Dennoch wollen wir es nicht dabei bewenden lassen. Natürlich ist die Frage berechtigt, ob es nicht doch politisch geboten wäre, die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften auch auf die hier in Rede stehende Regelung des Besoldungsrechts zu erstrecken. Aus meiner Sicht ist dabei allerdings gleichzeitig die Frage zu stellen, inwieweit die im Moment noch zugrunde liegende „Hausfrauenehe“ eigentlich noch der Lebenswirklichkeit entspricht bzw. ob allein die Tatsache eines vorliegenden Trauscheins die finanzielle Besserstellung rechtfertigt oder ob sich diese Alimentation nicht vielmehr an der Erziehung von Kindern oder auch an der Sorge für Eltern orientieren sollte.
In unserer Gesellschaft haben sich unterschiedliche Verantwortungsgemeinschaften herausgebildet. Die Pluralisierung der Gesellschaft sowie neue Lebensentwürfe von Frauen und Männern haben zu vielfältigen Lebensformen und Lebensstilen geführt. Entscheidend ist für uns heute, dass Menschen füreinander einstehen.
Die Politik muss gesellschaftliche Realitäten anerkennen. Alle Lebensgemeinschaften, in denen Partner füreinander Verantwortung übernehmen, sind wertvoll und müssen gegebenenfalls vom Staat in gleicher Weise unterstützt werden.
Wir meinen, dass der Gesetzgeber die Augen nicht davor verschließen kann, dass mittlerweile weit mehr als 10 000 gleichgeschlechtliche Paare im Stand einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Es wurde schon erwähnt, dass andere Bundesländer diese Paare in Fragen des Familienzuschlags gleichgestellt haben.
Das heißt, aus unserer Sicht müssen wir mittelfristig klären, ob und, wenn ja, in welcher Form dies auch in unserem Land geschehen kann.
Daher hielten wir es für nützlich, den Antrag zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss zu überweisen, um dort noch einiges klären zu können und gegebenenfalls ein Stück weiterzukommen. Wenn Sie als Antragsteller dies nicht woll ten, müssten wir Ihren Antrag hier allerdings ablehnen. Denn die im Antragstext behauptete verbindliche Vorgabe der Europäischen Kommission gibt es – ausweislich der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – eben nicht. Einem Antrag, der insoweit auf einer falschen Grundlage aufbaut, kann man/frau von der FDP/DVP nicht zustimmen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will gern einige wenige Sätze zu dem Thema sagen, über das heute gesprochen wird, wohl wissend, dass ein Antrag auf Überweisung an den Ausschuss gestellt wurde, wo wir sicherlich in aller Sachlichkeit darüber diskutieren können. Das ist ein Thema, über das man mit ganz großer Sachlichkeit diskutieren sollte. Frau Lösch, Sie können allerdings nicht sagen, gängige Vorgaben solle man endlich anerkennen. So schnoddrig kann man mit dem Verfassungsrecht nicht umgehen, verehrte Frau Kollegin.
Lieber Kollege Stickelberger, ist das wirklich eine Frage der Offenheit, der Liberalität, der Exportfähigkeit oder des Lebensgefühls? Wer kennt das Lebensgefühl besser als wir beide, Kollege Stickelberger? Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Wir haben in der Tat – das haben Sie zitiert – die Wirklichkeit zu betrachten. Die Wirklichkeit, das ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Ich sage noch mehr dazu und will mich nicht allein darauf zurückziehen. Wer Erwin Teufel zitiert, kann sich auch fragen, was Erwin Teufel zu dieser Frage wohl sagen würde.
Nein, nein, das ist ein wenig leichtfertig; das mag sich mit „altmodisch“ und „neumodisch“ gängig anhören. Gott sei Dank gibt es eine Verfassungsgrundlage und eine Verfassungswirklichkeit.
Der Antrag, den Sie stellen, zielt auf eine vollständige Gleichstellung ab. Die Auswirkungen sind beschrieben. Die Frage ist, inwieweit dies geboten ist oder inwieweit man überhaupt eine solche vollständige Gleichstellung vornehmen darf. Es ist falsch, wenn Sie glauben, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs werde eine Schlussfolgerung oder eine Zwangswirkung für deutsches, für nationales Recht ableitbar sein. So
ist es natürlich nicht. Der Europäische Gerichtshof hat den Fall an das Bundesverfassungsgericht zurückgegeben. Das Bundesverfassungsgericht wiederum hat gesagt, dass die Situation in der Tat nicht vergleichbar ist; denn nur dann, wenn die Situation der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft vergleichbar mit der der Ehe wäre, gäbe es die Zwangswirkung des Artikels 3, nämlich die Gleichbehandlung. Gleich behandelt werden müssen gleiche Sachverhalte, und ungleich behandelt bleiben ungleiche Sachverhalte.
Jetzt sind wir beim Punkt. Nach unserer Verfassung und, wie ich meine, auch nach dem Rechtsverständnis der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung ist es nach wie vor so, dass die Ehe einen eindeutigen Vorrang hat, nicht nur, weil das in der Verfassung steht, sondern auch, weil wir uns dazu bekennen.
Weil dem so ist, ist es natürlich auch erlaubt, dass ich sage: Nicht alles, was der Ehe zugutekommen soll und zugutekommen kann, etwa im Beamten-, im Dienstrecht, muss zwangsläufig anderen Lebensgemeinschaften gleichermaßen zustehen.
Man muss das Thema immer wieder auf die Ausgangslage zurückführen, nämlich auf den Vorrang der Ehe. Dazu bekennen wir uns. Wenn sich eine Partei nicht dazu bekennt, tragen wir das öffentlich aus.
Sie können jederzeit einen Antrag auf Verfassungsänderung stellen; er wird aber keine Mehrheit finden. Ich bin gern bereit, dieses Thema und andere Themen in den nächsten sechs Wochen des Bundestagswahlkampfes zu diskutieren. Wir soll ten darüber vom Grundsatz ausgehend diskutieren. Erst dann kann man sagen, ob denn zwangsläufig Folgewirkungen, Rechtswirkungen für andere untergesetzliche Verhältnisse entstehen, etwa im Dienstrecht, im Arbeitsrecht oder im Beamtenrecht.
Da der Überweisungsantrag gestellt ist, nehme ich aber an, dass die Diskussion im Ausschuss weitergeht. Allerdings muss ich Ihnen dann empfehlen, sich im Ausschuss kräftig zu Wort zu melden, statt nur ein stilles Gebet zu verrichten. Wir wollen uns dort dann mit der Frage auseinandersetzen.
(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP – Abg. Brigitte Lösch GRÜNE: Ich komme auch in den Finanzausschuss, wenn es sein muss!)
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Nur noch zwei, drei wenige Sätze. Die verfassungsrechtliche Diskussion ist mir natürlich gut bekannt. Ich möchte auch betonen, dass das Verfassungsrecht liberalisierte Regelungen nicht verbietet. Die Frage ist, ob sie im Einzelfall geboten sind. Darüber muss man sprechen. Als Gesetzgeber haben Sie und wir einen weiten Spielraum, entsprechende Regelungen zu schaffen. Aber diese verfassungsrechtliche Diskussion sollte nicht im Vordergrund stehen, sondern Ziel muss sein, Verbesserungen zu erreichen.
Ich habe aus den Wortbeiträgen meiner Vorredner – auch aus Ihrem letzten Satz – doch entnommen, dass durchaus Überlegungen anzustellen wären, ob und, wenn ja, in welchem Umfang man auf einzelnen Feldern hier zu neuen Regelungen kommt.
Deshalb, glaube ich, lohnt es sich, die Diskussion fortzusetzen. Ich bin gern bereit, dem Vorschlag, den Antrag an den Ausschuss zu überweisen und die Debatte dort weiterzuführen, zu folgen, weil wir dann Gelegenheit haben, das eine oder andere Rechtsgebiet noch etwas eingehender zu erörtern und vielleicht – gerade auch im Hinblick auf die Einschätzung von Frau Berroth – zu Teilregelungen zu kommen, die auch in unserem Sinn sind.
Immerhin hat mir gefallen, Frau Berroth, wie Sie die Verantwortungsgemeinschaft, die bei Lebenspartnerschaften ja durchaus besteht, ins Zentrum Ihrer Ausführungen gerückt haben. Ich glaube, das ist ein guter, gemeinsamer Ansatz, um vielleicht zu Verbesserungen in der Gleichstellung zu kommen. In diesem Sinne hoffen wir auf die Beratungen im Ausschuss.
Es ist beantragt, den Antrag zur weiteren Beratung an den Finanzausschuss zu überweisen. – Sie stimmen der Überweisung zu. Es ist so beschlossen.
Große Anfrage der Fraktion der FDP/DVP und Antwort der Landesregierung – Musikwirtschaft in Baden-Würt temberg – Drucksache 14/3041
Das Präsidium hat folgende Redezeiten festgelegt: für die Besprechung der Großen Anfrage fünf Minuten je Fraktion, für das Schlusswort fünf Minuten.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Musik ist ein wesentlicher Bestandteil von Kunst und Kultur. Wenn in diesem Haus über Letzteres gesprochen wird, geht es meistens um eine Förderung aus
dem Landeshaushalt. Heute wollen wir uns aber einmal die andere Seite anschauen, nämlich Musik als Grundlage für wirtschaftliche Betätigung oder, genauer, zur Erhöhung des Bruttosozialprodukts und der Steuereinnahmen. Auch hier hat Baden-Württemberg einiges zu bieten.
Heute wird so viel Musik gehört wie nie zuvor, ist aus der Musikbranche zu hören. Allerdings wird diese positive Aussage gleich durch den Zusatz relativiert, dass andererseits die Zahl der Käufer von Musik noch nie so gering war wie jetzt. Sowohl die ARD-Media-Perspektiven als auch GfK-Studien zeigen, dass sich die tägliche „Musiknutzung“ in den letzten zehn Jahren mehr als verdreifacht hat, die Zahl der dafür zahlenden Personen dagegen gesunken ist. Das liegt sicher vor allem daran, dass immer mehr insbesondere junge Menschen mit einer höheren Affinität zu neuen Medien Musik kostenlos kopieren oder leider auch aus illegalen Tauschbörsen im Internet beziehen.
Die Musikwirtschaft gehört zu den klassischen und wichtigen Teilmärkten der Kulturwirtschaft. 2006 hat die Kulturwirtschaft in Baden-Württemberg insgesamt rund 18 Milliarden € Umsatz gemacht. 151 000 Erwerbstätige haben in 28 000 Unternehmen einen Arbeitsplatz. Der Anteil an der Gesamtwirtschaft des Landes betrug damals immerhin 6,6 %. Das ist ein nicht unbedeutender Beitrag.