Protocol of the Session on May 14, 2009

Dazu gehört übrigens auch, dass emissionsarme Flugzeuge in Baden-Württemberg gegenüber Flugzeugen mit hohen Emissionswerten bessergestellt werden. Im Bundesverkehrswegeplan lese ich, dass sich der Bund für eine Reduzierung von Stickoxiden und unverbrannten Kohlenwasserstoffen einsetzt und die Einführung von emissionsbezogenen Landeentgelten an den Flughäfen Frankfurt, München und Köln begrüßt.

(Zuruf des Abg. Claus Schmiedel SPD)

Dabei ist kein einziger baden-württembergischer Flughafen. Man muss doch einmal in einen solchen Plan hineinschreiben, dass man das will.

(Beifall bei der SPD)

Dazu gehören auch lärmarme Flugzeuge in Stuttgart. Auch dies gehört nach unseren Vorstellungen in eine solche Konzeption.

Ich sage Ihnen noch einmal: Wir wollen diesen Plan, und wir wollen auch, dass wir politisch darüber diskutieren. Es gehört, so wie wir das sehen, in diesen Plan, was eine solche Konzeption umfassen soll und was wir mit dem Flugverkehr und auf dem Boden mit der Schiene erreichen wollen. Auf diese Auseinandersetzung freuen wir uns. Dass es jetzt acht Jahre lang dauert, das kann – das werden Sie verstehen – die SPD nicht ertragen. Deswegen wollen wir unseren Antrag heute zur Abstimmung stellen.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, es liegen keine Wortmeldungen mehr vor. Wir kommen daher zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung der Anträge.

(Abg. Wolfgang Drexler SPD: Über den zweiten An- trag brauchen wir nicht abzustimmen!)

Zunächst kommen wir zum Antrag Drucksache 14/2388. Abschnitt I ist ein Berichtsantrag. Er ist erledigt.

Ich lasse abstimmen über Abschnitt II dieses Antrags

(Abg. Wolfgang Drexler SPD: Änderungsantrag!)

in der Fassung des Änderungsantrags Drucksache 14/4475. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Abschnitt II des Antrags

Drucksache 14/2388 und der dazu gestellte Änderungsantrag Drucksache 14/4475 sind mehrheitlich abgelehnt.

Herr Kollege Drexler, jetzt sollen wir – –

(Abg. Wolfgang Drexler SPD: Nein, der zweite An- trag ist auch erledigt! Es ist klar, dass der Forderung in Abschnitt II nicht entsprochen werden kann!)

Gut. Wir brauchen über den Antrag Drucksache 14/2961 nicht mehr abzustimmen? –

(Abg. Wolfgang Drexler SPD: Nein!)

Das ist der Fall.

Dann sind wir am Ende des Tagesordnungspunkts 3.

Wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Ich unterbreche die Sitzung bis 13:30 Uhr.

(Zuruf: Sehr gut!)

(Unterbrechung der Sitzung: 12:20 Uhr)

(Wiederaufnahme der Sitzung: 13:30 Uhr)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die unterbrochene Sitzung wird fortgesetzt.

Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:

Fragestunde – Drucksache 14/4457

Ich rufe die einzige Mündliche Anfrage auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. D r. G i s e l a S p l e t t G R Ü N E – K o n t r o l l e n i n U m w e l t z o n e n

Ich bitte Frau Kollegin Dr. Splett von der Fraktion GRÜNE, ihre Frage zu stellen.

Ich frage die Landesregierung:

a) Trifft es zu, dass die gemeindlichen Vollzugsbediensteten

aufgrund fehlender Zuständigkeiten laut § 31 DVO PolG gehindert sind, die Plakettenpflicht in Umweltzonen zu kontrollieren, sodass die Änderung des Bußgeldkatalogs, wonach seit 1. Februar 2009 auch das Parken eines Fahrzeugs ohne Plakette geahndet werden kann, in BadenWürttemberg ins Leere läuft?

b) Trifft es zu, dass Ausnahmegenehmigungen nicht sichtbar

im Auto ausliegen müssen, sodass die Kontrolle der Plakettenpflicht im ruhenden Verkehr wenig zielführend wäre, da sie zu Beanstandungen ordnungsgemäßer Fahrzeughalter und -halterinnen und damit zu einem ins Leere laufenden erheblichen verwaltungstechnischen Aufwand führen würde?

Für die Landesregierung erteile ich Herrn Staatssekretär Köberle das Wort.

Lieber Herr Präsident, meine Kolleginnen und Kollegen! Ihre Anfrage an die Landesregierung will ich sehr gern beantworten. Ich könnte es ganz kurz machen und sagen: Zum ersten Teil der Frage: Das trifft indirekt zu. Zum zweiten Teil: Das trifft zu. Aber ich will es erläutern, damit Sie die Zusammenhänge erkennen können.

Zum ersten Teil Ihrer Frage: Welche Aufgaben im Einzelnen auf gemeindliche Vollzugsbedienstete übertragen werden können, ist in § 31 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes aus dem Jahr 1994 geregelt. Die Kontrolle der Feinstaubplakette aus Anlass der Einrichtung von Umweltzonen ist vom Katalog dieser Aufgaben derzeit nicht erfasst.

Nach § 31 der Verordnung kann die Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Regierungspräsidiums aber weitere polizeiliche Vollzugsaufgaben auf gemeindliche Vollzugsbedienstete übertragen. Im Fall der Stadt Stuttgart hat das Regierungspräsidium Stuttgart in Abstimmung mit dem Innenministerium der Kontrolle der Feinstaubplakette analog der TÜV-Plakette durch kommunale Bedienstete versuchsweise zugestimmt. Die Erfahrungen mit dem Versuch sollen nach drei Jahren evaluiert werden.

Der Schluss aber, soweit die Kontrolle der Feinstaubplakette nicht durch gemeindliche Vollzugsbedienstete wahrgenommen werde, laufe die Änderung des Bußgeldkatalogs, wonach seit 1. Februar 2009 auch das Parken eines Fahrzeugs ohne Plakette geahndet werden könne, in Baden-Württemberg ins Leere, geht fehl, da der Polizeivollzugsdienst die Umweltzonen im Rahmen seiner allgemeinen Vollzugstätigkeiten überwacht.

Zum zweiten Teil Ihrer Frage: Es trifft zu, was Sie fragen, und das hat auch einen Grund. Ausnahmegenehmigungen zur Einfahrt in die Umweltzonen mit Fahrzeugen ohne die erforderlichen Plaketten werden auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung erteilt. Die Ausnahmegenehmigungen werden nur für bestimmte Fahrzwecke, wie z. B. Arztbesuche, erteilt. Da es sich dabei oft um Gründe handelt, die in der Persönlichkeitssphäre des Inhabers der Ausnahmegenehmigung liegen, ist eine Auslegung der Ausnahmegenehmigung im parkenden Fahrzeug nicht zumutbar.

Zudem wurden in allen Umweltzonen Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Fälle befristet bis zum 31. Dezember 2009 auch im Wege der Allgemeinverfügung erteilt. Dabei wird keine Individualprüfung in Bezug auf ein bestimmtes Fahrzeug bescheinigt, sodass in diesen Fällen der Fahrzeughalter auch kein zur Auslegung geeignetes Dokument besitzt. Ein solches wird auch nicht benötigt.

Eine Kontrolle im ruhenden Verkehr ist daher naturgemäß nur eingeschränkt möglich. Sie erfolgt deshalb im Zusammenhang mit der Verfolgung anderer Zuwiderhandlungen wie etwa Parkverstößen, die ohnehin eine Anhörung erforderlich machen.

Dennoch werden die Fahrverbote nach Erkenntnissen der Landesregierung weitestgehend beachtet. Eine Stichprobenkontrolle durch die Universität Stuttgart hat ergeben, dass in Stuttgart nur 0,5 % der innerhalb der Umweltzone Stuttgart angetroffenen Fahrzeuge keine Plakette hatten. Dazu gehören auch

die Fahrzeuge, die sich aufgrund einer Ausnahmegenehmigung rechtmäßig in der Umweltzone aufhalten. Für eine weitere Verschärfung der Kontrollen der Fahrverbote besteht deshalb aus unserer Sicht kein Anlass.

(Zuruf des Abg. Hagen Kluck FDP/DVP)

Eine Zusatzfrage der Frau Kollegin Dr. Splett.

Auch wenn Sie es in Ihrem letzten Satz schon fast beantwortet haben, möchte ich es noch einmal ganz klar hören: Beabsichtigt die Landesregierung eine Ergänzung des Katalogs des § 31 der Verordnung zur Durchführung des Polizeigesetzes und, wenn nein, warum nicht?

Weder ja noch nein. Wir warten die Evaluierung des Stuttgarter Versuchs ab – er ist auf drei Jahre angelegt – und werden dann entscheiden und Ihre Frage beantworten können.

(Abg. Hagen Kluck FDP/DVP: Dann ist sie nicht mehr da!)

Wie beurteilen Sie denn dann überhaupt die Wirkung der Umweltzone, wenn quasi angekündigt ist, dass keine oder nur sehr wenig Kontrollen stattfinden? Und wie stellt sich das im Vergleich zu anderen Bundesländern dar? Können Sie uns etwas über das Bußgeldaufkommen sagen, das in Umweltzonen von Städten in anderen Bundesländern erzielt wird,