Protocol of the Session on December 2, 2020

Wir haben es also mit einer arglistigen Täuschung zu tun, mit einer sadistischen Quälerei und Körperverletzung, mit Inhaf tierung von Menschen auf fragwürdigster Grundlage.

Und zuletzt: Ich hoffe, dass Herr Trump trotzdem Präsident bleiben wird...

(Lachen – Zurufe – Unruhe)

Herr Abg. Dr. Fiechtner, jetzt können Sie Luft holen.

... und diesem Unsinn, der Verbreitung dieser teuflischen Politik ein Ende machen wird, damit wir dann endlich echte Weihnachten fei ern können.

(Vereinzelt Beifall – Abg. Hans-Ulrich Sckerl GRÜ NE: Meine Güte! – Abg. Thomas Blenke CDU: Das wäre so, als würden wir hoffen, er wäre in der nächs ten Legislaturperiode auch noch da!)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, mir liegen keine Wortmeldungen mehr vor.

(Unruhe)

Wenn wir alle uns wieder etwas beruhigt haben, kommen wir – –

(Anhaltende Unruhe)

Ich darf um Ihre Aufmerksamkeit bitten.

(Zurufe)

Ich darf um Ihre ungeteilte Aufmerksamkeit bitten, Herr Abg. Sckerl, für die geschäftsordnungsmäßige Behandlung der Co rona-Verordnung der Landesregierung, Drucksache 16/9400. Wer dieser Verordnung zustimmt, den bitte ich um das Hand zeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Corona-Verordnung ist mehrheitlich zugestimmt.

Es geht weiter. Wir haben noch über die beiden vorliegenden Entschließungsanträge abzustimmen. Ich beginne mit dem Antrag der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 16/9421. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke sehr. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Ent schließungsantrag ist mehrheitlich abgelehnt.

(Unruhe)

Jetzt lasse ich über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 16/9422, abstimmen. Da bitte ich auch noch einmal um Ihre Aufmerksamkeit. Ich schlage Ihnen vor, über den Antrag mit den Abschnitten I bis III insgesamt abzustim men. Sind Sie damit einverstanden? – Danke schön. Wer zu stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Antrag ist mehrheit lich abgelehnt.

Damit haben wir Punkt 4 der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Rechtsvorschrif ten an die Neufassung des Polizeigesetzes (Polizeigesetz- Anpassungsgesetz – PolGAnpG) – Drucksache 16/9241

Hierzu hat das Präsidium beschlossen, dass wir in der Ersten Beratung dieses Gesetzentwurfs auf eine Aussprache verzich ten. Auch die Regierung verzichtet auf die mündliche Begrün dung.

Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf zur weiteren Bera tung an den Ausschuss für Inneres, Digitalisierung und Mig ration zu überweisen. – Dagegen erhebt sich kein Wider spruch. Dann ist das so beschlossen.

Punkt 5 der Tagesordnung ist damit erledigt.

Ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsan waltsgesetzes und weiterer Gesetze – Drucksache 16/9339

Das Wort zur Begründung erteile ich Herrn Minister Guido Wolf – der jetzt wahrscheinlich verwundert ist, dass wir so schnell voranschreiten.

(Heiterkeit – Zurufe)

Sehr schön. Prima; vielen Dank.

(Vereinzelt Heiterkeit – Zurufe)

Herr Minister, Sie haben das Wort.

Frau Prä sidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich muss mich kurz vergewissern, ob ich auch für den richtigen Tagesordnungs punkt – – Ja.

(Heiterkeit – Vereinzelt Beifall)

Sehr verehrte, liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie fragen sich vielleicht: Haben wir an dieser Stelle nicht erst kürzlich eine Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes be schlossen? Ja, das haben wir. Bei den beiden Gesetzgebungs vorhaben handelt es sich aber um zwei völlig unterschiedli che Paar Schuhe. Bei der bereits beschlossenen Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes und des Landesper sonalvertretungsgesetzes ging es im Wesentlichen darum, die Handlungs- und Beschlussfähigkeit der Richter-, Staatsan walts- und Personalvertretungen auch unter besonderen Um ständen – eben Pandemiebedingungen – zu gewährleisten. Da mit haben wir dieser ganz aktuellen Situation Rechnung ge tragen.

Der vorliegende Gesetzentwurf trägt zwar eine ähnliche Über schrift, hat aber einen völlig anderen und noch dazu sehr breit gefächerten Inhalt.

Der Gesetzentwurf zielt zum einen auf die Bereinigung und Anpassung verschiedener Landesgesetze aus dem Bereich der Justiz an Rechtsänderungen im Bundes- und Landesrecht ab. Zum anderen sollen in verschiedenen Bereichen punktuelle Änderungen vorgenommen werden, und zwar in den Berei

chen der richterlichen Fortbildungspflicht, der Juristenausbil dung, der Justizverwaltung und -organisation sowie des Lan desjustizkostenrechts.

Es würde an dieser Stelle zu weit führen, auf alle Änderun gen einzugehen; denn diese sind zum Teil sehr technisch und kleinteilig. Aber auf die wesentlichen Punkte, auch auf die Punkte mit politischem Hintergrund, möchte ich doch kurz eingehen.

Ein besonderes Anliegen ist mir die Konkretisierung der rich terlichen Fortbildungspflicht. Wie Sie wissen, hat die Kom mission Kinderschutz im Februar dieses Jahres ihren Ab schlussbericht vorgestellt und über 100 Einzelempfehlungen ausgesprochen. Mein Haus hat die Umsetzung dieser Emp fehlungen unverzüglich in Angriff genommen; schon im Som mer dieses Jahres haben wir drei Bundesratsinitiativen auf den Weg gebracht. Es war heute im Rahmen der Aktuellen Debat te schon Anlass und Gelegenheit, darauf hinzuweisen: Wir ha ben hier sehr konsequent die Umsetzung der Empfehlungen dieser Kommission auf den Weg gebracht.

Diese betrafen auf Bundesebene umzusetzende Empfehlun gen der Kommission. Der Bundesrat hat diese zwischenzeit lich auch weitgehend unverändert beschlossen. Das heißt, wir sind dort auch bundesweit auf Resonanz gestoßen, was die Er gebnisse und Empfehlungen der Kommission Kinderschutz betrifft.

Auf Landesebene hat die Kommission zudem empfohlen, Än derungen bei der richterlichen Fortbildungspflicht im Bereich der Familiengerichte zu prüfen. Wer sich mit Fragen der rich terlichen Unabhängigkeit auskennt und befasst, der weiß, wel ches Minenfeld wir in diesem Zusammenhang betreten und wie wichtig es ist, hier auch in eine Balance zwischen der not wendigen Fortbildung einerseits und der Wahrung richterli cher Unabhängigkeit andererseits zu kommen.

In Baden-Württemberg gibt es derzeit bereits eine spezialge setzliche Regelung der richterlichen Fortbildungspflicht. Ba den-Württemberg ist damit eines der wenigen Länder, in de nen dazu schon jetzt eine ausdrückliche Regelung existiert. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wollen wir aber noch einen Schritt weiter gehen.

Wie von der Kommission Kinderschutz empfohlen, wollen wir die bestehende Fortbildungspflicht konkretisieren, und zwar dahin gehend, dass sie sich auf den konkret übertrage nen Dienstposten bezieht. Dies bedeutet für eine Familien richterin oder für einen Familienrichter beispielsweise eine Fortbildung im Familienrecht und den notwendigen methodi schen und sozialen Kompetenzen.

Die Fortbildungspflicht gilt damit unmittelbar mit der Über nahme eines bestimmten Referats. Die Richterinnen und Rich ter trifft daher mit Übernahme eines bestimmten Referats die Pflicht, sich in diesem Bereich fortzubilden. Wir sind der Überzeugung, dass das gerade für den sensiblen Bereich des Familienrechts eine notwendige, eine sinnvolle Maßnahme darstellt – jedenfalls auch in Bewertung zurückliegender Vor gänge, wo durchaus ein Verbesserungspotenzial im Hinblick auf manche Aspekte identifiziert wurde.

Das ist jedoch noch nicht alles. Wir wollen die Konkretisie rung der richterlichen Fortbildungspflicht mit einer Qualifi

zierungsoffensive für Familienrichterinnen und Familienrich ter flankieren. Wir haben bereits eine Fortbildungsreihe neu konzeptioniert, die erstmals im Familienrecht tätigen Richte rinnen und Richtern ein breites Angebot zur Qualifizierung gerade in den ersten Monaten der verantwortungsvollen Tä tigkeit bieten soll. Darüber hinaus streben wir einen weiteren Ausbau des Fortbildungsangebots für alle Familienrichter an.

Lassen Sie mich noch einen weiteren Aspekt dieses Gesetz entwurfs ansprechen. Mit einer Änderung soll die Möglich keit von Gemeinden erweitert werden, Ratschreiberinnen und Ratschreiber zur Vornahme öffentlicher Beglaubigungen zu bestellen. Derzeit ist dies nur möglich, wenn die Gemeinde auch eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet hat. In Zu kunft soll die Bestellung von Ratschreiberinnen und Ratschrei bern unabhängig von der Einrichtung einer solchen Grund bucheinsichtsstelle möglich sein. Damit stärken wir den An reiz für Gemeinden, Ratschreiber zu bestellen.

Wer von Ihnen – ich gehe davon aus, das sind alle Kollegin nen und Kollegen – immer wieder im Austausch mit Vereins vertretern ist, der weiß um die Bedeutung dieses eher formal klingenden Aspekts. Aber er ermöglicht, ein größeres Spekt rum von Dienstleistungen auf dem eigenen Rathaus durch den Ratschreiber anzubieten. Das kommt den vielen ehrenamtli chen und gemeinnützigen Vereinen bei der Beglaubigung von Anmeldungen zum Vereinsregister zugute, da für diese die Tä tigkeit der Ratschreiber kostenlos ist. Die Änderung entspricht außerdem einer Empfehlung des Normenkontrollrats in sei ner Studie „Bürokratieabbau bei der Gründung von Genos senschaften“.

Dann möchte ich noch einen letzten Aspekt ansprechen – für den betroffenen Personenkreis nicht unerheblich –, nämlich Regelungen betreffend des Tragens einer Amtstracht, also von Roben, auch für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Ich möchte dieser Personengruppe in der Justiz an dieser Stel le einmal ausdrücklich ein besonderes Wort der Anerkennung beimessen. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger gehen häufig in der Diskussion um das Personal in der Justiz ein biss chen unter. Mitunter vermittelt auch der Begriff „Rechtspfle ger“ nicht auf den ersten Blick das weite Spektrum dessen, was sie in ihrem Alltag erbringen. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind in der Justiz unverzichtbare Bestandteile,

(Zuruf: Ja!)

Aspekte, Mitglieder eines funktionierenden Rechtsstaats. Ich möchte sie an dieser Stelle einmal besonders würdigen und mich bei ihnen für ihre Arbeit bedanken.

(Beifall)

Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nehmen nach dem Rechts pflegegesetz auch bestimmte richterliche Aufgaben wahr, da runter auch solche mit Leitungsfunktion. Sie übernehmen z. B. die Leitung von Versteigerungsterminen oder Gläubigerver sammlungen im Insolvenzrecht. Es ist daher nur konsequent, wenn auch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger eine Robe tragen, wo Richterinnen und Richter dies auch tun würden. Damit werten wir zugleich die verantwortungsvolle Tätigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger auf.