wenn gesprochen wird. Verlegen Sie doch bitte Ihre Gesprä che nach außerhalb des Plenarsaals, sonst ist der Redner nicht zu verstehen.
Danke schön. – Meine Damen und Herren, bei allem, was wir tun, so auch bei diesem Gesetzes werk, müssen wir Artikel 1 des Grundgesetzes beachten, in dem unmissverständlich steht:
Das gilt auch und besonders dann, wenn es um Menschen geht, die der Pflege bedürfen. Das Gesetz und die Verordnun gen werden Flexibilität bei der Gestaltung unterschiedlicher Lebensabschnitte und unterschiedlicher Angebote ermögli chen. Gerade der Gedanke der Transparenz und die Vergleich barkeit der Angebote unterschiedlicher Träger führen zu mehr Verbraucherschutz, den wir alle in diesem Hohen Haus wol len.
Gute Qualität wird auch durch die Heimaufsichtsbehörden und ihre Qualitätsprüfungen gefördert. Die CDU-Landtags fraktion begrüßt die Veröffentlichung der Qualitätsberichte. Wir stimmen zu, dass dies erst ab dem 1. Januar 2011 stattfin den soll. Bis dahin können Erfahrungen bezüglich der Ver gleichbarkeit und der Aussagekraft gewonnen werden, die den
Heimnutzern zugutekommen werden. Daher müssen die Be richte lesbar, verständlich und damit verbraucherfreundlich gestaltet werden. Sie müssen und können eine gute Grundla ge dafür sein, wenn es um die Entscheidung geht, welche Ein richtung für die Betroffenen jeweils die optimale ist.
Damit kann auch die angemessene Qualität des Wohnens und die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkennt nisse entsprechende Qualität der Betreuung im Vorfeld der Entscheidung geprüft werden. Man muss vorher erkennen können, ob ein Heim gute Wohnbedingungen und eine anstän dige Pflege bietet, damit man weiß, wofür man sein Geld aus gibt.
Selbstverständlich müssen Doppelprüfungen von Heimauf sicht und MDK vermieden werden. Das lässt Bürokratie erst gar nicht entstehen und verbraucht bei den Prüfenden und den Geprüften nicht unnötig Ressourcen und Geld.
Wir bleiben dabei: In Einrichtungen für Menschen mit Behin derungen soll die Möglichkeit der Bildung eines Angehöri gen- und Betreuerbeirats geschaffen werden, der den Heim beirat berät und unterstützt. Das ist keine Diskriminierung, sondern ein zusätzliches Angebot, von dem man Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
Alles in allem liegt uns nun nach der ersten Lesung und der ausführlichen Diskussion im Sozialausschuss ein Gesetzent wurf zum Heimrecht zur Verabschiedung vor, der das Heim vertragsrecht dem Bund überlässt, der dies mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz in eigener Zuständigkeit gere gelt hat.
Lassen Sie mich noch ein Wort zu den Änderungsanträgen sa gen, die deckungsgleich alle schon im Sozialausschuss behan delt wurden. Wir, die Koalitionsfraktionen, haben die Grün de für unsere Ablehnung dort bereits dargelegt. Ich verweise hierzu als Berichterstatter auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Sozialausschusses, Drucksache 14/6261. Wir werden diese Anträge heute erneut ablehnen, weil sie zum Teil Forderungen erheben, für die es gar keine Grundlage gibt. Da mit meine ich den Antrag der Grünen.
Sehr geehrter Herr Präsident, lie be Kolleginnen, liebe Kollegen, meine sehr geehrten Damen und Herren! Dass wir schon heute, kaum zwei Jahre, nach dem das Heimgesetz für das Land Baden-Württemberg mit Ihrer Mehrheit beschlossen wurde, über ein Änderungsgesetz debattieren müssen, spricht eigentlich nicht für die Qualität des Heimgesetzes.
Als die Zuständigkeit für das Heimrecht im Zuge der Födera lismusreform II vom Bund auf die Länder überging, hat Ba den-Württemberg übereifrig gesagt: Wir machen ganz schnell ein Heimgesetz;
wir regeln darin auch die heimvertragsrechtlichen Bedingun gen, denn wir wollen die Ersten sein, damit wir wie immer sa gen können: Wir sind an erster Stelle.
Schon damals, im Frühsommer 2008, war klar, dass zunächst vom Bund das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz kommen wird, das unser Heimgesetz an der einen oder andere Stelle tangiert, dass aber auch die Frage des Heimvertragsrechts sehr umstritten ist und der Bund die Kompetenzen für sich in An spruch nimmt. Er hat das dann mit dem Wohn- und Betreu ungsvertragsgesetz umgesetzt.
Wir, SPD und Grüne, haben bereits damals in der Diskussion über Ihren Gesetzentwurf zum Heimgesetz gefordert, alles he rauszunehmen, was das Heimvertragsrecht betrifft, weil wir uns schon damals sehr sicher waren, dass es sich hierbei um eine Bundesangelegenheit handelt und dass es nicht sein kann, dass für jemanden, der in Mannheim lebt, ein anderes Heim vertragsrecht gilt als für einen Pflege- oder Hilfebedürftigen in Ludwigshafen. Deshalb ist es gut, dass Sie das nun einge sehen haben und die §§ 5 bis 9 aus dem Heimgesetz heraus nehmen werden. Dem werden wir auch zustimmen.
Ich möchte noch auf einige andere Punkte eingehen, die uns im Zusammenhang mit der Änderung des Heimgesetzes Sor gen bereiten. Zunächst möchte ich auf die Erweiterung der Er mächtigungsgrundlage eingehen. Mit der Ermächtigungs grundlage kann zukünftig durch Verordnungen die Frage „Mehrbettzimmer oder Einbettzimmer?“ geregelt werden, aber auch die Frage, wie viele Betten ein Haus, eine stationä re Einrichtung zukünftig haben soll und wo sie sich befinden soll.
Wir finden es – das möchte ich an dieser Stelle sagen – wich tig, solche Angelegenheiten zu regeln. Dennoch kann es nicht sein, dass alles, was eigentlich in das parlamentarische Ge schehen gehört, via Verordnung durch die Landesregierung geregelt wird. Denn die Sorge um die Zukunft unserer pflege bedürftigen und behinderten Menschen betrifft uns alle. Hier bei gibt es auch eine politische Dimension und nicht nur, sehr geehrter Herr Staatssekretär, eine Verordnungsdimension.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD und der Grünen – Zuruf des Abg. Jörg Döpper CDU – Gegenruf der Abg. Ursula Haußmann SPD)
Ich möchte noch auf die Qualitätsberichte eingehen. Wir ha ben immer gefordert, die Berichte zu veröffentlichen, auch im Sinne eines besseren Verbraucherschutzes. Es wäre schön ge wesen, wenn das bereits im Jahr 2010 geklappt hätte. Nun wird es im Jahr 2011 geschehen. Wenn die Dinge dadurch bes ser werden, soll es uns recht sein.
Ich möchte allerdings warnend darauf hinweisen, dass es auch in Zukunft weiterhin zu Doppelprüfungen kommen kann. Herr Raab, da haben Sie – nicht wir – etwas übersehen. Im Gesetz steht nämlich: Doppelprüfungen können vermieden werden. Dort steht aber nicht, dass sie zwangsläufig vermieden wer
den sollen. Im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch im Sinne von Organisationsabläufen in den Einrichtungen vor Ort wäre es uns wichtig,
dass man Möglichkeiten findet, um zu verhindern, dass MDK und Heimaufsicht zum einen in einem kurzen Zeitabstand nacheinander prüfen, zum anderen aber auch teilweise dassel be prüfen. Wichtig wäre es, eine klare Abgrenzung zu finden zwischen dem, was die Heimaufsicht prüft, nämlich dem ord nungsrechtlichen Teil, und dem, was der MDK prüft, nämlich dem qualitativen Teil.
Insofern halten wir unsere Änderungsanträge auch heute auf recht. Darüber hinaus hätten wir uns gewünscht, dass das Heimgesetz insgesamt mehr auf die veränderten Bedürfnisse und Bedarfe der Menschen eingeht und sich mehr an der Zu kunftsfähigkeit von Pflege und Behindertenhilfe und weniger am aktuellen Stand orientiert.
Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Damen und Herren! Wir haben eben schon einmal über den Länderfinanzausgleich gesprochen. Wir haben auch schon einmal kurz darüber gesprochen, dass es die Föderalis musreform II gab. Der Sinn der Föderalismusreform II ist ge wesen, Kompetenzen des Bundes auf die Länder zu übertra gen mit dem Ziel, den individuellen, landestypischen Beson derheiten eines Bundeslands Rechnung zu tragen und gerade dann, wenn es um bestimmte gesetzliche Regelungen geht, passgenaue Strukturen zu schaffen, um die regionalen Beson derheiten berücksichtigen zu können.
Das ist ein Ansatz, den wir für sehr wichtig halten und auch sehr engagiert mitgetragen haben. Das ist ein guter Ausgangs punkt gewesen.
Jetzt muss man aber fragen – meine Kollegin Frau Altpeter hat das eben schon angesprochen –: Was ist daraus geworden? Wir haben im Jahr 2008 als eines der ersten Bundesländer ein neues Landesheimgesetz auf den Weg gebracht, und dieses neue Landesheimgesetz unterscheidet sich von dem, was vor her auf Bundesebene Recht und Gesetz war, fast gar nicht. Das heißt, den regionalen Spielraum, den wir gehabt hätten, haben wir überhaupt nicht ausgeschöpft. Das ist überaus är gerlich. Denn wir haben hier in der Tat große Besonderheiten; wir haben Strukturen, die sich von anderen Strukturen in Deutschland völlig unterscheiden.
Ich nenne beispielsweise nur die Möglichkeit, bürgerschaftli ches Engagement in stationäre Einrichtungen hineinzubrin gen. Das ist das eine. Das Zweite ist z. B., dass es im ländli chen Raum zunehmend die Möglichkeit und auch die Forde rung gibt, kleine Wohneinheiten zu schaffen. Es gibt gerade hier im Südwesten ein großes Engagement von Gruppen, die Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Demenz schaffen wol len, die außerhalb großer Einrichtungen sind. All das sind An reize und Impulse, die hier bereits gegeben sind. Denen hätte viel stärker Rechnung getragen werden müssen, indem ein Gesetz hätte auf den Weg gebracht werden müssen, das auf
Herr Raab, Sie sagen, es sei ein Gesetz, das Qualitätssiche rung und Verbraucherschutz garantiere. Ich muss Ihnen sagen: Ich habe ein völlig anderes Verständnis von Qualitätssiche rung und Verbraucherschutz. Es ist doch kein Zeichen von Transparenz, und es bringt auch den Verbraucherschutz nicht wirklich voran, wie Sie es darstellen, wenn die Qualitäts- und Prüfberichte nur mit Einverständnis der Heimleitung veröf fentlicht werden sollen.
Dazu haben wir einen Änderungsantrag eingebracht, der ganz deutlich sagt: Es darf keine Sollbestimmung sein, sondern es muss tatsächlich eine Verpflichtung hierzu geben. Denn nur dann macht es wirklich Sinn und ist es tatsächlich ein Signal für mehr Transparenz. Das ist das eine.
Zum Zweiten geht es um die Wohnqualität. Sie sagen, es ge be keine Standardformulierung, und lehnen deswegen unse ren Änderungsantrag ab.
Dann muss man eben eine konkrete Formulierung ins Gesetz selbst hineinschreiben, die genau diesen Qualitätsbegriff um schreibt, damit dieses Ziel, nämlich die Qualitätssicherung von kleinen Wohneinheiten und die passgenaue Förderung kleiner Einheiten in ländlichen Strukturen unter Berücksich tigung von Qualitätsgesichtspunkten, auch umzusetzen ist.