Es wäre für mich schockierend, wenn Sie davon ausgingen, dass man mit öffentlicher Planung Eigentumsrechte außer Kraft setzen kann. Das heißt, wie in jedem Bebauungsplan muss in der Tat auch bei einer öffentlich-rechtlichen Ausweisung in der Umsetzung des Bebauungsplans dafür Sorge getragen werden, dass die Eigentümer entweder mitmachen oder – wenn das nicht möglich ist; auch darüber kann ich sprechen – unter Umständen in die öffentliche Planung hinein verwiesen werden. Sie kennen die verschiedenen Wege und Methoden. Es muss aber schon Gravierendes vorliegen, um das Eigentumsrecht einer öffentlichen Planung unterwerfen zu können. Das sind zwei Paar Stiefel und ist ein unterschiedlicher Gedankenansatz. In der Rechtsstaatlichkeit wäre es ziemlich fragwürdig, zu glauben, allein mit einem öffentlichen Plan schon das Eigentumsrecht außer Kraft setzen zu können.
Herr Minister, wie bewerten Sie die Anlagen, die vor dem 16. März, als Ihr Schreiben an die beiden Forstdirektionen hinausgegangen ist, genehmigt wurden? Im Genehmigungsverfahren wird immer auch die Zuwegung, der Zugang mit abgeklärt. Wie bewerten Sie diese Dinge?
Im Unterschied dazu ist das Genehmigungsverfahren zu sehen. Da muss sich ungeachtet der Eigentumslage jeder Antragsteller dem Umstand unterwerfen, dass öffentlich-rechtliche Belange dafür oder dagegen sprechen könnten. Auch wenn Sie Eigentümer sind, haben Sie keinen Freibrief, an jeder Stelle, die Ihnen gerade einfällt, eine Windkraftanlage zu bauen.
Ich habe den Eindruck, dass die Abwägung noch schärfer im Lichte der Öffentlichkeit stattfinden wird. Ich will nicht zitieren, was diese Woche alles dazu publiziert wird.
Es geht nicht um Stimmungen – weder pro noch kontra –, sondern es geht einfach um ganz normale rechtsstaatliche Grundsätze, die uns allen hehr und eigen sein müssen.
Sie haben meine erste Frage nicht beantwortet. Was machen Sie mit Anlagen, die vor dem 16. März, also bevor das Schreiben überhaupt bekannt war, genehmigt waren? Im Genehmigungsverfahren wird die Zuwegung mit geklärt und mit genehmigt. Was machen Sie mit diesen Fällen?
Das ist ganz einfach im Einzelfall zu prüfen. Wenn bei einem Genehmigungsverfahren, das vor dem 16. März stattgefunden hat, der Eigentümer schriftlich zugestimmt hat, ist das ein anderer Tatbestand,
Ich bitte also, mir den jeweiligen Einzelfall vorzulegen; dann kann ich Ihnen sagen, was geschieht. Es gibt sicherlich eine Rechtssituation, in der Zusagen gelten müssen. Wo aber keine Zusagen gegeben worden sind, müssen in der Tat auch keine Zusagen umgesetzt werden. Im Übrigen ist auch hier zu unterscheiden, ob es sich um ein öffentlichrechtliches Genehmigungsverfahren handelt und ob Private dazu schon gehört worden sind oder ob das im Grunde genommen erst im zweiten Durchgang durchgeführt werden musste.
Ich weiß nur, dass der 16. März zwar eine schriftliche Klarstellung für die Forstverwaltung und die nachgeordneten Behörden mit sich brachte. Der erklärte politische Wille der Landesregierung war aber schon viel früher bekannt und wurde schon viel früher umgesetzt. Es hat, nachdem dieser Wille deutlich geworden ist, auch unsererseits in der Regel Einzelfallprüfungen gegeben. Diesen Einzelfallprüfungen sind wir vor dem Hintergrund dieser politischen Entscheidung nachgekommen – als Eigentümer.
Herr Minister, am 22. Juli 2003 wurde einem Betreiber von der Forstdirektion Freiburg schriftlich die Genehmigung erteilt, die Wege zu nutzen. Was hat sich denn vom 22. Juli 2003 bis zum 16. März 2004 verändert? Hat da möglicherweise der Name des Windparks – Teufelsmühle – eine Rolle gespielt?
(Heiterkeit bei Abgeordneten der SPD und der Grünen – Abg. Birzele SPD: Da kann der Minister nicht einmal lächeln! – Abg. Fleischer CDU: Ich würde einfach Ja sagen!)
Zunächst einmal, lieber Kollege, dürfen Sie die Dinge jetzt nicht ganz verwechseln. Die Teufelsmühle befindet sich nicht auf Freiburger Gemarkung.
Ich erwähne das, weil es genannt worden ist. Ich muss ja auf das antworten, was gefragt worden ist. – Das Thema Teufelsmühle betrifft die beantragten Verfahren und Anlagen bei den Gemeinden Loffenau und Gernsbach.
(Abg. Kaufmann SPD: Freiburg ist da zuständig! – Abg. Dr. Witzel GRÜNE: Ja, Freiburg ist zustän- dig!)
Jetzt will ich Ihnen aber gerade einmal den Fall Teufelsmühle ein bisschen vortragen, nachdem er vom Namen her so viel Interesse erregt. Außerdem hat mich dieser Fall natürlich auch interessiert.
Dieser Standort dort – ich sage das, weil immer wieder die Vorranggebiete angesprochen wurden, die wir uns landesplanerisch vorstellen – ist vom Regionalplan nie für eine Ausweisung als Vorranggebiet vorgesehen gewesen, sondern als Ausschlussgebiet. Dies erstens.
Nun argumentiert die Betreiberfirma, sie sei auf die schnelle Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs angewiesen. Man könnte jetzt den Verdacht äußern: Sie braucht diese Genehmigung, bevor regionalplanerisch Vorranggebiete festgelegt werden; denn sonst hätte man das Nachsehen.
Dieses Genehmigungsverfahren läuft beim Landratsamt Rastatt. Die Anhörung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hat stattgefunden. Das Landratsamt prüft derzeit sämtliche Vorbringungen und Genehmigungsvoraussetzungen. Prüfungsgegenstand ist jetzt unter anderem auch die Zuwegung, so, wie sie in den Planungsunterlagen enthalten ist. Sollte sich jetzt etwas daran ändern – falls überhaupt eine Alternative gegeben sein sollte –, müsste sicherlich eine neue Anhörung stattfinden.
Wenn in Sachen Teufelsmühle bedeutet wird – das war ja presseöffentlich mannigfach behandelt –, dass vom Landratsamt eine Genehmigung in Aussicht gestellt worden sei,
muss ich sagen: Das Landratsamt hat sich nach eigenen Angaben bisher nicht zum Ausgang des Genehmigungsverfahrens geäußert.
Jetzt etwas ganz Wichtiges, weil hier doch einige sind, denen es sehr stark immer wieder auch um Landschaftsschutz – zumindest an anderer Stelle – geht:
Die Forstdirektion Freiburg hat in ihrer Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange forstfachlich unter anderem auf potenzielle Sturmrissfronten mit entsprechenden Risiken sowie auf die Betroffenheit eines besonders geschützten Biotops verwiesen und sich im Ergebnis gegen die Genehmigung des geplanten Windparks ausgesprochen. Gerade Sie, die Grünen-Fraktion, müssten uns ja dankbar sein, wenn wir dann auch unser Eigentumsrecht für diese hehre Zielsetzung einsetzen.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU und des Abg. Drautz FDP/DVP – Abg. Fleischer CDU: Sehr gut! – Abg. Boris Palmer GRÜNE: Was ist denn das für ein Rechtsstaatsverständnis?)
(Abg. Fischer SPD: Aber nicht für einen Zwischen- ruf! – Abg. Blenke CDU: Der hat sich aber gar nicht gemeldet!)
Herr Minister, wäre es im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angebracht, dass die Forstdirektion von dem Windkraftanlagenbetreiber verlangt, dass er eventuell am Weg entstehende Schäden nachträglich wieder gutzumachen hat?
Herr Kollege Palmer, ich glaube, Sie haben meine Antwort nicht verstanden. Ich habe Ihnen gesagt: Es geht nicht um Schäden am Weg, sondern um potenzielle Sturmrissfronten mit entsprechenden Risiken und vor allem um besonders geschützte Biotope.
Das heißt, wenn ich mir die sonstigen Diskussionen in Erinnerung rufe, dann wundere ich mich über die Aussage, dass man wichtige Bestandteile des Biotopschutzes außer Acht lassen und lediglich eine Wegereparatur verlangen soll.