Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! EU-Richtlinien werden in Landesrecht umgesetzt. Die Inhalte haben Sie gehört. Wir wurden nur gelobt. Das Sozialministerium hat, wie immer, hervorragende Arbeit geliefert. Ich bitte das hohe Haus um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.
Meine Damen und Herren, es liegen keine Wortmeldungen mehr vor. Wir kommen in der Zweiten Beratung zur E i n z e l a b s t i m m u n g. Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses, Drucksache 13/1753.
Kann ich den Gesetzentwurf, der aus drei Artikeln besteht, insgesamt zur Abstimmung stellen? – Das ist der Fall.
Wer dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses, Drucksache 13/1753, zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetzentwurf ist einstimmig zugestimmt.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz ist einstimmig zugestimmt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes – Drucksache 13/1655
Für die Allgemeine Aussprache hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt, wobei gestaffelte Redezeiten gelten.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es geht um das Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Aufhebung des DiskontsatzÜberleitungs-Gesetzes. Bei diesem Titel muss man zunächst die Frage stellen: Was sagt der BürokratiekostenTÜV dazu? Er sagt, dass der Bund mit Wirkung vom 4. April 2002 das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz aufgehoben hat. Dementsprechend würden Landesvorschriften ins Leere gehen. Das kann ja nicht sein. Deswegen müssen die Landesvorschriften entsprechend geändert werden.
Zweitens: Das Gesetz wird zu Zinsmindereinnahmen der öffentlichen Haushalte führen. Dadurch werden Bürger und Wirtschaft im selben Umfang entlastet. Das ist etwas Positives. Leider müssen wir feststellen, dass die Entlastung sehr gering sein wird.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Nachdem es bei der Einbringung des Gesetzentwurfs und im Ausschuss keine Aussprache gegeben hat, könnte man unter der Voraussetzung, dass Sie alle verstanden haben, was durch dieses Gesetz eigentlich konkret geschieht, auch jetzt vielleicht auf eine Aussprache verzichten. Es wäre sehr schön, wenn wir jetzt einmal ein kleines Quiz veranstalten könnten, wer mit den Begriffen EURIBOR, Fazilität, FIBOR und LIBOR etwas anfangen kann. Ich nehme an, das Quiz würde dazu führen, dass die Millionen, die es zu verteilen gälte, nicht gewonnen würden.
Mit dem Übergang der finanzpolitischen Verantwortung von der Deutschen Bundesbank auf die Europäische Zentralbank im Jahr 1999 sind unsere alten Begriffe „Diskontsatz“ und „Lombardsatz“ in eine neue Struktur überführt worden. Es hat dann noch drei Jahre gedauert, bis wir auch die Begrifflichkeiten so aufgenommen haben, dass bundesdeutsches Recht den europäischen Vorgaben entspricht.
Die Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes, das seit dem 4. April nicht mehr gilt, ist notwendigerweise auch in landesrechtliche Vorschriften umzusetzen, weil es Verträge gibt, die auch mit landesgesetzlichen Vorgaben auf die alten Begriffe „Lombardsatz“ und „Diskontsatz“ Bezug nehmen.
Schlimm ist, dass alles immer viel komplizierter wird. Wenn ich Sie fragen würde, was denn in § 247 BGB steht, würde wahrscheinlich kaum jemand verständlich erläutern können, was dort zum Ausdruck gebracht wird.
Ich darf es Ihnen einmal vorlesen, damit mir Herr Scheuermann anschließend sagen kann, ob er die Hälfte davon verstanden hat:
Der Basiszinssatz beträgt 3,62 %. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
Das sind Regelungen, bei denen auch die Begriffe EURIBOR und Fazilität eine Rolle spielen. Fazilität bedeutet nichts anderes als Leitzinssatz in unserer alten Ausgestaltung.
Selbstverständlich stimmen wir diesem Gesetz, das aus zwei Artikeln besteht, zu. Aber es wäre schön, wenn vielleicht die Frau Justizministerin noch einmal erläutern könnte, wie die Begriffe zu verstehen sind. Ich nenne sie noch einmal: FIBOR, LIBOR, EURIBOR
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich rede einfach für die FDP/ DVP mit. Das ist bei diesem Thema auch nicht so problematisch. Nachdem der Bund das Diskontsatz-ÜberleitungsGesetz aufgehoben hat, sind Verweisungen auf dieses Gesetz natürlich ohne Grundlage. Daher ist es eine logische Konsequenz, dass wir hier eine Anpassung vornehmen. Logik leuchtet uns ein. Deswegen werden wir zustimmen. Auch die FDP/DVP wird zustimmen.