Protocol of the Session on March 16, 2005

mein lieber Scholli –, dann reden wir plötzlich über eine lockere Verdopplung der Diäten.

(Minister Müller)

(Abg. Kleinmann FDP/DVP: Schleswig-Holstein lässt grüßen! – Gegenruf des Abg. Fischer SPD: Hören Sie doch mal auf!)

Und diese Diskussion würde ich dann schon noch einmal auf mich wirken lassen.

Der heutige Landtagsabgeordnete hat im Schnitt ein Gehalt, das dem eines Oberregierungsrats entspricht. Das ist nun wirklich nicht die Welt; ich glaube, da sind wir uns einig. Wenn wir aber von einer Verdopplung sprechen, dann wird nur noch von der Verdopplung gesprochen, aber nicht unbedingt davon, dass der Abgeordnete anschließend für seine eigene Altersversorgung verantwortlich sein soll.

(Abg. Röhm CDU: Genau so ist es!)

Das ist eine problematische Geschichte. Wer das fordert, den bitte ich, einmal wirklich Zahlen auf den Tisch zu legen und einmal auf sich wirken zu lassen, was für eine Diskussion wir dann bekommen.

(Abg. Oelmayer GRÜNE: Auf Dauer ist das doch billiger für die Staatskasse, Herr Müller!)

Die Versorgung ist im Verhältnis zur Bezahlung, beim Minister wie beim Abgeordneten, verhältnismäßig günstig. Die Bezahlung dagegen ist es nicht unbedingt; das haben Sie ja selbst gesagt. Ein Ministergehalt ist nicht die Welt im Verhältnis zu dem Gehalt in vergleichbaren Funktionen – nicht im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen, das ist klar, aber im Verhältnis zu dem Gehalt in vergleichbaren Funktionen. Aber dass die Versorgung nun besser ist, auch im Verhältnis zur Bezahlung, drückt im Prinzip eigentlich das Risiko dieser Tätigkeit und den Charakter des Vorübergehenden, die relativ kurze Laufzeit, aus.

Führen Sie sich jetzt einmal sozusagen versicherungsmathematisch folgenden Fall vor Augen: Nehmen wir an, wir würden heute sagen: Ein Minister bekommt 5 000 € mehr. Das wäre ja schon relativ viel. Ich plädiere nicht dafür – um nicht missverstanden zu werden. Aber einmal angenommen, wir würden sagen: Er bekommt 5 000 € mehr, und er soll dafür seine eigene Altersversorgung aufbauen. Jetzt nehme ich einen Minister, der fünf Jahre im Amt war und der noch zehn Jahre bis zur Auszahlung der Pension überbrücken muss. Er hat anschließend das Problem, dass er eine begonnene Altersversorgung – das kann ja nur eine Lebensversicherung sein –, für die er 5 000 € oder einen erheblichen Anteil dieses Betrags einbezahlt hat, dann fortführen muss, obwohl er das Gehalt nicht mehr hat. Das heißt, eine Lebensversicherung ist als die einzige Möglichkeit, die ich noch habe, eine Altersversorgung aufzubauen, eigentlich auf lange Frist angelegt. Das passt aber nicht zu der üblichen „Laufzeit“ eines Ministers.

(Beifall der Abg. Beate Fauser FDP/DVP)

Insofern frage ich mich schon, ob diese Konstruktion richtig ist und ob die heutige Konstruktion denn wirklich den Makel der Ungerechtigkeit sozusagen auf der Stirn trägt, dass sowohl der Abgeordnete als auch der Minister keine eigenen Beiträge für seine Altersversorgung aufwendet, so

wie das bei jedem Beamten ganz normal ist. Ich sage nur: Vorsicht mit dieser Diskussion!

Im Übrigen: Wenn man etwas ändern will, sind, glaube ich, zwei Spielregeln zu bedenken.

Die erste Spielregel heißt, man sollte einen Zusammenhang herstellen zwischen dem, was Abgeordnete bekommen und wie sie versorgt sind, und dem, was Minister bekommen und wie sie versorgt sind. Eine isolierte Veränderung der Ministerversorgung hielte ich – ich stimme da logischerweise mit der CDU-Fraktion überein – nicht für richtig. Wenn man beginnt, dann muss man bei der Abgeordnetenbezahlung und -versorgung beginnen.

Das Zweite ist: Ein Blick auf den Kontext der übrigen Bundesländer, also sozusagen der Geleitzug der übrigen Bundesländer wäre auch ein sinnvolles Kriterium, um zu überlegen: Bewegen wir uns ungefähr im Durchschnitt der übrigen Bundesländer, oder tun wir das nicht?

Das wären für mich formale, verfahrensmäßige Voraussetzungen, wenn man an Änderungen im Bereich des Ministerversorgungsrechts denken will. Aber dies ist ein Kapitel, das ich selbst nicht mehr weiterschreiben werde.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP)

Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen deshalb in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE, Drucksache 13/3839.

Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Ständigen Ausschusses, Drucksache 13/4126. Der Ständige Ausschuss empfiehlt Ihnen in Ziffer 1 der Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Kann ich den Gesetzentwurf im Ganzen zur Abstimmung stellen? – Das ist der Fall.

Wer dem Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE, Drucksache 13/3839, zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Das Zweite war die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist damit mehrheitlich abgelehnt.

Wir haben noch abzustimmen über die Ziffern 2 und 3 der Beschlussempfehlung Drucksache 13/4126. Wer diesen zwei Ziffern zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Den Ziffern 2 und 3 ist mehrheitlich zugestimmt.

Wir haben nunmehr noch abzustimmen über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 13/4143. Wer stimmt diesem Antrag zu? – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Entschließungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 13/4143, ist mehrheitlich abgelehnt.

Meine Damen und Herren, damit ist Punkt 4 der Tagesordnung erledigt.

(Stellv. Präsidentin Christa Vossschulte)

Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:

Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Kommunalabgabengesetz (KAG) – Drucksache 13/3966

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses – Drucksache 13/4111

Berichterstatter: Abg. Gall

Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt, wobei gestaffelte Redezeiten gelten.

In der Allgemeinen Aussprache erteile ich Herrn Abg. Herrmann das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der heute vorliegende Gesetzentwurf dient der Stärkung der Länderkompetenzen. Im Jahr 1994, also vor elf Jahren, wurden durch eine Änderung des Grundgesetzes das Erschließungsrecht und das Erschließungsbeitragsrecht getrennt. Das Erschließungsrecht gehört seither zur so genannten konkurrierenden Gesetzgebung, während das Erschließungsbeitragsrecht 1994 in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übertragen wurde. Bis die Länder von ihrem Gesetzgebungsrecht Gebrauch machen, gilt das alte Bundesrecht fort. Jetzt hat Baden-Württemberg als erstes Land von seiner Länderkompetenz Gebrauch gemacht und ist damit insbesondere auch dem Wunsch der kommunalen Landesverbände nachgekommen.

Der uns jetzt vorliegende Gesetzentwurf dient der Rechtsbereinigung und der Rechtsvereinfachung. Die anschlussund erschließungsbeitragsrechtlichen Regelungen sind in einem Gesetz zusammengefasst worden. Es ist hier ein enger Sachzusammenhang gegeben. Die gebührenrechtlichen Regelungen aus dem Landesabfallgesetz und aus dem Kindergartengesetz sind ebenfalls in dieses Gesetz aufgenommen worden. Es dient also der Rechtsbereinigung und einer größeren Rechtsklarheit.

Ich möchte einige wenige Punkte im Einzelnen herausgreifen.

Zum Ersten: Die Beitragsfähigkeit der von Gemeindebediensteten erbrachten Leistungen bei der Herstellung von Erschließungsanlagen ist künftig gegeben. Das ist aus unserer Sicht sachgerecht; denn es ist nicht zu verstehen, warum Leistungen von Privaten bisher bei den Erschließungsbeiträgen berücksichtigt wurden, die Leistungen, die von Gemeindebediensteten erbracht werden, hingegen nicht beitragsfähig waren.

Ein weiterer Punkt: Sammelwege und Kinderspielplätze unterliegen jetzt ebenfalls der Beitragsfähigkeit. Auch das halten wir für richtig. Beides dient der mittelbaren Erschließung von Baugebieten und begründet Erschließungsvorteile. Deshalb sollten auch diejenigen, die dadurch einen konkreten Vorteil haben, für diese Leistung bezahlen und nicht die Allgemeinheit.

Ich will aber nicht verhehlen, dass das Mehrbelastungen für die Beitragspflichtigen bedeutet. Es ist aber sachgerecht,

diese Kosten nicht der Allgemeinheit, sondern denen aufzuerlegen, die auch einen konkreten Vorteil haben.

Ein weiterer Punkt: Wir haben die Anregungen, die von den kommunalen Landesverbänden gemacht worden sind, weitgehend übernommen.

(Unruhe – Glocke der Präsidentin)

Meine Damen und Herren, ich darf um mehr Ruhe bitten.

Wir haben allerdings nicht übernommen, dass Kosten für Ausgleichsmaßnahmen bei naturschutzrechtlichen Eingriffen ebenfalls beitragsfähig sein sollen. Das war der Wunsch der kommunalen Landesverbände. Wir sind der Meinung, dass die Aufwendungen bei naturschutzrechtlichen Eingriffen durch die Allgemeinheit getragen werden sollten. Das ist richtig und sinnvoll, weil das auch Maßnahmen sind, die der Allgemeinheit zugute kommen. Das war der einzige Punkt, bei dem wir eine Anregung der kommunalen Landesverbände nicht übernommen haben.

Ein weiterer Punkt ist, dass das Erschließungsbeitragsrecht künftig transparenter gemacht wird. Es gibt jetzt die Regelung, dass durch eine Satzung festgelegt werden muss, welche Wege, Spielplätze, Parkflächen, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen erschlossen werden. Es gab immer wieder Klagen von Beitragspflichtigen, dass lange Zeit über die Erhebung von teilweise recht hohen Beiträgen keine Klarheit bestanden hat. Durch diese Klarstellung und dadurch, dass dies künftig in einer Satzung geregelt werden muss, entstehen eine größere Akzeptanz und eine bessere Transparenz.

Meine Damen und Herren, auch bei den Abfallgebühren hat es eine materielle Änderung gegeben. Bisher sollen – eine Sollvorschrift – Gebühren so gestaltet werden, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben, und bisher sollen beim Gebührenmaßstab das Aufkommen der Abfälle zur Beseitigung und das der Abfälle zur Verwertung berücksichtigt werden. Künftig ändern wir diese Sollvorschrift in eine Kannbestimmung. Wir wollen, dass die Entsorgungsträger selbst darüber entscheiden, wie sie den Gebührentatbestand am zweckmäßigsten gestalten.

Politische Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Abfallrechts, zu denen auch Kostenfolgen gehören, sollen von den Entsorgungsträgern selbst getroffen werden, ohne Vorgaben im Gesetz. Durch die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse kann von den Entsorgungsträgern künftig in eigener Verantwortung entschieden werden.

Im Innenausschuss wurde ein Änderungsantrag von CDU und FDP/DVP beschlossen, der das Recht der Naturschutzvereine – im Gesetz bisher „Naturschutzverbände“ genannt – betreffend der Anerkennung der Vereine und der Beteiligung der Vereine weiter gewährt. Bis wir im Landtag die Novellierung des Naturschutzgesetzes beraten, wird der bisherige Rechtszustand beibehalten, der sonst am 5. April dieses Jahres enden würde. Diese Bestimmung ist im Innenausschuss einstimmig verabschiedet worden.

Der Ihnen heute vorliegende Änderungsantrag betrifft lediglich eine formale Klarstellung: Das Außerkrafttreten des bisherigen Kommunalabgabengesetzes ist durch die Ergänzung klarer geregelt. Das ist notwendig, da wir durch das neue Gesetz zwei Gesetze ändern: das Kommunalabgabengesetz und das Naturschutzgesetz.

Meine Fraktion stimmt dem vorgelegten Gesetzentwurf insgesamt einmütig zu.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP – Abg. Kleinmann FDP/DVP: Prima! – Abg. Oelmayer GRÜNE: Das wäre auch schneller gegangen, Herr Kollege!)