Zuerst zur Drucksache 14/132, der Beschlussempfehlung zum 15. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten. Die Beschlussempfehlung des Ständigen Ausschusses lautet, der Landtag wolle von verschiedenen Mitteilungen Kenntnis nehmen. Wer für diese Beschlussempfehlung ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Es ist so beschlossen.
Wir kommen zur Drucksache 14/133, der Beschlussempfehlung zur Mitteilung des Rechnungshofs: Gemeinsame Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Südwestrundfunks 2003. Die Beschlussempfehlung lautet, von der Mitteilung des Rechnungshofs Kenntnis zu nehmen. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmt, möge bitte die Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Einstimmig beschlossen.
Nun zur Drucksache 14/134, der Beschlussempfehlung des Ständigen Ausschusses zu den Verfassungsbeschwerden der ARD-Landesrundfunkanstalten, des ZDF sowie des Deutschlandradios gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühr im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Die Beschlussempfehlung lautet:
in den oben genannten verfassungsgerichtlichen Verfahren von einer Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht abzusehen.
Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmen möchte, der möge bitte seine Hand erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit beschlossen.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses zu der Mitteilung der Landesregierung vom 3. März 2006 – Unterrichtung des Landtags in EU-Angelegenheiten; hier: EU-Fernsehrichtlinie – Drucksachen 13/5210, 14/135
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie erinnern sich an die Zeit, in der man mit drei Fernsehprogrammen glücklich war, in der man mit Intershop sogar noch mehr anfangen konnte als mit Internet und in der Video-on-Demand oder Fernsehempfang mit dem PC oder per Telefon nur in Science-Fiction denkbar war. Aus dieser Zeit – Ende der Achtzigerjahre des vorigen Jahrhunderts – stammt die EUFernsehrichtlinie, die nun gründlich überarbeitet werden soll.
Auch wenn leider längst nicht jeglicher Fernsehkonsum der umfassenden Informationsbeschaffung, der Bildung oder wenigstens der anspruchsvollen Unterhaltung dient, so sind audiovisuelle Massenkommunikationsdienste doch unverzichtbare Bestandteile der demokratischen Willens- und Meinungsbildung.
Insofern begrüßt die CDU-Fraktion einerseits den von der EU-Kommission gewählten Ansatz, erstmals alle audiovisuellen Dienste unabhängig von der Übertragungstechnologie zu erfassen und eben an den Inhalten auszurichten. Nur so ist es möglich, auf die digitale Konvergenz der Kommunikationsnetze, der Medieninhalte und der Empfangsgeräte zu reagieren. Die EU folgt damit im Übrigen dem Weg, den die deutschen Bundesländer bereits im Rahmen des Jugendmedienschutzes beschritten haben.
In diesem Zusammenhang ist es besonders erfreulich, dass die Kommission nun einen einheitlichen Jugendschutz bei allen elektronischen Medien und Diensten vorsieht.
Andererseits muss ich nach den Vorberatungen im Ständigen Ausschuss und im Europaausschuss deutlich auf vorhandene Schwachstellen des aktuellen Richtlinienentwurfs eingehen. Diese Unzulänglichkeiten reichen von nicht unüblichen Versuchen der EU-Kommission zur Kompetenzanmaßung über mangelnde Konsequenz bei der Deregulierung bis hin zu Wettbewerbsnachteilen für bestimmte Anbieter durch Programmquoten und einer latenten Missachtung deutscher Besonderheiten bei der Medienkontrolle.
Zunächst vermisse ich eine deutliche Abgrenzung zwischen der neuen EU-Mediendiensterichtlinie – wie die überarbeitete EU-Fernsehrichtlinie seit kurzem genannt werden soll – und anderen europäischen Rechtsakten, wie vor allem der E-Commerce-Richtlinie. Es muss klar definiert sein, welche Dienste von welcher Richtlinie erfasst werden. Dabei sollte auch dem Vorschlag näher getreten werden, dass im Falle von Überschneidungen die Mediendiensterichtlinie zu bevorzugen ist.
Eindeutig negativ sind die Vorgaben für die Ausgestaltung der Aufsichtsbehörden zu bewerten. Die im Richtlinienentwurf enthaltenen Formulierungen scheinen das deutsche System der internen Gremienkontrolle und subsidiären staatlichen Rechtsaufsicht auszuschließen. Meine Damen und Herren, bevor sich hieraus ein Angriff auf die Länderautonomie konstruieren lässt, sollte der Passus über die verlangte Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden gestrichen oder zumindest klargestellt werden, dass das bewährte deutsche System der Selbstkontrolle mit EURecht konform ist.
Dass ferner das Recht auf transnationale Kurzberichterstattung von Ereignissen nun im Entwurf vorgesehen ist, wird
von uns begrüßt. Allerdings halten wir einen bloßen Zugriff auf das vorhandene Sendesignal für zu kurz gesprungen. Für eine eigene Kurzberichterstattung muss man im Sinne der Meinungsvielfalt – Frau Kipfer, Sie haben es angesprochen – auch physisch Zutritt zu Ereignissen von großem öffentlichen Interesse erhalten können.
Ich wende mich zum Schluss dem heiklen Bereich der Werbung zu. Grundsätzlich sind hierbei drei Dinge zu beachten:
Erstens kann das Fernsehen – ganz gleich, in welcher Form – wegen seiner bereits erwähnten Kernfunktion für eine intakte Demokratie nicht nur unter wirtschaftlichen Aspekten betrachtet werden.
Drittens brauchen aber gerade die öffentlich-rechtlichen Anstalten alternative Einnahmequellen, wenn die Öffentlich-Rechtlichen bei uns nicht von der Regel zur Ausnahme degradiert werden sollen.
Daher ist die Regulierung der quantitativen Werbebeschränkungen im Entwurf unzureichend. Wir plädieren für eine Streichung sämtlicher quantitativer Werbebegrenzungen oder hilfsweise für flexible Tageskonten.
Dass aber natürlich der qualitative Schutz – speziell von Kindern und Jugendlichen sowie von Verbrauchern allgemein – beibehalten werden muss und dem Product-Placement nicht das Wort geredet werden darf, versteht sich dabei von selbst. Es ist daher zu begrüßen, dass ganz aktuell entgegen der ursprünglichen Kommissionsmeinung Product-Placement verboten bleiben soll. Wir sollten diesen Prozess weiterhin kritisch von Regierung und Parlament aus begleiten.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Angesichts der technischen Konvergenz und der grenzenlosen Verfügbarkeit audiovisueller Medien begrüßen wir es prinzipiell, dass die Europäische Kommission einheitliche Mindeststandards für alle Anbieter von AVMedien, um es kurz zu fassen, entwickeln will. Fraglich ist nur, ob die Kommission an den richtigen Stellen den Hebel ansetzt und ob diese Richtlinie nicht zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits überholt sein wird.
Es ist richtig, dass der neue Entwurf als Inhalterichtlinie angelegt ist, die alle AV-Dienste, gestaffelt nach linearen und non-linearen Diensten, unabhängig vom Vertriebsweg umfasst. Man nennt dies ja auch Push-und-pull-Technik. Aber es stellt sich die Frage, was eigentlich mit interaktiven Formaten geschehen soll, die zunehmend auf den Markt drängen. Das lässt sich nicht mehr in Push-und-pull-Kategorien einteilen, sondern ist beides. Das ist zum Beispiel ein Grund dafür, warum wir befürchten, dass diese Richtlinie sehr bald veraltet sein wird.
Aber gerade weil es eine Inhalterichtlinie ist, befasst sie sich mit Inhalten der besonderen Art, also mit Kulturgut, dessen Gestaltung in die Kompetenz der Mitgliedsstaaten bzw. unserer Bundesländer fällt. Deshalb sollte ein Hinweis auf das Amsterdamer Protokoll aufgenommen werden. Es wäre auch hilfreich, ein paar Aspekte zur Vielfaltsicherung zu finden sowie Hinweise zur Herstellung von Transparenz über die Struktur der Anbieter.
Es fehlt ein Hinweis auf Must-carry-Regelungen, die es den Mitgliedsstaaten erlauben würden, auch Gemeinwohlaspekte zu berücksichtigen. Ähnliches hat Herr Kollege Palm eben ja auch gesagt. Das wird notwendiger denn je, denn je mehr Anbieter von technischen Übertragungswegen auch Inhalteanbieter werden, umso wichtiger ist es, dass ein diskriminierungsfreier Zugang gewährleistet werden kann. Ein Fortschritt ist sicherlich, dass die Jugendschutzregeln und das Gegendarstellungsrecht jetzt auch auf Abrufdienste ausgedehnt werden.
Ich will noch etwas zu den Werberegelungen sagen. Diese haben große Diskussionen ausgelöst. Ich frage mich, ob man klassische Werbung überhaupt noch besonders regulieren muss. Verbraucher sollten nach meiner Auffassung frei entscheiden können, ob sie Sendungen sehen möchten, die durch Werbung häufig oder weniger häufig unterbrochen werden. Das regelt sich – da bin ich sicher – ganz von alleine; werbefreie Programme werden Konjunktur bekommen. Stattdessen wäre Werbung im Kinderfernsehen, in Nachrichtensendungen oder Dokumentationen ganz zu verbieten.
Wenn man aber wie die Kommission meint, Werbung, wenn auch abgeschwächt, regulieren zu müssen, um den Verbraucher zu schützen, dann ist es erstaunlich, dass so genannte Call-in-Fernsehsendungen, also Telefonspiele à la 9Live, in dieser Richtlinie gar keine Erwähnung finden. Hier werden bekanntlich Verbraucher, ohne dass sie es spüren, abgezockt.
Wenn man also Werbung regulieren will, dann bitte schön auch dieses „Fernsehen der dritten Art“, wie ich es gerne nenne,
In diesem Zusammenhang ist auch das Thema Product-Placement zu nennen. Ich möchte einmal deutlich machen: Product-Placement findet nicht nur statt, wenn Markenprodukte gegen Zahlung in einem Film zu sehen sind. Es findet erst recht statt, wenn Produkte den Verlauf einer Handlung oder sogar die Botschaft eines Films indirekt mitbestimmen. Es war schon erstaunlich, wie oft der Slogan „Sozial ist, was Arbeit schafft“ vor einem Jahr im Fernsehen auftauchte. Ich frage mich, ob nicht auch jemals Geld dafür geflossen ist, dass dieser Slogan da so oft auftauchte; denn er war ja bekanntlich nicht journalistischen Ursprungs,
sondern ein Slogan der Initiative „Neue Soziale Marktwirtschaft“. Ich habe das als einen Teil von Gehirnwäsche emp
funden. Dies ist auch die Gefahr, wenn man Product-Placement erlaubt, so wie die Kommission das will. Im Abspann würde man dann zum Beispiel lesen können – ich überspitze das jetzt etwas, damit Sie begreifen, worum es mir dabei geht –: „Gedanken und Sätze wurden finanziert von der Initiative ‚Neue Soziale Marktwirtschaft’.“ Es heißt zwar, dass die redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden darf, aber da öffnet sich eine weite, weite Grauzone. Deshalb meinen wir, dass Werbung strikt vom Programm getrennt bleiben muss.
Die vorgeschlagenen Normen zur Legalisierung von Produktplatzierungen sind jedenfalls nicht geeignet, eine Irreführung des Verbrauchers auszuschließen und die redaktionelle Unabhängigkeit zu sichern. Zudem sind sie zu unbestimmt und enthalten keine ausreichenden Transparenzvorgaben.
Der Bundesrat hat nun einen umfangreichen Nachbesserungskatalog entwickelt. Ich bin gespannt, zu hören, Herr Stächele, wie groß der Einfluss der Länder auf die Kommission sein wird, um dieses zu ändern.
Es heißt auch, die Richtlinie markiere Mindestnormen, und jeder Staat sei frei, sie zu verschärfen. Auf welche Weise kann dies eigentlich geschehen, sollte die Kommission unwillig sein, nachzubessern? Vielleicht können Sie uns dazu noch einige Ausführungen nachliefern.