Herr Präsident, meine Damen und Herren! Durch den Gesetzentwurf soll, wie wir gehört haben, vor allem das Recht zur Ernennung und Ver setzung von Beamten der Besoldungsgruppen A 16, A 15, C 4 und W 3 vor allem bei den staatlichen Hochschulen delegiert werden. Bisher – das haben wir auch gehört – ist dies nach der Verfassung das originäre Recht des Ministerpräsidenten. Lediglich die Rektoratsmitglieder sollen weiterhin vom Mi nisterpräsidenten ernannt werden.
Wir, die Fraktion der FDP/DVP, unterstützen das Vorhaben als Beitrag zur Stärkung der Hochschulautonomie und als Bei trag zur Verfahrensvereinfachung und Entbürokratisierung. Denn einfachere, wirtschaftlichere und schnellere Verwal tungsverfahren sind immer gut. Das gilt auch in anderen Be reichen wie der Wirtschaft. Führen heißt in der Wirtschaft wie in der Verwaltung, auch den Mut zu haben, zu delegieren und abzugeben. Ein guter Chef ist einer, der seinen Mitarbeitern, die in der Hierarchie knapp unter ihm stehen, auch Dinge überträgt, die er eigentlich gern selbst macht. Ich finde das richtig; es ist ein Beitrag zur Stärkung der Autonomie der Hochschulen.
(Beifall bei Abgeordneten der FDP/DVP, der CDU und der Grünen – Abg. Alexander Salomon GRÜNE: Sehr gut!)
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch wenn es einem fast schon unangenehm ist, dass man dann doch reden möchte, werde ich es tun, weil ich glau be, dass auch dieser Gesetzentwurf es verdient hat, dass man noch einmal einen Blick darauf wirft, worum es eigentlich geht.
Ich freue mich natürlich über die Zustimmung des gesamten Hauses zu dem Vorhaben. Lassen Sie mich dennoch die Ge legenheit nutzen, noch einmal kurz vorzustellen und zu erläu tern, worum es geht.
Wir delegieren mit diesem Gesetz die Zuständigkeit für die Ernennung der Professorinnen und Professoren, der Akade mischen Direktoren, der Leitenden Akademischen Direktoren vom Ministerpräsidenten auf die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen. Dadurch leisten wir einen Beitrag zur Stär kung der Autonomie und der Eigenverantwortlichkeit unserer Hochschulen. Darüber hinaus leisten wir einen Beitrag zur Beschleunigung dieser Verfahren und dadurch auch zur Ent bürokratisierung der Ernennungsverfahren sowie der Beru fungsverfahren insgesamt, die zeitaufwendige Angelegenhei ten sind.
Durch die Änderungen im Ernennungsgesetz erhalten unsere Hochschulen eine Zuständigkeit für die Professuren – Herr Dr. Bullinger hat es eben schon erwähnt – der Besoldungs gruppen W 3, C 4, Akademische Direktoren, Leitende Akade mische Direktoren. Sie dürfen selbst eingestellt, ernannt und auch versetzt werden.
In diesem Zusammenhang gehen für den wissenschaftlichen Dienst grundsätzlich alle Zuständigkeiten, die im Zusammen hang mit der Ernennungstätigkeit stehen, auf die Hochschu len über. Ich möchte hier noch einmal unterstreichen, dass es aber bestimmte Bereiche gibt, bei denen zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis die Zuständigkeit auch in Zu kunft beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst verbleiben wird.
Das sind drei Fallgruppen, und zwar erstens die Versetzung in den Ruhestand, auch im Fall der Dienstunfähigkeit, ein schließlich der Entscheidung über Anträge auf Hinausschie ben des Ruhestands, zweitens die Rücknahme der Ernennung, um einen Gleichklang in der sachlichen Beurteilung mit mög licherweise parallel laufenden Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu gewährleisten, und drittens die Anerkennung des dienstlichen Interesses bei Be urlaubungen, um hierbei auch bei übergeordneten Landesin teressen angemessen handeln und Einheitlichkeit gewährleis ten zu können.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit auch dem Ministerpräsi denten dafür danken, dass es nicht schwierig war, ihn davon zu überzeugen, diese Zuständigkeit den Hochschulen zu über tragen. Er hat unmittelbar eingesehen, dass es ein Fortschritt für die Hochschulen ist, wenn die Zuständigkeit dort direkt verbleibt. Deshalb freue ich mich, dass wir heute mit dem Ge setz sagen können: In Zukunft muss ein entsprechender Er nennungsvorgang über 22 Schreibtische weniger wandern. Wir haben einmal versucht, das zu rekonstruieren. Der Vor gang ging bisher durch das Wissenschaftsministerium, durch
das Staatsministerium bis zum Ministerpräsidenten zur Un terschrift und über dieselben Stationen auch wieder zurück.
Im Schnitt hat dieser Vorgang fünf Wochen beansprucht. Die Kosten haben wir gar nicht zu berechnen versucht; wir haben einfach nur die Zeit und die Schreibtische gezählt. Das hat uns selbst beeindruckt, wie viel an einem solchen Verfahren dran hängt. Deshalb glaube ich, dass wir mit dieser Verschiebung der Zuständigkeit die Hochschulwelt einfach ein klein wenig schneller, ein klein wenig eigenständiger, ein klein wenig bes ser machen.
Deswegen lassen Sie mich Danke sagen für Ihre Bereitschaft, dieses Vorhaben positiv zu unterstützen. Ich bin mir sicher, das ist ein gutes Stück Autonomie, das wir den Hochschulen gewähren.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, mir liegen in der Allgemeinen Aussprache keine weiteren Wortmeldungen vor.
Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 15/5837. Ab stimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Stän digen Ausschusses, Drucksache 15/6082. Der Ausschuss emp fiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Sind Sie damit einverstanden, dass ich die Artikel 1 bis 4 des Gesetzentwurfs gemeinsam zur Abstimmung stelle? – Das ist der Fall.
Wer den Artikeln 1 bis 4 des Gesetzentwurfs Drucksache 15/5837 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit ist dem Gesetzent wurf einstimmig zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung des Ernennungsgesetzes und an derer Vorschriften“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit ist diesem Gesetz einstimmig zugestimmt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz über die Gestaltung und Durchführung des Ju gendarrestes in Baden-Württemberg (Jugendarrestgesetz – JArrG) – Drucksache 15/5838
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Präsidium hat festge legt, dass in der Zweiten Beratung auf eine Aussprache ver zichtet werden kann, da in der Ersten Beratung bereits ausgie big über den Gesetzentwurf diskutiert worden ist.
Wir kommen daher in der Zweiten Beratung gleich zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 15/5838. Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Stän digen Ausschusses, Drucksache 15/6083. Der Ausschuss emp fiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf mit einer Änderung in Ab schnitt 2, nämlich bei § 5 Absatz 2 Satz 2, zuzustimmen.
Zu § 3 in Abschnitt 1 des Gesetzentwurfs liegt der interfrak tionelle Änderungsantrag Drucksache 15/6109 vor, der die Anfügung eines Absatzes 6 begehrt. Diesen Änderungsantrag werde ich an der betreffenden Stelle aufrufen und zur Abstim mung stellen.
auf, der aus den §§ 1 bis 4 besteht. Zu § 3 liegt der interfrak tionelle Änderungsantrag Drucksache 15/6109 vor. Wer die sem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Hand zeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit ist diesem Änderungsantrag einstimmig zugestimmt.
Wer Abschnitt 1 mit der soeben beschlossenen Ergänzung in § 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist da gegen? – Wer enthält sich? – Damit ist Abschnitt 1 einstim mig zugestimmt worden.