Der 68-jährige Petent wandte sich wegen einer Höherstufung des Pflegegrads und in diesem Kontext gegen das Begutach tungsergebnis des Medizinischen Dienstes der Krankenversi cherung (MDK) zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit an den Petitionsausschuss. Der Petent trug vor, dass er dement sei und deshalb eine Höherstufung im Pflegegrad benötige, was jedoch vom MDK verneint wird.
Der Berichterstatter der Petition, der selbst aus der Altenpflege kommt und Gutachten für den Landkreis erstellt hatte, hat den Petenten in dessen Wohnung besucht, um sich ein eigenes Bild vom geistigen und körperlichen Zustand des Petenten sowie vom Grad seiner Pflegebedürftigkeit zu machen. Auch die Tochter des Petenten war anwesend, um zu dolmetschen, da ihr Vater nur bruchstückhaft Deutsch spricht.
Die zahlreichen Medikamente des Petenten lagen verstreut und unsortiert an verschiedenen Stellen der Wohnung herum, sodass nicht gewährleistet ist, dass der Petent sie richtig und regelmäßig einnimmt. Der Petent selbst bestätigte dies und meinte, dass er auch immer wieder vergesse, sich Insulin zu spritzen. Der Petent konnte weder einen Verordnungsplan zeigen, noch wusste er, wann und wie er welche Medikamente zu nehmen hat.
Der Berichterstatter schlug daher dem Petenten und dessen Tochter vor, dass der Hausarzt verordnen solle, dass die Di akonie die Medikamenteneinnahme des Petenten zukünftig regelmäßig kontrolliert. Petent und Tochter waren mit diesem Vorgehen einverstanden.
Der Petent, seit 20 Jahren Diabetiker, hat eine diabetische Polyneuropathie und Schmerzen in den Beinen, die ihn in seiner Bewegungsfreiheit stark einschränken. Nach Ansicht des Berichterstatters sollte er einen Elektrorollstuhl erhalten, um mobiler zu sein. Der Petent zeigte auch seinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G und B.
Der Berichterstatter schaute direkt in der Hausarztpraxis des Petenten vorbei, um dort die desolate Situation in Bezug auf die Medikamenteneinnahme und das Insulinspritzen zu schildern. Der Berichterstatter hat dem Hausarzt einen Brief geschrieben, in dem er diesem vorschlägt, einen Hausbesuch beim Petenten durchzuführen und sich selbst davon zu überzeugen, dass der Zustand so nicht bleiben dürfe. Zudem schrieb der Berichter statter der Krankenkasse des Petenten, damit diese über ihre Pflegeberatung einen Hausbesuch beim Petenten durchführt. Des Weiteren bat der Berichterstatter die Krankenkasse da rum, den MDK zu beauftragen, eine erneute Begutachtung des Petenten durchzuführen, weil dessen Zustand seiner Ein schätzung nach wohl tatsächlich den Voraussetzungen für Pflegegrad 3 entspreche.
Zwischenzeitlich hat sich für den Petenten einiges zum Besse ren entwickelt: Eine Pflegeberaterin seiner Krankenkasse be suchte den Petenten zu einem persönlichen Beratungsgespräch. Die Tochter des Petenten war ebenfalls anwesend, um zu dolmetschen. Nach ihrer Auskunft hat sich die Pflegeberatung gelohnt, weil die Pflegeberaterin dem Petenten Möglichkeiten aufzeigte, wie dieser auch mit den Leistungen bei Pflegegrad 2 finanziell bessergestellt werden kann. Die Diakoniestation richtet dem Petenten inzwischen täglich seine Medikamente hin, wodurch sich die Situation der Medikamenteneinnahme deutlich verbessert hat.
Für die 76-jährige Petentin hat ihr Sohn und Bevollmächtigter die Petition beim Landtag von Baden-Württemberg eingerei cht. Er fordert, dass der elektrische Rollstuhl seiner Mutter so umgerüstet wird, dass eine Begleitpersonensteuerung samt Halterung am Rollstuhl angebracht wird. Der Listenpreis für die Umrüstung betrage laut eigener Recherche rund 650 €. Leider weigere sich die AOK, die Kosten für die Umrüstung zu übernehmen, weil sie keine medizinische Indikation als gegeben ansehe.
Der Berichterstatter der Petition hat die Petentin, ihren 78-jäh rigen Ehemann und den Sohn besucht, um sich ein eigenes Bild von der Situation der Familie zu machen. Seit April 2016 ist die Petentin linksseitig komplett gelähmt, zu 100 % schwer behindert und in Pflegegrad 4 eingestuft. Der Ehemann und der Sohn pflegen die Petentin nach eigenen Angaben „rund um die Uhr“.
Die Petentin ist nur wenige Meter gehfähig – mithilfe eines Gehstocks und einer Begleitperson, die sie stützt. Für längere Strecken benutzt die Petentin ihren elektrischen Rollstuhl. Sie kann diesen gut selbst steuern. Wenn sie aber erschöpft ist, muss der sie begleitende Ehemann die Steuerung übernehmen. Angesichts seines hohen Alters ist ein Schieben kaum mehr möglich, weshalb eine Begleitpersonensteuerung dringend benötigt wird. Ohne diese zusätzliche Steuerung ist der Be wegungsradius der Petentin stark eingeschränkt, und sie kann nicht ausreichend am gesellschaftlichen Leben teilnehmen.
Der Berichterstatter hat sich im Anschluss mit einem Vertreter der AOK besprochen. Der Vertreter der AOK erklärte, dass bei genauer Indikation durch die zuständige Ärztin der Medizi nische Dienst das Ganze noch einmal prüfen werde. Sodann hat die Ärztin eine entsprechende Indikation ausgestellt. Daraufhin empfahl der Gutachter des Medizinischen Dienstes der AOK, die Kosten für die Begleitpersonensteuerung zu übernehmen. Die AOK wird dieser Empfehlung folgen, wie der Vertreter der AOK dem Berichterstatter mitteilte.
Die Petentin macht u. a. geltend, Ausweise der Polizistin nen und Polizisten müssten in Blindenschrift ausgestellt sein. Andernfalls seien diese wegen Verstoßes gegen § 4 des Be hindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ungültig. Außerdem könnte es sich bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich nicht mit Dienstausweisen in Blindenschrift ausweisen können, möglicherweise um „falsche“ Polizistinnen und Po lizisten handeln.
Die Polizei in Baden-Württemberg gehörte 2011 zu den ersten Landespolizeien, die einen Polizeidienstausweis im Scheck kartenformat einführten. Der neue, blaue Ausweis im Scheck kartenformat ersetzte den bislang auf grünem Leinenpapier gedruckten und aufklappbaren Ausweis. Bei der Umstellung der Ausweise auf das Scheckkartenformat standen in erster Linie die Fälschungssicherheit sowie die Nutzerfreundlichkeit im Vordergrund.
Gleichwohl hat das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration erkannt, dass Dienstausweise aus Teilhabe gesichtspunkten barrierefrei zu gestalten sind. So sieht das Konzept zur Einführung von Dienstausweisen im Scheckkar tenformat in der Landesverwaltung Baden-Württemberg vor, dass Dienstausweise künftig mittels taktiler Merkmale den Zusatz „DA BW“ erhalten sollen.
Aktuell besteht noch ein Rahmenvertrag zur Herstellung von Polizeidienstausweisen. Nach Ende der Vertragslaufzeit ist eine entsprechende Anpassung der Polizeidienstausweise – etwa mit dem Zusatz „Polizei“ in Brailleschrift – möglich und beabsichtigt.
Mit der Petition wird der Aufenthalt für eine 73-jährige ameri kanische Staatsbürgerin begehrt, um bei ihrer in Baden-Würt temberg wohnenden und an einem Gehirntumor erkrankten Tochter bleiben zu können.
Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass der Petentin Mitte Juni 2019 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt werden sollte. Dieser Termin wurde jedoch hinfällig, da die Petentin für eine Kran kenbehandlung wieder in ihr Heimatland gereist war. Auf Nachfrage bei dem Bevollmächtigten teilte dieser mit, dass die Heimreise wegen eines Gerichtstermins notwendig gewe sen sei. Weiterhin teilte er mit, dass die Petentin regelmäßig zu Arztterminen müsse. Die Ärzte wolle sie nicht wechseln, weshalb es vermutlich häufiger zu Reisen ins Heimatland kommen könne. Im Bundesgebiet wolle die Petentin einen
zweiten Wohnsitz begründen, um jederzeit zu ihrer kranken Tochter anreisen zu können. Die Erkrankung wurde durch ein aktuelles Attest bestätigt.
Aufgrund dieser Sachlage sind die Voraussetzungen des § 36 Absatz 2 AufenthG nicht mehr erfüllt. Die Prüfung hat ergeben, dass der Petentin nach ihrer Rückkehr in das Bun desgebiet aber eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG erteilt werden kann, wonach nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet er fordern.
Der Petent betont die Bedeutung des Fotoarchivs des Landes medienzentrums Baden-Württemberg. Er führt aus, dass die 80 000 digitalisierten Aufnahmen aus diesem Archiv bis vor einiger Zeit über einen Online-Medienshop verfügbar gewesen seien, der nun aber eingestellt worden sei. Nur noch über die Online-Distributionsplattform SESAM seien landeskundliche Fotografien erhältlich, dies aber allein für den Bildungsbe reich. Daher komme das LMZ seiner gesetzlich definierten Aufgabe der „landeskundlichen und kulturhistorischen Bild dokumentation“ nicht mehr nach.
Das Argument, dass die Kosten für diese Dienstleistung nicht mehr aufgebracht werden könnten, hält der Petent nicht für stichhaltig. Er schlägt vor, nach anderen Lösungen zu suchen, falls das Landesmedienzentrum diese Aufgabe weiterhin nicht mehr übernehmen kann.
Die angesprochenen Bilder, die das Landesmedienzentrum nach der Fusion der ehemaligen Landesbildstellen Baden und Württemberg 2002 übernommen hat, stehen in der Regel nur dem Bildungsbereich – also vor allem Schulen – kostenfrei zur Verfügung. Für kommerzielle Nutzer stellt das Landesme dienzentrum im Rahmen seiner Möglichkeiten Bilder gegen Entgelt bereit, sofern die Lizenzrechte dies erlauben.
Leider hat sich die öffentliche Nachfrage nach diesen Bildern in Zeiten der digitalen Verfügbarkeit von Bildern deutlich reduziert – monatlich kamen höchstens fünf kommerzielle Anfragen. Die geringe Nachfrage stand in einem deutlichen Missverhältnis zu den hohen Personalkosten für Digitalisie rung und Vertrieb und den erforderlichen sächlichen Mitteln für Digitalisierung und den Webshop, über den das Landes medienzentrum die Anfragen abwickelte.
Um einerseits die finanziellen Gegebenheiten des Landesmedi enzentrums zu berücksichtigen und andererseits die Wünsche der wenigen Kunden zu erfüllen, wird das Landesmedienzen trum den Kooperationspartnern – Landeszentrale für politische Bildung, Schwäbischer Heimatbund und Staatliche Schlösser und Gärten – weiterhin direkten Zugriff auf die Bilddatenbank gewähren. Zur Bedienung von Anfragen anderer Nutzer wird das Landesmedienzentrum eine fachwissenschaftliche Hilfs kraft einstellen, die zu festen Zeiten Nutzungsrechte- und Rechercheanfragen telefonisch sowie per E-Mail prüft und gegebenenfalls das Bild bereitstellt. Darüber hinaus wird das analoge Archiv bei Bedarf vor Ort einmal pro Woche zu
festen Öffnungszeiten für die Sichtung geöffnet. Ferner werden im landeskundlichen Informationssystem LEO-BW (www. leo-bw.de) weiterhin viele Bilder in geringer Auflösung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Der Petent wünschte die Fortsetzung seines Beschäftigungs verhältnisses an einer Schule nach Erreichen der Altersgrenze. Seine Nachfolgerin war überraschend ausgefallen, weshalb er das Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dringenden dienstlichen sowie pädagogischen Gründen begehrte.
Der Petent unterrichtete noch drei Klassen, von denen eine vor der Abschlussprüfung stand. Diese Klasse möchte der Petent noch bis zur Prüfung betreuen. Auch die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse haben per separatem Schreiben an den Petitionsausschuss um die Weiterbeschäftigung des Petenten gebeten.
Die Prüfung der Petition hat ergeben, dass der Schulleiter mit einer Weiterbeschäftigung einverstanden ist. Aufgrund der Sachlage hat das Regierungspräsidium als zuständige Einstellungsbehörde sodann entschieden, dem Petenten einen weiteren Arbeitsvertrag für die Zeit bis zum Abschluss der Prüfungen anzubieten. Diesen Vertrag hat der Petent unter schrieben.
Dem Anliegen des Petenten, seine Abschlussklasse bis zum Abschluss weiter betreuen zu können, konnte damit entspro chen werden.
Der Petent begehrte die Eheschließung mit seinem Lebensge fährten auf der Intensivstation eines Klinikums.
Der Petent hatte sich an das Standesamt gewandt und erklärt, dass sein Lebenspartner seit Ende Mai in dem Klinikum auf der dortigen Intensivstation liege. Nach Aussage des Petenten war bereits vor dem Klinikaufenthalt die Eheschließung geplant gewesen. Sein Lebenspartner sei aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage, das Patientenzimmer bzw. das Klinikum zu verlassen. Zudem sei es derzeit nicht absehbar, wann sein Lebenspartner die Klinik verlassen könne. Der Petent begehrte daher, die standesamtliche Eheschließung auf der Intensivsta tion des Klinikums vorzunehmen.
Die Anforderungen an Trauorte werden durch den Erlass des Innenministeriums vom 27. Juli 2011 näher bestimmt. Danach können die Kommunen im Rahmen ihrer Organisationshoheit auch geeignete Räume außerhalb des Dienstgebäudes des Standesamts zu (weiteren) Trauzimmern bestimmen. Der Be stimmung eines Ortes für die Trauung muss eine Prüfung durch die Kommune vorausgehen, ob an diesem Ort die rechtliche und tatsächliche Dispositionsbefugnis des Standesbeamten über das Eheschließungsverfahren gewährleistet ist. Es muss zudem sichergestellt sein, dass im Hinblick auf den Gleichbe handlungsgrundsatz jedem heiratswilligen Paar grundsätzlich die Eheschließung in diesem Trauzimmer möglich ist. Diese im Erlass genannten Voraussetzungen waren jedoch im vor liegenden Fall nicht gegeben.
Auch die Voraussetzungen einer „Nottrauung“ im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 PStG waren zunächst nicht gegeben. In einem solchen Fall kann die Ehe ohne abschließende Prüfung der Ehevoraussetzungen und auch an einem nicht gewidme ten Trauort geschlossen werden, wenn ein Eheschließender aufgrund einer lebensgefährlichen Erkrankung daran gehin dert ist, die für eine Trauung von der Kommune bestimmten Trauorte aufzusuchen, und durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. Dies war hier zunächst nicht der Fall, da dem Standesamt bis dato keine entsprechende ärzt liche Stellungnahme über den gesundheitlichen Zustand des Lebensgefährten des Petenten vorlag.
In dem vom Petenten in Bezug auf seinen Lebenspartner geschilderten Krankheitsfall lag jedoch ein wichtiger Grund vor, der eine Trauung außerhalb des Standesamts – in diesem Fall in der Herzklinik – erlaubt. Im vorliegenden Fall sollte der zur Verfügung gestellte Raum des Klinikums weder vonseiten des Klinikums noch vonseiten der Stadt dauerhaft als Trau zimmer genutzt werden. Die Räumlichkeit sollte nur in diesem speziellen Einzelfall als Trauzimmer fungieren und nicht der Allgemeinheit offenstehen. Die Widmung der Räumlichkeiten als allgemeiner Trauort durch die Kommune war daher nicht erforderlich. Deshalb wurde die Eheschließung in den Räumen des Klinikums unter der Voraussetzung, dass die allgemeinen Voraussetzungen hierfür vorliegen, für zulässig erachtet.
Der Petent machte geltend, ihm sei im Erdgeschoss eines Objekts eine nicht in Fluchtrichtung aufschlagende Rauch schutztür und im Obergeschoss eine verkeilte Rauchschutztür aufgefallen. Er sei davon überzeugt, die Rauchschutztür im Erdgeschoss müsse in Fluchtrichtung aufschlagen und die Rauchschutztür im Obergeschoss dürfe nicht verkeilt wer den. Er wolle mit seiner Petition die Bewohner und Nutzer des Objekts vor Brandfolgen schützen und eine Eigen- bzw. Fremdrettung ermöglichen.
Aufgrund der Petition führte die Baurechtsbehörde eine Orts besichtigung durch, bei der sich die vom Petenten beschrie benen Zustände bestätigten. Die mit unterschiedlichen Hilfs mitteln verkeilten Türen wurden durch die Baurechtsbehörde sofort instandgesetzt.
Die Aufschlagrichtung der vom Petenten bemängelten Tür entspricht dem Bauantrag und der Baugenehmigung. Durch die Aufschlagrichtung der Tür ergibt sich keine konkrete Ge fahrenlage.
Das Verkeilen der Tür im Obergeschoss erzeugt allerdings ein Offenhalten, wodurch die Brandschutzfunktionen der Tür gänzlich ausgehebelt werden. Durch die umgehende Entfer nung der Verkeilungen während des Ortstermins wurde diesem Missstand abgeholfen. In diesem Zusammenhang sind auch die Pflichten hinsichtlich einer bestimmungsgemäßen Nut zung und ordnungsgemäßen Verwaltung des Objekts wichtig. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde hierzu von der Baurechtsbehörde angehört. Falls erforderlich, kann noch ein förmlicher Auflagenbescheid gegenüber der Wohnungseigen tümergemeinschaft erlassen werden.
Der Petent begehrte eine Überprüfung, ob ein Grundstück, das an sein eigenes Grundstück unmittelbar angrenzt und von dem ein Asbestschaden ausgegangen ist, tatsächlich asbestfrei ist, sodass eine weitere Verschleppung von Asbest auf sein Grundstück auszuschließen ist.