Frau Ministerin Altpeter, die Frage 1 haben Sie jetzt eigentlich überhaupt nicht beant wortet. Deshalb möchte ich sie jetzt noch einmal neu stellen, vielleicht in einfacheren Worten.
Wurde das bisherige Landeserziehungsgeld auf die Hartz-IVLeistungen angerechnet? Das kann man mit Ja oder Nein be antworten. Und wird das Landeserziehungsgeld anderer Bun desländer, beispielsweise von Bayern, von der Bundesregie rung auch auf Hartz-IV-Leistungen angerechnet?
Okay, das war jetzt eine andere Frage als die vorherige Frage 1. Die vorherige Frage 1 bezog sich nämlich auf Presseberichte, die so nicht richtig wa ren.
Dennoch zu Ihrer neuen Frage. Ich weiß nicht, Herr Kunz mann, wie oft ich Ihnen die Geschichte jetzt schon erklärt ha be. Es tut mir leid, dass ich jetzt noch einmal damit kommen muss.
Das frühere Landeserziehungsgeld hätten wir in der Form, wie es war, so nicht weiterführen können, weil das frühere Lan deserziehungsgeld erst ab dem 13. Lebensmonat eines Kin des gegolten hat. Vorher konnten die Eltern im ersten Lebens jahr des Kindes Bundeserziehungsgeld bekommen. Da aber die Bundesregierung – sie ist bekanntlich nicht grün-rot – sich entschieden hat, das Bundeselterngeld bei Hartz-IV-Empfän gern anzurechnen, mussten wir tätig werden. Ich weiß nicht, ob Sie Kinder haben. Wann gibt es die meisten Anschaffun gen für ein Kind? Doch nicht erst ab dem 13. Lebensmonat,
Jetzt will ich die Frage beantworten, und dann reden wir. – Deshalb haben wir das Landeserziehungsgeld reformiert, da mit es für Empfänger von SGB-II-Leistungen ab dem ersten Lebensmonat bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes gilt. Da hat uns die Bundesregierung noch nichts von Anrechen
barkeit gesagt. Die Anrechenbarkeit kam erst im Zusammen hang mit der Diskussion ums Betreuungsgeld.
Vielen Dank. – Frau Mi nisterin Altpeter, vielleicht eine kurze Bemerkung: Sie muss ten das frühere Landeserziehungsgeld nicht ändern oder ab schaffen, sondern Sie wollten das Landeserziehungsgeld än dern.
Meine Frage: Ist aus Ih rer Sicht die Abschaffung des Landeserziehungsgelds ein Bei trag zur Armutsbekämpfung?
Die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln für Familien, die benachteiligt sind und die von Armut bedroht sind, ist in jedem Fall ein sinnvol ler, ein wichtiger und ein zukunftweisender Beitrag zur Ar mutsbekämpfung.
Herzlichen Dank, Frau Ministerin. – Damit ist die Fragestunde beendet und Tages ordnungspunkt 6 erledigt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes – Druck sache 15/2384
Sehr geehrte Frau Präsi dentin, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, meine sehr geehr ten Damen und Herren! Ich gehe davon aus, dass dieser Ge setzentwurf von uns weniger strittig ist als schon manches an dere.
Der vorliegende Entwurf des Gesetzes zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes sieht eine ersatzlose Aufhebung das Sammlungsgesetzes aus dem Jahr 1969, das 1996 neu gefasst worden ist, vor. Der Hintergrund ist: Haus- und Straßensamm lungen unterliegen derzeit noch einem Erlaubnisvorbehalt. Bestimmte andere Sammlungsarten wie Spendenaufrufe oder das Aufstellen von Sammelbüchsen unterliegen der Überwa chung der Sammlungsbehörden.
Der ursprüngliche Zweck dieses Sammlungsgesetzes war es, die Bevölkerung vor Betrügereien und unseriösen Samm lungsveranstaltern und -praktiken zu schützen. Diesen Zweck kann das Gesetz immer weniger erfüllen, weil sich der Spen denmarkt in den letzten Jahren wesentlich verändert hat. Der Einsatz von neuen Medien bei der Spendenwerbung – z. B. Internetauftritte oder Fernsehwerbung – hat dazu geführt, dass das Gesetz nur noch einen ganz kleinen Ausschnitt des Spen denmarkts regulieren kann.
Die Regierungspräsidien sind aus Kapazitätsgründen immer weniger in der Lage, die Seriosität von zahlreichen Samm lungsveranstaltern und die Verwendung der Sammelerlöse umfassend zu prüfen, aufwendige Verbotsverfügungen zu er lassen und eventuelle Gerichtsverfahren zu bestreiten.
Andererseits aber haben die Bürgerinnen und Bürger über die Medien, über das Internet viele Möglichkeiten, sich eigenver antwortlich über die Sammlungsveranstalter zu informieren. Sie können damit frei und eigenverantwortlich entscheiden, ob und, wenn ja, wem sie eine Spende geben wollen.
Nicht zuletzt, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist im Koalitionsvertrag zur laufenden Legislaturperiode der Abbau nicht zwingend notwendiger staatlicher Aufgaben vorgesehen. Ich glaube, die angesprochene Aufgabe ist wirklich keine zwingende Aufgabe.
Mit der Aufhebung des Sammlungsgesetzes folgt BadenWürttemberg schließlich der Mehrheit der anderen Länder, die ihre Sammlungsgesetze in den letzten Jahren bereits ab geschafft haben. Insgesamt haben nur noch drei Länder Sammlungsgesetze. Diejenigen, die jetzt schon auf die Auf hebung zurückblicken können, haben keine schlechten Erfah
rungen gemacht. Insbesondere wurden keine Hinweise auf ei ne Zunahme betrügerischer Spendensammlungen oder sons tiger gravierender Fehlentwicklungen festgestellt.
Deswegen bitte ich Sie, in den Ausschussberatungen und spä ter in der zweiten Lesung dem Gesetzentwurf zur Aufhebung des Sammlungsgesetzes zuzustimmen.
Danke schön, Frau Sozi alministerin. – Meine Damen und Herren, für die Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Frakti on festgelegt.