Ich möchte aber noch zwei kurze Bemerkungen machen, und zwar gar nicht so sehr Bezug nehmend auf das Lob, das mein Ausschussvorsitzender hier über das Ministerium und die Beamten ausgebreitet hat. Dem kann man sich durchaus anschließen. Wer den Gesetzentwurf anschaut, wird natürlich als Jurist, aber auch als Nichtsachverständiger, wenn er da Paragrafen findet, die in dem Gesetzentwurf über anderthalb Seiten gehen, schnell feststellen, dass das unheimlich komplexe und umfassende Regelungen sind. Diese im Gesetzentwurf zusammenzufassen ist schon ein Stück weit Kärrnerarbeit. Dafür kann man sich tatsächlich dem Dank, den der Kollege Gall schon zum Ausdruck gebracht hat, anschließen.
Ich möchte aber noch zwei Punkte benennen. Zum einen finde ich es richtig – das kann man auch als Anregung für weitere Gesetzgebungsverfahren mitnehmen –, dass wir eine synoptische Gegenüberstellung des alten und des neuen Rechts bekommen haben. Ich habe schon in der Ausschusssitzung betont, dass wir solche Gegenüberstellungen auch ganz gerne bei anderen Gesetzentwürfen und zu verabschie
denden Gesetzen sehen würden, weil man sich dann viel leichter tut, das alte Recht mit dem neuen zu vergleichen.
Einen zweiten Punkt gibt es, glaube ich, auch noch zu erwähnen. Während der Ausschusssitzung hat es einen Änderungsantrag der FDP/DVP-Fraktion gegeben. Da habe ich ja schon vermutet, dass dieser Änderungsantrag deswegen kam, weil man bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs bewusst das Thema des Naturschutzes vergessen hatte, um sich dann in der Ausschusssitzung noch einmal profilieren zu können. Das war aber eher eine Vermutung von mir. Wir haben dem Änderungsantrag trotzdem zugestimmt. Wir werden auch heute den Änderungen zustimmen.
Da wäre vielleicht einfach noch die Bitte um Auskunft zu äußern, Herr Kollege Herrmann, wer denn nun diesen kleinen Mangel und diese kleine Lücke in dem Gesetzentwurf bei der Frage des Inkrafttretens noch entdeckt hat. Wenn das jemand aus Ihrer Fraktion war, würde ich ihm persönlich ein Lob aussprechen. Für den Fall, dass es das Ministerium oder die dafür verantwortlichen Beamten waren, geht das Lob dorthin.
Alles in allem finden wir das auch inhaltlich eine richtige Maßnahme, und zwar schon deswegen, weil es keine Kostenverlagerung auf die Kommunen bedeutet, auf der anderen Seite aber mehr Gestaltungsspielraum für die kommunale Selbstverwaltung mit sich bringt. Insofern kann man auch einmal einem Gesetzentwurf, der aus den Regierungsfraktionen und den Ministerien kommt, die vonseiten der Regierungsfraktionen besetzt werden, ausdrücklich zustimmen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen! Nach so viel Lob und Anerkennung ist in der Tat ein Minister sprachlos.
Ich will aber den Dank an diejenigen weiterleiten, die in der Tat getreu dem Grundsatz „Das Innenministerium vergisst nichts, übersieht nichts und handelt rechtzeitig“ vorgehen, nämlich meine Ministerialbeamten, die den Korrekturbedarf bei der Regelung über das Inkrafttreten noch bemerkt haben.
Im Übrigen führen auch die Diskussionen zum Naturschutzgesetz, die wir im Innenausschuss geführt haben, bzw. der Antrag, den wir dort behandelt haben, dazu, dass wir ein aus meiner Sicht sehr gelungenes Gesetzeswerk vor uns haben. Das Kommunalabgabengesetz leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer größeren Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Gebühren- und Abgabenrechts in BadenWürttemberg. Einzelheiten dazu sind ausgeführt worden.
Insgesamt dient das Gesetzesvorhaben der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – das ist gesagt worden; ich will das nur noch einmal stichwortartig aufgreifen – sowie
der Deregulierung, also der Vereinheitlichung des Abgabenrechts überhaupt. Durch die Einbeziehung des bislang bundesgesetzlich geregelten Erschließungsbeitragsrechts in das KAG erfolgt jetzt in der Tat die seit langer Zeit angestrebte Vereinheitlichung der kommunalen Beitragserhebung.
Außerdem wird die Erhebung der Abgaben in Zukunft nicht nur rechtssicherer, sondern für die Betroffenen auch transparenter. Dazu nur einige ganz wenige Beispiele: Die Kosten, die in eine Gebührenkalkulation einbezogen werden dürfen, werden im neuen KAG klarer geregelt. Für jeden Bürger wird jetzt leicht nachvollziehbar, welche Kosten er mit seinen Gebühren bezahlen muss. Für die Kommunen wird es in Zukunft einfacher, Abgabensätze festzulegen, die dann auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Dies wird durch Regelungen zur Vereinfachung der gerichtlichen Kontrolle von Abgabensätzen ermöglicht.
Im Erschließungsbeitragsrecht werden den Städten und Gemeinden in Zukunft sehr viel mehr Handlungsspielräume eröffnet werden. Die Städte und Gemeinden können natürlich am besten sachgerecht beurteilen, welche Erschließungsanlagen zu einer einheitlichen Veranlagung zusammengefasst werden können und welche Grundstücke von den einzelnen Erschließungsanlagen erschlossen werden und somit beitragspflichtig sind.
Nach geltendem Recht besteht ein Zwang zur Erhebung von Beiträgen. Dieser rigorose Zwang wird in Zukunft deutlich gelockert; dies muss man auch sagen. Für eine Reihe von Erschließungsanlagen steht die Erhebung von Beiträgen künftig im Ermessen der Kommunen. Der bislang geltende staatlich verordnete Zwang, Erschließungsbeiträge nicht nur zu erheben, sondern auch bis zur Neige auszuschöpfen, was Bauwillige oft genug in erhebliche finanzielle Engpässe gebracht hat, ist unseres Erachtens einfach nicht mehr zeitgemäß.
(Beifall der Abg. Beate Fauser FDP/DVP – Abg. Oelmayer GRÜNE: Das ist quasi das liberale Ele- ment in dem Gesetzentwurf!)
Meine Damen und Herren, die kommunalen Landesverbände, vor allem der Gemeindetag Baden-Württemberg, haben sich immer wieder für eine Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes unter Einbeziehung des Erschließungsbeitragsrechts eingesetzt. Der vorliegende Gesetzentwurf wurde in einer Arbeitsgruppe zusammen mit den kommunalen Landesverbänden sehr intensiv vorberaten. Er findet die Unterstützung der kommunalen Landesverbände, die die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis koordiniert begleiten werden.
Das neue Kommunalabgabengesetz wurde, wofür ich sehr dankbar bin, in der Sitzung des Innenausschusses am 2. März 2005 beraten, und der Innenausschuss hat sich einstimmig für den Entwurf ausgesprochen.
Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Abweichend hiervon ist vorgesehen, dass die Neuregelungen des Erschließungsbeitragsrechts am 1. Oktober 2005 in Kraft treten sollen. Die Kommunen, die Städte haben damit ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Baden-Württemberg wird mit dieser Neuregelung ein zeitgemäßes, in sich stimmiges Abgabenrecht aus einem Guss erhalten, das begrifflich und in den wesentlichen Zielsetzungen auch mit dem für die staatlichen Behörden geltenden Landesgebührengesetz übereinstimmt.
Jetzt will ich noch kurz auf die Änderung des Naturschutzgesetzes eingehen, die am 2. März 2005 Gegenstand der Beratungen des Innenausschusses war. Wir wollen eine Änderung des Naturschutzgesetzes – angefügt an den KAGGesetzentwurf als Artikel 2 – ergänzen. Dabei geht es um Folgendes: Wegen der Befristung der Übergangsregelung im Bundesnaturschutzgesetz muss die Anerkennung der Beteiligten der anerkannten Naturschutzvereine bis zum 3. April dieses Jahres im Landesrecht neu geregelt sein. Stichtag ist der 3. April.
Ja, natürlich. – Eine Novelle des Landesnaturschutzgesetzes wird derzeit intensiv vorbereitet, aber sie wird dem Landtag voraussichtlich erst nach dem 3. April zugeleitet werden können. Ohne die jetzt vorgesehene Regelung könnten die Naturschutzverbände keine Verfahrensbeteiligung mehr einfordern und damit natürlich auch von ihrem Klagerecht – das ihnen bundesgesetzlich verbürgt ist – keinen Gebrauch mehr machen. Mit der Änderung, die wir im Innenausschuss schon beschlossen haben, soll im Wesentlichen die derzeitige Rechtslage bis zur Neuregelung im Landesnaturschutzgesetz fortgeführt werden. Die Änderung der naturschutzrechtlichen Regelung soll entsprechend der Befristung der Übergangsregelung im Bundesnaturschutzgesetz zum 4. April 2005 in Kraft treten. Also insgesamt gesehen wird nur der im Naturschutzrecht bestehende Status quo aufrechterhalten.
Sie haben Ihre Zustimmung zu dem Gesetz einhellig signalisiert. Ich bedanke mich dafür und bin allen Beteiligten, die am Zustandekommen dieses wirklich vorbildlichen Gesetzes mitgewirkt haben, zu Dank verpflichtet.
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine Wortmeldungen mehr vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 13/3966.
Ich rufe zunächst die Überschrift des Gesetzentwurfs der Landesregierung auf. Hier sieht die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in Ziffer 1 eine Änderung vor. Außerdem soll nach Ziffer 2 der Beschlussempfehlung der bisherige Wortlaut des Gesetzentwurfs mit der bisherigen Überschrift „Kommunalabgabengesetz (KAG)“ zu Artikel 1 werden.
Wer den Änderungen durch die Ziffern 1 und 2 der Beschlussempfehlung des Innenausschusses zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen?
Kann ich nunmehr das Kommunalabgabengesetz bis einschließlich § 49 zur Abstimmung stellen? – Das ist der Fall.
Wer dem Kommunalabgabengesetz mit Ausnahme des § 50 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dem Kommunalabgabengesetz ist insoweit einstimmig zugestimmt.
Die Beschlussempfehlung sieht in Ziffer 3 vor, § 50 des Gesetzentwurfs zu streichen und die Inhaltsübersicht entsprechend anzupassen, weil dem Artikel 1 die Artikel 2 und 3 angefügt werden.
Wer Ziffer 3 der Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der Ziffer 3 ist einstimmig zugestimmt.
Ich rufe Ziffer 4 der Beschlussempfehlung auf. Hier liegt zu Artikel 3 der Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 13/4146, vor. Ich lasse zunächst über diesen Änderungsantrag abstimmen. Wer dem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Änderungsantrag wurde einstimmig angenommen.
Wir stimmen nunmehr über Ziffer 4 der Beschlussempfehlung mit der eben beschlossenen Änderung ab. Wer zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Der geänderten Ziffer 4 der Beschlussempfehlung des Innenausschusses ist einstimmig zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde einstimmig zugestimmt.