Protocol of the Session on July 27, 2005

Artikel 3

Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Wer diesen Bestimmungen zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Einstimmig so beschlossen.

Ich rufe auf

Artikel 5

Inkrafttreten

Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich so beschlossen.

Die Einleitung

lautet: „Der Landtag hat am 27. Juli 2005 das folgende Gesetz beschlossen:“.

Die Überschrift

lautet: „Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“. – Sie stimmen der Überschrift zu.

Wir kommen zur

S c h l u s s a b s t i m m u n g

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke. Gegenprobe! – Danke. Enthaltungen? – Danke. Dem Gesetz wurde mehrheitlich zugestimmt.

(Unruhe)

Ich rufe den Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE, Drucksache 13/3183, zur Abstimmung auf. Ist dieser durch die vorhergehende Abstimmung erledigt, oder wünschen Sie Abstimmung?

(Abg. Oelmayer GRÜNE: Erledigt!)

Er ist erledigt.

Ich lasse über den gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion GRÜNE, Drucksache 13/4263, abstimmen. – Sie sind damit einverstanden, dass über den Gesetzentwurf insgesamt abgestimmt wird.

Ich weise darauf hin, dass der Innenausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Wer dem Gesetzentwurf insgesamt zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Mehrheitlich abgelehnt.

Damit ist Tagesordnungspunkt 4 erledigt.

Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit – Drucksache 13/3965

Beschlussempfehlung und Bericht des Ständigen Ausschusses – Drucksache 13/4516

Berichterstatter: Abg. Stickelberger

Herr Abg. Stickelberger wünscht das Wort als Berichterstatter nicht.

(Abg. Stickelberger SPD: Als Berichterstatter nicht!)

Das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt, wobei gestaffelte Redezeiten gelten.

In der Aussprache erteile ich Herrn Abg. Dr. Schüle das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Am 23. Februar dieses Jahres hat die Regierung das Gesetz zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in erster Lesung eingebracht. Der Grund für diese notwendige Gesetzesänderung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2002 auf Vorlage eines badischen Amtsgerichts, in dem der EuGH festgestellt hat, dass bestimmte Gebühren im Sinne der EWG-Steuerrichtlinie aus dem Jahr 1969 im Kern als Steuer zu behandeln und deswegen nicht zulässig sind.

(Abg. Fleischer CDU: Deswegen ist das Amtsge- richt auch nicht aufgelöst worden!)

Die dadurch in Teilen des Landesjustizkostengesetzes entstandene Europarechtswidrigkeit musste deshalb beseitigt werden. Der Gesetzentwurf, den wir im Januar eingebracht haben, hat dies berücksichtigt. Die Zeit bis zur Beratung im Ständigen Ausschuss am 21. Juli haben wir genutzt, um nochmals verschiedene Einzelfragen zu vertiefen. Anlass war auch – und deswegen haben wir natürlich noch ein bisschen zugewartet – das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem Parallelverfahren, wenn man so will, für den württembergischen Bereich; denn die Frage war, ob die Steuerrichtlinie im württembergischen Bereich, in dem wir eine Kombination von öffentlichen und privaten Notaren haben, genauso gilt. Dies hat das Gericht erwartungsgemäß bestätigt.

Aber die noch spannendere Frage war nach dem Plädoyer des Generalanwalts Tizziano, ob der EuGH so weit gehen würde, dass er es überhaupt nicht für zulässig hält, dass ein öffentlicher Notar sozusagen mit diesen Gebühren in Berührung kommt, weil sie quasi ein Teil seiner Alimentierung, seines Gehaltes sind. Der EuGH hat diese Frage aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht entschieden. Deswegen konnten wir diesen Gesetzentwurf nach weiteren Beratungen endgültig vorantreiben.

Allerdings haben wir die Zeit genutzt, um im Kern noch zwei Veränderungen vorzunehmen; daher auch der Ände

rungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP. Zum einen ging es darum, eine noch größere Sicherheit hinsichtlich der Europarechtstauglichkeit einzubauen. Die im bisherigen Entwurf in § 13 verankerte so genannte Kappungsgrenze wurde herausgenommen, genauso die Neuaufteilung der Anteile der Notare in § 12 des bisherigen Gesetzentwurfes. Daraus ergibt sich der Änderungsantrag, der uns heute vorliegt. Die damit für den Landeshaushalt verbundenen Mindereinnahmen sind letztendlich auf das Europarecht zurückzuführen.

(Zuruf des Abg. Fleischer CDU)

Letzter Punkt: Wir haben nochmals intensiv darüber diskutiert, ob wir die Gebührengläubigerschaft im badischen Bereich einführen sollen oder nicht. Darüber hat es unterschiedliche Bewertungen gegeben. Wir, die CDU-Fraktion, hätten diesen Bereich lieber zu einem späteren Zeitpunkt geregelt, wo man aus verschiedenen Gründen nochmals zu einer konzeptionell ganz anderen Richtung kommen könnte, was heute nicht vertieft werden muss. Wir haben uns aber dann auf dem Wege eines Kompromisses darauf geeinigt, das zu belassen.

Auf der anderen Seite hat der Justizminister bestätigt, dass wir pragmatisch vorgehen können und dass die Notare auf freiwilliger Basis auch zukünftig auf eigene Rechnung die Landesoberkasse „verwenden“ dürfen, damit auch diese Möglichkeit weiterhin gegeben ist.

In diesem Sinne wird, was etwas länger braucht, noch gründlicher und noch sicherer. Wir bitten um Zustimmung.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und des Abg. Theurer FDP/ DVP)

Das Wort erhält Herr Abg. Stickelberger.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bis zur zweiten Lesung dieses Gesetzentwurfs ist jetzt ein halbes Jahr vergangen, es war also eine schwierige Geburt. Das hat vor allem seinen Grund in den europarechtlichen Vorgaben, die bei diesem Gesetz zu beachten sind.

Vorweg meinerseits eine Anerkennung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizministeriums, die diese schwierige Materie aufarbeiten müssen. Gleichwohl haben wir von Anfang an zu diesem Gesetzentwurf Einwände formuliert; das haben auch die Notarverbände, die Kommunen sowie der Städtetag und der Gemeindetag getan. Diese Einwände konnten teilweise berücksichtigt werden.

Wir haben uns unter anderem vor allem an der Gläubigereigenschaft der Notare gestört, die als Privatpersonen Gläubiger werden. Das ist eine systemfremde Regelung, die es in dieser Form bisher wohl kaum gegeben hat. Gleichwohl – Herr Dr. Schüle hat darauf hingewiesen – kann der Einzug der Gebühren von Staats wegen erfolgen.

Ich will aber nicht kleinlich an einzelnen Regelungen herummäkeln. Herr Dr. Schüle, Sie haben zwei Bereiche ge

nannt, in denen im Ständigen Ausschuss aufgrund Ihres Änderungsantrags Korrekturen erfolgt sind. Das war ein unübersichtlicher Änderungsantrag – Herr Justizminister, das haben Sie selbst im Ständigen Ausschuss gesagt. Das hängt mit den Schwierigkeiten dieses Gesetzes zusammen. Die Kappungsgrenze ist gefallen, und die Teilkompensation – sozusagen in Umgehung der europarechtlichen Vorgaben – ist auch beseitigt, sodass diese beiden Problembereiche ausgeklammert werden können.

Wir hatten von Anfang an Bedenken im Hinblick auf Artikel 3 des Grundgesetzes. Dies hängt mit dem bestehenden Rechtszustand zusammen. Wir haben schon jetzt unterschiedliche Regelungen, die historisch gewachsen sind, für die badischen und für die württembergischen Notare. Diese Zersplitterung der rechtlichen Regelungen findet ihre Fortsetzung im Gebührenrecht und wird uns wahrscheinlich auch in Zukunft weiter beschäftigen, zumal wir – Herr Dr. Schüle hat zu Recht darauf hingewiesen – noch nicht genau wissen, was im Hinblick auf das Europarecht noch auf uns zukommen kann. Wenn sich die Auffassung durchsetzt, dass allein die Gebührenerhebung durch Beamte schon problematisch sein könnte, werden uns noch gravierende Änderungen bevorstehen. Herr Justizminister, Sie haben ebenfalls darauf hingewiesen.