Denn jede Güte-Konsens-Entscheidung ist allemal besser als eine Zwangsentscheidung, da diese oft wieder nur Rechtsmittel herbeiführt und damit den Weg durch die Instanzen eröffnen kann.
Hier allerdings geht es um Streitwerte bis zu 1 500 DM oder um Nachbarstreitigkeiten bzw. ehrverletzende Delikte.
Wir haben ein Gesetz im Entwurf vorliegen, das durchaus, wenn die Person des Schlichters das Geschäft versteht, die Rechtspflege entlasten kann und auch eine Prozessökonomie ermöglicht, indem man die Gerichte gar nicht erst bemühen muss. Es kann vor allem auch dafür sorgen, dass man mit einer geschickten Verhandlungsführung, zum Beispiel durch Anordnung des persönlichen Erscheinens, die das Gesetz ausdrücklich ermöglicht, die Parteien miteinander zu einem Rechtsfrieden führt.
Dazu müssen nicht nur rechtsförmige Subsumtionen vorgenommen werden, sondern können auch andere Gesichtspunkte herangezogen werden, die eine Einigung der Parteien beschleunigen. Ich denke, der Staat muss nicht alles machen.
Wir haben immerhin – das wurde zu Recht ausgeführt – 40 % Streitigkeiten mit Streitwerten von unter 1 500 DM. Bei der zunehmenden Zahl der Rechtsanwälte ist es auch gut, dass man Volljuristen mit der Schlichtung beauftragt.
Ich denke, diese müssten fachlich kompetent genug sein, diese Aufgabe im Sinne dieses Gesetzes zu erledigen.
(Abg. Kleinmann FDP/DVP: Sehr richtig! – Abg. Oelmayer Bündnis 90/Die Grünen: Genau! Das ist wie beim Redner! – Zuruf des Abg. Bebber SPD)
ja –, die auch Konfliktbeilegungspotenzial in der Form, in der Art und Weise und in der Ausübung – –
Das ist wahr. Lieber Kollege Rech, wir bemühen uns ja ständig darum. Wie sonst wäre ein solcher Frieden im Ständigen Ausschuss möglich?
Aber ich denke, es ist wichtig – übrigens auch im Blick auf die Vergütung –, dass mindestens diese Sätze angeboten werden.
Meine Sorge ist, dass wir bei den niedrigen Gebühren, die wir ansetzen, keine qualifizierten Anwälte für diese Tätigkeit bekommen.
Dennoch müssen wir es aus der Sicht der Kunden, der Verbraucher, der Recht Suchenden sehen. Für diese stellt diese Streitschlichtungsmöglichkeit wirklich ein ökonomisches Angebot dar.
Eine Vollstreckungsklausel kann erteilt werden. Das heißt, nach § 794 der Zivilprozessordnung stellt das Ergebnis der Schlichtung einen Vollstreckungstitel dar. Damit kommt diesem Ergebnis im Falle der Einigung eben auch eine wichtige Bedeutung zu.
Es geht in dem Gesetzentwurf darum, von einer Ermächtigung Gebrauch zu machen, die der Bundesgesetzgeber allgemein vorgegeben hat. Ich glaube, dass mit diesem Gesetz eine wirklich innovative Idee für die persönliche Verantwortung der Parteien selbst gegeben ist. Diese sollen auch die persönliche Verantwortung für ihre eigenen Angelegenheiten übernehmen, und das kann ihnen auch in einem solchen Schlichtungsgespräch verdeutlicht werden. Deshalb: Entlastung der Justiz, soziale Befriedung, aber auch schnelles Verfahren, das eine Gütelösung zum Ziel hat; das wird dem Rechtsstaat und dem Rechtsfrieden dienen können.
Wenn wir es vom Umfang her sehen, wird es darauf ankommen, eine Bilanz zu ziehen, ob sich dieses Gesetz lohnt, ob man es dann möglicherweise auch auf Landgerichte ausdehnen kann. Wir sollten also in einem oder zwei Jahren einmal darüber nachdenken, was das Gesetz gebracht hat. Aber der Ansatz, der Versuch ist richtig, und wir sollten ihn wagen.
Auch die Art und Weise der Ausgestaltung im Gegensatz zu anderen Ländern, Herr Justizminister, verdient Anerkennung. Ich denke, damit ist wirklich der Versuch unternommen, den Bürgern qualifizierte Rechtshilfe zuteil werden zu lassen. All das dient schlichtweg auch dem Rechtsstaat und damit dem Recht suchenden Bürger. Wir stimmen deshalb diesem Gesetzentwurf zu.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir stimmen diesem Gesetzentwurf selbstverständlich zu, denn er beinhaltet die Übernahme jedes einzelnen Punktes von der bundesgesetzgeberischen Ebene, die die Einführung eines solchen Schlichtungsverfahrens auf Landesebene möglich macht. Selbstverständlich freuen wir uns, wenn wir uns da einig sind und wenn Sie voll des Lobes für die Bundesregierung sind, die jetzt einen Vorschlag übernommen hat, der schon in der letzten Legislaturperiode beraten wurde.
Ich kann mich auch dem anschließen, was Sie in Bezug auf die Friedensfunktion, die ein solches Schlichtungsverfahren hat, ausgeführt haben, auch auf die neue Streitkultur, die dadurch eine Chance erhält. Ich hätte das natürlich mit ganz anderen Worten gesagt, Herr Reinhart und Herr Minister. Aber inhaltlich schließe ich mich dem an, ohne die ganzen Blumen drumherum zu stecken.
Der Vorteil einer landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer bundesgesetzlichen Regelung, die auch einmal in der Diskussion war, liegt natürlich darin, dass man das Netz von Gütestellen, die auf Landesebene schon bestehen, für diese Schlichtungsstellen einsetzen kann. In anderen Bundesländern gibt es eine Vielzahl davon. Sie haben eine genannt, Herr Minister, aber es gibt noch mehr.
Es wäre gut, wenn bei diesen amtsgerichtlichen Gütestellen – so nenne ich sie einmal verkürzt – nicht, wie es Ihr Gesetzentwurf vorsieht, Herr Minister, der Schwerpunkt auf Rechtsanwälten als Schlichtern liegen würde, sondern sie mehr außerhalb der gerichtlichen Einrichtungen und außerhalb der rechtsanwaltlichen Tätigkeit angesiedelt wären. Das sage ich als Anwalt, und ich nenne auch die Gründe dafür. Die Gebühren, die dafür ausgewiesen werden, betragen zum Beispiel 250 DM oder 130 Euro für einen Vergleich in einer mietrechtlichen Angelegenheit. Das muss von einem Anwalt erst einmal kostendeckend geleistet werden. Ich fürchte, da werden wenige bereit sein, sich als Schlichter zur Verfügung zu stellen.
Herr Kluck, dieses Geld ist selbst dem Mieterbund zu wenig. Wenn der Mieterbund solche Schlichtungen durchführen sollte, dann wäre das, so hat er in seiner Stellungnahme erklärt, zu wenig, um die Kosten zu decken. Wenn es dem Mieterbund zu wenig ist – bei allem Respekt –, dann müssen Sie auch im Anwaltsbüro, da Sie entsprechende Kosten haben, halbwegs kostendeckend arbeiten können.
Es kommt noch etwas hinzu. Man sollte bei den Vorschlagslisten durch die Rechtsanwaltskammern noch in das Gesetz aufnehmen – ich gehe davon aus, dass im Rahmen der Beratungen noch die Möglichkeit zu Konkretisierungen besteht –, dass man nach Fachgebieten vorschlägt. Nicht jeder Anwalt, der zu einem Schlichtungsverfahren bereit ist, ist auch ein Spezialist zum Beispiel im Mietrecht. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass bei solchen Schlichtungen und dem vorhandenen Einigungswillen ein Ergebnis herauskommen kann, das auch den Parteien nicht gerecht wird. Das ist kein Vorwurf an die Anwälte. Nicht jeder kann im Mietrecht ein Spezialist sein. Das soll er auch nicht.
Ich möchte als Letztes noch einen anderen Punkt anführen. Er wird auch Gegenstand der Beratungen sein müssen. Die nicht amtsgerichtlichen Gütestellen, verkürzt ausgedrückt, müssten als sonstige Gütestellen im Sinne der Prozessordnung anerkannt werden. Andernfalls wären die Vergleiche weder verjährungshemmend noch vollstreckbar. Das ist ein Punkt, den man im Rahmen der Beratungen ganz sachlich besprechen sollte. Ich glaube, dass es da unter Fachleuten zu einer Einigung kommen kann. Wenn wir uns bei diesem Gesetzentwurf im Grundsatz ohnehin schon einig sind, sollte es auch möglich sein, Herr Minister – gewissermaßen im Sinne einer neuen Streitkultur: sich über die Parteigrenzen hinweg einigen –, Verbesserungen vorzunehmen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich kann gleich zu Beginn meiner Ausführungen ankündigen, dass auch unsere Fraktion dem von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung zustimmen wird.
Ich darf an dieser Stelle dennoch und obwohl es sich, was die Öffnungsklausel anbelangt, um ein von Rot-Grün verabschiedetes Bundesgesetz handelt
ja, Moment –, weil sich daraus auch Konsequenzen für eine Fragestellung durch das Land ableiten, eine etwas kritische Bemerkung machen. Ich will deshalb eine kritische Bemerkung machen, weil ich der Auffassung bin, dass der Grundsatz der Rechtseinheit mit dem Gesetzgebungsver
fahren unter Umständen schwer in Einklang zu bringen sein wird. Wir haben 16 Bundesländer. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass wir 16 Gesetze mit verschiedenen Ausführungsmodalitäten bekommen. Ich gehe aber davon aus, dass sich der Justizminister unseres Landes schon bei den anderen Bundesländern kundig gemacht hat,
damit wenigstens die Kernbereiche des Gesetzentwurfs der Landesregierung von Baden-Württemberg mit den Gesetzentwürfen der anderen Länder übereinstimmen.
Ich spreche da aus Erfahrung, als jemand, der über die Landesgrenze hinweg als Anwalt tätig ist. Es darf natürlich nicht sein, dass in Neu-Ulm ein anderes Streitschlichtungsverfahren gilt als in Ulm. Ich weiß nicht, inwieweit diese Problematik bei dem Entwurf berücksichtigt worden ist. Denn mir ist nicht bekannt, in wie vielen Ländern es bisher überhaupt Entwürfe gibt. Ich weiß nur, dass Bayern und zwei, drei andere Bundesländer Entwürfe haben.
Ich begründe die Zustimmung unserer Fraktion zu dem Gesetzentwurf im Wesentlichen mit dem, was wir auch hier schon gehört haben. Ein wesentlicher Punkt ist sicherlich die Überlegung, die auch in anderen Bereichen unserer Rechtspolitik, wenn wir die rechtsstaatliche Rechtspolitik der Bundesrepublik Deutschland meinen, von Bedeutung ist. Die Herausnahme aus dem justizförmlichen Verfahren von Streitschlichtungsmöglichkeiten spielt nicht nur im Zivilrecht eine Rolle, im Familienrecht, nicht zuletzt auch in dem hier vor nicht allzu langer Zeit verabschiedeten Insolvenzrecht mit dem außergerichtlichen Vergleichsversuch beim Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch im Strafrecht ist mit dem Täter-Opfer-Ausgleich jetzt ein Instrumentarium in den gesetzlichen Regelungen enthalten, das auch gerade auf Konfliktlösungen zwischen Täter und Opfer ausgerichtet ist. Deswegen steht dieser Gesetzentwurf unseres Erachtens in dieser Linie der Zurückgewinnung von Konfliktlösungsmöglichkeiten.
Den Entlastungseffekt für die Justiz wird man in zwei bis drei Jahren überprüfen können und müssen. Ich würde ihn nicht an erster Stelle ansiedeln. Ich glaube nicht, dass wir dort so nennenswert mit Entlastung rechnen können, dass zum Beispiel Richterstellen eingespart werden können.
An dieser Stelle noch eine Fragestellung, die wir sicherlich vom Justizminister noch dezidierter beantwortet bekommen: Die Gütestellen sollen ja bei den Amtsgerichten angesiedelt werden. Inwieweit wird sich dieser Mehraufwand vielleicht irgendwann in mehr Personal- und mehr Sachaufwand niederschlagen müssen? Auch das wird man aufmerksam verfolgen müssen, weil man nicht immer mehr Arbeit auf immer weniger Leute übertragen kann.