Bitte „Herr Staatsmi nister“, nicht „Herr Minister“. Darauf lege ich großen Wert, damit es korrekt ist.
Mitgliedern in diese Gremien seinen Einfluss wahrnimmt. Können Sie mir erklären, wie das im Fall der Vertretung des Landes durch Frau Krebs bei der EnBW der Fall sein soll, da sie nach meiner Kenntnis keinem Gremium des Landes ver antwortlich ist?
Frau Krebs ist Nach folgerin auf der Position eines ausgeschiedenen externen Mit glieds dieses Aufsichtsgremiums. Sie ist nominiert worden wegen ihrer fünfjährigen, bei allen Mitgliedern des Aufsichts rats hoch angesehenen Arbeit in diesem Gremium und der da bei vertieft gesammelten Erfahrung. Das heißt, sie ist nicht Vertreterin der Landesregierung in diesem Sinn, sondern auf einer externen Position, die die Landesregierung vorschlagen kann.
Ganz abgesehen davon darf ich darauf hinweisen, dass Frau Krebs ohnehin schon von der Hauptversammlung gewählt ist und es hier darum geht, ob man sie bitten würde, zurückzu treten. Dazu sieht die Landesregierung keinen Anlass, weil sie sich in außerordentlich hervorragender Weise als Mitglied die ses Aufsichtsrats bewährt hat.
Meine Damen und Herren, ich will aber noch etwas zur Lan desbank sagen, weil ich in diesem Zusammenhang etwas be sonders ärgerlich finde. Natürlich ist es richtig – das kann nie mand bestreiten –, dass die Landesbanken in der Finanzkrise 2007/2008 im Zentrum der unangenehmen Nachrichten stan den. Das hatte sicherlich auch etwas mit politischen Fehlent scheidungen zu tun. Aber dass gerade Baden-Württemberg bei seiner Landesbank die richtigen Entscheidungen getroffen hat, sehen Sie doch zum einen an der offenbar richtigen Auswahl des Vorstandsvorsitzenden, zum anderen aber auch daran, wie gut diese Bank saniert worden ist.
Wissen Sie, dass die Landesbank Baden-Württemberg heute als das drittseriöseste Unternehmen – sowohl vom Eigenka pital als auch von den Geschäftserfolgen her – in Europa gilt, das erfolgreichste Unternehmen in Deutschland im Geschäft der Unternehmensanleihen ist, eine Eigenkapitalquote von 14,7 % bei tatsächlich notwendigen 9,5 % besitzt? Diese Er folge sind bis zum heutigen Tag eingetreten. Heute diskutie ren wir eher über den Vorwurf der Aufsicht, die Landesbank sei zu vorsichtig bei ihren Geschäften. Wenn bei diesen Erfol gen von einem Nachweis gesprochen wird, dass in BadenWürttemberg bei dieser Entsendung nicht gut gearbeitet wor den sei, ist das völlig neben den Tatsachen und eine Missach tung – verzeihen Sie mir das – der Ergebnisse dieser Arbeit aller Beteiligten.
wandsentschädigung für so ein Amt im Aufsichtsrat, und, wenn ja, ist irgendwo nachlesbar, wie viel das ist, in welcher Höhe sie liegt?
Ja. Erstens ist das nachlesbar, zweitens sind die Höhen je nach Beteiligung sehr unterschiedlich. Es gibt auch Mandate, die mit überhaupt kei ner Aufwandsentschädigung ausgestattet sind. Die Mitglieder der Landesregierung haben sich selbst verpflichtet – ähnlich wie die Beamtinnen und Beamten des Landes –, alles, was an Aufwandsentschädigungen über 6 100 € im Jahr hinaus ein genommen werden könnte, an das Land abzuführen. Darüber wird dem Finanzausschuss von der Landesregierung einmal im Jahr umfassend berichtet. Dieser Bericht ist Ihnen zugäng lich.
Ich wollte aber noch etwas zur Frage eines Aufsichtsratsman dats von Herrn Minister Untersteller bei der EnBW sagen: Herr Minister Untersteller verfügt unbestreitbar über eine ho he Kompetenz. Hier handelt es sich schlicht und ergreifend darum, dass Herr Minister Untersteller auch schon vor fünf Jahren für Funktionen bei der EnBW nicht in Betracht kam, weil er atomaufsichtsrechtliche Funktionen qua Amt erfüllen muss und Interessenkollisionen vermieden werden müssen. Das ist eigentlich klipp und klar. Das war auch schon vor fünf Jahren der Grund.
Ich will auch noch sagen, dass es keineswegs so ist, dass die Landesregierung nicht ausdrücklich auch zur Befähigung von Herrn Minister Strobl Stellung genommen hätte. Die ist ohne jeden Zweifel gegeben; das haben wir auch schriftlich nach gereicht. Herr Strobl hat umfassende Erfahrungen in 16-jäh riger Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied einer Sparkasse und außerdem als Rechtsanwalt.
Ich will vielleicht zu den Bankentätigkeiten sagen – meine Damen und Herren, was viele von Ihnen vielleicht gar nicht wissen –: Wer heutzutage nach der Finanzkrise für eine Bank in einem Aufsichtsrat tätig wird, wird von der BaFin und von der Bundesbank auf Herz und Nieren überprüft, und zwar nicht nur aufgrund der Aktenlage, sondern da werden Sie ein bestellt und richtiggehend geprüft.
Ja, wunderbar. Dann wissen Sie ja, wie es geht, und dann können Sie sich vielleicht vorstellen, dass nicht jeder Idiot diesen Test besteht.
Wir kommen daher zur Abstimmung. Abstimmungsgrundla ge sind die Anträge der Landesregierung, Drucksache 16/274 (Geänderte Fassung) und Drucksache 16/307. Wer diesen An trägen der Landesregierung auf Erteilung von Ausnahmege
nehmigungen und Haftungsfreistellungen zustimmt, den bit te ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Den Anträgen Drucksache 16/274 (Geänderte Fassung) und Drucksache 16/307 ist damit mehrheitlich zugestimmt.
Eine Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ständi gen Ausschusses, Drucksache 16/296, die durch die Vorlage des geänderten Antrags der Landesregierung zwischenzeitlich überholt ist, hat sich damit erledigt.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Aus schusses zu der Mitteilung der Landesregierung vom 5. Ju li 2016 – Unterrichtung des Landtags in EU-Angelegen heiten; hier: Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten – Drucksachen 16/260, 16/302
Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Aus schusses zu dem Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. März 2016, Az.: 1 GR 21/16 – Normenkontrollver fahren gegen das Gesetz über den kommunalen Finanz ausgleich, soweit es keinen Ausgleich für die Betrauung der Landratsämter mit der Umsetzung von naturschutz rechtlichen Managementplänen vorsieht – Drucksache 16/298
Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Aus schusses zu dem Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 12. April 2016, Az.: 1 VB 15/16 – Verfassungsbe schwerde gegen die §§ 10 und 23 des Privatschulgesetzes und Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz über die Anforderungen an die wissen schaftliche Ausbildung von Lehrkräften an Ersatzschulen – Drucksache 16/299
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Fi nanzen zu der Mitteilung der Landesregierung vom 7. Ju ni 2016 – Information über Verwaltungsabkommensent würfe; hier: Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91 b Absatz 1 des Grundgesetzes