Allerdings lässt die tatsächliche Belegung der Krankenhäuser indirekt Rückschlüsse auf die sonstigen Angebote zu. Wenn also eine sonstige medizinische Versorgungseinrichtung oder auch ein niedergelassener Arzt bestimmte Leistungen ambulant erbringt und damit Patienten von einem Krankenhaus abzieht, reagiert bereits die Krankenhausplanung über die Belegungszahlen entsprechend. Ich denke, wir müssen jetzt auch hier bei allem Interessanten zum Thema Krankenhauspolitik – da muss ich mich auch ein bisschen zügeln – darauf achten, nicht über den Tagesordnungspunkt hinaus zu reden.
Wie jetzt etwa die Frühchen versorgt werden und wie wir da Planungen und Fachplanungen machen, ist wirklich nicht das Thema des Landeskrankenhausgesetzes.
Auch die Qualitätssicherung hat der Bund an die Selbstverwaltung delegiert. Ich würde einfach darum bitten, wenn wir nachher über das Krankenhausgesetz entscheiden, dass Sie sich auch wirklich bewusst sind, was da entschieden werden kann und was in andere Bereiche fällt, die natürlich wichtig sind, aber heute nicht zum Thema gehören.
In der heutigen Diskussion wurde immer wieder vorgetragen, dass die Novelle die Patienteninteressen zu wenig berücksichtige. Das ist falsch. Es wurde schon angesprochen: Der Gesetzentwurf enthält eine Regelung, wonach Verlegungen in andere Krankenhäuser aus rein wirtschaftlichem Interesse unzulässig sind, wenn der Patient dies nicht will; denn die Gesundung kranker Menschen bedarf auch des Kontakts zur vertrauten Umgebung. Deswegen ist es wichtig, dass das auch in das Krankenhausgesetz aufgenommen wurde.
Besonderen Wert lege ich auch darauf, zu betonen, dass mit dem Wegfall des Privatstationsverbots für die Patienten keine Nachteile verbunden sind.
Es ist schon erklärt worden, dass dieses Verbot, in staatlich geförderten Plankrankenhäusern Privatleistungen anzubieten, in der Realität keinerlei Schutzwirkung zugunsten der Patienten entfaltet hat. Es war bereits bislang rechtlich zulässig, rechtlich selbstständige sogenannte Privatkrankenanstalten in unmittelbarer Nähe zum eigentlichen Plankrankenhaus zu betreiben, und diese Privatkrankenanstalten unterliegen nicht dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung. Infolgedessen lassen sich für die Betreiber der Privatkrankenanstalten gegenüber den Patienten wesentlich höhere Behandlungspreise durchsetzen, möglicherweise ohne dass sich die Patienten dessen bewusst sind. Diesbezüglich lief das bisherige Privatstationsverbot letztlich ins Leere. Es schützt lediglich davor, dass Privatpatienten auf einer Station räumlich zusammengeführt werden. Es schützt die Patienten aber nicht vor einer eventuell unbilligen und undurchsichtigen
Im Hinblick auf die Abgrenzbarkeit zwischen Plankrankenhäusern und rechtlich selbstständigen Privatkrankenanstalten werden deswegen eindeutige Kriterien vorgegeben. So muss künftig die Privatkrankenanstalt räumlich, personell und organisatorisch eindeutig von dem in ihrer unmittelbaren räumlichen Nähe betriebenen Plankrankenhaus abgegrenzt sein. Nur dadurch werden der Verbraucherschutz und die ordnungsgemäße Abrechnung von Krankenhausleistungen gewährleis tet. Erst durch diese Neuregelung wird das Versorgungsangebot für den einzelnen Patienten transparent gemacht und seine Wahlfreiheit gestärkt.
Darüber hinaus wird gesetzlich sichergestellt, dass alle Patienten, also auch Privatpatienten und Selbstzahler, die Möglichkeit haben, sich in einem Plankrankenhaus zu den Konditionen des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzverordnung behandeln zu lassen. Damit haben im Plankrankenhaus sowohl Kassenpatienten als auch Privatpatienten und Selbstzahler Zugang zu allen Leistungen, die sie gesund machen. Auch diese Neuregelung wurde im Sozialausschuss ausführlich diskutiert, und dabei wurde der Gesetzentwurf auch weiter sinnvoll präzisiert.
Das ist ein bisschen schwierig, aber ich denke, es ist nicht damit getan, dass man hier mit plakativen Sätzen irgendeine Kampagne lostritt, die überhaupt nicht der Gesetzeslage entspricht. Es ist für mich überhaupt nicht annehmbar, wenn behauptet wird, dass mit der Neuregelung einer Zweiklassenmedizin Vorschub geleistet werde. Wir machen die Sache im Sinne des Verbraucherschutzes transparent, und jeder bekommt im Plankrankenhaus die Leistung, die er benötigt.
Abschließend möchte ich anmerken, dass die Expertenkommission, die schon angesprochen wurde, eine sehr gute Vorarbeit für dieses Gesetz geleistet hat. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal all denen, die hier Arbeit geleistet haben, danken, ebenso wie natürlich auch all denen, die uns bei der Erarbeitung dieses Gesetzes begleitet haben und geholfen haben, die bestehenden Interessen letztlich zu einem Ausgleich zu bringen.
Wir bewegen uns in der Tat – das ist schon angesprochen worden – in einem Spannungsfeld von unternehmerischer Freiheit und Daseinsvorsorge, ja von Marktwirtschaft und staatlicher Verantwortung. Ich bin davon überzeugt, dass es uns mit diesem Gesetz gelungen ist, diesen Interessenausgleich und dieses Spannungsfeld gut zu lösen. Ich denke, wir setzen mit diesem Gesetz Maßstäbe für eine moderne Krankenhauslandschaft in Baden-Württemberg. Deswegen bitte ich Sie, diesem Gesetzesvorhaben zuzustimmen.
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/1516.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses, Drucksache 14/1750. Den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/1845, werde ich an der entsprechenden Stelle zur Abstimmung stellen.
Zunächst rufe ich die Nummern 1 bis 3 zur Abstimmung auf. Wer diesen Nummern zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Die Nummern 1 bis 3 sind einstimmig angenommen.
Ich lasse über die Nummer 4 abstimmen. Wer der Nummer 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Bei mehreren Enthaltungen ist der Nummer 4 mehrheitlich zugestimmt.
Ich lasse über die Nummern 5 und 6 abstimmen. Wer den Nummern 5 und 6 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Auch diesen Nummern ist mehrheitlich zugestimmt.
Ich lasse bei der Nummer 7 zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/1845, abstimmen. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Änderungsantrag ist mehrheitlich abgelehnt.
Ich lasse jetzt über die Nummer 7 in der Fassung des Gesetzentwurfs abstimmen. Wer zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Nummer 7 ist mehrheitlich zugestimmt.
Ich lasse über die Nummern 8 bis 16 abstimmen. Wer diesen Nummern zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Diesen Nummern ist einstimmig zugestimmt.
Ich lasse über die Nummer 17 – § 16 a und b – abstimmen. Wer dieser Nummer zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Nummer 17 ist mehrheitlich zugestimmt.
Ich lasse über die Nummern 18 bis 30 abstimmen. Wer diesen Nummern zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Den Nummern 18 bis 30 ist einstimmig zugestimmt.
Ich lasse über die Nummer 31 in der in Abschnitt I der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses, Drucksache 14/1750, enthaltenen Fassung abstimmen. Wer der Nummer 31 mit der vom Sozialausschuss empfohlenen Änderung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Nummer 31 ist in dieser Fassung mehrheitlich zugestimmt.
Ich lasse über die Nummer 32 abstimmen. Wer der Nummer 32 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Nummer 32 ist mehrheitlich zugestimmt.
Ich lasse über die Nummern 33 bis 42 abstimmen. Wer diesen Nummern zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Diesen Nummern ist einstimmig zugestimmt.
Wer Artikel 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 2 ist einstimmig zugestimmt.
Wer Artikel 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 3 ist einstimmig zugestimmt.
Wer Artikel 4 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 4 ist einstimmig zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg und des Kriegsopfergesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.