Protocol of the Session on October 28, 2015

Auch die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, um die Gewährung eines Vorschusses bei Inanspruchnahme von Pflegezeiten zu regeln, bleibt richtig und wichtig. Denn so können wir die im Landesbeamtengesetz neu eingeführten Pflegezeiten auch finanziell fördern.

Meine Damen und Herren, um es noch einmal auf den Punkt zu bringen: Wir leisten mit diesem Gesetz vor allem einen zen tralen Beitrag dazu, den Bildungsstandort Baden-Württem berg zu stärken. Herr Kößler, Sie haben einen Versuch unter nommen, indem Sie beim Thema Gerechtigkeit gesagt haben, wir würden das Spielfeld verlassen. Nun ist mir dieses Voka bular zwar grundsätzlich sympathisch. Aber ich muss Ihnen sagen: Wir unternehmen mit dem geplanten Gesetz neue, not wendige Spielzüge auf dem Spielfeld der Bildungspolitik, die Sie mit Ihren technisch limitierten Möglichkeiten in der Ver gangenheit gar nicht hinbekommen haben, Herr Kößler, und leisten damit einen wesentlichen Beitrag.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der SPD – Abg. Walter Heiler SPD: Das war Kreisklasse!)

Deswegen sage ich: Wir haben gute Argumente, sodass alle das, was wir vorhaben, unterstützen können. Ich danke für die Zustimmung, die bereits gekommen ist, und ich danke Ihnen nun für Ihre Aufmerksamkeit.

(Abg. Dr. Timm Kern FDP/DVP: Welches Argument haben Sie gegen unseren Antrag?)

Das Argument, das bereits vorgebracht wurde, nämlich, dass dies bereits unterwegs ist.

Danke schön.

(Beifall bei Abgeordneten der Grünen und der SPD)

Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldun gen vor.

Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 15/7417. Ab stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Aus schusses für Finanzen und Wirtschaft, Drucksache 15/7492. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustim men.

Zu dem Gesetzentwurf liegen zwei Entschließungsanträge vor, die ich nach der Schlussabstimmung zur Abstimmung stellen werde.

Sind Sie damit einverstanden, dass ich Artikel 1 – Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg – mit den Nummern 1 bis 8 und Artikel 2 – Überleitungsvorschriften – gemeinsam zur Abstimmung stelle? – Das ist der Fall.

Artikel 1 und Artikel 2

Wer den Artikeln 1 und 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Den Ar tikeln 1 und 2 ist mehrheitlich zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 3

Änderung des Landeshochschulgesetzes

mit den Nummern 1 und 2. Sind Sie damit einverstanden, dass ich Artikel 3 insgesamt zur Abstimmung stelle? – Das ist der Fall.

Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Arti kel 3 ist einstimmig zugestimmt.

Ich rufe auf

Artikel 4

Inkrafttreten

Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Arti kel 4 ist mehrheitlich zugestimmt.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 28. Oktober 2015 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetzent wurf wurde mehrheitlich zugestimmt.

Meine Damen und Herren, wir haben noch über die beiden Entschließungsanträge abzustimmen.

Ich rufe zuerst den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 15/7617-1, auf, mit dem gefordert wird, bis zum Ende des Jahres ein Weiterqualifizierungsange bot für die in der Besoldungsgruppe A 12 befindlichen Leh rerinnen und Lehrer an den Haupt- und Werkrealschulen vor zulegen.

Wer diesem Entschließungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Entschließungsantrag ist mehrheitlich abgelehnt.

Jetzt rufe ich den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU, Drucksache 15/7617-2, auf, der fordert, die 2009 geschaffe ne Beförderungsmöglichkeit für erfahrene, motivierte und leistungsstarke Haupt- und Werkrealschullehrkräfte von A 12 nach A 13 wieder einzuführen.

Wer diesem Entschließungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Die ser Entschließungsantrag ist ebenfalls mehrheitlich abgelehnt.

Damit ist Punkt 7 der Tagesordnung erledigt.

(Unruhe)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir fahren in der Tagesord nung fort. Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP/ DVP – Gesetz zur Verankerung eines Spekulationsverbots sowie eines Verbots von Fremdwährungskrediten ohne Ab sicherung des Währungsrisikos im kommunalen Haus haltsrecht (Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung) – Drucksache 15/7340

Meine Damen und Herren, das Präsidium hat folgende Rede zeiten festgelegt: für die Begründung fünf Minuten, für die Aussprache fünf Minuten je Fraktion.

Für die Begründung erteile ich das Wort Herrn Abg. Profes sor Dr. Goll.

Herr Präsident, liebe Kolle ginnen und Kollegen! Zu dem Vorstoß, den wir jetzt machen und den wir in ähnlicher Form schon einmal gemacht haben – zur Frage, warum wir jetzt wieder einen solchen Vorstoß un ternehmen, werde ich gleich etwas sagen –, zunächst eine Vor bemerkung: Mir ist aufgefallen – wenn ich die Diskussionen der Vergangenheit, aber beispielsweise auch die Stellungnah men, die wir diesmal bekommen haben, anschaue –, dass ein fach nicht überall nachvollzogen wird, was wir eigentlich wol len. Erstaunlicherweise haben in der Tat gerade die Kommu nalverbände in ihren Stellungnahmen das Thema verfehlt; sie haben schlicht nicht verstanden, was wir wollen. Ich komme im Einzelnen noch darauf zu sprechen.

Ich hätte also zu Beginn eine Bitte: Ich würde gern diese ers te Lesung und die folgenden Ausschussberatungen nutzen, um Ihnen näherzubringen, worum es uns wirklich geht und was wir wirklich wollen. Sie haben die Gelegenheit – wenn Sie es denn wollen –, den Vorstoß so zur Kenntnis zu nehmen, wie er wirklich gemeint ist.

Dieser Vorstoß richtet sich im Groben darauf, dass in die Ge meindeordnung klar hineingeschrieben wird, dass spekulati ve Geschäfte für Gemeinden verboten sind und dass Kredite in Fremdwährungen nur zulässig sind, wenn man das Wäh rungsrisiko durch ein entsprechendes anderes Geschäft aus gleicht.

Die Vorbilder: Wir haben schon 2012 jedenfalls den einen Teil, das Spekulationsverbot, hier eingebracht, und zwar einem Vor stoß in Sachsen folgend, wo CDU und FDP bereits einen Vor stoß unternommen hatten, da es auslösende Fälle gab. Jetzt gibt es aktuell ein Gesetzesvorhaben von Schwarz-Grün in Hessen. Dieses beinhaltet unsere beiden Punkte. Wir greifen praktisch dieselbe Idee wieder auf, weil wir sie für sinnvoll halten und weil wir der Meinung sind – dies als wichtiges Ar gument vorweg –, dass wir damit nicht in die kommunale Selbstverwaltung, in die Autonomie eingreifen – das wäre in konsequent –, sondern es ausschließlich um den Schutz der Gemeinden und nicht um einen Eingriff in ihre Freiheit geht.

(Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP: Genau!)

Das lässt sich auch ganz einfach beweisen, denn unseren frü heren Vorstößen haben Sie immer entgegengehalten, das sei bereits verboten. Es wird immer argumentiert, solche Geschäf te seien bereits verboten. Verzeihung, aber wenn dem so ist – und dem ist so –, dann können wir an dieser Stelle in die kom munale Autonomie also nicht mehr eingreifen. Darin sind wir uns einig.

Schauen wir uns einmal die jetzige Rechtslage an. In der Tat kann man so argumentieren, dass aus Vorschriften der Ge meindeordnung – immer wieder zitiert: § 77 Absatz 2, § 87 und § 88 – hervorgeht, dass solche Geschäfte, wie ich sie nannte – Spekulationsgeschäfte, wahrscheinlich sogar Ge schäfte mit Fremdwährungskrediten ohne Absicherung –, den Gemeinden verboten sind, dass sie das nicht machen dürfen. So kann man wahrscheinlich argumentieren.

(Abg. Andreas Schwarz GRÜNE: So ist es!)

Aber was ist die Folge? Es gibt zwei Möglichkeiten. Die nächstliegende Folge ist: Das Geschäft ist gültig. Der Ge schäftspartner wird geschützt, und der Bedienstete, der es ab geschlossen hat, kann zur Rechenschaft gezogen werden. Das ist die eine Folge.

Dann gibt es die extremere Folge, dass das ganze Geschäft nach § 134 BGB nichtig ist. Aber ein zweiter Blick auf das Ganze zeigt schon, dass Letzteres die krasse Ausnahme sein muss. Ich mache es Ihnen an einem einfachen Beispiel deut lich: Wenn der Kämmerer für seine Sekretärin einen dicken Mercedes kauft, dann ist das wahrscheinlich ein Verstoß ge gen sämtliche Haushaltsbestimmungen. Wenn aber der Bür germeister ins Autohaus geht und sagt, das Geschäft ist nich tig, dann sagt der Verkäufer: „Nein, dieses Geschäft wird nie mals nichtig sein.“ Dann sagt er: „Dann verkaufst du halt den Mercedes wieder.“ Es ist doch ganz klar, dass nur in beson deren Fällen Nichtigkeit die Folge sein kann, denn sie kann nur dann – –