Mit den Anforderungen an die Höhe der Quoren sowie den Zeitraum und die Art der Sammlung ist sowohl für den Volks antrag mit einem Antragsquorum von 0,5 % der Wahlberech tigten und einer freien Sammlung über zwölf Monate als auch für das Volksbegehren mit einem Unterstützerquorum von 10 % der Wahlberechtigten, einer amtlichen Sammlung über drei Monate bzw. einer freien Sammlung über sechs Monate und einem Zustimmungsquorum von 20 % der Stimmberech tigten bei einer Volksabstimmung eine hinreichende Legiti mation durch das Volk gewährleistet.
Meine Damen und Herren, da normalerweise die Regierung die Begründung ihrer Gesetzentwürfe vornimmt, wir diesmal aber keine Begründung vorgesehen haben, habe ich dies hier ein bisschen getan. Es kann sein, dass die Kollegen, die nach mir noch sprechen, dies auch machen.
Ich denke, dass die Fristen gut bemessen sind, dass eine hin reichende Aktualität des Gegenstands immer gegeben ist.
Der Gesetzentwurf umfasst eine maßvolle Stärkung der di rektdemokratischen Elemente in der Landesverfassung. Des halb wird die CDU-Fraktion dem Gesetzentwurf zustimmen.
Wir bedanken uns ausdrücklich für das gute Klima bei den Verhandlungen. Insbesondere Ihnen, Herr Sckerl, darf ich dan ken. Ich glaube, wir haben hier etwas Gutes für die Bürger schaft bei uns hinbekommen.
Sehr geehrte Frau Präsi dentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! In der Tat: Das ist wieder ein guter Moment für den Landtag von Baden-Württemberg. Wir haben uns gemeinsam auf ein wichtiges Gesetz verständigt. Neben der Änderung der Verfassung ist das Gesetz zur Änderung des Volksabstim mungsgesetzes jetzt ein Begleitgesetz. Auch dieses haben wir in ganz kurzer Zeit – es gab eigentlich keine großen Diffe renzpunkte – auf den Weg gebracht.
Das Gesetz buchstabiert, wie jetzt die Formen direkter Demo kratie, die wir in die Verfassung geschrieben haben, umgesetzt werden. Der Kollege Hitzler hat in hinreichender Breite die einzelnen Instrumente, Fristen und Quoren genannt.
Der Bedarf zur Reform des Volksabstimmungsgesetzes ist tat sächlich beträchtlich. Es stammt in seiner jetzigen Fassung aus dem Jahr 1984. Es kam seitdem ein einziges Mal zur An wendung, nämlich 2011 bei der Volksabstimmung zu Stutt gart 21. Da hat sich schon gezeigt, dass das Gesetz aus Grün den der Anpassung an das Landtagswahlrecht und einer Rei he weiterer Gründe reformbedürftig ist. Dem kommen wir jetzt nach.
Das Gesetz regelt auch, wie das neue Instrument, das wir im mer besonders hervorheben, der Volksantrag, funktionieren soll. Adressat ist der Landtag.
Es gibt ein Quorum, das immer noch ehrgeizig, aber auch be wältigbar ist, von 0,5 % der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, die uns in Zukunft mit Anliegen beschäftigen kön nen. Der Landtag muss sich dann mit Anliegen aus der Bevöl kerung, die so legitimiert sind, befassen. Das ist, glaube ich, ein neues Instrument. Ich finde das spannend und betrachte das grundsätzlich als ein gutes Angebot an die Bürgerschaft.
Ich will mich im Wesentlichen darauf beschränken, ein paar wichtige Verbesserungen aus unserer Sicht zu nennen.
Wir führen zum ersten Mal eine freie Unterschriftensamm lung ein, vor allem beim Volksantrag. Das heißt, wir erwarten von den Initiatorinnen und Initiatoren – von der Bürgerschaft, die das macht, die das machen will –, dass sie die Unterschrif tensammlung binnen zwölf Monaten selbstverantwortlich or ganisieren. Diese Phase wird nicht in den Amtsstuben, nicht in den Rathäusern stattfinden.
In einem späteren Stadium, wenn es zu einem Volksbegehren oder sogar zur Vorbereitung einer Volksabstimmung kommen sollte, gibt es eine Kombination von freier und Amtssamm lung. Auch dies ist etwas Neues.
Wir haben Fristen und Quoren – da haben Sie, Herr Hitzler, recht – maßvoll, aber bürgerfreundlicher als bisher ausgestal tet. Wir stärken die Stellung der Initiatorinnen und Initiatoren eines Begehrens oder eines Volksantrags im ganzen Verfah ren, indem wir den Vertrauensleuten, also den Repräsentan ten eines Antrags, auch eine starke Stellung geben. Diese kön nen z. B. im Landtag gehört werden.
Wir machen das, was es bei der Volksabstimmung zu Stutt gart 21 gab, durch eine Sollbestimmung verbindlich, nämlich eine amtliche Information, bei der, wann immer es möglich ist, alle an einer Volksabstimmung Beteiligten auch zu Wort kommen sollen.
Der Landtag, die Landesregierung, aber auch die Initiatorin nen und Initiatoren für eine Volksabstimmung haben eine Po sition. Ich finde es daher sehr wichtig, dass wir dafür sorgen, dass die Bürgerschaft vor einer Volksabstimmung über die je weiligen Positionen, die in den gewählten Gremien oder von der Regierung vertreten werden, informiert wird.
Kern unserer gemeinsamen Reform ist: Wir wollen es den Bürgerinnen und Bürgern erleichtern, sich auf Landesebene aktiv in das politische Geschehen einzumischen. Wir verste hen das ganze Instrument als Ergänzung und in vielen Fällen sicher auch als Korrektiv zu unserer repräsentativen Demo kratie, die sich natürlich bewährt hat. Auch dies wird von uns unterstrichen.
Unter dem Strich: ein überzeugendes Angebot, im Konsens erarbeitet. Ich gebe von meiner Seite einen herzlichen Dank an die Kollegen zurück. Die Zusammenarbeit war sehr kons truktiv und sehr angenehm. Ich glaube, auch ein künftiger Landtag wird sich daran orientieren können. So geht interfrak tionelle Zusammenarbeit dann, wenn sie angesagt ist, wenn es breiter Mehrheiten bedarf.
Frau Präsidentin, liebe Kollegin nen und Kollegen! Der Kollege Sckerl und der Kollege Hitz ler haben es erwähnt: Wir haben in einer sehr konstruktiven Zusammenarbeit nicht nur eine Änderung der Verfassung, son dern auch eine Änderung des Volksabstimmungsgesetzes er arbeitet.
Der Kollege Hitzler hat gesagt: Wir haben heute, untechnisch gesprochen, „keine Regierung“ bzw. keine Begründung durch die Regierung. Aber ich glaube, auch dort herrscht Einigkeit. Ohne das Innenministerium hätten wir dieses Gesetz nicht vorlegen können. Wir haben sehr gut debattiert und diskutiert und uns auf Kompromisse geeinigt, aber die Ausformulierung des Gesetzes hat dankenswerterweise das Innenministerium übernommen. Dafür herzlichen Dank.
Wir haben im Gesetzgebungsverfahren gerade ein Gesetz zur Änderung der Landesverfassung, mit dem die großen Linien der Bürgerbeteiligung im Land Baden-Württemberg verän dert werden. Um den Ablauf von Volksabstimmungen, Volks anträgen und Volksbegehren auch ordentlich zu regeln, wol len wir mit diesem Volksabstimmungsgesetz, das im Übrigen kein neues Gesetz ist, sondern eine Änderung erfährt, diese Verfassungsänderungen nachvollziehen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich glaube aber, dass mit diesen Änderungen dieses Volksabstimmungsgesetz das wird, was es im Namen verspricht. Wir haben bei der direkten De mokratie sicherlich Nachholbedarf, und den werden wir jetzt mit dem Volksabstimmungsgesetz erfüllen. Deshalb glaube ich, dass das ein weiterer Schritt nach vorn ist – nicht nur für die Stärkung der direkten Demokratie, sondern auch als her vorragende Ergänzung der parlamentarischen Demokratie in unserem Land.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, was spricht für die Zustim mung zu dem Gesetzentwurf? Er ist das Ergebnis vieler Dis kussionen. Aber das allein soll ja noch nicht Grund für eine Zustimmung sein. Wir haben den Mittelweg gefunden, um ei nerseits ausreichend Zeit für die Sammlung der erforderlichen Zahl von Unterschriften vorzusehen – hierzu gehören auch die Absenkung der Quoren und die Regelung verschiedener Sammelarten bei den erforderlichen Unterschriften – und um andererseits sicherzustellen, dass Volksantrag, Volksbegehren und Volksabstimmung eine Legitimation durch das Volk er fahren. Die ist auch bei Absenkung der Quoren noch sicher gestellt.
Gleichzeitig gilt, dass wir die Fristen so geregelt haben, dass eine hinreichende Aktualität der Gegenstände des Volksan trags oder des Volksbegehrens besteht. Ich glaube, wir haben unter Abwägung der unterschiedlichen Forderungen einen her vorragenden – ich will an dieser Stelle nicht „Mittelweg“ sa gen – Königsweg gefunden, der diesen neuen und verbesser ten Instrumenten der direkten Demokratie Rechnung trägt.
Meine Fraktion wird diesem Volksabstimmungsgesetz zustim men. Herzlichen Dank noch einmal an die Kolleginnen und Kollegen der interfraktionellen Arbeitsgruppe und an Herrn Kollegen Sckerl für die hervorragende Leitung.
Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Die Spezialisten für interfraktionelle Arbeitsgruppen dürfen heute noch einmal das Wort ergreifen.
Ich darf aber gern auch noch einmal bestätigen, dass es eine sehr ordentliche Zusammenarbeit war. Vielleicht ist es gar nicht so überflüssig, das zwischendurch einmal zu betonen, weil draußen manchmal der Eindruck entsteht, als würden Parteien und Fraktionen immer streiten – selbst dann, wenn es nichts zu streiten gibt. Hier war es umgekehrt. Hier ist nicht gestritten worden, sondern man hat sachlich einen Weg ge sucht.
Man muss berücksichtigen, dass die Verfassungsänderung, die dem zugrunde liegt, in gewisser Weise schon ein historischer Schritt war. Das ist ein Thema, über das eigentlich seit Jahr zehnten diskutiert wird. Und jetzt rücken Volksbegehren und Volksentscheid in einen Bereich, in dem diese Instrumente re alistisch praktikabel sind. Das ist schon ein großer Sprung nach vorn. Aber der eigentliche Sprung hat natürlich in der Verfassung stattgefunden. Jetzt geht es um die Umsetzung.
Zu dem Gesetz ist inhaltlich schon etliches gesagt worden. Das brauche ich jetzt nicht zu wiederholen.
Dass die Umsetzung manchmal auch noch politisch interes sante Fragen mit sich bringen kann, zeigt allerdings ein Punkt, auf den ich doch noch eingehen möchte, weil wir da vielleicht auch noch Kommunikationsbedarf nach außen haben. Wir ha ben lange über die Frage diskutiert, ob man eine Art Wahl kampfkostenerstattung einführt, ob man den Organisatoren, die ein solches Volksbegehren auf die Bahn bringen wollen, praktisch eine Art Entschädigung zahlt. Wir haben letztlich auch dazu einen Kompromiss gefunden und haben uns dabei nicht auf dieses Gebiet begeben, das dann natürlich seine Tü cken haben könnte, da sozusagen neue Lasten nach Art der Wahlkampfkostenerstattung zu schaffen. Außerdem gibt es, wenn es um Vergleichbarkeit geht, den wesentlichen Unter schied, dass die sogenannte Wahlkampfkostenerstattung da zu da ist, die Parteien auch über die gesamte Wahlperiode hin weg – nicht nur anlassbezogen – zu finanzieren.
Wir haben einen Kompromiss gefunden, der darauf hinaus läuft, dass die Regierung – ob das das Innenministerium oder das Staatsministerium macht, ist, glaube ich, eher zweitran gig – ihrerseits umfassend informiert. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht – nicht nur, was das Ergebnis anbelangt, sondern auch, was die Unterrichtung bei der Volksabstimmung zu Stuttgart 21 anbelangt. Es gelingt offensichtlich ohne Wei teres, das Ganze neutral darzustellen. Damit nehmen wir na türlich den Organisatoren, die ein solches Verfahren betrei ben, schon eine ganz erhebliche Last ab. Aber so, glaube ich, muss man es auch nach außen kommunizieren.
Im Übrigen kann ich jetzt einmal zur Abwechslung feststel len: Kein Haar in der Suppe. Wir werden dem Gesetz gern zu stimmen.
Frau Präsidentin, werte Kol leginnen, werte Kollegen! Ich denke, Sie wissen von mir, dass mir an einer guten Zusammenarbeit immer gelegen ist. Aber dass ich mich geradezu zum Fan von interfraktionellen Ar beitsgruppen entwickeln würde, das hätte ich auch nicht un bedingt gedacht.
Ich meine es aber durchaus ernst, weil ich gespürt habe, dass sowohl bei diesem Themenbereich als auch beispielsweise bei den Änderungen im Kommunalverfassungsrecht eine breite Basis vorhanden war, gemeinsam ein Ziel zu erreichen. Auf dem Weg dahin gab es die eine oder andere kontroverse Dis kussion, aber man hat sich jedenfalls von dem Weg zum Ziel nicht abbringen lassen.
Die Vorredner haben auf die wesentlichen Punkte des hier zur Beratung anstehenden Gesetzentwurfs zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes, auf die Kernpunkte, hingewie sen. Deshalb möchte ich das alles an dieser Stelle nicht wie derholen, aber doch noch ergänzend darauf hinweisen, dass die dem zugrunde liegenden Änderungen der Landesverfas sung nicht nur durch das Volksabstimmungsgesetz konkreti siert werden, sondern ebenfalls im Geleitzug – ich denke, das ist auch nicht ganz unwichtig – durch das Innenministerium die Landesstimmordnung an die neuen Vorgaben angepasst wird. Auch die haben es ja, wenn man so will, in sich. Auch die machen deutlich, wie ernst es uns tatsächlich mit diesem Gesetz ist.
Abseits der inhaltlichen Details geht es um die nähere Ausge staltung des neuen Volksantrags, geht es um Formen, Fristen der Unterschriftensammlung, die amtlichen Unterrichtungs-, Beratungs- und Auskunftsrechte für diejenigen, die ein sol ches Begehren in Gang setzen möchten.