Wir bedanken uns noch einmal für Ihre Offenheit. Sie haben hier ohne Schnörkel gesagt, der Rest – und der liegt sicher bei mindestens 50 % – müsse von den Landratsämtern, den Kreisen ganz normal
Das war wichtig zu hören. Sie erlauben, dass wir das den Städten, Gemeinden und Kreisen vor der Kommunalwahl noch einmal deutlich sagen.
(Beifall bei den Grünen und der SPD – Abg. Hofer FDP/DVP: Ja, natürlich! Wir haben nichts dage- gen! – Abg. Blenke CDU: Wollen wir einen schlanken Staat oder nicht?)
Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen damit zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung des Gesetzentwurfs.
Vorgeschlagen ist die Überweisung zur Vorberatung an alle Fachausschüsse und zur federführenden Beratung an den Innenausschuss. – Sie stimmen der Überweisung zu.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland – Drucksache 13/3140
Das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die erste Lesung dieses Gesetzentwurfs zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland hat hier vor etwa einem Monat, nämlich am 6. Mai dieses Jahres stattgefunden. Sie erbrachte eine erfreulich klare fraktionsübergreifende Zustimmung, sodass ich fast fragen muss, was an diesem Gesetz denn faul ist.
Wie Sie wissen, hat der Innenausschuss noch am gleichen Tag dem Gesetzentwurf in unveränderter Form einstimmig zugestimmt und auch dem Plenum die Zustimmung empfohlen. Ich sehe, auch in Anbetracht der schon fortgeschrittenen Zeit und der verspäteten Mittagspause, auch in der zweiten Lesung keinerlei Unstimmigkeiten oder gegensätzliche Auffassungen und betone nochmals die Notwendigkeit des vorliegenden Gesetzentwurfs. Ich bitte um Ihre Zustimmung, damit der Staatsvertrag auch, wie vorgesehen, zum 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten kann.
Herr Präsident, meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Das heute von uns in zweiter Lesung zu verabschiedende Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen findet die Billigung und Zustimmung unserer SPD-Landtagsfraktion. Da dieses Gesetz lediglich den Staatsvertrag für unser Land in Kraft setzt, also entweder akzeptiert oder abgelehnt werden kann, und eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung hier schon deshalb nicht stattfinden kann, weil wir ja gar keine Kompetenz dafür haben, an diesem Staatsvertrag Änderungen zu verlangen, ist es sicherlich nicht notwendig, die Zusammenhänge in aller Ausführlichkeit darzustellen. Damit aber unsere Zuhörerinnen und Zuhörer auch mitbekommen, was wir hier als ein inhaltlich durchaus wichtiges Thema verabschieden, möchte ich doch auf einige Gesichtspunkte hinweisen.
Wir haben den Staatsvertrag inhaltlich geprüft und sind zu der Überzeugung gekommen, dass er aufgrund seiner inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit in der Erledigung Zustimmung finden kann. Es ist gut und richtig, wenn die Spielregeln für die Durchführung von Glücksspielen und die gewerbliche Vermittlung von Glücksspielen außerhalb der Spielbanken, der Rennwetten und der sonstigen gewerbsmäßigen Ausspielungen auf Volksfesten oder bei ähnlichen Veranstaltungen kontrolliert und über die Grenzen der Bundesländer hinweg vereinheitlicht werden. Denn bisher haben unterschiedliche landesrechtliche Regelungen dazu geführt, dass eine einheitliche Beurteilung nicht vorgenommen worden ist. Auch mit dem Staatsvertrag sind noch bestimmte Sonderbehandlungen möglich. So gibt es in Bayern eine BRK-Lotterie, und auch in Rheinland-Pfalz bestehen traditionelle Angebote, die auch weiterhin möglich sein sollen.
Da ich nicht sicher bin, ob wirklich alle Mitglieder dieses hohen Hauses die 30-seitige Vorlage auch inhaltlich nachvollzogen haben, darf ich doch das Grundthema noch einmal anreißen: Glücksspiele gelten als etwas Gefährliches und generell Abzulehnendes, was nach strafrechtlichen Vorgaben nur mit staatlicher Genehmigung und im Rahmen staatlicher Verfahren durchgeführt werden soll. Von der ordnungsrechtlichen Seite wird aber unterstellt, dass es einen natürlichen Spieltrieb gibt, der sich auch dann durchsetzen und in Glücksspielen niederschlagen würde, wenn Glücksspiele generell verboten wären. Dann fände das in Spielhöllen oder mit illegalen Glücksspielangeboten statt, die dazu führten, dass diese so genannte natürliche Spielsucht oder der Spieltrieb verwirklicht würde. Deswegen ist von der ordnungsrechtlichen Seite eine Verpflichtung zu sehen, auch Spielangebote und Glücksspielangebote zu machen.
Es kommt noch hinzu, dass die Einnahmen aus diesen Angeboten unter finanzpolitischen Aspekten selbstverständlich sehr willkommen sind und Jahr für Jahr mit erheblichen Beträgen im Landeshaushalt veranschlagt werden.
Dennoch ist es gut, dass in diesem Staatsvertrag in einer klaren Zielsetzung dargelegt ist, worum es geht. Es geht darum, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern und übermäßige Spielanreize zu verhindern.
Dies betrifft auch die Frage der Gewinnsummen. In neuen Angeboten im Fernsehen gibt es dafür ja Größenordnungen, die in den staatlichen Lotterieangeboten eindeutig nicht zulässig wären. Diese übermäßigen Spielanreize gilt es zu verhindern.
Es gilt ebenfalls, eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen, denn der natürliche Spieltrieb kann in Spielsucht umschlagen. Er kann die Spielteilnehmer wirtschaftlich ruinieren und sich auch als pathologischer Zustand, als Krankheit darstellen, die in mühevoller Therapie behandelt werden muss.
Es gilt auch sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar nach deutlichen und eindeutig nachvollziehbaren Spielregeln durchgeführt werden. Bei Zufallsgeneratoren ist manchmal die Frage berührt, wo die Grenze zum Betrug verläuft. Auch das ist in einem geordneten Glücksspielwesen im Auge zu behalten.
Schließlich gilt es sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird. Mit den Einnahmen werden wesentliche Teile steuerbegünstigter oder gemeinnütziger Zwecke verwirklicht.
Dieser Staatsvertrag ist deswegen sinnvoll, weil er das, was geregelt werden muss, so regelt, dass vom Grundsatz her nunmehr in Deutschland einheitliche Verhältnisse herrschen. Ich sage noch einmal: Wir stimmen ihm zu.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Anlass der Neuordnung dieses Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland sind die bisher unterschiedlichen rechtlichen Regelungen der einzelnen Länder sowie die neuere Rechtsprechung zur Zulassung privater Lotterien.
Ziele des Staatsvertrags sind erstens die Umsetzung der ordnungsrechtlichen Aufgabe der Länder, den natürlichen Spieltrieb in geordnete und kontrollierte Bahnen zu lenken und ein Ausweichen in illegales Glücksspiel, sprich Hinterzimmer, zu verhindern, zweitens übermäßige Spielanreize zu verhindern, drittens eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gar zu gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen, viertens sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden, und fünftens sicherzustellen, dass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher und steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet wird.
Der dritte Abschnitt mit den §§ 6 bis 13 regelt die Zulassungsbestimmungen wiederum ebenfalls restriktiv.
Ich sage nochmals: Ziel muss sein, eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen, Stichwort Spielsucht, Stichwort Jugendschutz. Dazu wurde aber alles Notwendige von meinen Vorrednern gesagt. Die FDP/DVP-Landtagsfraktion stimmt dem Gesetzentwurf zu.