(Abg. Peter Hauk CDU: Nein! Nein, Frau Präsiden tin! – Abg. Peter Hauk CDU meldet sich. – Glocke der Präsidentin)
Auch die Fundstellenangabe der letzten Änderung im Einlei tungssatz von dem neuen Artikel 52 – Änderung der Verord nung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prü fung von Fachlehrkräften für musisch-technische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren – muss noch angepasst wer den. Die letzte Änderung bezieht sich auf Artikel 13 des vom Landtag am 25. November 2015 beschlossenen Gesetzes zur Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Teilhabe in Ba den-Württemberg. Die Fundstellenangabe muss nun wie folgt lauten:
Die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbil dung und Prüfung von Fachlehrkräften für musisch-tech nische Fächer an Pädagogischen Fachseminaren vom 15. Dezember 2006 (GBl. S. 407), die zuletzt durch Arti kel 13 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(Abg. Peter Hauk CDU: Das ist doch lächerlich! – Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU: Das Gesetz, das geändert wird, wird wie folgt geändert! – Glocke der Präsidentin)
Außerdem bedarf die Fundstellenangabe der letzten Änderung im Einleitungssatz des neuen Artikels 56 – Änderung der Ver ordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prü fung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen – einer Aktualisierung. Die letzte Änderung bezieht sich auf Artikel 14 des vom Landtag am 25. November 2015 beschlossenen Gesetzes zur Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Teilhabe in Baden-Württem berg. Die Fundstellenangabe muss nun wie folgt lauten:
Die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbil dung und Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschulen vom 9. August 1996 (GBl. S. 538), die zuletzt durch Artikel 134 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1047, 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Weiter muss die Fundstellenangabe der letzten Änderung im Einleitungssatz des neuen Artikels 69 – Änderung der Arbeits zeit- und Urlaubsverordnung – noch angepasst werden. Die letzte Änderung bezieht sich auf Artikel 6 des vom Landtag am 25. November 2015 beschlossenen Gesetzes zur Ände rung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften. Die Fundstellenangabe muss nun wie folgt lauten:
Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. Novem ber 2005 (GBl. S. 716), die zuletzt durch Artikel 6 des Ge setzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035, 1038) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Außerdem muss die Fundstellenangabe der letzten Änderung im Einleitungssatz des neuen Artikels 70 – Änderung des Lan desbeamtengesetzes – noch aktualisiert werden. Die letzte Än derung bezieht sich auf Artikel 3 des vom Landtag heute un ter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Gesetzes über den Vollzug der Abschiebungshaft in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Landes beamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Ich bitte Sie, damit einverstanden zu sein, dass das Ausferti gungs- und Verkündungsorgan ermächtigt wird, die notwen dige Fundstellenangabe vor der Verkündung des Gesetzes an zupassen. – Sie sind damit einverstanden.
Schließlich muss auch noch die Fundstellenangabe der letz ten Änderung im Einleitungssatz des neuen Artikels 73 – Än derung des Finanzausgleichsgesetzes – angepasst werden. Die letzte Änderung bezieht sich auf Artikel 2 des vom Landtag am 9. Dezember 2015 beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes und des Fi nanzausgleichsgesetzes.
Ich bitte Sie, damit einverstanden zu sein, dass das Ausferti gungs- und Verkündungsorgan ermächtigt wird, die notwen digen Fundstellenangaben vor der Verkündung des Gesetzes anzupassen. – Sie sind damit einverstanden.
Wer Artikel 2 bis Artikel 73 (neu) mit den vorhin beschlosse nen Änderungen und den Fundstellenaktualisierungen zu stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist den Artikeln 2 bis 73 (neu) ein stimmig zugestimmt.
Wer Artikel 74 (neu) zustimmt, den bitte ich um das Handzei chen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist Arti kel 74 (neu) einstimmig zugestimmt.
lautet: „Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung anderer Vorschriften“. – Sie stimmen der Über schrift zu.
Wer dem Gesetz in Gänze zustimmt, den bitte ich, sich zu er heben. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist dem Gesetz einstimmig zugestimmt und Tagesordnungspunkt 11 erledigt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes – Drucksache 15/7678
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ar beit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren – Drucksache 15/7794
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allge meine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Frakti on festgelegt.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir beraten heute über zwei Themen komplexe gemeinsam. Zum einen geht es um die Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes, zum anderen geht es um die
Ich möchte mich zunächst mit dem Heilberufe-Kammerge setz befassen. Hier geht es vor allem um die Umsetzung eu ropäischer Vorgaben. Mit ihr wird den Kammern Verantwor tung im Bereich der Anerkennung ausländischer Berufsab schlüsse übertragen. Dabei geht es konkret auch um die Zu ständigkeit für die Durchführung von Sprachprüfungen für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise.
Wir von der CDU-Fraktion sind der Auffassung, dass die be rufsständischen Organisationen sehr gut geeignet sind, solche Aufgaben zu übernehmen. Sie haben fachliche Kompetenz, sie können diese Fragen beurteilen, und es muss nicht eine weitverzweigte staatliche Verwaltung hierfür vorgehalten wer den.
Zum anderen sind die Kammern als Körperschaften des öf fentlichen Rechts in besonderem Maß für solche hoheitlichen Aufgaben geeignet. Gerade in diesen Tagen, in denen so vie le Menschen zu uns kommen, ist eine schnelle und kompeten te Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse wichtig.
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft darüber hinaus die Rahmenbedingungen für die Neuerungen in Bezug auf die Einrichtungen des Notfalldienstes. Hier kann nun ein Benut zungszwang satzungsrechtlich geregelt werden. Die Kosten können umgelegt werden. Die von den Kammern vorgetrage nen Änderungswünsche – z. B. Stellvertreterregelungen bei der Kammerversammlung – wurden ebenfalls aufgenommen.