Protocol of the Session on December 2, 2020

Der Petent begehrte eine Überprüfung, ob ein Grundstück, das an sein eigenes Grundstück unmittelbar angrenzt und von dem ein Asbestschaden ausgegangen ist, tatsächlich asbestfrei ist, sodass eine weitere Verschleppung von Asbest auf sein Grundstück auszuschließen ist.

Aufgrund unsachgemäßer Arbeiten auf dem Nachbargrund stück kam es zu Asbestbelastungen auch auf dem tiefer gele genen, darunter liegenden Grundstück des Petenten. Der Petent veranlasste die Sanierung seines Grundstücks selbst, um eine ansonsten angekündigte Anordnung der zuständigen Behörde zu vermeiden. Er hat aber die Befürchtung, dass weitere As bestverunreinigungen auf dem Nachbargrundstück vorhanden sind. Er drängte deshalb bislang vergeblich bei den Behörden auf eine belastbare Bodenuntersuchung.

Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hatte die Nutzung des Grundstücks einem anderen überlassen oder ihm zumindest erlaubt, auf dem Grundstück Arbeiten durchzuführen. Der Nutzer des Nachbargrundstücks reinigte das mit asbesthaltigen Platten gedeckte Dach eines Schuppens, der unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Petenten steht, unsachgemäß mit einem Hochdruckreiniger. Eine Materialprobe auf dem Grundstück des Petenten hat in der Tat ergeben, dass diese stark asbesthaltig war.

Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass zumindest aus Sicht des Petenten, der mit der Asbestbelastung seines Grundstücks und des Nachbargrundstücks ohne jedes eigene Zutun kon frontiert wurde, aber auch objektiv die Abarbeitung dieses Asbestfalls nicht gerade glücklich verlaufen ist.

Es wurde nicht aufgeklärt, ob der Verursacher im Auftrag des Eigentümers gehandelt hat. Das Landratsamt hat sich auch auf die bloße Behauptung des Grundstückseigentümers zur angeblich mangelnden Leistungsfähigkeit des Verursachers verlassen, obwohl es nahelag, dass diese Behauptung ledig lich aufgestellt wurde, um ihn vor der Inanspruchnahme zu schützen. Alle diese „Feststellungen“ gingen letztlich zulasten des an der Verursachung unbeteiligten Nachbarn, der nunmehr seine Sanierungskosten zivilrechtlich beim Eigentümer des Nachbargrundstücks einklagen muss.

Die Tatsache, dass der Petent zumindest weitgehend koope rativ und mitwirkungsbereit war, um eine schnelle Sanierung zu ermöglichen, sollte ihm nicht nachteilig ausgelegt werden.

Das Landratsamt hat sich daher im Rahmen des Petitionsver fahrens bereit erklärt, zusätzlich eine repräsentative Boden probe durchzuführen, sodass die Besorgnis weiter auftretender Asbestbelastungen aus Sicht des Petenten auch langfristig ausgeschlossen werden kann und dieser Fall auch für den Petenten befriedigend abgeschlossen werden kann.

Ungerechtfertigte Grundsteuerforderung

Die Petentin wandte sich in einer Nachlassangelegenheit an den Petitionsausschuss, die bis in das Jahr 1991 zurückreicht, von der sie aber erst 2016 Kenntnis erhalten hatte und für die sie jetzt in Anspruch genommen werden sollte. Es ging u. a. um Grundsteuerforderungen der Stadt für ein Ladenobjekt.

Die Petentin ist Alleinerbin ihrer im Jahr 1995 verstorbenen Mutter, die wiederum Erbin ihrer vorverstorbenen Schwester

war. Diese wiederum war gemeinsam mit ihrem Ehemann mit einem Anteil von 5 % Gesellschafterin einer im Jahr 1982 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründeten Bauherrengemeinschaft, die das Ladenobjekt errichtete.

Im Jahr 1987 wurde vom Finanzamt im Rahmen der Fest stellung des Einheitswerts auf der Grundlage einer von der Geschäftsführung der GbR vorgelegten Gesellschafterliste die Zurechnung des Objekts gegenüber dem Bevollmächtigten fortgeschrieben. In der Liste war die Tante der Petentin nicht mehr aufgeführt; demzufolge wurde der Anteil nur noch dem Ehemann der Tante allein zugerechnet. Aus welchen Gründen die Ehefrau ab 1987 nicht mehr als Gesellschafterin geführt wurde, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Seit dem Jahr 1987 war das Objekt jedenfalls weder der Tante der Petentin noch ihrer Mutter, noch der Petentin selbst zugerechnet.

Seitdem haben zahlreiche Gesellschafterwechsel – z. B. durch Veräußerungen, Kündigungen, Tod, Insolvenz – stattgefunden. Die Wechsel im Gesellschafterbestand sind auch nach inten siver Prüfung im Einzelnen nicht mehr rekonstruierbar und laut Angaben der Stadt auch nicht im Grundbuch vollzogen worden.

Im Jahr 2018 wurde die Petentin von der Stadt durch ein an ihren vermeintlichen Rechtsvertreter gerichtetes Schreiben als Rechtsnachfolgerin ihrer Tante wegen seit dem Jahr 2011 offener Grundsteuerforderungen in der Größenordnung von insgesamt rund 35 000 € für die Bauherrengemeinschaft in Anspruch genommen.

Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass bei der letzten Fest stellung des Einheitswerts im Jahr 1995 das der Besteuerung zugrunde liegende Objekt weder der Tante, der Mutter, noch der Petentin selbst zugerechnet wurde. Mangels einer entspre chenden Zurechnung des Objekts waren diese Personen seit 1995 nicht Schuldner der Grundsteuer für dieses Objekt. Damit konnte die Grundsteuer weder von der Tante, der Mutter, noch von der Petentin selbst gefordert werden.

Im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Petition wurde auch festgestellt, dass keiner der von der Stadt erlassenen Grund steuerbescheide für die Jahre 2011 ff. gegenüber der Petentin wirksam bekannt gegeben wurde. Weder die Tante der Petentin noch die Mutter oder die Petentin selbst waren namentlich in einem der Bescheide als Steuerschuldner aufgeführt. Aufgrund der nicht wirksamen Bekanntgabe sind die Grundsteuerbe scheide gegenüber der Petentin nichtig.

Die Stadt hat sodann der Petentin mit Schreiben vom August 2019 mitgeteilt, dass sie ihre Grundsteuerforderungen nicht aufrechterhält.

Dem Anliegen der Petentin hinsichtlich der Grundsteuer wurde in vollem Umfang entsprochen.

Petitionen von Kindern und Jugendlichen

Nach Artikel 17 des Grundgesetzes hat jedermann das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zustän digen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Somit können sich auch Kinder und Jugendliche an den Petitions ausschuss wenden.

Im Berichtszeitraum befasste sich der Petitionsausschuss z. B. mit einer Eingabe von neun bis elf Jahre alten Kindern,

die sich des Themas Wasserverschmutzung angenommen haben und sich bezogen auf den Wasserschutz für künftige Generationen starkmachen wollen. Die Kinder führen an, dass einmal in die Umwelt gelangte Stoffe die Gewässer auf lange Zeit verschmutzen können. Zu den genannten Stoffen gehören Reifenabrieb/Mikroplastik, Medikamentenrückstände, multi resistente Bakterien, Glyphosat und andere Pflanzenschutzmit tel, Neonicotinoide, Nitrat, Aluminium usw.

Dass sich Kinder und Jugendliche mit dem Thema Gewäs serschutz beschäftigen, ist sehr zu begrüßen. Auch das Land versucht, die Menschen und insbesondere die Jugend für den Schutz unserer Gewässer zu gewinnen. Die Sorge um saubere Gewässer kann gut nachvollzogen werden, da sauberes Was ser die wichtigste Lebensgrundlage aller Menschen ist. Den Kindern wurde dargelegt, was das Land in diese Richtung un ternimmt und welche Projekte es dazu in Baden-Württemberg bereits gibt.

Eine weitere Eingabe von Schülerinnen und Schülern befasste sich mit dem Insektenschutz, insbesondere dem Schutz der Bienen in Baden-Württemberg. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat mit dem Eckpunktepapier zum Ar tenschutz die Forderungen der Schülerinnen und Schüler auf gegriffen. Ausgehend vom Volksbegehren „Rettet die Bienen“, auf welches sich die Petition bezieht, hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf entwickelt, der eine Reduzierung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln um 40 % bis 50 % bis 2030 vorsieht.

Drei zwölfjährige Freundinnen haben Vorschläge im Hinblick auf die zunehmenden Probleme durch Müll, der einfach in der Natur achtlos weggeworfen wird, gemacht. Danach sollte demjenigen, der beim Wegwerfen von Abfällen beobachtet wird, aufgegeben werden, sich an einem bestimmten Tag an einer „Müllstation“ einzufinden. Dort würde er mit Eimer, Müllzange und Warnweste ausgestattet, um anschließend ei nen Tag lang „wilden Müll“ auf Feld und Flur einzusammeln.

Weiter möchten die Freundinnen der Umweltverschmutzung durch achtlos weggeworfene Abfälle – dem sogenannten Lit tering – begegnen, indem sie überlegen, ob die Einführung sogenannter Müllfeiertage ein geeignetes Mittel wäre. Sie stellen sich vor, dass ein bis zwei Feiertage durch das Land geschaffen werden, an denen alle Schülerinnen und Schüler einen Tag lang frei haben, um Abfälle auf öffentlichen Plätzen, Parks und Wegen einzusammeln, die im Anschluss gewogen werden. Es könnten sich auch Unternehmen mit ihren Mitar beiterinnen und Mitarbeitern beteiligen. Dabei sei durch eine Anmeldepflicht sicherzustellen, dass der Tag tatsächlich für das Einsammeln von Abfällen verwendet wird und diese nicht aus Mülltonnen entnommen werden.

Vorstellbar sei ein Wettbewerb, bei dem diejenige oder derjeni ge mit der höchsten Müllsammelmenge einen Pokal bekommt. Einen Vorschlag, wie der Pokal aussehen soll, haben die drei Freundinnen auch gleich mit eingereicht. Wer jedoch nicht mitmachen will, muss an diesen „Müllfeiertagen“ zur Schule gehen oder zur Arbeit. In diesem Fall sei es für die betreffenden Personen kein Feiertag. Auf keinen Fall dürften diese Feiertage auf ein Wochenende gelegt werden.

Sehr zu begrüßen ist das von den jungen Schülerinnen mit dieser Petition gezeigte Engagement für die Umwelt. Der

Einführung eines oder zweier Feiertage in Baden-Württemberg speziell für Aktivitäten zum Sammeln von Abfällen an öffent lichen Orten, die jedoch nur für die Teilnehmerinnen und Teil nehmer gelten und für die anderen nicht als Feiertage gelten, ist wegen des Feiertagsgesetzes nicht möglich. Mit den beste henden ehrenamtlichen Aktionen zur Abfallsammlung wird der von den Schülerinnen verfolgte Wunsch einer Reinigung von öffentlichen Orten durch Freiwillige aber bereits erfüllt.

Die Idee der Schülerinnen könnte man sich im Übrigen abge wandelt so vorstellen, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Freizeit kreative Flyer zur Bewerbung von Reinigungs aktionen und zur Vermeidung des Litterings für verschiedene Zielgruppen entwerfen und diese in ihren Städten und Ge meinden verteilen. Denkbar wäre auch, dass Schülerinnen und Schüler im Rahmen von schulischen Projekten oder Arbeits gruppen im Wettstreit miteinander Abfälle einsammeln und die Schule mit der größten Sammelmenge ausgezeichnet wird.

In Anlehnung an die „Alkohol-Scouts“ könnten besonders engagierte Schülerinnen und Schüler in Schulklassen jüngeren Schülerinnen und Schülern einen Vortrag über die Auswir kungen des Litterings wie z. B. die Verletzungsgefahr durch liegen gebliebene Flaschen oder die Gefahr durch Ungeziefer befall halten. Auch das Thema Mikroplastik könnte in diesem Rahmen erwähnt werden; denn Plastikbehälter, Plastikflaschen oder Tetrapaks zersetzen sich durch die Witterungseinflüsse nach und nach und werden durch Regen in die Erde oder in Bäche verteilt.

Leichter erfüllt werden konnte hingegen der Wunsch einer jungen Schülerin nach einer Schaukel auf dem Gelände ihrer Schule. Auf Wunsch der Schulkinder wurde von der Stadt als Trägerin der Schule eine neue Korbschaukel auf dem Schul gelände aufgestellt. Eine Loopingrutsche – die sich die junge Schülerin ebenfalls gewünscht hatte – war aus verständlichen Gründen wegen der Unfallgefahr allerdings nicht möglich.

Tagungen, Konferenzen und Informationsgespräche (Berichtszeitraum 15. Juni 2018 bis 2. Dezember 2020)

Tagung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzen den der Petitionsausschüsse des Bundes und der Länder mit den Bürgerbeauftragten der Bundesrepublik Deutsch land und den benachbarten Ländern Europas 2018 in Stuttgart und 2020 in Dresden

Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden treffen sich alle zwei Jahre zu einem Informationsaustausch über ak tuelle Fragen des Petitionsrechts und des Petitionsverfahrens.

Themen der Tagung vom 23. bis 25. September 2018 in Stuttgart waren u. a.:

40 Jahre Internationales Ombudsmann-Institut (IOI), He

rausforderungen und Perspektiven

Neue Arbeitsmethoden und aktuelle Fälle der Europäischen

Ombudsfrau, Erfahrungs- und Informationsaustausch zum Petitionswesen, u. a. Behandlung von Petitionen in öffent licher Sitzung, die Rolle und die Möglichkeiten der Peti tionsausschüsse im Rahmen des Aufenthaltsrechts sowie das Verhältnis zu den privaten Petitionsplattformen

Folgerungen aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung

für das Petitionsverfahren

Ergebnisse der OECD-Umfrage unter Ombudsleuten und

Petitionsausschüssen zu ihrer Rolle bei der Stärkung der Öffnung von Staat und Verwaltung

Themen der Tagung am 21. und 22. September 2020 in Dres den waren u. a.:

Das Ombudswesen auf europäischer Ebene – Aktuelle

Entwicklungen

Volksanwaltschaften und Bürgerbeauftragte, Aufgaben,

Arbeitsweise und Verhältnis zum Parlament

Öffentliche Petitionen im Wandel? Petenten, Kampagnen

und kommerzielle Interessen