Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in BadenWürttemberg – Drucksache 15/3760
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kol legen! Wasser dient in vielfältigen Funktionen wie kaum ein anderes Gut den Menschen. Ganz zuerst ist es natürlich eine unverzichtbare Lebensgrundlage. Das Recht auf Zugang zu sauberem Trinkwasser wird deshalb – ich denke, völlig zu Recht – heute als ein Menschenrecht angesehen.
Daneben gibt es, wie wir wissen, für Wasser vielfältige wei tere Nutzungsmöglichkeiten. Hier reicht die Spannbreite von Erholungszwecken bis hin zur Kühlung von Kraftwerken. In Baden-Württemberg waren beispielsweise die Kraftwerke am Hochrhein, also die dortige Wasserkraft, ein Kristallisations kern der Industrialisierung in unserem Land.
Mit den vielfältigen Nutzungsansprüchen sind wiederum Ge fährdungen für unsere Flüsse, Bäche und Seen, aber auch
letztlich für unser Grundwasser verbunden. Die Gewässer sind zudem auch Lebensräume für eine vielfältige Fauna und Flo ra. Sie brauchen deshalb auch unseren Schutz.
Nicht zuletzt: Ein Zuviel an Wasser, wie wir es gerade vor we nigen Wochen in Baden-Württemberg wieder erfahren muss ten, ist eine nicht zu vergessende Bedrohung.
All diese Aspekte, meine Damen und Herren, behandelt der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf, den wir heute hier im Land tag einbringen. Ich will Ihnen nur die wichtigsten Punkte da raus kurz vorstellen.
Das Wasserrecht hat in Baden-Württemberg eine lange Tradi tion. Das geltende Wassergesetz geht in seinen Grundlagen auf das Jahr 1960 zurück und baute damals auf Vorgängerre gelungen badischen, württembergischen, aber auch preußi schen Rechts auf. Seither wurde es, wie wir wissen, vielfach ergänzt und jeweils aktuellen Situationen angepasst.
Die jetzt von der Landesregierung vorgelegte grundlegende Überarbeitung des Wassergesetzes wurde maßgeblich durch das im Jahr 2010 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz des Bundes veranlasst. Der Bund hatte dabei dem Umstand Rech nung getragen, dass die Länder über eine lange und unter schiedliche wasserrechtliche Tradition verfügen, und hat ih nen daher zahlreiche Spielräume gelassen.
Zu dieser guten Tradition, die wir bei uns erhalten wollen, ge hört z. B. das öffentliche Eigentum am Bett öffentlicher Ge wässer, über das nicht durch Privatisierungsgeschäft verfügt werden kann. Das heißt, Diskussionen, wie sie in den neuen Bundesländern beispielsweise über den Ausverkauf von Seen geführt wurden und werden, waren und sind bei uns kein The ma.
Wir haben jedoch auch die Gelegenheit genutzt, um – so sa ge ich einmal – alte Zöpfe abzuschneiden, gewässerökologi sche Zielsetzungen zu verankern und das bisherige Recht zu systematisieren und schlussendlich auch zu vereinfachen.
Stichwort Gewässerrandstreifen: Hier knüpfen wir im Land an die bewährte Regelung eines Gewässerrandstreifens von 10 m an. Wir wollen jedoch jetzt – übrigens auch im Hinblick auf die sich aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie ergebenden Anforderungen an den guten ökologischen und chemischen Zustand unserer Gewässer – die Schutzfunktion des Gewäs serrandstreifens in Bezug auf den möglichen Eintrag von schädlichen Stoffen stärken. Dazu gehört in einem engeren Bereich von 5 m ein Verbot des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie längerfristig, ab 2019, ein Ver bot der ackerbaulichen Nutzung.
Um die Auswirkungen für die betroffenen Landwirte zu mi nimieren, ist die Regelung so gestaltet, dass der Status als Ackerfläche und damit Fördermöglichkeiten nicht verloren gehen. Dabei ist eine weitere Nutzung als Grünland, als soge nannter Blühstreifen oder mit Gehölzen – sogenannten Kurz umtriebsplantagen – auch weiterhin möglich.
Die zu erwartenden Belastungen für die einzelnen landwirt schaftlichen Betriebe sind also letztlich überschaubar. Für Ein zelfälle, in denen dennoch ein zumutbares Maß überschritten werden könnte, ist eine Härtefallregelung vorgesehen.
Ein Gewässerrandstreifen von 5 m ist künftig auch im Innen bereich vorgesehen, was dort nicht zuletzt für den Wasserab fluss bei Hochwasser entscheidend ist.
Mit dem Gesetz setzen wir die vom Wasserhaushaltsgesetz des Bundes vorgegebene Verpflichtung um, bis zum 22. De zember dieses Jahres Überschwemmungsgebiete auszuwei sen. Dies sind alle Gebiete – so verlangt es das WHG –, die durch ein hundertjährliches Hochwasser bedroht sind. Wich tig ist in diesem Zusammenhang, dass das Wasserhaushalts gesetz des Bundes ausdrücklich nicht zwischen Außen- und Innenbereich unterscheidet.
Meine Damen und Herren, mir ist bewusst, dass dies bei vie len Kommunen nicht auf Begeisterung stößt, da dies zu Res triktionen für die bauliche Entwicklung führen kann. Wie wir jetzt aber wieder eindrucksvoll gesehen haben, macht Hoch wasser auch vor ausgewiesenen Baugebieten nun einmal nicht halt. Es hilft nicht, die Augen davor zu verschließen, sondern nur, den Hochwasserschutz auch von kommunaler Seite vor anzutreiben.
Wir haben im Rahmen des Prozesses zur Novellierung des Wasserrechts einen intensiven und konstruktiven Dialog mit den kommunalen Landesverbänden im Vorfeld geführt. Da bei waren wir uns einig, dass wir mit der Klarstellung, dass es sich bei der Wasserversorgung um eine kommunale Aufga be der Daseinsvorsorge handelt, und mit einem Verbot der Pri vatisierung der dafür erforderlichen Infrastruktur ein Zeichen setzen wollen, ein Zeichen vor allem gegen die immer wieder aufkeimenden Bestrebungen der EU, die Wasserversorgung zu privatisieren und Wasserhandelssysteme zu etablieren, bei denen Wasser schlussendlich dann zur anonymen Ware wird.
Neue Regelungen wollen wir mit der Novelle des Wasserge setzes auch im Abwasserbereich treffen. Die Gemeinden sol len mit Inkrafttreten des Gesetzes die Überprüfung der priva ten Grundstücksentwässerungsanlagen an sich ziehen können, um diese dann auch für die Bürgerinnen und Bürger insge samt kostengünstiger – zusammen mit den öffentlichen Ka nälen – zu überprüfen. Der Einstieg in eine weiter gehende Überprüfung privater Grundstücksentwässerungsanlagen zum Schutz des Grundwassers vor Schadstoffen wird einer Rechts verordnung vorbehalten bleiben. Verbindliche Fristen für die Durchführung der Überprüfungen und die räumlich betroffe nen Gebiete werden dann im Wege dieser Rechtsverordnung geregelt werden.
Meine Damen und Herren, Regelungen treffen wir mit der No velle des Weiteren beim Thema Wasserkraftnutzung. Uns ist bewusst, dass die unter ökologischen Gesichtspunkten noch nutzbaren Wasserkraftpotenziale in unserem Land begrenzt sind. Auch die Wasserkraft soll jedoch im Rahmen des noch Möglichen im Interesse des Klimaschutzes und der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien genutzt werden. Diese positive Aussage zugunsten der Wasserkraft wird dadurch flankiert, dass die Betreiber einer Anlage zukünftig verpflich tet werden, die unter ökologischen Gesichtspunkten verfüg bare Wassermenge auch möglichst effizient entsprechend dem Stand der Technik zu nutzen.
Weiteres Stichwort: Geothermie, Erdaufschlüsse. Meine Da men und Herren, Schadensfälle im Zusammenhang mit Geo thermiebohrungen waren für uns Anlass, Leitlinien zur Qua
litätssicherung einzuführen. Diese Entscheidung hat bereits Früchte getragen. Auch die Branche hat reagiert. Die Fälle, die heute bekannt werden – ich nenne neben Staufen beispiels weise Leonberg und Rudersberg –, gehen nahezu ausnahms los auf Altfälle vor Einführung der Leitlinien zurück.
Mit der Wassergesetznovelle wollen wir jetzt noch einen Schritt weiter gehen. Jede Bohrung, die in einen Grundwasserleiter eindringt, bedarf zukünftig vorsorglich einer wasserrechtli chen Erlaubnis. Wer Erdarbeiten oder Bohrungen durchführt, trägt in jedem Fall die Verantwortung für dadurch verursach te Schäden. Ferner wird mit einer Verordnungsermächtigung die Grundlage geschaffen, rechtsverbindlich weitere Anfor derungen bei Bohrungen zu stellen. Meine Hoffnung ist, dass wir damit für die oberflächennahe Geothermie ein weiteres Stück Vertrauen für diese wichtige Energiequelle im Rahmen der Energiewende zurückgewinnen.
Ganz nebenbei hat die getroffene Regelung einen weiteren Reiz, wie ich finde. Sie erfasst Bohrungen jeder Art und da mit auch Bereiche von ganz anderer Tragweite. Damit haben wir gleichzeitig sichergestellt, dass in Baden-Württemberg auch Bohrungen für das sogenannte Fracking dem wasser rechtlichen Regime unterworfen werden.
Meine Damen und Herren, wie Sie sehen, betrifft das Wasser recht einen nicht zu unterschätzenden Bereich unseres tägli chen Lebens. Ich bitte Sie alle um Unterstützung für dieses runderneuerte, für dieses modernisierte Wassergesetz für Ba den-Württemberg, das den Herausforderungen unserer Zeit und auch der Zukunft Rechnung trägt.
Für die Aussprache in der Ersten Beratung hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, meine sehr geehr ten Damen und Herren! Wir haben gestern das Klimaschutz gesetz beschlossen, und unser Redner, Kollege Lusche, hat gesagt: Mit dem Klimaschutzgesetz beginnt der Klimaschutz nicht. Wir haben heute eine Wasserrechtsnovelle, und ich wür de da genauso sagen: Mit diesem Gesetz beginnt auch nicht der Gewässerschutz.
Das ist auch nicht behauptet worden; keine Frage. Aber manchmal, wenn davon die Rede ist, welche Erblast diese Re gierung übernommen habe, muss man dann doch einen ganz kurzen Blick zurückwerfen.
Gewässerschutz beginnt aus zwei Gründen nicht mit diesem Gesetz: Erstens ist die Situation bei uns, was die Wasserpoli
tik anbelangt, bezüglich des Gewässerzustands, der Abwas serbeseitigung und der Wasserversorgung hervorragend. Bei drei weiteren Punkten, nämlich der Gewässermorphologie, dem Hochwasserschutz und dem Grundwasserschutz, haben wir eine Daueraufgabe, der wir uns unverändert, aber auf gu ter Grundlage zuzuwenden haben.
Aber zweitens ist das Wassergesetz aus einem anderen Grund nur ein Baustein einer Wasserschutzpolitik, weil nämlich ne ben gesetzgeberischen Maßnahmen viele andere Instrumente hinzukommen müssen. Beispiele dafür, wie wir das muster gültig gemacht haben, sind die Agrarumweltpolitik – SchALVO und MEKA –, die Förderpolitik für die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Planungspolitik, wenn es um das Installieren von Hochwasserschutzmaßnahmen geht, die strategische Gewässerschutzpolitik, wie wir sie über Jahre betrieben haben: Einflussnahme auf die Wasserrahmen richtlinie der Europäischen Union, KLIWA, Seenforschungs institut und dergleichen mehr.
Ich will noch ein anderes Instrument einer aktiven Wasser schutzpolitik hinzufügen – eine Querschnittsaufgabe der Po litik –, nämlich Information und Öffentlichkeitsarbeit. Ich will das anhand eines konkreten Beispiels belegen. Wenn Sie sich einmal anschauen, wo wir in der Bundesrepublik mit weitem Abstand führend sind, sehen Sie: Das ist der Verzicht auf die Verbreitung von Klärschlamm auf den Ackerböden. Da sind wir führend gewesen und sind es, glaube ich, heute noch.
Wie haben wir das damals erreicht? Wir haben das durch Überzeugung erreicht, durch Kooperation, durch Konsens mit den Kommunen einerseits und der Landwirtschaft anderer seits. Die Frage der Bürgerbeteiligung, des konsensualen, des effektiven, des geräuschlosen, aber höchst wirksamen Um weltschutzes ist nicht von dieser Regierung erfunden worden.
Deswegen ist es nur logisch, dass dieses Gesetz natürlich auch auf dem aufbaut, was wir geschaffen haben. Herr Minister, Sie können natürlich davon ausgehen, dass Sie, sofern es sich um Elemente handelt, in denen Sie das bisherige Recht fort führen, in denen Sie modernisieren, in denen Sie neue Rah menvorgaben der EU oder des Bundes übernehmen,
in denen Sie konzentrieren, in denen Sie vereinfachen, natür lich unsere Zustimmung haben. Das ist überhaupt keine Fra ge.
Ich will das aber nicht nur bezüglich der Punkte sagen, bei de nen sich politisch nichts Wesentliches verändert, sondern zu gleich auch deutlich machen, dass es eine Reihe von neuen Ansatzpunkten gibt, die, Stand heute, unsere Zustimmung fin den werden.
Das gilt beispielsweise für die Festlegung, dass Wasser ein öf fentliches Gut ist und deswegen in öffentlicher Regie betrie ben werden soll. Das ist für uns seit langer Zeit eine Selbst verständlichkeit. Wenn das im Gesetz steht, findet das unsere Zustimmung.
Das gilt auch – das hängt mit dem Gesetz zusammen, ohne dass es im Gesetz seinen Niederschlag findet – für das The ma der Zweckbindung des Wasserpfennigs für die Bereiche Gewässerschutz und Hochwasserschutz. Das ist eine sinnvol le Regelung, allerdings mit einer kleinen Tücke. Der Finanz minister, mit dem Sie da eine Vereinbarung getroffen haben, hat gesagt: „Das heißt aber umgekehrt: Mehr gibt es nicht.“ Das halte ich für problematisch; denn das Wasserentnahme entgelt wird spätestens mit dem Abschalten des letzten Kern kraftwerks deutlich sinken. Es könnte aber sein, dass wir dann noch immer einen hohen Finanzbedarf haben. Aber grundsätz lich, um eine Mindestgröße zu haben, ist diese Zweckbindung in Ordnung.
Zum Dritten gilt es für Bohrungen mit mehr als 10 m Tiefe. Zustimmung. Sie haben es begründet; ich brauche dazu nichts weiter auszuführen.