Protocol of the Session on October 24, 2001

Wir kommen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung des Antrags. Kann ich davon ausgehen, dass der Berichtsantrag durch die Aussprache erledigt ist? – Dem wird nicht widersprochen. Es ist so beschlossen.

Punkt 3 ist damit erledigt.

Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes – Drucksache 13/195

Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Aussprache nach der Begründung durch die Regierung eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt, wobei gestaffelte Redezeiten gelten.

Wem darf ich zur Begründung das Wort erteilen? – Herr Minister Dr. Goll.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Jedem von uns ist bekannt, dass es in Zukunft immer mehr ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger geben wird. Es ist schade, dass die meisten gerade draußen sind.

(Heiterkeit – Abg. Oelmayer GRÜNE: Die Älte- ren!)

Vielen der älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger in Baden-Württemberg werden im Alter keine Familienangehörigen zur Seite stehen – leider. Von daher gewinnt die Arbeit der berufsmäßigen Betreuer und Betreuerinnen immer mehr an Bedeutung. Diese Arbeit will einerseits gesellschaftlich anerkannt sein, sie will andererseits aber auch angemessen vergütet sein.

Seit dem 1. Januar 1999 gibt es neue Bestimmungen zur Bemessung der Vergütung für Berufsbetreuer. Das war vor allem deshalb notwendig geworden, weil bundesweit, aber auch innerhalb des Landes völlig unterschiedliche Vergütungssätze festgesetzt worden waren. Darum hat man ein neues System – vielen von Ihnen bekannt – eingeführt. Dieses System hat insofern eine gewisse Tücke, als es an die abstrakte, an die formale berufliche Qualifikation anknüpft und unterscheidet, ob jemand überhaupt eine Ausbildung hat, ob jemand eine Lehre abgeschlossen hat oder eine Hochschulausbildung. Es gibt drei Vergütungsstufen: ohne abgeschlossene Ausbildung 35 DM pro Stunde, bei nutzbaren Fachkenntnissen aufgrund einer abgeschlossenen Lehre 45 DM und bei nutzbaren Fachkenntnissen aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule 60 DM.

Früher war der Rahmen etwas weiter: bis 75 DM, in Einzelfällen auch bis 100 DM – in anderen Bundesländern übrigens noch mehr. Der Unterschied war, dass früher sowohl

an die Qualifikation des Betreuers als auch an die Schwierigkeiten bei der Betreuung angeknüpft werden konnte.

Das ist nun formal gelöst. Angeknüpft wird an die Ausbildung und an sonst gar nichts. Dadurch haben wir uns bei denjenigen Berufsbetreuern ein erhebliches Problem geschaffen, die ihre Kenntnisse aus einer erfolgreichen beruflichen Praxis beziehen, bei den Betreuern, die diese Ausbildung nicht haben, aber seit längerer Zeit erfolgreich und gut praktisch tätig sind und die jetzt im schlimmsten Fall von 60 DM auf 35 DM, wie ich sagen möchte, abstürzen. Das ist nicht richtig. Das würde natürlich auch ein gut funktionierendes System bei uns letzten Endes gefährden.

Nun eröffnet die bundesgesetzliche Vergütungsregelung für den betroffenen Personenkreis die Möglichkeit einer Nachqualifizierung. Man kann sich also nachqualifizieren. Dazu muss aber das Land handeln. Das Land muss ein Ausführungsgesetz verabschieden und den Betroffenen eine Nachqualifizierungsmöglichkeit bieten.

Wir rechnen in Baden-Württemberg mit etwa 400 Interessenten für eine Nachqualifizierung. Diese Nachqualifizierung wird den hohen Qualitätsstandard, den wir bei uns in Baden-Württemberg in diesem Bereich haben, sichern und vielleicht noch weiter steigern.

Diese Weiterbildung soll den Betroffenen umfassende Kenntnisse vermitteln, die sie brauchen. Die inhaltliche Ausgestaltung der Weiterbildung ist in Grundzügen im vorliegenden Gesetz geregelt. Die Weiterbildung soll bei uns in Baden-Württemberg an den Fachhochschulen erfolgen. Das ist die Stelle, die sich dafür anbietet. Dort ist es am einfachsten zu realisieren. Dort sind die Fachkenntnisse vorhanden, dort ist auch die Struktur vorhanden, um auf dem entsprechenden Niveau eine Ausbildung durchzuführen. Denn immerhin ist das entscheidende Kriterium, dass sie einer Hochschulausbildung vergleichbar sein soll. Wir gehen davon aus, dass der Umfang der Weiterbildung mindestens 350 Stunden beträgt. Das ist eine sehr ordentliche Ausbildung.

Noch ein Wort zu dem, was in anderen Bundesländern passiert. Dort gibt es unterschiedliche Entwicklungen. Wir haben uns in Baden-Württemberg zum Handeln entschlossen, um den hohen Standard der Betreuung zu gewährleisten und zu verhindern, dass erfolgreiche, gute Leute diesen Bereich verlassen, weil sie nicht mehr davon leben können. Das wäre verhängnisvoll. Wir werden aber natürlich auch die Nachqualifizierungen in anderen Bundesländern ganz einfach anerkennen. Wenn andere Länder Nachqualifizierungsregelungen schaffen, werden wir sie anerkennen. Umgekehrt ist es genauso vorgesehen, sodass man ohne großen bürokratischen Aufwand auskommt.

Noch ein Hinweis auf eine wichtige Übergangsregelung: Weil wir den betroffenen Berufsbetreuern und -betreuerinnen die berufsbegleitende Weiterbildung ermöglichen wollen, ohne dass sie zwischendurch finanziell abstürzen, wie ich es vorhin ausgedrückt habe, gibt es eine Übergangsfrist, innerhalb derer nach dem alten Recht noch eine Vergütung von bis zu 60 DM gewährt werden kann. Diese Übergangsfrist haben wir bis zum 31. Dezember 2002 verlängert.

(Minister Dr. Goll)

Ich glaube, dass wir da insgesamt als Land etwas sehr Sinnvolles tun, auch wenn es Geld kostet – das muss man ganz deutlich sagen –, gerade für die älteren Mitmenschen bei uns im Land, in einem Bereich, der zunehmend Bedeutung bekommt.

Danke schön.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Das Wort erteile ich Herrn Abg. Pauli.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Menschen in unserem Land erreichen erfreulicherweise ein immer höheres Lebensalter. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die bundesgesetzliche Ermächtigung für eine Nachqualifizierung der Betreuerinnen und Betreuer ausgeschöpft.

Die demographischen Veränderungen in unserer Bevölkerung, die Veränderungen der Familienstrukturen und Grundwerte in unserer Gesellschaft erfordern in zunehmendem Maße die Weiterbildung der professionellen Betreuer. Eine qualifizierte Betreuung schulden wir unseren älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern und all denjenigen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihre wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Belange selbst zu regeln.

Daher müssen wir die Voraussetzungen für eine gründliche, fundierte und breit gefächerte Weiterbildung schaffen. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes wird die Teilnahme an einer Weiterbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung einer vorhandenen Ausbildung gleichgestellt. Zweck dieser Neuregelung ist die Anknüpfung der Vergütung an die abstrakte Qualifikation der Betreuer. Sie dient der Vereinheitlichung und Gleichbehandlung auf Bundesebene.

Es ist nachvollziehbar, dass viele Betreuerinnen und Betreuer ein großes Interesse an einer Fortbildung haben, die zu einer vergütungsrechtlichen Gleichstellung mit Hochschulabsolventen führt. Gerade in der Betreuung von hilfsbedürftigen Menschen begegnen wir immer wieder zwar auf den ersten Blick fachfremden, aber mit entsprechender Begabung bzw. Sensibilität ausgestatteten Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Häufig sind solche besonders fähigen und wertvollen Betreuungspersonen zufällig oder vom Schicksal mit der Herausforderung der Fürsorge für Mitmenschen konfrontiert worden und haben erst nach Abschluss einer anderweitigen Berufsausbildung oder nach einer Familienphase Erfahrungen in der Betreuungsarbeit sammeln können. Diesem Personenkreis – der Herr Minister hat es soeben erwähnt –, der in Baden-Württemberg über 400 Personen umfassen dürfte, müssen wir die Chance geben, durch Weiterbildung und Abschlussprüfung seine besonderen Fähigkeiten auszuweiten, mit Fachwissen zu untermauern und damit unsere immer älter werdende Gesellschaft für die demographischen Herausforderungen der Zukunft zu rüsten.

(Beifall des Abg. Oelmayer GRÜNE)

Diese Weiterqualifizierung wird so angelegt, dass sie in ca. einem Jahr berufsbegleitend absolviert werden kann.

Das Änderungsgesetz regelt, in welchen Bereichen die Weiterbildung unerlässlich ist. Hierzu gehören neben den rechtlichen Grundlagen des Betreuungsrechts, des Familien-, Miet- und Erbrechts, den Grundzügen des Sozialrechts auch pädagogische, psychologische und medizinische Grundlagen und natürlich Methoden der professionellen Betreuungsarbeit.

Der Gesetzentwurf sieht zeitliche Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung vor. Dies gilt sowohl für den Erfahrungszeitraum, in dem die Bewerber bereits berufsmäßig Betreuungen durchgeführt haben müssen, als auch für die zeitliche Befristung der Weiterbildung.

Diese Nachqualifikation einschließlich der Prüfung und Zertifizierung soll von den Fachhochschulen in BadenWürttemberg in Form des Kontaktstudiums durchgeführt werden, wobei sich die Fachhochschulen weiterer Einrichtungen bedienen können. Die Fachhochschulen können kostendeckende Entgelte verlangen. Die Kosten für den Staatshaushalt werden dadurch aufgewogen, dass erfolgreich nachqualifizierte Betreuerinnen und Betreuer, engagierte Menschen den hohen Standard im Betreuungsbereich in Baden-Württemberg noch weiter steigern werden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, damit das Alter nicht die hoffnungsloseste aller Krankheiten ist, wie es Heinrich Mann einst bezeichnete, müssen wir vor Torheiten schützen und schnellstmöglichst praxisorientierte Weiterbildungschancen eröffnen. Die CDU-Fraktion ist hierzu bereit.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Das Wort erteile ich Herrn Abg. Bebber.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wir sind dem Justizminister für die Vorlage dieses Gesetzentwurfs dankbar.

(Beifall bei der FDP/DVP – Oh-Rufe von der CDU und der FDP/DVP – Abg. Oelmayer GRÜNE: Man muss es ja nicht gleich übertreiben!)

Er freut sich jetzt noch und macht auch ein freundliches Gesicht, aber er sollte wissen, dass er es uns nie ganz recht machen kann.

(Lachen bei der SPD und den Grünen – Abg. Al- fred Haas CDU: Wer kann das schon?)

Wir sind ihm dankbar für die Vorlage dieses Gesetzentwurfs, und ich kann den Ausführungen meiner beiden Vorredner nur beipflichten. Das waren genau die Worte, mit denen wir bereits 1999 einen Antrag der SPD-Fraktion begründet hatten, um diese Ausführungsregelungen auf Landesebene einzuführen.

Da setzt unsere Kritik an. Es ist gut, dass der Gesetzentwurf jetzt kommt, aber es ist dazu leider schon ein bisschen spät. Wir bedauern, meine Damen und Herren von CDU und FDP/DVP, Herr Justizminister, dass Sie so lange gebraucht haben, um dieses einfache Gesetz einzubringen.

Das Gesetz ist überfällig, weil der Bedarf an Betreuern auch schon 1999 bestand. Nur haben Sie, Herr Justizminister, im März 1999 gesagt:

Aufgrund intensiver Beratungen im Land und nach Befragungen in der Praxis haben wir uns entschlossen, keine landesrechtlichen Ausführungsregelungen zu erlassen.

Sie haben das damals noch stramm abgelehnt. Dann kam unter anderem ein Brief an den Herrn Pfister, in dem geklärt wurde, wie notwendig das ist, weil erstens der Bedarf an Betreuern – –

(Abg. Pfister FDP/DVP: Hoppla! Wo ist der?)

Wissen Sie das gar nicht mehr?

(Abg. Pfister FDP/DVP: Wann war das? 1999?)

Von der Evangelischen Fachhochschule Freiburg sind Sie damals angegangen worden. Ich kann Ihnen das dann alles privat erzählen, sonst muss ich hier so lange reden.

(Abg. Pfister FDP/DVP: Ja, das wäre mir recht!)

Die Fachkreise haben damals Alarm geschlagen und gesagt, der Bedarf sei vorhanden. Es ist dargelegt worden, wie viele Betreuer betroffen sind – allein an der Evangelischen Fachhochschule in Freiburg –, und Sie haben damals dann auch gesagt – wir haben Ihre Reaktion 1999 als etwas zynisch empfunden –, Sie wünschten sich solche Qualifizierungen und solche Fortbildungen, wie es an der Evangelischen Fachhochschule in Freiburg gemacht wird. Aber dazu etwas tun wollten Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Übrigens hat Herr Steindorfner auf dem Vormundschaftsgerichtstag gesagt: Wir haben kein Geld; bei knappen Mitteln geht das nicht. Die Evangelische Fachhochschule hat Ihnen damals schon erklärt, die Qualifizierung erfolge kostenneutral, das heißt, die Ausbildung der Betreuer werde für das Land keine Kosten bringen. Allerdings – das ist richtig – wird das über die Sozialhilfe natürlich auch für das Land eine Kostenfrage, wenn die Betreuer dann tätig sind und es sich um einen Sozialfall handelt.