufwand tragen.
Klarstellen möchte ich, dass sich durch diese Gesetzesände rungen keine Auswirkungen auf die Arbeit der Behinderten einrichtungen ergeben. Es handelt sich ausschließlich um or ganisatorische Änderungen. Durch diese wird eine effiziente Organisationsstruktur nach Abwicklung des Landeswohl fahrtsverbands erreicht.
Der weitere Schwerpunkt des Gesetzentwurfs enthält Ände rungen der Kurtaxenregelung im Kommunalabgabengesetz. Es geht insbesondere um zwei Punkte, die für die kommuna le Praxis von Bedeutung sind. So soll zum einen die Möglich keit geschaffen werden, Kosten für die Angebote an touristi schen Einrichtungen und Veranstaltungen, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit den Kur- und Erholungs
gästen zur Verfügung gestellt werden, in die Kalkulation der Kurtaxe mit einzubeziehen. Dadurch kann den Gästen ein grö ßeres, über das jeweilige Gemeindegebiet hinausgehendes An gebot zur Verfügung gestellt werden.
Auch die für Kooperationen und Zusammenschlüsse anfallen den Kosten, wie die Umlage für Zweckverbände, sollen in der Kalkulation der Kurtaxe berücksichtigt werden können.
Mit diesen Änderungen werden unsere Tourismusgemeinden darin unterstützt, ihre touristischen Aktivitäten zu bündeln und gemeinsam die Attraktivität ihrer ganzen Region für den Tou rismus zu steigern.
Zum anderen wird den Gemeinden ermöglicht, in ihren Kur taxensatzungen Beherberger und Kurtaxenschuldner zu ver pflichten, die zur Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Dies dient einer wirtschaftlichen und effizienten Aufgabenverwaltung und ist angesichts fort schreitender Digitalisierung zumutbar und zeitgemäß. Even tuellen Härtefällen kann durch Ausnahmeregelungen in der Satzung begegnet werden.
Die übrigen Änderungen dienen der Klarstellung insbesonde re des kurtaxenpflichtigen Personenkreises oder sind redakti oneller Art.
Im Übrigen kann ich Ihnen zum Kommunalabgabenrecht ver sichern, dass mein Haus diesen Rechtsbereich weiter im Blick hat.
Der Gesetzentwurf mit seinen beiden Bestandteilen fand in der Anhörung das Einverständnis der Verbände bzw. wurde von diesen ausdrücklich begrüßt.
Ich bitte Sie, diesen für die Stadt- und Landkreise und für die Tourismusgemeinden in Baden-Württemberg wichtigen Än derungen zuzustimmen.