Protocol of the Session on July 8, 2015

In Fällen von Einwilligungsunfähigkeit muss bei Fehlen ei ner Vorsorgevollmacht ein gerichtlich bestellter Betreuer han

deln. Da – dieser Punkt wurde von mir schon erwähnt – sind wir in einem Bereich, in dem wir fragen müssen, ob nicht ein Gesetz schon vorher eine Regelung im Sinne der Partnerschaf ten, im Sinne der Eheleute ermöglichen kann – sofern man dies dann auch umsetzt.

Ein Großteil der vom Gericht angeordneten, bestellten Betreu er und Betreuerinnen könnte dann auch vermieden werden. Mit einer entsprechenden Regelung hätten wir den Vorteil, dass Bürokratie abgebaut werden kann. Dann hätten wir näm lich die Konstellation, dass in einer Notsituation nicht immer auch noch das Betreuungsverfahren einzuhalten wäre. Ich bin davon überzeugt, dass es gut ist. Eheleute und Partner, die sich dauerhaft binden wollen, gehen davon aus, dass sie im richti gen Sinn handeln, dass sie das Beste für die Partnerin, den Partner unternehmen wollen, dass es hier keine negativen Aus wirkungen, keine Konflikte gibt. Deswegen auch die Ein schränkung: Natürlich muss die Partnerschaft intakt sein. Wenn man getrennt lebt oder geschieden ist, besteht nicht mehr in dieser Weise eine Bindung.

Ich bin überzeugt, dass diese Lösung besser ist, als wenn frem de Personen, so gut sie die Dinge im Betreuungsbereich auch umsetzen wollen, hier die Entscheidungen treffen. Diese Ver mutungen für eine dauerhafte Bindung sind richtig.

Gerade was die Gesundheitsfürsorge und die damit eng zu sammenhängenden Bereiche betrifft, ist es wichtig – auch das empfand ich als einen wichtigen Punkt –, dass, auch wenn dies schriftlich niedergelegt ist, die Aufgabe natürlich trotzdem bei den jeweiligen Partnern liegt. Man ringt natürlich darum, die richtige Entscheidung zu treffen. Aber die nun vorgeschlage ne Regelung kann eine große Hilfe sein, wenn man – wie ge sagt – keine Vorsorgevollmacht hat.

Wir haben hier eine Win-win-Situation. Wir haben den Vor teil, dass die Bürger von unnötiger Bürokratie entlastet wer den. Wir können Partnerschaften und Ehe stärken, und wir vermeiden unnötige Gerichtsprozesse.

Wir können noch einmal festhalten, dass dieser Prozess – ich halte es für sehr gut, dass er vom Justizministerium BadenWürttemberg bei der Justizministerkonferenz mit initiiert wor den ist – einen Weg beschreitet für einen Regelungsvorschlag, der jetzt in der Breite und über alle Parteigrenzen hinweg dis kutiert werden muss. Dass wir diesen Prozess positiv beglei ten wollen, dessen können Sie versichert sein.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der SPD)

Für die FDP/DVP-Frak tion erteile ich Herrn Abg. Professor Dr. Goll das Wort.

Frau Präsidentin, liebe Kol leginnen und Kollegen! Mein Beitrag zu der Aktuellen Debat te steht natürlich unter dem Vorzeichen, dass ich vor einer gan zen Reihe von Jahren selbst einmal den Versuch gemacht ha be, die rechtspolitische Diskussion genau in die Richtung zu bewegen, wie es dieser Beschluss der Justizministerkonferenz tut.

Interessanterweise bin ich nicht weit gekommen – das ist der einzige kleine Einschub, mit dem ich von dem heutigen Kon

sens abweichen möchte –, und ich habe mich gefragt, warum das so ist. Ich habe natürlich schon den Verdacht, dass damals, als ich die Stärkung der Rechte von Ehegatten gefordert ha be, dies eher als rückständige Diskussion wahrgenommen und nicht weitergeführt wurde. Jetzt, da die Lebenspartnerschaf ten dabei sind, scheint es eine fortschrittliche Diskussion zu sein, und da machen alle mit. Aber ich mache auch mit.

Ich halte den Vorschlag für vernünftig. Man darf sich mit dem Gesetz nicht so weit vom Rechtsgefühl der Betroffenen ent fernen. Wir alle kennen die Fassungslosigkeit des Ehepart ners, wenn er – streng genommen – nicht einmal auf die In tensivstation gelassen werden darf. Nach den Buchstaben des Gesetzes darf er im Fall, dass der Partner hilflos dort liegt, nicht einmal auf die Intensivstation, wenn er keine Vorsorge vollmacht hat oder nicht als Betreuer bestellt ist. Natürlich wird in der Praxis in vielen Fällen anders verfahren – das ist klar –, doch nach den Buchstaben des Gesetzes steht der Ehe partner oder der Partner völlig rechtlos da. Das löst immer wieder große Überraschungen aus.

Wenn man gegen eine solche Situation Vorsorge treffen will, gibt es – daran sei erinnert – die beiden grundsätzlichen Mög lichkeiten: Entweder ich habe jemanden, dem ich vertrauen kann. Dann ist die Vorsorgevollmacht das Mittel der Wahl. Das ist das Beste. Darum hat dies in dem Beschluss der Jus tizministerkonferenz Platz 1 inne. Doch das ist bei Weitem nicht immer der Fall. Für alle anderen Lösungen braucht man ein staatliches Angebot. Das staatliche Angebot – auch nicht zu verachten – ist die Betreuung. Wenn ich als Betroffener mir selbst Gedanken mache über die Situation, in die ich kommen könnte, dann weiß ich: Entweder habe ich jemanden, dem ich vertrauen kann, und dem erteile ich eine Vorsorgevollmacht, oder ich habe dies nicht; dann sorgt an dieser Stelle der Staat für mich. Das ist auch kein Fehler; er tut es allerdings sehr formalistisch, wie wir wissen.

Auch ich habe aus dem Verwandtenkreis schon Anrufe be kommen, bei denen Ehepartner ihre Verblüffung äußerten, dass sie als Betreuer bestellt wurden und erst einmal ein Ver mögensverzeichnis machen mussten, damit die Kontrolle wahr genommen wird. Das hat auch Überraschungen ausgelöst. Die staatliche Variante ist von einem gesunden Misstrauen ge prägt. Die kennen zunächst einmal keine Verwandten, wie der Volksmund sagt. Man weiß leider auch, warum. Denn in sehr vielen Fällen besteht die Gefahr, dass man den Bock zum Gärtner macht. Es wird leider in den Familien viel gestritten. Da gibt es die kuriosesten Fälle, dass in Familien jahrzehnte lang um Nichtigkeiten gestritten wird. Dann besteht dieses Vertrauensverhältnis eben nicht, und man macht für den Be troffenen vielleicht gerade das Falsche.

Insofern bewegen wir uns in keinem einfachen Gelände. Aber es gibt weiterführende Überlegungen, die ich für richtig hal te, beispielsweise – Herr Stickelberger, so verfolgen Sie es auch – dass man in bestimmten Situationen eine Vollmacht vermutet – eine Vermutung, die allerdings entsprechend wi derleglich sein muss. Wenn es Anzeichen gibt, dass die Part ner z. B. getrennt leben, oder wenn eine andere Äußerung nie dergelegt ist, dann muss diese Vollmacht sozusagen auch wie der vom Tisch sein.

Dann wird man sich über die Reichweite unterhalten müssen, ob Vermögensfragen einbezogen werden oder nicht. Ich per

sönlich entnehme den bisherigen Unterlagen – – Man denkt vor allem natürlich an Einwilligungen in ärztliche Behand lung, an Anträge auf Sozialversicherungsleistung, Beihilfe usw. Ich halte es für denkbar, dass wir auch das Bankkonto in die Überlegungen einbeziehen. Was erwartet wird, sind Vor kehrungen für Alltagssituationen, die auftreten können und in denen der Partner auf einmal hilflos ist, nicht handeln kann, obwohl ihm die betroffene Person eigentlich wirklich vertraut und es mutmaßlich ihrem Willen entspricht, dass der Partner für sie handelt.

Das sind einige Aufgaben, die zu lösen sind, die auch vom Kollegen Hitzler angesprochen worden sind. Im Übrigen darf ich mich dem einfach anschließen: Wir begrüßen ebenfalls, dass diese Diskussion geführt wird, und werden uns auch gern konstruktiv beteiligen.

Danke schön.

(Beifall bei der FDP/DVP sowie Abgeordneten der CDU, der Grünen und der SPD)

Für die Landesregierung erteile ich das Wort Herrn Minister Stickelberger.

Sehr geehrte Frau Prä sidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Zunächst ein Dank an meine Vorredner für die Unterstützung der Initiative aus Baden-Württemberg quer durch die Fraktionen. Herzlichen Dank!

Sie haben dankenswerterweise auch die Problemlage aufge zeigt, in die Menschen in unserem Land kommen können, und zwar nicht nur ältere Menschen, sondern auch viele jüngere. Ein Unglücksfall, eine plötzliche Erkrankung, und schon steht der Partner, die Partnerin, der Ehemann, die Ehefrau vor der Situation: „Ich kann nicht handeln.“ Die Möglichkeiten sind dann begrenzt. Vielfach besteht in der Tat in der Öffentlich keit der Eindruck, der Partner könnte dann ohne Weiteres für den anderen, der verhindert ist, handeln; dem ist halt nicht so. Leider zeigt auch die gerichtliche Praxis, dass dieser Glaube noch weit verbreitet ist. Ich habe das in meinem Bekannten kreis, im beruflichen Umfeld auch immer erlebt – dies ist land läufige Meinung –: „Wenn der Partner ausfällt, kann ich für ihn handeln.“

Sie haben das zu Recht als Problem benannt. Deswegen möch te ich konkret auf unseren Vorstoß aus Baden-Württemberg eingehen, in dem Bewusstsein, dass der Bundesgesetzgeber zuständig ist – das ist zutreffend gesagt worden –, aber auch in der sicheren Erwartung, dass wir da ein dickes Brett boh ren. Ich bin da gleichwohl sehr optimistisch.

Wir haben in anderen Bereichen über Bundesratsinitiativen Erfolg gehabt. Ich darf nur an die kontroverse Diskussion zum Thema Doping erinnern. Wir haben sie in Baden-Württem berg angestoßen, und mittlerweile hat die Große Koalition in Berlin mit Zustimmung des Bundesrats ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Wir werden etwa bei den synthetischen Drogen, bei „Legal Highs“, weiter am Ball bleiben; auch da stammt die Initiative, die mittlerweile auch das Bundesge sundheitsministerium beschäftigt, aus Baden-Württemberg.

Ich bin also optimistisch, aber der Rückhalt hier aus dem Landtag von Baden-Württemberg ist mir ganz wichtig.

Was haben wir konkret vor? Zutreffend ist gesagt worden: Das Thema ist nicht neu; es hat bereits in den Jahren 2004, 2005 entsprechende Initiativen im Bundesrat gegeben; auch die Bundesregierung war damals damit befasst. Allerdings sind diese Initiativen zum Erliegen gekommen. Offensichtlich hat man sich übernommen; man wollte vielleicht zu viel regeln. Jedenfalls gab es danach kein Gesetz.

Ich glaube auch nicht, Herr Dr. Goll, dass die Diskussion zur Ehe und ihrer Erweiterung bei diesem Beschluss der Justiz ministerkonferenz sozusagen Pate gestanden hat, sondern schlicht die Erkenntnis, dass in unserer älter werdenden Ge sellschaft, aber auch bei jungen Menschen, ein echtes Bedürf nis für eine gesetzliche Regelung besteht und dieses Bedürf nis in der Vergangenheit schon massiv zugenommen hat und weiter zunimmt.

Unser Vorschlag zur Angehörigenvertretung soll natürlich nicht die Vorsorgevollmacht verdrängen; das ist ganz klar. Die Vorsorgevollmacht ist und bleibt das Mittel Nummer 1 der freiwilligen Regelungen, wie und wem ich vertraue, welche Anordnungen ich für den Fall, dass ich nicht mehr selbst han deln kann, treffe.

Aber es bleibt das Problem, dass nicht alle Menschen eine Vorsorgevollmacht haben. Vielfach werden entsprechende Überlegungen schlicht verdrängt. Das ist alltäglich, das ist Re alität. Deshalb, glaube ich, besteht bezogen auf diese Prob lemlagen ein Gesetzgebungsbedürfnis.

Die Vollmacht ist natürlich immer noch im Blick. Die Zahlen wurden genannt. Es sind bereits viele Vollmachten erteilt wor den – sie sind im entsprechenden Register hinterlegt –, aber es gibt im privaten Bereich auch viele Vollmachten, die nicht registriert sind, die vielleicht nur beglaubigt sind oder nicht einmal das. Sie sind möglicherweise auch nur von begrenzter Wirkung, von begrenztem Nutzen, weil sie vielfach falsch aus gestellt sind, Bestimmtes falsch regeln, widersprüchlich re geln. All das muss man beachten.

Aber ich darf in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass wir alle natürlich immer gehalten sind, auch aufzuklären, für Vorsorgevollmachten zu werben. Das tut auch das Bun desministerium der Justiz. Auch wir haben in unserem Minis terium eine entsprechende Broschüre. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Justiz führen – wie viele andere Organi sationen, Sparkassen, Verbände – Veranstaltungen durch und werben für die Vorsorgevollmacht. Gleichwohl ist der Anwen dungsbereich – trotz der genannten Zahlen – immer noch be grenzt.

Die Diskussion ist nicht nur in Deutschland geführt worden und wird nicht nur bei uns geführt. Österreich und die Schweiz haben bereits eine gesetzliche Vertretungsbefugnis für Ange hörige geschaffen.

Wir haben in der Ländergruppe überlegt: Was kann man ma chen? Wie ist die Stimmung? Wie sind die Mehrheitsverhält nisse? Können wir ein solches Vorhaben überhaupt auf den Weg bringen? Ich habe da gute Resonanz verspürt. Es gab ei ne vorbereitende Arbeitsgruppe, die Eckpunkte für eine Re gelung ausgearbeitet hat. Das ist dann in den Beschluss der Justizministerkonferenz gemündet, die vor drei Wochen in Ba den-Württemberg stattgefunden hat – ein einmütiges Ergeb nis, wie schon berichtet wurde.

Jetzt kommt die Feinarbeit, Herr Hitzler; das ist völlig klar. Was wir jetzt haben, ist eine Vorstellung von einer Regelung. Die Regelung selbst müssen wir jetzt im Einzelnen entwickeln. Uns liegt am Herzen, dass wir dies in der Legislaturperiode des jetzigen Bundestags, also bis 2017, gegebenenfalls über den Bundesrat auf den Weg bringen.

Die Bundesregierung ist eingebunden. Sie hat sich bereit er klärt – obwohl früher bei der Bundesregierung durchaus auch Skepsis bestanden hat, ist sie durchaus dazu bereit –, an ei nem solchen Gesetzesvorhaben mitzuwirken, das wir jetzt fe derführend mit den Partnern aus den anderen Bundesländern entwickeln wollen.

Die Regelung bezieht sich auf Ehegatten und Lebenspartner, und zwar auf nicht getrennt lebende Ehegatten und Lebenspart ner – um den Anwendungsbereich gleich einmal konkret ein zugrenzen. Diese Beschränkung auf Partner, Ehepartner trägt natürlich auch dem Umstand Rechnung – das wurde auch ge sagt –, dass in Familien vielfach Streit herrscht und die Über tragung auf Kinder oder nahe Verwandte wegen der schon vor handenen Konfliktsituationen nicht immer angezeigt ist. Viele Eltern haben zu ihren Kindern überhaupt keinen Kontakt mehr. Das wollen wir gar nicht einbeziehen; die Regelung be schränkt sich auf Ehegatten und Partner. Im Übrigen liegt uns überhaupt daran, hier eine Regelung zu schaffen, die klar und eindeutig ist, die jeder versteht und die auch im Konfliktfall von jedem akzeptiert wird.

Die Regelung soll die Gesundheitssorge umfassen und betrifft insbesondere die Einwilligung etwa in eine medizinische Be handlung, aber auch den Abschluss eines Behandlungsver trags oder die Geltendmachung der nach einem Unfall, Krank heits- oder Pflegefall erforderlichen Sozialleistungen, das Ein fordern von Versicherungs- und Beihilfeleistungen. Das ist in etwa der Regelungsbereich, den wir erfassen wollen.

Der Ehegatte oder der Lebenspartner, der in diese Vertretung einbezogen ist, unterliegt natürlich den gleichen Bindungen. Insbesondere ist er, wie sonst auch, an den Willen und die Wünsche des Betroffenen gebunden. Eine Vorsorgevollmacht geht also vor. Eine allgemeine Vertretungsbefugnis, die ganz umfassend ist, wie sie früher auch schon einmal diskutiert wurde, ist nicht vorgesehen. Herr Dr. Goll, Sie haben auch in diese Richtung schon ein Signal gesetzt.

Was die Ausgestaltung anlangt: Es wird gesetzgebungstech nisch eine widerlegliche gesetzliche Vollmachtsvermutung ge ben, die nur eingreift, wenn der Betroffene nichts anderes be stimmt hat, etwa durch eine Vorsorgevollmacht, und keinen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Die Vollmacht bleibt also immer vorrangig; ganz klar. Ein solcher Wille des Betrof fenen wäre auch zu beachten, wenn er ihn beispielsweise frü her einmal gegenüber einem Arzt geäußert hat. Auch dann kann diese widerlegliche Vermutung erschüttert werden. Wie man das im Einzelnen gesetzlich regelt, um da Missbrauch auszuschließen, bleibt jetzt der Gesetzgebungsarbeit im De tail vorbehalten.

Die Vorsorgevollmacht ist also, wie Sie sehen, nach wie vor nicht entbehrlich; sie bleibt notwendig.

Wir setzen da auch weiterhin auf die Kooperation mit den Be treuungsvereinen, den Betreuungsbehörden, den Landesjus tizverwaltungen, die in diesem Thema unterwegs sind. Ich be

danke mich an dieser Stelle auch einmal bei den vielen ehren amtlich Tätigen, die sich in diesem Bereich für diejenigen, die einer Betreuung bedürfen, engagieren.

(Beifall bei Abgeordneten aller Fraktionen)

Wir brauchen eine einfache und klare Regelung. Daran arbei ten wir jetzt. Mit dem Rückhalt aller Fraktionen hier im Land tag von Baden-Württemberg gehe ich gern in die weitere Ab stimmung mit den Länderkolleginnen und Länderkollegen, damit wir alsbald zu einem entsprechenden Bundesgesetz kommen. Denn das BGB muss geändert werden. Die Zeit da für ist reif.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD sowie Abgeordneten der CDU und der Grünen)

Meine Damen und Her ren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aktuelle Debatte beendet und Punkt 2 der Tagesordnung erledigt.

Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf: