(Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP legt sein Re demanuskript auf den Stenografentisch. – Abg. Fried linde Gurr-Hirsch CDU: Herr Schmiedel hat es nicht gesehen!)
Herr Schmiedel sieht manches nicht, Frau Kollegin. Er sieht aber auch man ches besser als der Rest seiner Partei.
Zweitens: Wir haben ein vorbildliches Tierschutzrecht. Auch aufgrund einer hervorragenden Veterinärverwaltung, aufgrund eines hervorragenden Sachverstands und sachkundiger Tier ärzte stehen wir damit europaweit an der Spitze. Daran kön nen sich die anderen – auch innerhalb der EU 28 – ein Bei spiel nehmen.
Drittens: Wir brauchen keine zusätzliche Ebene, schon gar keine Ebene, die ideologische Besserwisserei mit sich bringt.
Viertens: Weil es mir um die Sache geht, habe ich den Wunsch und beantrage hiermit, dass Wissenschafts- und Landwirt schaftsausschuss eine gemeinsame Anhörung zu diesem Ge setzentwurf durchführen, damit das Pro und Kontra noch ein mal abgeklärt werden kann.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künfti gen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Recht sprechung.
Diese Formulierung macht Folgendes deutlich. Erstens: Es ist zuallererst die Aufgabe des Staates, den rechtlichen Rahmen zum Schutz der Tiere zu schaffen. Zweitens: Es ist dann die vollziehende Gewalt, also die sachkundige staatliche Veteri närverwaltung, die die Einhaltung der bestehenden Vorschrif ten zu überwachen und sicherzustellen hat.
Dagegen laufen Verbandsklagerechte grundsätzlich auf eine tendenzielle Privatisierung von Staatszielen und Aspekten des Gemeinwohls hinaus, weil sie private und somit nicht demo kratisch legitimierte Verbände zu einem mit staatlichen Be hörden konkurrierenden Sachwalter öffentlicher Belange ma chen.
Hierdurch entsteht durchaus die Gefahr, dass Verbandsinter essen auch extremer Gruppen im weitesten Sinn an die Stel le des Souveräns, also der Bürgerinnen und Bürger, die die Parlamente wählen, gestellt werden. Diese Gleichstellung hal te ich für falsch.
Meine Damen und Herren, die Zielsetzung derjenigen, die ein Verbandsklagerecht fordern, ist es, vermeintlich unzureichen de gesetzliche Grundlagen auf dem Weg der Rechtsprechung in besonderen Einzelfällen und im Sinne Einzelner zu beein flussen. Auch dies ist eine Privatisierung des Staatsziels Tier schutz durch die Hintertür.
Meine Damen und Herren, in Deutschland gibt es keinen Mangel beim Tierschutzrecht; denn es gibt fünf Tierschutz
konventionen des Europarats, es gibt zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union zum Schutz der Tiere – die Tier schutznormen der Europäischen Union, die sich nicht zuletzt in der „EU-Tierschutzstrategie 2011 bis 2015“ niederschla gen, gelten international als die strengsten Normen überhaupt; erkundigen Sie sich einmal nach dem Tierschutz im Rest der Welt, dann werden Sie feststellen, dass wir wirklich gut da stehen –,
und es gibt das Tierschutzgesetz des Bundes mit den dazuge hörigen Verordnungen. Deutschland steht im Ruf, eines der strengsten Tierschutzrechte der Welt zu haben.
Meine Damen und Herren, in Deutschland gibt es auch kei nen Mangel bei der Durchsetzung des Tierschutzrechts. Un sere amtlichen Tierärzte sind wissenschaftlich hoch qualifi ziert und in der Lage, sachkundig und ausgewogen zu ent scheiden. Wenn die Möglichkeit zur Durchsetzung von mehr Tierschutz besteht, dann nehmen die amtlichen Tierärzte in Baden-Württemberg diese Möglichkeit auch wahr.
Die Veterinäre arbeiten auch gut mit den örtlichen Tierschutz verbänden zusammen. Der entscheidende Punkt bei der Um setzung des Tierschutzrechts ist die Zusammenarbeit mit den örtlichen Tierschutzverbänden, den örtlichen Ansprechpart nern und nicht mit denen in Verbänden, die glauben, sie müss ten überstaatlich noch gescheiter sein, meine Damen und Her ren.
Wann immer Verstöße gegen den Tierschutz bekannt werden – nicht zuletzt durch Hinweise örtlicher Verbände –, gibt § 16 a des Tierschutzgesetzes den zuständigen Behörden ein scharfes Schwert an die Hand. Die amtlichen Tierärzte kön nen je nach Situation und Schwere der Tierschutzverstöße ers tens die sofortige Einstellung von Tierversuchen anordnen, zweitens dem Halter Tiere fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, drittens dem Halter Tiere fortneh men und verkaufen und viertens dem Halter das Halten und Betreuen von Tieren dauerhaft untersagen. Wir haben also schon ein starkes Tierschutzrecht.
Mein Fazit: Verbandsklagerechte mögen dort sinnvoll sein, wo es aufgrund einer unzureichenden Behördenstruktur an ei ner wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung mangelt. Da von kann aber beim Staatsziel Tierschutz in einem hoch ent wickelten Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg mit einer solchen Veteri närverwaltung keine Rede sein, meine Damen und Herren.
Zum Abschluss möchte ich darauf hinweisen, dass ich auch noch andere Bedenken habe, und zwar verfassungsrechtliche Bedenken. Das geplante Gesetz muss verfassungskonform sein. Der Tierschutz fällt in die konkurrierende Gesetzgebung, Herr Minister. Artikel 72 des Grundgesetzes besagt ganz klar und deutlich: Wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszu ständigkeit Gebrauch macht, hat ein Land nichts mehr drauf zusatteln. Im Jahr 1972 wurde der Bund nach Artikel 72 Ab satz 1 des Grundgesetzes mit seinem Tierschutzgesetz aktiv. Deshalb ist es für mich äußerst fragwürdig, ob die Länder hier überhaupt noch eine Gesetzgebungsbefugnis haben.
Wir, die Freien Demokraten, stellen dem Gesetz, das hier vor gesehen ist, kein gutes Zeugnis aus. Wir werden ihm auch nicht zustimmen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, mir liegen keine Wortmeldungen mehr vor. Die Aussprache ist damit beendet.
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf Drucksache 15/6593 zur weiteren Beratung vorberatend an den Ausschuss für Wissen schaft, Forschung und Kunst und federführend an den Aus schuss für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu über weisen. – Dagegen erhebt sich kein Widerspruch.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Fi nanzen und Wirtschaft zu dem Antrag des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 8. Februar 2015 – Waldshut-Tiengen, Verkauf einer Teilfläche des landesei genen Grundstücks Flst. Nr. 311, Gemarkung WaldshutTiengen – Drucksachen 15/6553, 15/6634
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Fi nanzen und Wirtschaft zu dem Antrag des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 13. Februar 2015 – Hei delberg, Verkauf des landeseigenen Gebäudes Römerstra ße 2–4 – Drucksachen 15/6554, 15/6635
Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu der Mitteilung des Innenministeriums vom 27. Januar 2015 – Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung des Landes Baden-Württemberg und der Regierung der Fran zösischen Republik über die Einrichtung und den Betrieb einer deutsch-französischen Wasserschutzpolizeistation – Drucksachen 15/6440, 15/6590
Gemäß § 96 Absatz 5 der Geschäftsordnung stelle ich die Zu stimmung entsprechend dem Abstimmungsverhalten in den Ausschüssen fest. – Es ist so beschlossen.
Umbesetzungen im Ständigen Ausschuss und im Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“