lautet: „Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushaltsplan von Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2006“. – Sie stimmen dieser Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dem Gesetz ist mehrheitlich zugestimmt.
Meine Damen und Herren, wir kommen in der Zweiten Beratung zur E i n z e l a b s t i m m u n g über das
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Drucksache 13/4841. Der Finanzausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf mit mehreren Änderungen zuzustimmen.
Wer dem Artikel 1 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Drucksache 13/4841 Ziffer 1, zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Artikel 1 in dieser Fassung ist mehrheitlich zugestimmt.
Wer dem Artikel 2 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Drucksache 13/4841 Ziffer 2, zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Artikel 2 in dieser Fassung ist mehrheitlich zugestimmt.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke. Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dem Gesetz ist mehrheitlich zugestimmt.
Meine Damen und Herren, wir kommen damit zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zur
Kann ich ohne förmliche Abstimmung feststellen, dass Sie vom Mittelfristigen Finanzplan des Landes Baden-Württemberg für die Jahre 2005 bis 2009 Kenntnis nehmen? – Kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts – Drucksache 13/4767
(Abg. Fischer SPD: Nein! Wenn ich heute Morgen nicht so viele namentliche Abstimmungen bean- tragt hätte! – Heiterkeit)
Das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben die Argumente bereits im Wesentlichen ausgetauscht. Jeder Seite ist die Systematik dieses neuen Gemeindewirtschaftsrechts klar. Jetzt besteht bei allen Beteiligten etwas Rechtsklarheit. Dies ist eine wesentliche Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Wirtschaftslebens der Gemeinde.
Herr Kollege Junginger, Sie haben ja, wenn ich das zitieren darf, nach dem „großen Ordner“ gesucht, in dem die vielen Fälle von wettbewerbswidrigem Verhalten einzelner Gemeinden enthalten sind.
(Abg. Junginger SPD: Taugt alles nichts! Ich lese es Ihnen vor! – Abg. Gall SPD: Es ist nur ein klei- ner Schnellhefter daraus geworden!)
Ich habe auf jeden Fall einmal Verbindung mit der Industrie- und Handelskammer aufgenommen. Mir wurde ein Katalog von mehr als 100 Vorgängen in Sachzusammenhängen mit dem Gemeindewirtschaftsrecht zugeleitet, und ich glaube, dass wir hier wirklich gut daran tun, klare Verhältnisse zu schaffen. Überall dort, wo die Chemie zwischen der Gemeindeverwaltung und der örtlichen Wirtschaft stimmt, funktioniert die Sache ja auch. Das müssen wir einfach auch so akzeptieren und hinnehmen.
Uns kam es insbesondere darauf an, über die verschärfte Subsidiarität klare Grenzen aufzuzeigen und darauf hinzuweisen, wo die Gemeinden über die Daseinsvorsorge hinaus noch tätig werden dürfen. Es ist meines Erachtens ganz klar – und dies geht auch aus dem Gesetzentwurf hervor –, dass die Gemeinden, die bis jetzt bereits über eigene Unternehmen in bestimmten Bereichen tätig sind, von diesem Gesetz nicht betroffen sind.
Wichtig war uns auf jeden Fall auch die drittschuldnerische Wirkung, die jetzt in dieser verstärkten Subsidiarität mit integriert ist. Das ist die Möglichkeit, dass ein Betroffener auch klagen kann, wenn er meint, im Wettbewerb gegenüber seiner Stadt oder seiner Gemeinde benachteiligt zu sein.
Auf der anderen Seite müssen wir natürlich auch die besondere Situation der Städte und Gemeinden betrachten. – Herr Kollege, haben Sie eine Zwischenfrage?
Bitte schön, Herr Abg. Stickelberger. Der Herr Kollege Kurz hat Ihre Zwischenfrage ja bereits genehmigt.