Zu Frage a: Für Kleingärtner ist der Sachkundenachweis generell rechtlich nicht vorgeschrieben. Für Beschäftigte der Kommunen ist der Sachkundenachweis dann vorge
schrieben, wenn diese Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwenden. Weiterhin ist der Sachkundenachweis für Personen erforderlich, welche Pflanzenschutzmittel für andere (außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe) anwenden oder Personen anleiten oder beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden. Bei Beschäftigten der Kommunen ist somit im Einzelfall zu prüfen, inwieweit ein Sachkundenachweis erforderlich ist.
Zu Frage b: Der Sachkundenachweis für die Erwerbsgärtner, Landwirte und Winzer ist mit dem EU-Recht vereinbar. Gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 15. Juli 1991 (91/ 414/EWG) schreiben die Mitgliedsstaaten vor, dass Pflanzenschutzmittel sachgerecht angewendet werden müssen. Diese EU-Vorgabe ist in § 10 des Pflanzenschutzgesetzes des Bundes umgesetzt. Danach muss derjenige, der Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft anwendet, die dafür erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben. Dies gilt auch für Personen, die Pflanzenschutzmittel für andere (au- ßer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe) anwenden oder andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten (§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes).
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. N i k o l a o s S a k e l l a r i o u S P D – A u t o b a h n b e s c h i l d e r u n g W a l l h a u s e n
a) Ist es richtig, dass die Gemeinde Wallhausen (Landkreis Schwäbisch Hall) zum Zeitpunkt der Erstellung der Bundesautobahn im Jahr 1979 nach den damals gültigen Richtlinien auf dem Ausfahrtschild als Ausfahrtziel hätte genannt werden müssen?
b) Weshalb ist das Ausfahrtziel Wallhausen immer noch nicht aufgeführt, obwohl angeblich an mindestens sechs Ausfahrtschildern an Bundesautobahnen in Baden-Württemberg als Ergebnis von vergleichbaren Konfliktlagen mehr als vier Ausfahrtziele genannt sein sollen?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung darf ich die Fragen wie folgt beantworten:
Zu a: Nein. Wallhausen hätte auch 1979 nach den damaligen Richtlinien nicht als Ausfahrtziel aufgenommen werden
müssen. Auch damals war Wallhausen im Vergleich zu den festgelegten Ausfahrtzielen die verkehrlich unbedeutendere Gemeinde. Auch damals haben die Wegweisungsrichtlinien der Verwaltung bei der Festlegung von Ausfahrtzielen einen Ermessensspielraum eröffnet.
Zu b: Wallhausen ist als fünftes Ziel deshalb nicht aufgenommen worden, weil dafür kein Ausnahmegrund vorliegt. Die Situation im Fall Wallhausen ist in keiner Weise sowohl bezüglich der Bedeutung der Gemeinde selbst als auch bezüglich des an der Anschlussstelle angeschlossenen Straßennetzes mit den Anschlussstellen vergleichbar, an denen im Laufe der Zeit ein fünftes oder gar sechstes Ziel aufgenommen worden ist. Beispielhaft wäre zu nennen, dass Wallhausen nicht vergleichbar ist mit Reutlingen/Tübingen und Filderstadt an der Anschlussstelle Degerloch der A 8, Reutlingen/Tübingen an der Anschlussstelle Rottenburg der A 81, Bad Peterstal/Griesbach bzw. Kehl/Straßburg an der Anschlussstelle Appenweier der A 5 oder Colmar an der Anschlussstelle Bad Krozingen der A 5.
Dann rufe ich die Mündliche Anfrage der Frau Abg. Rudolf auf. Sie hat sich mit einer schriftlichen Beantwortung einverstanden erklärt.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. C h r i s t i n e R u d o l f S P D – G e n e h m i g u n g s v e r f a h r e n b e i R a d t o u r i s t i k f a h r t e n d e r R a d s p o r t v e r e i n e
a) Welche Zielsetzungen und welchen Regelungsgehalt haben die beiden Erlasse des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über obligatorische Genehmigungsverfahren für Radtouristikfahrten vom Mai bzw. Juli 2002, auf die die Regierungspräsidien im Dezember 2002 hingewiesen wurden?
b) Welche Konsequenzen entstehen daraus nach den bisherigen Erfahrungen für die ehrenamtlich geführten Radsportvereine in organisatorischer und finanzieller Hinsicht?
Zu Frage a: Radtouristikfahrten sind gemäß der Verwaltungsvorschrift des Bundes zu § 29 StVO genehmigungspflichtige Veranstaltungen und bedürfen einer Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde, die dem Antragsteller erteilt wird. Parallel dazu trifft die Straßenverkehrsbehörde die zur verkehrssicheren Durchführung der Radtouristikfahrt eventuell erforderlichen verkehrsrechtlichen Anordnungen (zum Beispiel Verkehrszeichen und Verkehrsein- richtungen für Straßensperrungen, Umleitungen und Ähnli- ches). Diese Anordnung ergeht gemäß § 45 StVO an die betroffenen Baulastträger. Das sind bei Gemeindestraßen die Gemeinden und ist bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen die Straßenbauverwaltung. Die Straßenverkehrsbehörde kann aber auch – allerdings nur im Einvernehmen mit der Gemeinde – die verkehrsrechtliche Anordnung bezüglich der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen an die betroffenen
Gemeinden richten. Keinesfalls ist es jedoch zulässig, die verkehrsrechtliche Anordnung direkt an den Veranstalter zu richten und damit diesen zur Aufstellung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu verpflichten. Diese Praxis war jedoch in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen vorherrschend.
Mit den genannten Erlassen wird die Verwaltung (Regie- rungspräsidien) auf die rechtskonforme Abwicklung des Genehmigungsverfahrens hingewiesen. Der Erlass vom Mai 2002 enthält die grundsätzlichen Hinweise an die Straßenverkehrsbehörden, der Erlass vom Juli 2002 bzw. Dezember 2002 enthält Hinweise für die Straßenbauverwaltung bezüglich der Kostentragung.
Zu Frage b: Die Konsequenz eines rechtskonformen Genehmigungsverfahrens ist, dass die Gemeinden oder die Straßenbauverwaltung für das Aufstellen der erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zur Durchführung der Veranstaltung verantwortlich sind. Für die daraus entstehenden Kosten können sie vom Veranstalter Erstattung verlangen. Insbesondere die Straßenbauverwaltung ist gehalten, nur bei Kostenerstattung durch den Veranstalter tätig zu werden. Ist die Gemeinde für die Umsetzung der verkehrsrechtlichen Anordnung verantwortlich, dann liegt es in ihrem Ermessen, eine Kostenerstattung zu verlangen oder ehrenamtliche Helfer des Veranstalters oder auch andere für die Arbeiten einzusetzen.
Die Praxis bei der Anwendung des rechtskonformen Genehmigungsverfahrens hat bislang keine Probleme aufgeworfen. Weder seitens der Regierungspräsidien noch seitens der Antragsteller sind dem Ministerium Klagen bezüglich organisatorischer oder finanzieller Schwierigkeiten vorgetragen worden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen eine Veränderung der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO plant, nach der Radtouren nur noch dann erlaubnispflichtig werden, „wenn mehr als 100 Personen teilnehmen und dadurch eine übermäßige Straßenbenutzung stattfindet oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in der Regel ab Landesstraßen der Fall) zu rechnen ist“. Insofern ist bezüglich Radtouren eine erhebliche Vereinfachung zu erwarten.
Auch Herr Abg. Gustav-Adolf Haas hat sich mit einer schriftlichen Beantwortung seiner Mündlichen Anfrage einverstanden erklärt.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. G u s t a v - A d o l f H a a s S P D – S t e l l e n a u s s c h r e i b u n g d e s M i n i s t e r i u m s f ü r E r n ä h r u n g u n d L ä n d l i c h e n R a u m i m H e r b s t 2 0 0 3 f ü r d a s A m t f ü r L a n d w i r t s c h a f t , L a n d s c h a f t s - u n d B o d e n k u l t u r i n S i g m a r i n g e n i m V o r f e l d d e r E i n g l i e d e r u n g d e r S o n d e r b e h ö r d e n i n d i e L a n d k r e i s e u n d S t a d t k r e i s e z u m 1. J a n u a r 2 0 0 5
a) Trifft es zu, dass im Oktober 2003, also im Vorfeld der von der Landesregierung beabsichtigten Eingliederung der Ämter für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur in die Landratsämter und Stadtkreise, die öffentliche Ausschreibung für eine nach A 15 besoldete Amtsleitungsstelle beim Amt für Landwirtschaft, Landschaftsund Bodenkultur in Sigmaringen erfolgte und dass in dieser Ausschreibung die A-16-Besoldung avisiert wurde mit der Einschränkung, die Beförderung sei derzeit ausgesetzt, bis über die Verwaltungsreform und die damit verbundene Eingliederung entschieden sei?
b) Trifft es zu, dass derzeit weitere Stellen der Amtsleitungsebene in den Ämtern für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur mit dieser Form der Inaussichtstellung von Beförderungsmöglichkeiten ausgeschrieben werden, obwohl damit Beförderungsmöglichkeiten suggeriert und Beförderungserwartungen geweckt werden, die nach der Eingliederung im Zuge der Verwaltungsreform von anderen Körperschaften im Rahmen ihrer spezifischen Personalstruktur bzw. ihres spezifischen Stellenkegels zu erfüllen sein werden?
Zu Frage a: Es trifft zu, dass im Staatsanzeiger für BadenWürttemberg vom 27. Oktober 2003 der Dienstposten des Dienststellenleiters beim Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Sigmaringen zur Neubesetzung ausgeschrieben worden ist. Dieser Dienstposten ist nach dem derzeitig gültigen Bewertungstableau nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. In der Stellenausschreibung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beförderung auf der zu besetzenden Funktionsstelle derzeit nach den Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Vollzug der Wiederbesetzungssperre für Stellen der von der Eingliederung in die Regierungspräsidien sowie in die Landratsämter und die Stadtkreise berührten Behörden vom 10. Juli 2003 (VwV Wiederbesetzungssperre Eingliederung – GABl. vom 30. Juli 2003 S. 477) nicht möglich ist. Weiter wurde ausgeführt, dass über die endgültige Verwendung der Planstelle frühestens nach erfolgter Beschlussfassung der Landesregierung über die Gesetzentwürfe zur Verwaltungsreform entschieden werden kann, wie dies in Ziffer 1.3 der vorgenannten VwV Wiederbesetzungssperre Eingliederung festgelegt ist.
Mit dieser Stellenausschreibung hat das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum keine A-16-Beförderung in Aussicht gestellt. Das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum hat hier nur, nach dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung, klar herausgestellt, dass dieser Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet ist, mit der Besetzung dieses Dienstpostens derzeit nach den entsprechenden Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums keine Beförderung möglich ist und die Landesregierung über die Verwendung dieser Planstelle später entscheiden wird.
Zu Frage b: Nach Ziffer 4 Satz 2 der VwV Wiederbesetzungssperre Eingliederung des Finanzministeriums ist die Besetzung von Stellen für Behördenleiter oder andere Ämter mit leitender Funktion im Sinne des § 34 a LBG zuläs
sig, soweit dadurch kein Anspruch auf eine Beförderung ausgelöst wird. Im Sinne dieser Vorschrift ist auch künftig beabsichtigt, frei werdende Dienstposten von Dienststellenleitern bei den Ämtern für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur auszuschreiben, ohne dass hier Beförderungserwartungen geweckt werden. Gerade im Hinblick auf die beschlossene Verwaltungsreform ist es in besonderem Maße erforderlich, dass die einzugliedernden Dienststellen wegen der zu erwartenden Zunahme von Führungsaufgaben und -verantwortung in der Umsetzungsphase mit entsprechendem Führungspersonal besetzt sind.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. H e i d e r o s e B e r r o t h F D P / D V P – B e s t a t t u n g v o n F e h l g e b u r t e n
b) Ist die Landesregierung bereit, durch entsprechende Informationen dafür zu sorgen, dass betroffene Eltern in den Kliniken des Landes rechtzeitig auf diese Möglichkeit hingewiesen werden und ihnen die Bestattung ermöglicht wird?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Frau Abg. Berroth wie folgt:
Das von Ihnen angesprochene Problem, sehr geehrte Frau Kollegin Berroth, ist hoch emotional und war schon mehrmals Inhalt von Landtagsanfragen. Bei Fehlgeburten sprechen wir von tot geborenen Kindern, wenn sie weniger als 500 Gramm wiegen. Für diese besteht nach dem in BadenWürttemberg geltenden Bestattungsgesetz keine Bestattungspflicht.
Für diese Kinder besteht zwar keine Pflicht zur Bestattung. Nach Kenntnis des Sozialministeriums ist allerdings auf Wunsch der Eltern eine Bestattung von Fehlgeburten auf nahezu jedem Friedhof in Baden-Württemberg möglich. Die einzelnen Friedhöfe beweisen damit, dass sie nach Möglichkeit dem Wunsch der Eltern nachkommen. Zumindest die großen Städte in Baden-Württemberg bieten auch vermehrt Grab- und Gedenkstätten auf ihren Friedhöfen an, um den Eltern einen Ort des Trauerns und des Gedenkens zu bieten. Zum Beispiel wurde Mitte dieses Jahres auf dem Pragfriedhof in Stuttgart eine Grab- und Gedenkstätte für fehlgeborene Kinder eingeweiht, und zweimal im Jahr werden dort künftig die fehlgeborenen Kinder aus acht Geburtskliniken Stuttgarts und des Rems-Murr-Kreises beige
setzt. Ich weiß von einer solchen Grabstelle in Heilbronn. Mittlerweile gibt es in den großen Städten viele weitere.