Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Punkt 2 der Tagesordnung ist damit beendet.
Gemäß Vereinbarung im Präsidium und mit Ihrer Zustimmung möchte ich nun Punkt 4 der Tagesordnung vorziehen.
Meine Damen und Herren Richter des Staatsgerichtshofs, der Landtag hat Sie in seiner 46. Sitzung am 25. Juni dieses Jahres gemäß Artikel 68 der Landesverfassung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg gewählt bzw. wiedergewählt. Sie haben die Wahl angenommen.
Nach § 4 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof haben die Mitglieder und ihre Stellvertreter vor Antritt des Amtes vor dem Landtag einen Eid zu leisten.
Ich schwöre, dass ich als gerechter Richter allezeit die Verfassung des Landes Baden-Württemberg getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.
Meine Damen und Herren, Sie haben die Eidesformel gehört. Ich darf Sie nun bitten, einzeln in der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge zu mir auf das Podium zu treten, die rechte Hand zu erheben und zu sprechen: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.“
Meine Damen und Herren, ich danke Ihnen und wünsche Ihnen im Namen des ganzen Hauses viel Erfolg in Ihrem hohen und verantwortungsvollen Richteramt.
Meine Damen und Herren, die Fraktionen sind übereingekommen, jetzt in die Mittagspause einzutreten. Wir unterbrechen daher die Sitzung bis 13:45 Uhr.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. G u s t a v - A d o l f H a a s S P D – L k w - M a u t a u f d e r B 3 1 z w i s c h e n D o n a u e s c h i n g e n u n d F r e i b u r g z u r A b w e n d u n g v o n V e r m e i d u n g s v e r k e h r e n z w i s c h e n d e r A 5 u n d d e r A 8 1
Das Wort zur Verlesung seiner Anfrage erhält Herr Abg. Gustav-Adolf Haas. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
a) Welche zusätzliche Lkw-Belastung erwartet nach der Einführung der Lkw-Maut die Landesregierung auf der B 31 als durchgehender Ost-West-Verbindung zwischen Donaueschingen und Freiburg/Umkirch, die die künftig Lkw-Maut-pflichtigen Autobahnen A 5 und A 81 verbindet?
b) Ist die Landesregierung im Falle einer signifikanten Zunahme dieser Lkw-Belastung bereit, dem Bundesverkehrsministerium die Einbeziehung dieses Abschnitts der B 31 in das bemautete Netz vorzuschlagen und darzulegen, welche prozentuale Zunahme gegenüber dem Status quo eine solche Aktivität der Landesregierung als Voraussetzung hätte?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Anfrage des Herrn Abg. Haas wie folgt:
Das Ministerium für Umwelt und Verkehr hat den Bund bereits vor über einem Jahr dazu aufgefordert, die Auswirkungen der Lkw-Maut auf das nachgeordnete Straßennetz durch Vorher-Nachher-Untersuchungen festzustellen. Der Bund hat diese Anregung mittlerweile aufgegriffen. Um eine belastbare Datengrundlage für mögliche Verkehrsverlagerungen zu erhalten, wurde durch das BMVBW eine Studie in Auftrag gegeben, in der auf der Basis von Modellrechnungen die Auswirkungen der Lkw-Maut, insbesondere die Größenordnung von möglichen Verkehrsverlagerungen zulasten bestimmter Räume, Städte und Gemeinden, untersucht werden. Die Modellrechnungen basieren auf den aktuell für die Überarbeitung des Bundesverkehrswegeplans durchgeführten Berechnungen. Die Studie wird vom Bund gemeinsam mit einigen Bundesländern – darunter auch Baden-Württemberg – betreut.
Parallel dazu sollen mögliche Verlagerungseffekte auf der Grundlage von Verkehrsdaten untersucht werden. Hierzu dienen die Verkehrsdaten aus automatischen Dauerzählstellen. Zusätzliche Verkehrsdaten liefern manuelle Zählungen der Straßenbauverwaltungen.
Aufgrund der Zählungen und der Modellrechnungen wird sich die Auswirkung der Lkw-Maut auf die B 31 zwischen der A 5 und der A 81 bestimmen lassen. Die Zusammenführung und Auswertung der verschiedenen Datenquellen wird allerdings insbesondere wegen der erforderlichen Nachher-Untersuchungen einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch wird es erst dann möglich sein, die Notwendigkeit von Gegenmaßnahmen zu bewerten.
Die Ausdehnung der Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen ist nach § 1 Abs. 4 des Autobahnmautgesetzes nur dann möglich, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. Diese Sicherheitsgründe werden sich nicht schematisch an einem bestimmten Prozentsatz der Verkehrszunahme festmachen lassen.
Ich gehe davon aus, dass die Untersuchung im nächsten viertel bis halben Jahr abgeschlossen und ausgewertet sein wird.