und melden Sie sich erneut, wenn Sie etwas Brauchbares formuliert haben. Wenn wir dann doch einmal zusammen nach
(Heiterkeit – Beifall bei der FDP/DVP und des Abg. Dr. Stefan Scheffold CDU – Abg. Peter Hofelich SPD: Vielleicht müssen wir Jamaika machen!)
Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Herr Kollege Sckerl, Sie haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fraktion GRÜNE, glaube ich, schon im Jahr 2005 einen Anlauf unternommen hat.
An der Einschätzung hat sich auch im Rahmen Ihres dritten Anlaufs überhaupt nichts geändert. Die Argumente, die gegen ein solches Gesetz sprechen, sind nach wie vor die gleichen. Wir können nach wie vor keinen dringenden Bedarf für ein Informationsfreiheitsgesetz auf Landesebene erkennen. Es besteht keine Rechtsverpflichtung –
was allerdings noch kein Hinderungsgrund für den Erlass eines solchen Gesetzes ist; das sehe ich ein –, weder aus europäischem Recht noch aus Bundesrecht.
Der Gesetzentwurf bezweckt für Baden-Württemberg die Schaffung eines allgemeinen Anspruchs – das haben Sie gesagt – auf Zugang zu amtlichen Informationen. Jeder – jeder! – soll gegenüber Behörden und Einrichtungen des Landes sowie der Kommunen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen haben, ohne hierfür irgendein rechtliches oder gar berechtigtes Interesse geltend machen zu müssen. Das bedeutet eine Abkehr vom bisherigen Recht, für die es keine Notwendigkeit gibt. Herr Sckerl, die bloße Neugierde soll ausreichen, um Akteneinsicht zu bekommen.
Neugierde ist wichtig für die Demokratie, aber Persönlichkeitsschutz ist mindestens genauso wichtig.
Dazu sage ich Ihnen einiges. Wenn ich sage, ein solches Gesetz sei nicht notwendig, dann muss man einfach sehen, dass für die Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg in er
heblichem Umfang die Möglichkeit besteht, Zugang zu amtlichen Informationen zu bekommen, die sie meinetwegen für ihre Teilnahme an der staatlichen Gemeinschaft – Demokratie, Herr Sckerl – benötigen, und zwar in einem Umfang, wie es kaum sonst irgendwo auf der Welt anzutreffen ist, und entsprechend der Interessenlage des jeweils anfragenden Bürgers.
Neben einigen Einzelregelungen – ich will nur wenige nennen – sind dies in erster Linie das Landesumweltinformationsgesetz – wohlgemerkt ein Landesgesetz –, das Verbraucherinformationsgesetz und auch die Regelungen zum Recht auf Akteneinsicht, beispielsweise in Verwaltungsverfahren.
Allgemein anerkannt ist außerdem, dass die Gewährung von Akteneinsicht auch außerhalb konkret geregelter Ansprüche zulässig ist und dann im pflichtgemäßen Ermessen der aktenführenden Behörde steht. Auch dies ist überprüfbar. Sie sehen also: Wir brauchen kein Informationsfreiheitsgesetz. Die bestehenden Auskunfts- und Informationsrechte reichen nach meinem Dafürhalten in vollem Umfang aus.
Ein weiteres Argument gegen ein solches Gesetz möchte ich noch nennen. Es ist nicht zu bestreiten, dass damit ein erheblicher Verwaltungsaufwand verursacht würde. Wir wollen deregulieren, entbürokratisieren, und mit der Verabschiedung eines solchen Gesetzes würden wir genau das Gegenteil tun.
Der Gesetzentwurf führt im Ergebnis zu mehr Regulierung und mehr Bürokratie und natürlich – ob Sie es bestreiten oder nicht – zu einem höheren Aufwand bei den betroffenen Stellen.
Natürlich, Herr Kollege Sckerl, sind bislang die Verwaltungsbehörden, die damit zu tun haben, nicht zusammengebrochen, wie Sie das formuliert haben – natürlich nicht. Es muss schon viel passieren, bis unsere Beamten zusammenbrechen. Nur, dass sie viel und jedes Jahr immer mehr leisten müssen, ist auch klar, und dass es immer weniger Personal gibt, ist auch klar. Jetzt kommen Sie daher und wollen ihnen noch etwas aufbürden, wofür in der Tat kein Bedarf besteht. Deswegen sprechen sich auch die kommunalen Landesverbände in ihren Stellungnahmen völlig zu Recht massiv gegen ein solches Gesetz aus und weisen auf den zusätzlichen Bürokratieaufwand hin.
Dann will ich die Gebührenregelung, die in diesem Gesetzentwurf enthalten ist, ansprechen. Wir müssen uns schon vor Augen halten, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass dieser Gesetzentwurf u. a. vorsieht, dass die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang gebühren- und auslagenfrei sein soll. Aber gerade diese Fälle können einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, der dann eben nicht über Gebühreneinnahmen abgedeckt werden könnte. Das muss man sehen. Ein solcher Antrag – jeder Antrag muss sehr sorgfältig geprüft werden, gerade im Falle der Ablehnung – würde häufig einen erheblichen Aufwand mit sich bringen. Es ist auch zu bezweifeln, ob dieser Gesetzentwurf die hohen Erwartungen, die die Antragsteller in ihn setzen, tatsächlich erfüllen kann.
Dafür bestehen – darauf hat Kollege Kluck hingewiesen – viel zu viele Ausnahmen für den zunächst grundsätzlichen Anspruch, der dann durch diese Ausnahmen wieder eingeschränkt wird. Die Ausnahmen sind jedoch andererseits etwa zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und auch von personenbezogenen Daten unbedingt notwendig und möglicherweise noch nicht weitreichend genug.
Einen letzten Aspekt möchte ich noch ansprechen. Bei einer umfassenden Informationsfreiheit, wie sie in diesem Gesetzentwurf vorgesehen ist, besteht schon auch die Gefahr des Missbrauchs. Auch kriminelle Kreise können sich ein solches Gesetz zunutze machen.
Es können auch gezielte Ausforschungsversuche möglich werden, beispielsweise durch Wirtschaftsunternehmen oder Organisationen wie Scientology.
Neben diesen grundsätzlichen Vorbehalten gegen den vorgelegten Gesetzentwurf bestehen natürlich auch Einwände gegen einzelne Regelungen. Ich möchte neben dem Aspekt der Gebühren noch auf zwei Punkte hinweisen.
Ein Widerspruchsverfahren ist z. B. auch dann vorgesehen, wenn die ablehnende Entscheidung über einen Antrag von einer obersten Landesbehörde, also insbesondere von einem Ministerium, getroffen wurde. Das steht in krassem Widerspruch zu den derzeit laufenden Bemühungen, das Widerspruchsverfahren nach Möglichkeit ganz abzuschaffen oder jedenfalls auf das erforderliche Maß zu beschränken.
Unter dem Aspekt des Bürokratieabbaus stellt sich die Frage, ob man tatsächlich die Möglichkeit der Einschaltung des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorsehen muss. Anders als beim Datenschutz bestehen hierfür nämlich keine europarechtlichen Vorgaben. Im Übrigen stehen Datenschutz und Informationsfreiheit in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis.
Lassen Sie mich am Ende folgendes Fazit ziehen: Wir brauchen derzeit kein Informationsfreiheitsgesetz für Baden-Würt temberg, weil die bestehenden Regelungen ausreichen. Das sehen auch die kommunalen Landesverbände so. Wir lehnen daher den von der Fraktion GRÜNE eingebrachten Gesetzentwurf erneut ab.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir haben jetzt genau das gehört, was wir vor zweieinhalb Jahren schon einmal gehört haben.
Machen wir uns einmal die Mühe, uns das anzuschauen, was andere Bundesländer in diesem Bereich vorlegen, Herr Innenminister. Bei genauer Betrachtung bleibt von dem, was Sie an Einwendungen, Befürchtungen, Bedenken vorgetragen haben, buchstäblich nichts übrig.
Sie meinten, die von uns vorgesehene Möglichkeit der Einschaltung des Landesbeauftragten schaffe Bürokratie. Das krasse Gegenteil ist der Fall. Die Beauftragung des Landesbeauftragten für den Datenschutz auch als Landesbeauftragten für Informationsfreiheit ist die Voraussetzung für eine unbürokratische Regelung bei weit über 90 % aller Streitfälle. In diesen Fällen werden nämlich keine Gerichte angerufen, sondern wird die Sache auf dem kurzen Dienstweg einvernehmlich geregelt. Das zeigt die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer. Ad 1.
Sie haben es doch selbst gesagt: Moderne elektronische Medien wie das Internet haben doch in erheblichem Umfang dazu beigetragen, dass Verwaltungen heute von sich aus schon viel effizienter und umfassender informieren als früher.