Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Damit ist dieses Heimgesetz mehrheitlich so beschlossen.
Wir haben noch abzustimmen über Abschnitt II der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses, Drucksache 14/2708. – Sie stimmen diesem Abschnitt zu.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für BadenWürttemberg – Drucksache 14/2595
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat festgelegt, in der Zweiten Beratung keine Aussprache zu führen. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/2595.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es geht hier um einen Gesetzentwurf. Dabei sollten wir die Würde des Hauses wahren. Wer an der Abstimmung nicht teilnehmen will, gehe bitte hinaus; ansonsten nehmen Sie bitte Platz.
Das Präsidium, liebe Kolleginnen und Kollegen, hat festgelegt, in der Zweiten Beratung keine Aussprache zu führen, weshalb wir jetzt zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 14/2595 kommen. Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, Drucksache 14/2703. Der Innenausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.
Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit ist dem Artikel 1 einstimmig zugestimmt.
Wer dem Artikel 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Somit ist dem Artikel 2 einstimmig zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dem Gesetz ist einstimmig zugestimmt.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses Ländlicher Raum und Landwirtschaft – Drucksache 14/2754
Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum – Neuorientierung der Verbraucherinformation in Baden-Württemberg – Drucksache 14/2530
Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum – Nährwertkennzeichnung bei Lebensmitteln – Instrument gegen gesundheitsschädliches Einkaufsverhalten – Drucksache 14/2566
Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum – Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln – Drucksache 14/2726
Zu den beiden Anträgen der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD zur Nährwertkennzeichnung liegt der Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/ DVP, Drucksache 14/2791, vor, der mit aufgerufen wird.
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten pro Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Wesentlichen geht es bei diesem Tagesordnungspunkt um zwei Bereiche. Zum einen beraten wir abschließend den Gesetzentwurf der Landesregierung – Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz. Zum anderen diskutieren wir über Nährwertkennzeichnung bei Lebensmitteln.
Zum ersten Bereich: Bei dem Ausführungsgesetz zum Verbraucherinformationsgesetz des Landes geht es um eine landesrechtliche Regelung, die einen einheitlichen Vollzug si
cherstellt und das Verwaltungsverfahren praktikabel regelt. Es geht also um die Technik und um die bestmögliche Anwendung des Bundesgesetzes.
Unsere Fraktion legt Wert darauf, dass das Verwaltungsverfahren wenig aufwendig ist und dennoch effizient durchgeführt werden kann. Im Verfahren entscheidet sich, wie viel Arbeitskraft mit einem Gesetz gebunden wird, welche Kosten im Lauf des Jahres entstehen und letztlich auch, ob die Regelung so akzeptiert wird oder nicht. Folglich ist es nur richtig und angebracht, dass nach zwei Jahren eine Evaluation stattfindet. Unsere Anliegen sehen wir im vorliegenden Gesetzentwurf weitgehend erfüllt, und wir werden daher zustimmen.
Was die Gestaltung der Gebühren angeht, möchte ich darauf hinweisen, dass entsprechend der Regelung im Bundesgesetz grundsätzlich kostendeckende Gebühren zu erheben sind und die unteren Verwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die Gemeinden, die Gebühren nach dem Landesgebührengesetz in eigener Zuständigkeit festsetzen. Wir hoffen sehr, dass diese möglichst einheitlich festgelegt werden, damit der Zugang zur Information jedem Bürger möglich ist und der dafür zu entrichtende Betrag auch möglichst gleich ist.