Protocol of the Session on October 17, 2002

Genau das ist ja der Geist des Solidarpakts. Der Solidarpakt sagt: Die Hochschulen sparen Geld ein, sie bekommen einen verlässlichen finanziellen Rahmen, dürfen aber im Gegenzug selbst entscheiden, wo und wie sie sparen und wo sie ihre Schwerpunkte setzen.

Was dem Geist des Solidarpakts völlig widerspricht, ist, zu sagen: Wir lassen den finanziellen Korridor gleich, belasten die Hochschulen aber mit zusätzlichen Aufgaben, deren Aufwand sie selbst zu tragen haben. So etwas schafft Misstrauen.

Daher meine ich: Sie sollten in diesem Punkt mehr Mut zu Freiheit beweisen, Sie sollten den Hochschulen die Freiheit geben, Auswahlverfahren einzuführen. Ich bin mir sicher, moderne und zukunftsorientierte Hochschulen nehmen diese Chance auch wahr. Wir werden in diesem Sinne entsprechende Änderungsanträge einbringen.

Vielen Dank.

(Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der SPD)

Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Änderung auswahlrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich – wird wie vereinbart an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst überwiesen.

Damit ist Punkt 7 der Tagesordnung abgeschlossen.

Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze – Drucksache 13/1227

Die Fraktionen haben vereinbart, keine Aussprache zu führen.

Ich erteile das Wort Herrn Minister Müller.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich habe vernommen, dass es keine Diskussion geben soll. Das betrachte ich als Aufforderung, mich relativ kurz zu fassen.

(Unruhe – Heiderose Berroth FDP/DVP: Man hört nichts! – Abg. Göschel SPD: Das Wort „relativ“ bitte streichen!)

Ich versuche es noch einmal neu. – Ich habe gehört, dass es keine Diskussion gibt, und ich verstehe das als eine Aufforderung, dass ich mich meinerseits relativ kurz fasse.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD – Abg. Birzele SPD: Sehr richtig! Gut erkannt! – Weitere Zurufe)

Das ist bei dieser Materie insofern relativ einfach, weil wir im Prinzip eine europarechtliche Vorgabe praktisch 1 : 1 umsetzen. Das heißt, es gibt quasi keinen Dispositionsspielraum für den Gesetzgeber hier, und dementsprechend sieht auch der Gesetzentwurf der Landesregierung aus.

Nach dem UVP-Gesetz sollen die Umweltauswirkungen eines Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden und dann die Ergebnisse in den jeweiligen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Die Europäische Union hat die Bundesrepublik verpflichtet, an sich bereits bis 1999 die entsprechenden Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Erst im August 2001 hat der Bund jedoch das Seinige dazu getan, und jetzt sind die Länder gefordert. Wir nehmen, gemessen an der Verspätung insgesamt, die Umsetzung noch einigermaßen zeitgerecht vor.

Zur Konzeption des Gesetzes kann ich sagen: Wir setzen 1 : 1 um. Insofern handelt es sich bei der Neufassung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Verzahnung dieses Landesgesetzes mit einer Reihe von anderen betroffenen Fachgesetzen wie Straßengesetz, Wassergesetz und dergleichen mehr um eine gesetzgeberische Pflichtaufgabe.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiges Verfahren. Es gibt kein eigenes UVP-Verfahren, sondern das ist integriert. Deswegen gibt es auch keine besonderen UVP-Behörden.

Neu ist der Tatbestand, dass künftig die Umweltverträglichkeitsprüfung das Zulassungsrecht bestimmt und nicht umgekehrt. Bisher war es so, dass sich die UVP-Pflichtigkeit von Projekten entweder aus der Verfahrensart – also beispielsweise Planfeststellung oder -genehmigung – oder aus der Überschreitung großer Schwellenwerte ergeben hat. In Zukunft gilt: Wenn etwas UVP-pflichtig ist, dann ist eine bestimmte Verfahrensart, also beispielsweise eine Planfeststellung mit Öffentlichkeitsbeteiligung, zu wählen.

Der Gesetzentwurf ist dadurch gekennzeichnet, dass er im Wesentlichen auf das Bundesgesetz verweist, wodurch wir eine entsprechende Homogenität in der Bundesrepublik Deutschland und auch quer durch die verschiedenen Fachgesetze hindurch haben.

Die wesentliche Änderung ist durch die Europäische Union vorgezeichnet: Während wir früher zehn verschiedene An

wendungsbereiche des UVP-Rechts hatten, sind es in Zukunft 51. Das heißt, die Häufigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen wird deutlich zunehmen.

Dass darin auch ein Stück weit die Gefahr der Bürokratisierung besteht, liegt auf der Hand, und dem muss man entgegenzuwirken versuchen, soweit das möglich ist. Wir wollen beispielsweise eine behördliche Vorprüfung, das ScreeningVerfahren, installieren, um die Feststellung einer UVPPflichtigkeit sozusagen in einem summarischen Verfahren vorab zu klären. Wir versuchen, das so mild wie möglich zu machen, und zwar unter anderem dadurch, dass wir untere Schwellenwerte als Bagatellwerte einführen. Das Land hat auch von anderen entlastenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht.

Im Übrigen gibt es einige Gesetzesänderungen, die nicht im Zusammenhang mit der UVP-Änderungsrichtlinie stehen. Das ist einfach eine Gelegenheit, um eine Reihe von Rechtsbereinigungen durchzuführen, die ich aber jetzt hier nicht im Einzelnen schildern will.

Lassen Sie mich zum Schluss kommen, meine Damen und Herren, und zwar mit einem Ausblick in die Praxis: Wir versuchen, mit Hilfe des Gesetzes auch eine Verfahrensvereinfachung zu erreichen – auch wenn der Verfahrensumfang größer wird –, und zwar durch den Abbau bestehender Unsicherheiten, durch das Entwickeln sach- und praxisgerechter Auslegungs- und Anwendungshinweise und durch die behördliche Vorprüfung, von der ich gerade gesprochen habe.

Insofern hoffe ich, dass sich die Befürchtungen, die sich mit diesem Gesetz verbinden, nämlich dass wir zu einer größeren Schwerfälligkeit kommen, durch eine entsprechende Verständigung und maßvolle Anwendung des Gesetzes als unberechtigt herausstellen und wir insgesamt im künftigen UVP-Recht kein Blockadeinstrument haben, sondern ein Berücksichtigungsinstrument. Dass Umweltverträglichkeitsaspekte zu berücksichtigen sind, ist keine Frage. Das soll aber möglichst in einer geschickteren Weise als in der Vergangenheit geregelt werden.

Ich bedanke mich, meine Damen und Herren.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze wird wie vereinbart ohne Aussprache an den Ausschuss für Umwelt und Verkehr überwiesen.

Damit ist Punkt 8 der Tagesordnung abgeschlossen.

Ich rufe Punkt 9 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Neuordnung der Straßenbauverwaltung – Drucksache 13/1372

Wie unter den Fraktionen vereinbart, wird auch über diesen Tagesordnungspunkt keine Aussprache geführt.

Ich erteile Herrn Minister Müller das Wort.

Auch für dieses Gesetz gilt verfahrensmäßig dasselbe, was wir gerade gesagt haben: kurz und bündig.

Auch hier ist politisch im Prinzip jetzt alles gegessen. Das muss jetzt eben gesetzgeberisch umgesetzt werden.

Meine Damen und Herren, die Thematik „Reform der Straßenbauverwaltung“ hat uns jahrelang beschäftigt, ungefähr vier, fünf Jahre, und mittlerweile sind, glaube ich, zwei Effekte eingetreten: Erstens haben wir durch den langen Diskussionsprozess eine bessere Lösung, und zweitens: Die Helden sind müde.

(Abg. Pfister FDP/DVP: Ja! Da haben Sie Recht!)

Insofern kann man davon ausgehen: Auch ein gewisser Zermürbungseffekt führt dazu, dass wir mittlerweile handlungsfähig sind.

(Abg. Pfister FDP/DVP: Ja! Das ist wohl war!)

So sage ich jetzt einmal etwas selbstironisch.

Wir gehen aus vom heutigen Zustand, nämlich von einer zweizügigen Straßenbauverwaltung: auf der einen Seite die blaue Straßenbauverwaltung für die Autobahnen, angesiedelt im Landesamt für Straßenwesen und in den Autobahnbetriebsämtern, und auf der anderen Seite die gelbe Straßenbauverwaltung für die Bundesstraßen, Landesstraßen und dergleichen mehr in den Regierungspräsidien und den Straßenbauämtern. Diese Unterscheidung soll aufgehoben werden, und es soll zu integrierten Ämtern kommen. Das ist das eine.

Das Zweite ist, dass wir in den letzten Jahren 20 % des Personals auf dem Altar des Vaterlandes haben opfern müssen und damit die Frage entsteht: Haben wir eigentlich noch leistungsfähige Ämter? Deshalb soll es nicht nur zur Integration von Blau und Gelb kommen, sondern gleichzeitig auch zur Reduzierung der Zahl der Standorte, damit die verbleibenden Standorte dann personell entsprechend stark und arbeitsteilig ausgebaut werden können. Dieser Personalabbau führt zu einer Standortreduzierung und zu einer Bündelung der Aufgaben.

Deswegen kann man sagen: Das Oberziel dieser Straßenbauverwaltungsreform ist die Sicherung der Leistungsfähigkeit unter gewandelten Bedingungen durch Zusammenfassung der Behörden, durch das Schaffen von größeren und leistungsfähigeren Einheiten, durch die Delegation weiterer Aufgaben nach unten auf die Straßenbauämter – es war mir persönlich ein besonderes Anliegen, dass die Aufgaben möglichst vor Ort erledigt werden können – und durch die Reduzierung von Schnittstellen innerhalb der Straßenbauverwaltung und gegenüber Dritten.

Die Integration der Autobahnverwaltung in die Regierungspräsidien und die Straßenbauämter führt dazu, dass in Zukunft diese beiden Institutionen, also Regierungspräsidium und Straßenbauämter, für alle Straßen, das heißt auch für die Autobahnen, zuständig sind. Das Landesamt für Straßenwesen wird aufgelöst. Wir bekommen eine Reduzierung der Zahl der Standorte von 25 auf 18; 20 Straßenbauämter und fünf Autobahnbetriebsämter werden integriert und auf

18 reduziert. Wir werden, was die Dienststellen unterhalb der Straßenbauamtsebene anbelangt, ebenfalls zu einer Reduzierung kommen, und zwar von heute 20 zunächst auf 17 und später auf 12.

Neu werden wir die Landesstelle für Straßentechnik für landeseinheitlich zu erledigende Aufgaben straßentechnischer Art einrichten. Sie wird dem Regierungspräsidium Stuttgart angegliedert.

Der gesetzliche Regelungsbedarf bezieht sich an sich nur auf die Auflösung des Landesamts für Straßenwesen und auf die Einrichtung der Landesstelle für Straßentechnik, während alle übrigen Fragen in der Organisationsgewalt der Landesregierung liegen und deshalb auch durch eine Anordnung der Landesregierung geregelt werden.

Zur Landesstelle für Straßentechnik will ich, falls es da Befürchtungen geben sollte, das sei noch ein verkapptes Landesamt für Straßenwesen, Folgendes sagen: Es handelt sich hierbei um eine quasi behördeninterne Stabsstelle, die sich ausschließlich mit straßentechnischen Fragen befasst. Sie hat keine Vollzugsaufgaben nach außen, sondern sie befasst sich mit Angelegenheiten wie Datenverarbeitung, Informationstechnik, Betriebseinrichtungen, Verkehrstechnik, straßenbautechnischen Prüfungen von Schwertransporten und dergleichen mehr, zum Beispiel technischen Beratungen der kommunalen Straßenbaulastträger.