Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Artikel 4 ist mehrheitlich zugestimmt.
Wer Artikel 5 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 5 ist mehrheitlich zu gestimmt.
Wer Artikel 6 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist diesem Artikel mehrheitlich zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für BadenWürttemberg und anderer Gesetze“. – Sie stimmen der Über schrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz ist mehrheitlich zugestimmt.
Wir haben jetzt noch über den hierzu vorliegenden Entschlie ßungsantrag der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 15/1572, abzustimmen. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Entschließungsantrag ist mehrheitlich abgelehnt.
Bevor wir in die Mittagspause eintreten, möchte ich Sie herz lich zur Eröffnung der Hecker-Ausstellung anlässlich des 200. Geburtstags von Friedrich Hecker im Foyer des Land tags einladen.
Mit Schreiben vom 17. April 2012 hat das Staatsministerium zur Vorbereitung der Regierungsbefragung die beiden zentra len Themen der Kabinettssitzung mitgeteilt:
Herr Minister Stickelberger wurde für das erstgenannte The ma angemeldet. Ich bitte den Herrn Minister für seine einfüh renden Erläuterungen ans Rednerpult.
G e s e t z z u r E i n f ü h r u n g e i n e r L a n d e s v e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e
Vielen Dank. – Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Der Ministerrat hat in seiner gestrigen Sitzung das Verfahren einer Landesverfassungsbeschwerde beschlossen und einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Anhörung frei gegeben.
Ich möchte diese Regierungsbefragung dazu nutzen, Ihnen, aber auch den Bürgerinnen und Bürgern, die zuhören, das Vor haben in seinen Grundzügen kurz zu erläutern.
Wie Sie wissen, verfolgt diese Regierung eine Politik des Ge hörtwerdens. Die Einführung einer Landesverfassungsbe schwerde ist ein Baustein in dieser Politik des Gehörtwerdens.
(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der Abg. Helen Heberer SPD – Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP: Glaubt ihr daran? – Gegenruf der Abg. Muhterem Aras GRÜNE: Ihr werdet es noch sehen!)
Wir orientieren uns mit dieser Landesverfassungsbeschwerde an der Regelung über die Verfassungsbeschwerde zum Bun desverfassungsgericht. Wir alle wissen, dass die Akzeptanz des Bundesverfassungsgerichts eine starke integrative Kraft bewirkt und den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu ei nem Verfassungsgericht eröffnet. Zahlreiche Bundesländer se hen infolge dieser Entwicklung beim Bundesverfassungsge richt bereits Individualbeschwerden zum Landesverfassungs gericht vor.
Wir meinen, es ist der richtige Zeitpunkt, eine solche Landes verfassungsbeschwerde auch in Baden-Württemberg einzu führen. Das Land feiert in diesem Jahr 60 Jahre nach seiner Gründung ein Jubiläum. Das ist die richtige Gelegenheit, um ein solches Verfahren zu installieren. Wir wollen dadurch na türlich auch die integrative Kraft unserer Landesverfassung untermauern.
Mit dieser Landesverfassungsbeschwerde sollen sich Bürge rinnen und Bürger in Fällen individueller Betroffenheit – ich
sage das ausdrücklich – gegen Akte der Staatsgewalt des Lan des wenden können. Gegenstand der Landesverfassungsbe schwerde können nur Akte der Staatsgewalt des Landes sein, also Landesgesetze, Akte der Exekutive des Landes sowie Entscheidungen der Gerichte des Landes, soweit nicht Gerich te des Bundes entschieden haben oder in letzter Instanz zu ständig sind. Als Zulässigkeitsvoraussetzung ist festzustellen: Der Rechtsweg muss erschöpft sein, sofern ein solcher vor geschrieben ist.
Beim Zugang zur Verfassungsbeschwerde im Land wollen wir aber bewusst verlangen, dass jemand in seinen eigenen Rech ten betroffen ist. Auf eine Popularklage, mit der jeder gegen alles vorgehen kann, haben wir bewusst verzichtet, etwa im Gegensatz zum Land Bayern, wo es auch diese Popularklage gibt. Wir stehen mit dieser eingeschränkten Regelung in der Tradition des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und der entsprechenden Regelungen in den Prozessordnungen, etwa der Verwaltungsgerichtsordnung.
Mit der Verfassungsbeschwerde soll den Bürgerinnen und Bürgern neben dem Zugang zum Bundesverfassungsgericht eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet werden. Prü fungsmaßstab sind dabei zunächst die Bestimmungen der Lan desverfassung und insbesondere auch die in die Landesver fassung inkorporierten Grundrechte des Grundgesetzes.
Der Grundrechtsschutz auf Landesebene geht aber darüber hi naus, wenn etwa die Landesverfassung weiter gehende oder andersartige Rechte vorsieht. Solche Regelungen haben wir etwa im Hochschulbereich und im Erziehungs- und Bildungs bereich. Auch kann die Verletzung von Wahlrechtsgrundsät zen bei Wahlen auf Landesebene gerügt werden. Insoweit schließen wir sogar eine echte Rechtsschutzlücke.
Schon vor diesem Hintergrund birgt die Einführung einer ei genständigen Landesverfassungsbeschwerde nach Auffassung der Landesregierung einen Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger, die grundsätzlich die Wahl haben sollen, ob sie sich an den Staatsgerichtshof oder an das Bundesverfassungsge richt wenden wollen. Dies erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund der großen Auslastung des Bundesverfas sungsgerichts sinnvoll. Entscheidend ist auch, dass landesspe zifische Streitigkeiten – Streitigkeiten, die das Landesrecht betreffen – auch vor dem Staatsgerichtshof des Landes ent schieden werden.
Im Rahmen der Föderalismusreform – darauf möchte ich in diesem Haus ausdrücklich hinweisen – wurden die Kompe tenzen der Länder noch erweitert. Insbesondere auch das Land Baden-Württemberg hat zusätzliche Kompetenzen erhalten. Etwa im Bereich des öffentlichen Dienstrechts, des Versamm lungsrechts und des Hochschulrechts wurden die Kompeten zen des Landes ausgeweitet, sodass vergleichbare Konstella tionen in Zukunft eher zunehmen können.
Ich lege Wert auf die Feststellung, dass wir mit unserer Lan desverfassungsbeschwerde keine unnötige Doppelstruktur schaffen wollen. Grundsätzlich haben die Bürgerinnen und Bürger die Wahl, für welches Instrument sie sich entscheiden. Aber an dieser Wahl werden sie dann auch festgehalten. Die Landesverfassungsbeschwerde ist subsidiär, und sie ist unzu lässig, wenn das Bundesverfassungsgericht bereits mit der Sa che befasst ist oder noch befasst wird.
Sofern jemand mit der Entscheidung des Staatsgerichtshofs nicht einverstanden ist, bleibt ihm der Weg zum Bundesver fassungsgericht nicht verwehrt. Das Bundesverfassungsge richt respektierte in seiner bisherigen Rechtsprechung aller dings stets die Entscheidungen der Landesverfassungsgerich te. Das hat sich in der Verfassungstradition im Verhältnis der Gerichtsbarkeiten zueinander so ausgebildet.