Auch die Lösung, die man hinsichtlich der Spielersperre ge funden hat, wenn sich jemand freiwillig sperren lassen will, war zunächst – das hat uns gar nicht gewundert – auch mit ei ner nicht nachvollziehbaren Belastung für die Betreiber ver bunden. So hätte man für einen Übergangszeitraum – das Gan ze geht ja nur noch bis Juli 2017 – jeden Betreiber dazu ver pflichtet, ein umfangreiches System aufzubauen, über das er garantieren kann, dass der betreffende Spieler landesweit in keiner seiner Einrichtungen auftaucht, und dies, obwohl man, was durchaus richtig ist, am Horizont ohnehin die Einführung eines landesweiten Sperrsystems beabsichtigt.
Jetzt sind die Initiatoren ein Stück weit zurückgerudert. Ver nünftig wäre für die Übergangszeit – ich drücke es umgekehrt aus, wenn man es strikt sagt – nur eine einrichtungsbezogene Sperre gewesen. Die Sperre würde sich danach zunächst nur auf die eine Einrichtung beziehen, in der sich der Spieler sper ren lässt. Das ließe sich gut kontrollieren.
Jetzt ist man ein Stück weit zurückgerudert. Denn wenn ein Spielhallenbetreiber mehrere Einrichtungen in einer Stadt hat – das soll es auch häufig geben –, haben Sie noch genau die selbe unzumutbare Regelung wie vorher.
Zweitens – dieses Argument ist auch von Herrn Kößler sehr richtig aufgegriffen worden –: Die Regelung mit der einjäh rigen Sperre ist einfach nicht überzeugend. Das muss man so sagen. Die Experten sagen uns in der Tat: „Das ist eine sehr hohe Schwelle.“ Man muss sich überlegen: Der Spieler lässt sich freiwillig sperren. Wenn er das aber unterschreibt, ist er für ein Jahr weg. Da ist es wirklich besser, ein Angebot zu ma chen, das eine kürzere Sperre vorsieht. Denn bei einem Jahr wird sich ein Spieler gründlich überlegen, ob er sich sperren lässt. Warum haben Sie nicht einfach auch eine zunächst dreimonatige Sperre ermöglicht, eine Sperre, die sich dann eben auf ein Jahr verlängert? Das wäre vernünftiger gewesen.
Meine Damen und Herren, schon aus diesem Grund haben wir eigentlich keine große Veranlassung, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Mit der Ablehnung möchten wir aber auch noch einmal zum Ausdruck bringen, dass uns der ganze Ansatz, der dahintersteckt, nicht gefällt. Dieser Ansatz läuft, kurz gesagt, darauf hinaus, dass der Staat mit dem Glücksspiel zwar unge stört Geld verdienen will, dass man jedoch die von der Recht sprechung geforderte Suchtbekämpfung ausschließlich im Be reich des gewerblichen Spiels erledigt, indem man da einer ganzen Branche sozusagen den Schluck abdreht. Das finden wir nicht in Ordnung und halten wir auch wirtschaftspolitisch für nicht sinnvoll.
Das nützt auch im Sinne der Suchtprävention nichts, die dann immer in hehren Worten – das verstehe ich hier auch – be schworen wird. Denn mit dieser Politik, die betrieben wird, erreicht man nur, dass die betroffenen Spieler in den illegalen Bereich, ins Internet, abwandern, wo man gar nichts mehr kontrollieren kann. Zu glauben, man könnte Spielsüchtige vor
dem PC zu Hause besser betreuen als in den jetzigen Einrich tungen, ist, meine ich, schon ein bisschen weltfremd.
Wir halten mehr von einem offenen und legalen, gut kontrol lierten gewerblichen Spiel. Deswegen gehen wir diesen Weg auch nicht mit. Auch aus diesem Grund werden wir auch die sem Gesetzentwurf nicht zustimmen.
Vielen Dank. – Frau Präsi dentin, Kolleginnen und Kollegen! Herr Kollege Dr. Goll, wir sind nicht diejenigen, die zurückrudern, und wir verfolgen auch niemanden. Vielmehr führen wir ein Gesetzgebungsver fahren durch, das im Verlauf des Prozesses dort, wo nötig, prä ziser wird und im Dialog mit den Beteiligten steht. Das ist ei gentlich die Art, wie wir Politik verstehen.
Bereits im März haben wir hier im Landtag über eine Ände rung des Landesglücksspielgesetzes beraten, die wir mit gro ßer Mehrheit auch beschlossen haben. Anlass für diese bei den Gesetzgebungsverfahren ist das Urteil des baden-würt tembergischen Staatsgerichtshofs vom 17. Juni 2014. Nach den Ausschussberatungen am 12. November 2015 – Kollege Kößler hat u. a. darauf hingewiesen – zeichnet sich erfreuli cherweise auch zu dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf ei ne breite Zustimmung ab. Dafür von meiner und von unserer Seite aus herzlichen Dank.
Wie Sie wissen, wurden im Urteil des Staatsgerichtshofs die zentralen Vorgaben des Glücksspieländerungsstaatsvertrags und des Landesglücksspielgesetzes für Spielhallen für verfas sungsgemäß befunden.
In zwei Punkten hat der Staatsgerichtshof das Land allerdings zu Korrekturen im Gesetz verpflichtet. Ich rufe sie noch ein mal zusätzlich zu den Stellungnahmen der Fraktionen in Er innerung.
Der eine Punkt bezieht sich auf das Datum, bis zu dem Be treiber von Spielhallen mit langem Bestandsschutz einen An trag auf Erteilung einer neuen Erlaubnis zu stellen haben. Weil hier eine Neuregelung bereits zum 31. März dieses Jahres ge fordert war, haben wir diesen Punkt vorgezogen und die Frist bereits mit Beschluss des Landtags vom 11. März um ein Jahr auf den 29. Februar 2016 vorverlegt.
Zum anderen hat der Staatsgerichtshof das Land aufgefordert, bis zum 31. Dezember dieses Jahres die Stichtagsregelung in § 51 Absatz 4 des Landesglücksspielgesetzes an seine Vorga ben anzupassen. Die Regelung ist entscheidend dafür, ab wann bestehende Spielhallen, die auf der Grundlage einer Erlaub nis nach § 33 i der Gewerbeordnung betrieben werden, eine neue Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz benötigen.
Bisher kommt es darauf an, ob die Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung vor oder nach dem 28. Oktober 2011 erteilt wurde. Geschah dies nach diesem Datum, ist bereits seit dem 30. Juni 2013 eine Erlaubnis nach dem Landesglücksspielge setz erforderlich. Wurde die Erlaubnis hingegen davor erteilt,
genießt die Spielhalle Bestandsschutz bis zum 30. Juni 2017 und benötigt erst dann die Erlaubnis nach dem Landesglücks spielgesetz.
Um den Vorgaben des Staatsgerichtshofs Rechnung zu tragen, Kolleginnen und Kollegen, wird die Regelung in § 51 Ab satz 4 des Landesglücksspielgesetzes im Gesetzentwurf in zweierlei Hinsicht angepasst:
In zeitlicher Hinsicht ist der maßgebliche Stichtag für die Dau er des Bestandschutzes nun der 18. November 2011, der Tag, an dem die betreffende Landtagsdrucksache mit der Mittei lung der Landesregierung über den Entwurf des Glücksspiel staatsvertrags ausgegeben wurde.
In sachlicher Hinsicht ist der entscheidende Anknüpfungs punkt nicht mehr das Datum der Erlaubniserteilung, sondern das Datum, an dem der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung gestellt worden ist.
Neben dieser geänderten Übergangsregelung und einzelnen punktuellen Anpassungen, die im Wesentlichen der Klarstel lung dienen, finden Sie im Gesetzentwurf unter § 45 Regelun gen zur Spielersperre.
Dazu sei nochmals an das Urteil des Staatsgerichtshofs erin nert. Dieser hat entschieden, dass ein Anschluss der Spielhal len in Baden-Württemberg an die vom Land Hessen geführte zentrale Sperrdatei nicht möglich ist. Das bedeutet: Nach der zeitiger Rechtslage besteht in Baden-Württemberg für Spie ler keine Möglichkeit, sich in Spielhallen sperren zu lassen. Das ist keine befriedigende Lösung im Sinne der Ziele, die die Länder sich im Glücksspielstaatsvertrag gesetzt haben.
Die Landesregierung strebt daher die Einrichtung einer eige nen landesspezifischen Sperrdatei für Spielhallen an und wird dazu ein Konzept erarbeiten. Kollege Schwarz hat bereits da rauf hingewiesen. Dieses Konzept soll dem Landtag bis zum 30. September 2016 vorgelegt werden. Hierzu liegt Ihnen ein Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen vor.
So lange soll aber natürlich keine Lücke in Sachen Spieler schutz bestehen. Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf sieht als zügig umsetzbare Übergangslösung vor, dass Betreiber von Spielhallen künftig verpflichtet sind, in ihrer jeweiligen Spiel halle Spieler auf deren Antrag hin zu sperren. Bis zur Einfüh rung eines eigenen landesweiten Sperrsystems können wir so bereits jetzt ein Mindestmaß an Spielerschutz gewährleisten.
Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft hat nach der Be ratung des Gesetzentwurfs eine Änderung empfohlen, nach der aus der im Gesetzentwurf enthaltenen betreiberbezogenen Regelung eine standortbezogene Regelung gemacht werden soll. Damit wird berücksichtigt, dass derzeit noch nicht fest steht, welche Spielhallen über die Übergangsfrist zum 30. Ju ni 2017 hinaus weiter betrieben werden dürfen, und dass oh nehin die Einführung einer landesweiten, zentralen Sperrda tei in Vorbereitung ist.
Hohe Investitionen und ein verpflichtendes betreiberbezoge nes Sperrsystem, das nur für eine relativ kurze Übergangszeit gebraucht wird, sollen so vermieden werden. Außerdem wol len wir dem Umstand Rechnung tragen, dass zahlreiche Spiel hallen nach Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 2017 wer den schließen müssen.
Der Aufwand für die betroffenen Spielhallenbetreiber in der noch verbleibenden Zeit sollte nicht unverhältnismäßig groß sein. Daher liegt Ihnen zur Vorschrift des § 45 ein Änderungs antrag der Regierungsfraktionen vor.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, neben der soeben skizzierten Änderung des Landesglücksspielgesetzes enthält der Entwurf auch eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2011. Die Gültigkeit dieses Gesetzes soll um vier Jahre bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden, weil bei den Verwaltungsgerichten noch einige Klageverfah ren von Gemeinden gegen die amtliche Festsetzung ihrer Ein wohnerzahl anhängig sind. Auch in diesem Fall hoffen wir auf Ihre Zustimmung.
Insgesamt ist das ein Stück weitere präzise Gesetzesarbeit un serer Regierung. Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 15/7443. Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft empfiehlt Ihnen in Ab schnitt I der Beschlussempfehlung Drucksache 15/7690, dem Gesetzentwurf mit Änderungen bei Artikel 1 Nummer 5 zu zustimmen.
in der Fassung von Abschnitt I Ziffer 1 und 2 der Beschluss empfehlung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses. Wer Ar tikel 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegen probe! – Enthaltungen? – Damit ist Artikel 1 mehrheitlich zu gestimmt.
Sind Sie damit einverstanden, dass ich Artikel 2 – Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 – und Artikel 3 – Inkrafttreten – gemeinsam zur Abstimmung stel le? – Das ist der Fall.
Wer den Artikeln 2 und 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist den Artikeln 2 und 3 mit großer Mehrheit zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Damit ist dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt.
Wir haben noch über Abschnitt II der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft, Drucksache 15/7690, abzustimmen, der ein Handlungsersuchen an die Landesregierung enthält. Wer Abschnitt II zustimmt, den bit te ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist Abschnitt II mehrheitlich zugestimmt.